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SG Stuttgart, Urteil vom 26. August 2010 - Az. S 10 KA 8917/08

1. Bei der Bildung der arztgruppenspezifischen Fallpunktzahl sind die Vertragspartner des Honorarverteilungsmaßstabes (HVM) an die Vorgaben des Bewertungsausschusses gebunden. 2. Der HVM der KV Baden-

§ 87Nr.

12 , m. w. N.). Zu Erweiterungen der Zusatzbudgets nach den Allgemeinen Bestimmungen A I Teil B Nr. 4.3 EBM 96 hat das Bundessozialgericht ebenfalls entschieden, dies setze voraus, dass im Leistungsangebot der betroffenen Praxis eine Spezialisierung und eine von der Typik der Arztgruppe abweichende Ausrichtung zum Ausdruck komme, die messbaren Einfluss auf den Anteil der auf den Spezialisierungsbereich entfallenden abgerechneten Punkte auf die Gesamtpunktzahl der Praxis habe. Dies erfordere vom Leistungsvolumen her, dass bei dem Arzt das durchschnittliche Punktzahlvolumen je Patient in dem vom Budget erfassten Bereich die Budgetgrenze übersteige und zudem, dass bei ihm im Verhältnis zum Fachgruppendurchschnitt eine signifikant überdurchschnittliche Leistungshäufigkeit vorliegt, die zwar allein noch nicht ausreiche, aber immerhin ein Indiz für eine entsprechende Spezialisierung darstelle (vgl. BSG, Urt. v. 02.04.2003, B 6 KA 48/02 ,

§ 87Nr. 1 ; BSG, Urt. v. 02.04.2003, B 6 KA 48/02 R , Soz

R 3-2500 § 87 Nr. 31 ; zuletzt BSG, Urt. v. 22.03.2006, B 6 KA 80/04 R ,

§ 87Nr.

12 , juris Rd. 15 m. w. N.). Im vorliegenden Fall liegen unstreitig sowohl ein Praxisschwerpunkt sowie der Nachweis einer Spezialisierung im Bereich chirotherapeutischer Leistungen vor. Eine Erhöhung der Fallpunktzahl scheitert vorliegend jedoch daran, dass die besondere Ausrichtung der klägerischen Praxis keinen Niederschlag im Praxiswert findet. Dies aber ist Voraussetzung für die Feststellung eines Mehrbedarfs. Denn die individuellen Aufschläge auf die Fallpunktzahlen sollen nach dem Vorstandsbeschluss der Beklagten im Sinne einer ergänzenden Feinsteuerung ein spezielles tatsächliches Leistungsgeschehen widerspiegeln, durch das sich die jeweilige Praxis schon in der Vergangenheit - namentlich in den Bezugsquartalen I/2006 bis IV/2006 - ausgezeichnet hat. Eine solche Feinsteuerung ist vorliegend nicht erforderlich. Die arztgruppenspezifische Fallpunktzahl im Punktzahlgrenzvolumen des Klägers für 2008 zzgl. der gewährten Aufschläge nach Anlage 3 des HVM beträgt je nach Altersgruppe 948, 868 bzw. 945 Punkte. Hieraus errechnet sich unter Zugrundelegung der Fallzahlen der jeweiligen Altersgruppe aus dem Jahr 2006 eine durchschnittliche Fallpunktzahl von 885 Punkte. Unter Ansatz der Fallzahlen der jeweiligen Altersgruppe aus dem Jahr 2007 errechnet sich eine durchschnittliche Fallpunktzahl von 886 Punkten: Altersgruppe IAltersgruppe IIAltersgruppe IIISumme I/06 0 707 190 II/06 2 800 231 III/069 782 201 IV/06 4 721 213 Summe 15 3.010 835 3.860 Fallpunktzahl HVM 08 948 868 945 Fiktives PZV14.2202.612.680789.0753.415.975Ø-Fallpunktzahl 885 Altersgruppe IAltersgruppe IIAltersgruppe IIISumme I/07 5 762 221 II/07 4 622 194 III/070 653 208 IV/07 1 688 222 Summe 10 2.725 845 3.580 Fallpunktzahl HVM 08948 868 945 Fiktives PZV9.480 2.365.300798.5253.173.305Ø-Fallpunktzahl 886 Die durchschnittlichen individuellen Fallpunktzahlen des Klägers im Vergleichszeitraum (errechnet aus dem angeforderten PZGV-relevanten Leistungsbedarf und der Anzahl der Fälle) lagen abzüglich eines 20%igen Abschlags jedoch unter diesen Werten, im Jahr 2006 bei 685,5 Punkten und im Jahr 2007 bei 724 Punkten: I/06 II/06 III/06IV/06 Summe Fälle 897 1033 992 938 3.860 AngefordertesPunktzahlvolumen 799.065882.275789.450831.8653.302.655Fallpunktzahl890,82854,1 795,8 886,8 856,88 - 20 %= 686 I/07 II/07 III/07IV/07 Summe Fälle 988 820 861 911 3.580 AngefordertesPunktzahlvolumen1.011.255683.885725.025838.4253.258.590Fallpunktzahl1.023,5834 842,1 920,3 904,98 - 20 %= 724 Ein Vergleich der Zahlen zeigt, dass die individuellen Fallpunktzahlen der Vergleichszeiträume jeweils unter der für 2008 gewährten Fallpunktzahl liegen, so dass sich ein Mehrbedarf der klägerischen Praxis nicht ergibt. Ein Mehrbedarf könnte nur dann errechnet werden, wenn kein 20%iger Abschlag vorgenommen würde und die Vergleichszahlen aus 2007 maßgeblich wären, da nur die durchschnittliche individuelle Fallpunkzahl des Jahres 2007 ohne Abschlag mit (gerundet) 905 Punkten über der für das Jahr 2008 maßgeblichen (durchschnittlichen) Fallpunktzahl liegt. Der Ansatz des Faktors 0,8 ist indes nicht zu beanstanden. Denn auch die arztgruppenspezifischen Fallpunktzahlen werden nach Anlage 2 zum Teil III des Beschlusses des Bewertungsausschusses vom 29.10.2004 (anwendbar im Jahr 2008 über den Beschluss in der 139. Sitzung) auf einer 80 %-Grundlage errechnet, was dem Ausgleich anderer Regelungen, Stützungsmaßnahmen und von der Rechtsprechung geschütztem Wachstum sog. junger oder kleinen Praxen geschuldet ist. Überschreitungswerte in diesem Umfang sind der Berechnung mithin bereits immanent, so dass insoweit Erhöhungen nicht zu erfolgen haben (vgl. SG Marburg, Urt. v. 20.01.2010, S 11 KA 225/08 , juris.de Rd. 63). Dabei ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte in Ausübung ihres Ermessens die Gesamtpunktzahl in die Betrachtung mit einbezieht und nicht isoliert den Praxiswert bezogen auf die chirotherapeutischen Leistungen bewertet, was zur Folge hat, dass Überschreitungen des Punktzahlvolumens im Spezialisierungsbereich mit einem ggf. nicht ausgeschöpften Punktzahlvolumen im arztgruppenspezifischen Leistungsbereich verrechnet bzw. kompensiert werden. Die arztgruppenspezifischen Fallpunktzahlen als Element der vom Bewertungsausschuss vorgegebenen Regelleistungsvolumen sollen den Anreiz zur Ausweitung der Leistungsmenge nehmen und dadurch eine Stabilisierung des Punktwertes bewirken. Regelleistungsvolumen dienen der Kalkulationssicherheit bei der Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen. Die Gewährung individueller Aufschläge auf die Fallpunktzahlen darf der Erreichung dieses Ziels nicht zuwiderlaufen. Vor diesem Hintergrund ist es zulässig, die einzelnen (Spezialisierungs-)/Leistungsbereiche nicht isoliert, sondern im Zusammenspiel mit den übrigen Leistungsbereichen der Praxis zu betrachten. Soweit der Kläger einen Gleichheitsverstoß darin zu erkennen vermag, dass der Aufschlag nach Anlage III des HVM für chirotherapeutische Leistungen der Orthopäden über doppelt so hoch liegt als bei Chirurgen, kann dem nicht gefolgt werden. Denn der Unterschied resultiert allein daraus, dass die Chirurgen in dem für die Berechnung maßgeblichen Vergleichszeitraum weniger chirotherapeutische Leistungen abgerechnet haben. Die Höhe der Aufschläge wird genauso wie die arztgruppenspezifischen Fallzahlen nach den Vorgaben des Bewertungsausschusses berechnet (§ 4 Ziff. 2 Abs. 3 HVM). Sie stehen der Höhe nach nicht zur Disposition der HVM-Vertragspartner. Zudem übersieht der Kläger, dass er als Chirurg im Gegenzug von den im Vergleich zu den Orthopäden deutlich höheren arztgruppenspezifischen Fallpunktzahlen nach Anlage 2 des HVM profitiert. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Quote entspricht dem teilweisen Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten. Permalink: http://openjur.de/u/357850.html Kommentare

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