Tenor Die Anträge des Betreuers vom 05.05.2011 auf - betreuungsgerichtliche Genehmigung der Unterbringung zur Heilbehandlung - betreuungsgerichtliche Genehmigung der Zwangsmedikation werden z u r ü c k g e w i e s e n . Gründe Die Betroffene ist seit 2001 mehrfach in stationärer psychiatrischer Behandlung gewesen. Seit 2004 konnte diagnostisch eine bipolare affektive Störung mit submanischer Episode und psychotischen Symptomen festgestellt werden. Auf Grund eines Antrags des Betreuers vom 10.12.2010 wurde vom Betreuungsgericht - Amtsgericht - Ludwigsburg mit Beschluss vom 16.12.2010 (8 XVII 758/2010) im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Unterbringung der Betroffenen auf der geschlossenen Station des Klinikums L. für die Dauer von 6 Wochen betreuungsgerichtlich genehmigt. Mit Schriftsatz vom 13.01.2011 beantragte der Betreuer die betreuungsgerichtliche Genehmigung der Zwangsmedikation. Mit Beschluss des Betreuungsgerichts Ludwigsburg vom 14.01.2011 (8 XVII 795/2010) wurde die Unterbringung der Betroffenen betreuungsgerichtlich bis 11.03.2011 genehmigt und zugleich die Zwangsmedikation mit Neuroleptika ebenfalls betreuungsgerichtlich genehmigt. Die Betroffene entfernte sich dann am 02.02.2011 aus dem Klinikum Lund war zunächst nicht aufzufinden. Nachdem sie in einem Schreiben ankündigte, eine Filiale der B. Bank am 07.04.2011 aufsuchen zu wollen, konnte sie dort von der Polizei angetroffen und zum Klinikum L. begleitet werden. Am 06.04.2011 hatte das Betreuungsgericht erneut im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Unterbringung der Betroffenen für die Dauer von 6 Wochen genehmigt (8 XVII 212/2011). Am 05.05.2011 beantragte nunmehr der Betreuer die Verlängerung der Genehmigung der Unterbringung zum Zweck der Heilbehandlung und stellte zugleich einen Antrag auf Genehmigung der Zwangsmedikation. Vom Betreuungsgericht wurde zur Frage der Unterbringung ein fachpsychiatrisches Gutachten eingeholt. Insoweit wird auf das in der Akte befindliche Gutachten des Oberarztes S. und der Assistenzärztin Dr. R. verwiesen. Am 18.05.2011 wurde bezüglich des Antrags auf Verlängerung der Unterbringungsgenehmigung und des Antrags auf Genehmigung der Zwangsmedikation eine Anhörung im Klinikum durchgeführt. Die Betroffene verweigerte die Teilnahme am Anhörungstermin. Die beim Anhörungstermin anwesende Sachverständige Dr. R. erklärte auf Fragen des Betreuungsgerichts, dass bei der Betroffenen weder eine konkrete Suizidgefahr zu erkennen sei, noch die Gefahr besteht, dass sie sich einen erheblichen gesundheitlichen Schaden zufüge. Unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.03.2011 (2 BVR 882/09) waren die beiden Anträge auf Verlängerung der Unterbringungsgenehmigung und der Genehmigung der Zwangsmedikation zurückzuweisen. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kann eine Zwangsbehandlung nur aufgrund einer klaren und bestimmten gesetzlichen Regelung angeordnet werden. Die Zwangsbehandlung eines Untergebrachten ist, wie jeder andere Grundrechtseingriff, nur auf der Grundlage eines Gesetzes zulässig, das die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Eingriffs bestimmt. Dies gilt nicht nur für die materiellen, sondern auch für die formellen Eingriffsvoraussetzungen (Bundesverfassungsgericht, aaO). Das Betreuungsrecht enthält in §§ 1904 ff BGB keine Regelungen bzgl. der materiellen Voraussetzungen der Durchführung einer Zwangsbehandlung. Auch das Verfahrensrecht des FamFG enthält keinerlei Vorschriften über die formellen Eingriffsvoraussetzungen. Damit fehlt dem Betreuungsgericht jegliche Befugnis zur Genehmigung einer Zwangsbehandlungsmaßnahme. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts stellt die medizinische Zwangsbehandlung einen Eingriff dar, der nicht nur die körperliche Integrität der Betroffenen als solche, sondern in besonders intensiver Weise auch das geschützte Recht auf Selbstbestimmung berührt. Die Gabe von Neuroleptika gegen den natürlichen Willen der Betroffenen stellt einen besonders schweren Grundrechtseingriff dar. Das Bundesverfassungsgericht weist in der oben genannten Entscheidung ausdrücklich darauf hin, dass auch die Einwilligung des für einen einsichts- und einwilligungsunfähigen Untergebrachten bestellten Betreuers der Maßnahme nicht den Eingriffscharakter nimmt, der darin liegt, dass sie gegen den natürlichen Willen der Betroffenen erfolgt. Vorliegend verweigert die Betroffene seit ihrer Aufnahme in die psychiatrische Abteilung des Klinikums L. jegliche Medikamenteneinnahme. Zwar ist die Betroffene krankheitsbedingt nicht einsichtsfähig und ihre Weigerung, die Medikamente einzunehmen, ist daher nicht das Ergebnis einer freien Willensbildung. Das Bundesverfassungsgericht weist jedoch ausdrücklich darauf hin, dass die Gabe von Neuroleptika gegen den natürlichen Willen des Patienten einen besonders schweren Grundrechtseingriff darstellt, unabhängig davon, ob die Betroffene einwilligungsfähig ist. Sobald feststeht, dass sie sich mit natürlichem Willen gegen die Gabe von Neuroleptika wendet, stellt die Medikamentenabgabe gegen ihren Willen einen besonders schweren Grundrechtseingriff dar. Wie ausgeführt, kann dieser Grundrechtseingriff nur dann erfolgen, wenn zuvor vom Gesetzgeber die formellen und materiellen Voraussetzungen in einer klaren und bestimmten gesetzlichen Regelung niedergelegt wurden. Daran fehlt es im Bereich des Betreuungsrechts, so dass das Betreuungsgericht die beabsichtigte Zwangsmedikation nicht genehmigen konnte. Dabei übersieht das Gericht nicht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 01.02.2006 ( NJW 2006, 1277 ff). Dort hatte der Bundesgerichtshof zwar, in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die Freiheit zur Krankheit betont, jedoch ausgeführt, dass nach dem Betreuungsrecht Zwangsbehandlungen nicht grundsätzlich verboten seien. § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB ermögliche die Zwangsbehandlung einwilligungsunfähiger Betroffener gegen deren natürlichen Willen während der stationären Unterbringung. Weiter ist der Bundesgerichtshof der Auffassung gewesen, dass dem Betreuungsrecht damit eine generelle Rechtsgrundlage dafür zu entnehmen sei, dass der Betreuer auch gegen den natürlichen Willen des Betreuten in eine medizinische Maßnahme einwilligen könne. § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB könne sinnvoll nur dahin ausgelegt werden, dass der Betreute die notwendigen medizinischen Maßnahmen, in die der Betreuer zu seinem Wohl eingewilligt habe und derentwegen der Betreute untergebracht werden durfte, unabhängig von seinem möglicherweise entgegenstehenden natürlichen Willen während der Unterbringung zu dulden habe. Aufgrund dieser Entscheidung hatte das Betreuungsgericht die Genehmigung zur Zwangsmedikation am 14.01.2011 erteilt. Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs war vom Bundesverfassungsgericht in dem oben zitierten Beschluss vom 23.03.2011 berücksichtigt worden. Nach Auffassung des Betreuungsgerichts kann der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach der nunmehr vorliegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr gefolgt werden. Da es bei der Zwangsmedikation um einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff geht, kann die Möglichkeit der Zwangsmedikation nicht im Wege der verfassungskonformen Auslegung § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB entnommen werden, sondern es bedarf einer klaren und bestimmten gesetzlichen Reglung, in der die materiellen und formellen Voraussetzungen der Zwangsbehandlung vom Gesetzgeber bestimmt werden. Da es daran mangelt, war der Antrag auf betreuungsgerichtliche Genehmigung der Zwangsmedikation zurückzuweisen. Darüber hinaus war auch der Antrag auf betreuungsgerichtliche Genehmigung der Verlängerung der Unterbringung zurückzuweisen, da die Voraussetzungen einer betreuungsgerichtlichen Unterbringung nicht mehr gegeben sind. Der Unterbringungszweck ist vorliegend ausschließlich § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu entnehmen. Danach ist, was sich aus den vorliegenden Gutachten zweifelsfrei ergibt, zum Wohl der Betreuten eine Heilbehandlung erforderlich. Diese Heilbehandlung in Form der Verabreichung von Neuroleptika darf jedoch, wie oben dargelegt, gegen den natürlichen Willen der Betroffenen nicht durchgeführt werden. Die Betroffene verweigert aber die Medikation. Damit wäre die Unterbringung auf der geschlossenen Station sinnlos und würde eine bloße Verwahrung der Betroffenen darstellen. Die Unterbringung selbst stellt einen erheblichen Eingriff in das Freiheitsrecht der Betroffenen dar und ist aus Verhältnismäßigkeitsgründen nur dann betreuungsgerichtlich zu genehmigen, wenn eine erfolgversprechende Heilbehandlung durchgeführt werden kann. Da eine solche Heilbehandlung auf Grund der Verweigerungshaltung der Betroffenen nicht möglich ist, kann auch die Unterbringung auf der geschlossenen Station nicht genehmigt werden. Eine Unterbringungsgenehmigung ist auch nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht möglich, da weder die Gefahr besteht, dass sich die Betroffene selbst tötet, noch dass sie sich selbst erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt. Bei der Anhörung am 18.05.2011 hat die Sachverständige Frau Dr. R. ausdrücklich erklärt, dass eine akute Suizidgefahr bei der Betroffenen nicht besteht. Es besteht lediglich die Erkenntnis, dass bei der bipolaren Störung in der depressiven Phase Suizidgedanken aufkommen können. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dies bei der Betroffenen der Fall sein wird, gibt es jedoch nicht. Auch ist der derzeit von einer konkreten erheblichen gesundheitlichen Gefährdung der Betroffenen nicht auszugehen. Ihre Wahnvorstellungen beschränken sich derzeit überwiegend auf ihre finanzielle Lage, deren desaströses Ausmaß sie nicht erkennen kann. Ansonsten zeigt sich die affektive Störung in unsinnigem Briefschreiben sowie der Einleitung vieler gerichtlicher und außergerichtlicher Verfahren. Daraus lässt sich in Übereinstimmung mit der Sachverständigen eine konkrete Gesundheitsgefährdung der Betroffenen derzeit nicht erkennen. Damit sind Unterbringungsgründe nach § 1906 Abs. 1 BGB nicht gegeben, so dass der Antrag auf Verlängerung der Unterbringungsgenehmigung zurückzuweisen war. Permalink: http://openjur.de/u/357933.html Kommentare
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