(2011), § 558a Rn. 19: "erste Hinweise"; Artz in MüKo, BGB, 5. Aufl., § 558a BGB, Rn. 14 f.). Danach muss das Erhöhungsverlangen in formeller Hinsicht Angaben über die Tatsachen enthalten, aus denen der Vermieter die Berechtigung der geforderten Mieterhöhung herleitet, und zwar in dem Umfang, wie der Mieter solche Angaben benötigt, um der Berechtigung des Erhöhungsverlangens nachgehen und diese zumindest ansatzweise überprüfen zu können (Blank/Börstinghaus, Miete, 3. Aufl., § 558a BGB, Rz. 9; Emmerich in Staudinger, a.a.O.; Artz in MüKo, BGB, 5. Aufl., § 558a BGB, Rn. 14f). Die Angabe von bloßen Wertungen oder Darlegung von Kriterien, die sich der Überprüfung nicht öffnen, reicht nach dieser Konzeption nicht aus. Die Ausstattung als gut und die Lage als mit Vorteilen etwa zu bezeichnen, ist der Überprüfung nicht zugänglich sondern bloßes Ergebnis einer intransparent bleibenden Wertung.
- c)Daran ändert auch das Urteil des BGH 12.12.2007 - VIII ZR 11/07 - nichts. Der BGH bezog sich in jener Entscheidung, in der er die Angabe eines Mietspiegelfeldes hat ausreichen lassen, ausdrücklich auf den Berliner Mietspiegel. Letzterer hat aber eine andere Qualität als der Stuttgarter Mietspiegel. Seinen Mietspiegelfeldern lassen sich detaillierte und nachprüfbare Merkmale entnehmen, während den Feldern des Stuttgarter Mietspiegels nur Wertungsergebnisse, die selbst ohne weitere Angaben nicht überprüfbar sind, entnommen werden können. Die Wohnlage ist beim Berliner Mietspiegel anhand einer hausnummerngenauen Karte im Mietspiegel definiert. Die Eingruppierung der Ausstattung ergibt sich anhand von Merkmalen wie Beheizbarkeit durch Kohleöfen oder Zentralheizung in einem starren Raster. Dagegen lassen sich dem Stuttgarter Mietspiegel nur Angaben entnehmen, wie z.B. dass die Lage als mit Vorteilen und die Ausstattung mit gut zu bewerten sei. Wodurch es zu dieser Wertung gekommen ist, ergibt sich dagegen nicht.
- d)Die nachgeholte Begründung, sei es per Begründung im klägerischen Schriftsatz oder mittels Ankreuzen von Merkmalen in einer Kopie des Mietspiegels, ging der Beklagtenseite jedenfalls erst am 05.11.2011 zu. Es kann dahinstehen, ob dadurch die Frist des § 558b Abs. 2 BGB in Gang gesetzt wurde, denn jedenfalls ist sie bis zum heutigen Tage nicht abgelaufen. Da die Beklagten nicht eindeutig erklärt haben, keinesfalls der Mieterhöhung zustimmen zu wollen, ist bis zum Fristablauf die Klage unzulässig, Emmerich in Staudinger, a.a.O., § 558b Rz. 14; Börstinghaus in Schmidt-Futterer, a.a.O, § 558b Rz. 81; Elzer in PWW, 6. Aufl., § 558b Rz. 7 m.w.N. Permalink: http://openjur.de/u/357832.html Kommentare