Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Nagold - Familiengericht - vom 19.05.2011, Az: 1 F 240/10 , abgeändert: Der Antragsgegnerin wird Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt. Gründe Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und im Übrigen auch zulässige Beschwerde ist begründet. Das Familiengericht hat der Antragsgegnerin Prozesskostenhilfe mit einer monatlichen Ratenzahlung von 15,00 EUR bewilligt und den Beginn der Ratenzahlung auf den 01.08.2011 verschoben. Das Familiengericht war der Meinung, dass die Antragsgegnerin in der Lage sei, spätestens ab 01.08.2011, eine Ratenzahlung in Höhe von monatlich 15,00 EUR gemäß § 115 ZPO auf die bewilligte Prozesskostenhilfe zu erbringen, weil sie ab Juli einen Friseursalon in E. eröffne und daher zukünftig in der Lage sein werde, diese Raten aus ihrem Einkommen aufzubringen. Derzeit bezieht die Antragsgegnerin Leistungen von der Bundesagentur für Arbeit von täglich 24,11 EUR, so dass, unter Berücksichtigung der finanziellen Verpflichtungen der Antragsgegnerin, die Anordnung eine Ratenzahlung nicht in Frage kommt. Der Beschluss des Familiengerichts war aus Rechtsgründen abzuändern. Bei der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe sind nach der gesetzlichen Regelung nur die gegenwärtigen finanziellen Verhältnisse maßgebend, deshalb darf bei der Verfahrenskostenhilfebewilligung nicht darauf abgestellt werden, zu welchen Leistungen die Partei künftig imstande sein wird. Lediglich in Aussicht stehende Einkommensverbesserungen müssen im Zeitpunkt der Bewilligung außer Betracht bleiben (Zöller/Philippi, ZPO,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.