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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.02.2012 - L 11 KR 4779/10

Zu den Voraussetzungen für eine rückwirkende Beendigung einer Familienversicherung. Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 21.09.2010 wird zurückgewiesen. Die

§ 18

des Vierten Buches überschreitet; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs 1 Nr. 1, § 8a des Vierten Buches beträgt das zulässige Gesamteinkommen 400 Euro. Die Klägerin erfüllt seit 01.01.2007 nicht mehr alle die Voraussetzungen dieser Vorschrift. Sie ist zwar mit dem Beigeladenen verheiratet und somit die Ehefrau eines Mitglieds der Beklagten und hat ihren Wohnsitz im Inland. Auch war sie ab 01.01.2007 nicht nach § 5 Abs 1 Nr 1, 2, 3 bis 8, 11 oder 12 und nicht freiwillig versichert, sie war und ist nicht versicherungsfrei, ist nicht von der Versicherungspflicht befreit und war auch nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig. § 10 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB V erfordert keinen besonderen Begriff der selbstständigen Erwerbstätigkeit, der über den in § 15 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) zu Grunde gelegten hinausgeht. Selbstständig erwerbstätig ist auch iS von § 10 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB V nur, wer als natürliche Person Arbeitseinkommen erzielt, dh selbst mit Gewinnerzielungsabsicht eine Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft, in einem Gewerbebetrieb oder einer sonstigen insbesondere freiberuflichen Arbeit in persönlicher Unabhängigkeit und auf eigene Rechnung und Gefahr ausübt. Alle aus anderen Quellen stammenden Einkommen, wie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und Einkünfte aus Kapitalvermögen, sind kein Arbeitseinkommen. Wer solche Einkünfte erzielt ist nicht bereits deshalb selbständig erwerbstätig (vgl BSG 04.06.2009, B 12 KR 3/08 R , SozR 4-2500 § 10 Nr 9 = NJW 2010, 1836 ). Die Klägerin verfügte aber ab 01.01.2007 über ein Gesamteinkommen, das regelmäßig im Monat ein Siebtel

§ 18SGB IV überschritt.

Dies hat bereits das SG mit zutreffender Begründung dargelegt. Der Senat schließt sich der Auffassung des SG an und sieht deshalb insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs 2 SGG). Das Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren führt zu keiner anderen Beurteilung. Bei monatlichen Mieteinahmen von deutlich mehr als 1.000 EUR war auch auf der Grundlage der vom BSG im Urteil vom 07.12.2000 ( B 10 KR 3/99 R ; SozR 3-2500 § 10 Nr 19 ) für geboten erachteten nachträglichen Anwendung einer vorausschauenden Betrachtungsweise absehbar, dass die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung selbst unter Berücksichtigung von Werbungskosten die Einkommensgrenze für das Jahr 2007 (350 EUR monatlich) überschreiten werden. Der Senat hält die Entscheidung des SG aber auch deshalb für richtig, weil die Familienversicherung der Klägerin mit Ablauf des 31.12.2006 kraft Gesetzes geendet hat, ohne dass es insoweit auf eine vorausschauende Betrachtungsweise ankommt. Es genügt, dass sich im Nachhinein herausgestellt hat, dass das Gesamteinkommen der Klägerin ab 01.01.2007 im Monat ein Siebtel

§ 18SGB IV überschritten hat.

Dies war der Fall. Ein Siebtel

§ 18

SGB IV waren im Jahre 2007 350 EUR, im Jahr 2008 355 EUR, im Jahr 2009 360 EUR und in den Jahren 2010 und 2011 365 EUR. Diese Grenzen überschritt das Einkommen der Klägerin. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Die Klägerin geht im Übrigen davon aus, dass die Familienversicherung zum 31.03.2009 geendet hat. Gesamteinkommen iS des § 10 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V ist das in § 16 SGB IV definierte Gesamteinkommen, denn die Vorschriften des SGB IV gelten nach § 1 Abs 1 SGB IV ua für die gesetzliche Krankenversicherung. Danach ist das Gesamteinkommen die Summe der Einkünfte iS des Einkommensteuerrechts. Es umfasst ua Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 2 Abs 1 Satz 1 Nr 6 EStG). Einkünfte sind bei dieser Einkommensart der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 2 Abs 2 Satz 1 Nr 2 EStG). Das BSG hat das Gesamteinkommen iS der Regelungen über die Familienversicherung seit der Geltung des § 16 SGB IV grundsätzlich steuerrechtlich bestimmt (BSG 25.01.2006, B 12 KR 2/05 R , SozR 4-2500 § 10 Nr 6 mwN). Die Bezugnahme auf das Steuerrecht führt dazu, dass zB bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zur Erzielung von Einkünften getätigter Aufwand in Abzug gebracht werden muss (vgl BSG 25.08.2004, B 12 KR 36/03 R , juris). Dies hat nach Auffassung des Senats wiederum zur Folge, dass in den Fällen, in denen Kinder oder der Ehegatte des Mitglieds Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen, das Bestehen einer Familienversicherung nur anhand des Einkommensteuerbescheides und deshalb nur im Nachhinein beurteilt werden kann. Die Auffassung des BSG, wonach bei Statusentscheidungen im Versicherungsrecht grundsätzlich eine vorausschauende Betrachtungsweise angezeigt sei, weil der Betreffende beim Entfallen der Familienversicherung für eine anderweitige Versicherung sorgen können müsse, teilt der Senat nicht. Eine vorausschauende Betrachtungsweise stößt vor allem bei der Berücksichtigung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auf besondere Schwierigkeiten, weil sich die Höhe der in Abzug zu bringenden Werbungskosten nur schwer vorhersagen lässt. Zwar lassen sich größere Instandsetzungsmaßnahmen idR gut planen. Dies gilt aber nicht für unvorhergesehene Reparaturaufwendungen. Außerdem kann aus steuerrechtlicher Sicht umstritten sein, ob Modernisierungsaufwendungen als Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwendungen zu berücksichtigen sind. Aufwendungen, die durch die Absicht veranlasst sind, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen (§ 21 Abs 1 EStG), sind dann nicht als Werbungskosten sofort abziehbar (§ 9 Abs 1 Satz 1 EStG), wenn es sich um Herstellungskosten handelt. In diesem Fall sind sie nur im Rahmen der Absetzungen für Abnutzung (AfA) zu berücksichtigen (§ 9 Abs 1 Satz 3 Nr 7 iVm § 7 EStG). Die Unterscheidung zwischen Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen ist anhand der gesamten Umstände des Einzelfalls zu prüfen (BFH 22.09.2009, IX R 21/08 , BFH/NV 2010, 846 = juris). Bei einer prognostischen Beurteilung kommt noch hinzu, dass der tatsächliche Verlauf im abgelaufenen Jahr nicht ohne Weiteres Rückschlüsse für das kommende Jahr zulässt. Die bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung mit einer Prognose verbundenen Unsicherheiten sind unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung aller Versicherten nur schwer zu rechtfertigen. Hinzu kommt, dass die Familienversicherung trotz ihrer Eigenständigkeit von der Mitgliedschaft des Stammversicherten abhängt (Baier in Krauskopf, SozKV, § 10 SGB V Rz 10), und darauf hat der Familienversicherte ohnedies keinen Einfluss. Die rückwirkende Beendigung der Familienversicherung führt auch zu keinen unzumutbaren Auswirkungen für den Betroffenen, wenn als Ausgleich hierfür das Recht zum freiwilligen Beitritt so ausgestaltet wird, wie dies das BSG in der erwähnten Entscheidung aus dem Jahr 2000 (BSG 07.12.2000, aaO , Rz 39 ff) angeregt hat. Für die Zeit ab 01.04.2007 kommt hinzu, dass mit dem Wegfall der Familienversicherung eine Versicherung nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V in Betracht kommt. Darauf hat auch das SG zu Recht hingewiesen. Fällt die Familienversicherung weg, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, steht ab diesem Zeitpunkt der Vorrang der Familienversicherung (§ 5 Abs 8a Satz 1 SGB V) der Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V nicht mehr entgegen. Mit dieser Lösung lassen sich die mit einer nachträglichen Anwendung einer vorausschauenden Betrachtungsweise verbundenen Unwägbarkeiten systemgerecht vermeiden. Ob im vorliegenden Fall eine freiwillige Versicherung zustande gekommen oder ab 01.04.2007 eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V begründet worden ist, bedarf keiner Entscheidung, da dies nicht Streitgegenstand ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision wird nicht zugelassen. Hierfür besteht kein Anlass, da die Berufung der Klägerin vom Senat auch unter Zugrundelegung der vom BSG im Urteil vom 07.12.2000 ( aaO ) vertretenen Rechtsauffassung unbegründet ist. Permalink: https://openjur.de/u/358069.html ( https://oj.is/358069 ) Volltext Druckansicht Zitate 11 Zitiert 1 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c

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