Tenor
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.827,16 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.02.2011 zu zahlen.
- Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von Gebührenansprüchen der Rechtsanwälte K. & Kollegen für deren außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 718,40 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 26.02.2011 freizustellen.
- Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 94 % und die Klägerin 6 %.
- Das Urteil ist in Ziffer 1) vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils für die Beklagte vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Die Parteien streiten um Schadensersatz, weil am 09.12.2010 eine Eiche, die im Wald der beklagten Gemeinde wuchs, auf das geparkte Kraftfahrzeug VW Transporter Multivan der Klägerin stürzte. Der Wurzelballen der Eiche war fast vollständig abgefault. Darüber war der Baum mit Efeu bewachsen; teilweise war entlang des Stammes lockeres Material, möglicherweise Gartenabfälle, angehäuft worden. Das Fahrzeug der Klägerin wurde durch den Baum beschädigt; die Klägerin ließ eine Teilreparatur bei Auto P. durchführen, wobei ihr Kaskoversicherer vom Glasbruchschaden 1.078,60 Euro einschließlich Umsatzsteuer beglich, die Klägerin aber 150 Euro Selbstbehalt trug (vgl. Anlage K 9). Die Reparatur der übrigen Schäden kostete die Klägerin 1.514,41 Euro (einschließlich Umsatzsteuer von 241,80 Euro, vgl. Anlage K 10). Die Klägerin behauptet, die Äste im oberen Teil des Baumes seien innen auch verfault gewesen. Der Baum sei im Kronenbereich zudem äußerlich erkennbar nicht gesund gewesen. Die Krankheitszeichen habe die Beklagte erkennen und entsprechend einschreiten müssen. Da dies nicht geschehen sei, habe sie ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin als Schadensersatz fiktive Reparaturkosten nach Sachverständigengutachten (Anlage K 8) von 8.266,79 Euro, wovon sie den Nettozahlungsanteil der Teilkaskoversicherung von 906,38 Euro abzieht, sowie gezahlte Umsatzsteuer für die Glasschäden von 24,95 Euro und für die übrige Reparatur von 241,95 Euro. Weiter macht sie Nutzungsausfallentschädigung vom 09.12.2010 bis zum 07.01.2011 geltend, also 30 x 59,00 Euro = 1.770,00 Euro, sowie eine Schadenspauschale von 25,00 Euro und Feststellung der Pflicht zur Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Klägerin beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 9.422,16 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen,
- festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von Gebührenansprüchen der Rechtsanwälte K. & Kollegen für deren außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 775,64 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen. Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Die Beklagte behauptet, sie habe eine Erkrankung der Eiche nicht mit zumutbarem Aufwand bemerken können. Weiter greift sie die Berechnung des Reparaturschadens und die Zahl der Tage, für die Nutzungsausfallentschädigung geschuldet sein soll, an. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen G. und P. sowie durch mündliches Gutachten des Sachverständigen P. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Verfahrensakte Bezug genommen. Gründe I. Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Die Beklagte schuldet der Klägerin aus Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB Schadensersatz, weil ihre Amtsträger in öffentlich-rechtlicher Ausübung ihres Amtes (§ 59 StrG) ihre Amtspflichten zur Überwachung der Verkehrssicherung verletzt haben. 1.)Die Beklagte hat ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, weil sie die umgestürzte Eiche nicht ausreichend auf Standfestigkeit überprüft hat. Ihre Bedienstete haben Krankheitszeichen übersehen, die Anlass zu weiteren Untersuchungen und dann zum umgehenden Fällen des Baumes gewesen wären. a)Erleidet jemand durch vordergründig eigenes Verhalten - hier: Parken eines Kraftfahrzeugs unter einem Baum - einen Schaden, sodass dieser Schaden nur mittelbar auf eine Rechtsgutsverletzung durch Dritte zurückzuführen ist, dann begründet deren bloße Mitursächlichkeit noch keine Haftung. Ein Schadensersatzanspruch kommt bei angemessener Risikoverteilung erst in Betracht, wenn der Mitverursacher eine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Die Rechtsordnung gebietet nämlich nicht, andere vor Selbstgefährdung zu bewahren, und sie verbietet nicht, sie zur Selbstgefährdung zu veranlassen. Wer sich in Alltagsgefahren begibt, trägt das Risiko und einen daraus entstehenden Schaden deshalb selbst. Verantwortlich für solche Schäden kann hingegen sehr wohl sein, wer eine gegenüber dem allgemeinen Lebensrisiko zusätzliche Gefahr verursacht (vgl. BGH NJW 1986, 1865 ). Wer eine solche Gefahrenlage schafft, insbesondere einen "Verkehr" eröffnet oder die Gefahrenlage in seinem Verantwortungsbereich auch nur andauern lässt - wie hier die Beklagte durch den Baumbestand neben einer öffentlichen Straße -, hat auf die Gefährdeten Rücksicht zu nehmen. Er hat die Pflicht, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um ihre Schädigung möglichst zu verhindern (BGH NJW-RR 2003, 1459 mit weiteren Nachweisen). Dagegen muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar (BGH MDR 2010, 625). b)Nach diesen Maßstäben oblag es der Beklagten, in regelmäßigen Abständen, die näher zu bestimmen der vorliegende Fall keine Veranlassung gibt, eine Sichtprüfung auch des hier umgestürzten Baumes vorzunehmen. Dazu gehörte, weil für die Standfestigkeit besonders wichtig, neben einer Prüfung der Krone auf hohen Totholzanteil auch ein Blick auf den Stamm über dem Wurzelbereich. Dabei musste die Beklagte, weil eine in der Rechtsprechung allgemein anerkannte Sichtprüfung sonst ins Leere ginge und sinnlos wäre, auch die Efeublätter zur Seite schieben, soweit diese den Blick auf den Stamm versperrten. Das ist entgegen der Ansicht der Beklagten auch zumutbar, denn es geht nicht darum, dass Efeu entfernt werden müsste. Das bloße Bewegen der Blätter ist in Sekunden und ohne größeren Kraftaufwand zu leisten. c)Hiergegen hat die Beklagte schuldhaft verstoßen und dadurch den Schaden der Klägerin verursacht. Es kann dahinstehen, ob bereits der Totholzanteil in der Krone so hoch war, dass weitergehende Untersuchungen veranlasst gewesen wären. Jedenfalls aber hätte bei der Sichtprüfung auf Krankheitszeichen auffallen müssen, dass der Baum im Wurzelbereich vom Brandkrustenpilz befallen und nahezu vollständig zersetzt war. Wie der Sachverständige überzeugend dargelegt hat, war der Stamm auch oberirdisch und deshalb erkennbar beschädigt. Das folgt daraus, dass (vgl. das Foto AS 119, dort links des Bandmaßes) abgeplatzte Rinde und pilzbefallenes Holz auch in der Höhe großflächig erkennbar sind, in der zugleich Efeuranken am Stamm wachsen, was unterirdisch nicht der Fall wäre. Wären also die Efeublätter beiseite geschoben worden - soweit sie den Stamm überhaupt verdeckt haben sollten -, so hätten die abgeplatzte Rinde und die typischen dunklen Erhebungen der Pilzfruchtkörper (vgl. das Foto AS 121) bemerkt werden müssen. Dann wäre eine weitergehende Prüfung veranlasst gewesen, wobei bereits beim Dagegentreten mit dem Fuß die Fäulnis bemerkt worden wäre, erst recht beim Benutzen eines Hammers, Stabes usw. Dabei kann dahinstehen, ob von Anliegern angehäufte Gartenabfälle für eine Sichtprüfung hätten zur Seite geschoben werden müssen, denn es ist nicht erkennbar, dass der Kompost hier die Krankheitszeichen verdeckt hätte. Wie der Sachverständige ausgeführt hat und aus Foto 9 (AS 125) für einen benachbarten Baum erkennbar ist, lag dieses Material nur auf der Bergseite des Baumes, konnte also die andere Seite nicht verdecken. Im Übrigen war das Material auch, soweit hier von Bedeutung, nicht blickdicht, denn ansonsten hätte dort kein Efeu ranken können, das aber ausweislich der Fotos AS 119, 117 und 121 im Schadensbereich vorhanden war. Auch der Zeuge G. hat lediglich ausgeführt, ohne die Abfälle sei die Fäulnis wohl leichter erkennbar gewesen, nicht hingegen, dass die Sicht dadurch vollständig verdeckt war. Nachdem der Sachverständige ausgeführt hat, die Krankheitszeichen müssten bereits jahrelang vorgelegen haben, kann auch dahinstehen, ob ein oder zwei Prüfungen im Jahr hätten stattfinden müssen, denn auch bei nur einer Prüfung hätten die Bediensteten der Beklagten diese Anzeichen bemerken müssen. d)Die Klägerin braucht sich entgegen der Ansicht der Beklagten weder ein Mitverschulden anrechnen zu lassen (§ 254 BGB), noch ist eine Ersatzpflicht bereits dem Grunde nach ausgeschlossen, weil die Klägerin ihr Fahrzeug im Haltverbot der Wendefläche geparkt hatte. Das wäre nur denkbar, wenn dieses Verbot gerade vor solchen Schäden schützen sollte, wie es etwa denkbar wäre, wenn ein Fahrzeug in einem Bereich zu Schaden kommt, wo nach § 39 Abs. 8 StVO das Sinnbild Steinschlag als Gefahrzeichen aufgestellt ist. So liegt die Sache aber nicht. Das Haltverbot diente offensichtlich nicht dem Schutz vor umstürzenden Bäumen, sondern dem Freihalten des Wendebereiches, um Platz für wendende Fahrzeuge zu erhalten. Dann fehlt es aber am erforderlichen Schutzzweckzusammenhang für eine Obliegenheitsverletzung. Und erst Recht scheitert der Schadensersatzanspruch nicht daran, dass gar kein zu sichernder Verkehr eröffnet worden wäre. Denn die Verkehrseröffnung ergibt sich aus § 13 StrG (Gemeingebrauch der öffentlichen Straße) und wird durch die Anordnung des Haltverbots nicht aufgehoben. 2.)Der geschuldete Schadensersatz von 8.827,16 Euro umfasst [wird weiter ausgeführt]. 3.)Freistellung von Anwaltsgebühren kann die Klägerin als Teil des Schadensersatzes ersetzt verlangen, jedoch nur auf Grundlage des Gegenstandswertes von 8.827,16 Euro. 4.)Die zugesprochenen Zinsen folgen aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Zinsen ab Rechtshängigkeit laufen entsprechend § 187 Abs. 1 BGB (BGH NJW-RR 1990, 518 [519]).II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 , 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/357844.html Kommentare
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