Tenor
- Die Beschwerden der Antragstellerin gegen die Beschlüsse des Landgerichts Freiburg vom 29.03.2011 - 7 O 1/11 und 7 O 2/11 - werden zurückgewiesen.
- Die Auslagen des Betroffenen in den Beschwerdeverfahren werden der Antragstellerin auferlegt.
- Der Gegenstandswert der beiden Beschwerdeverfahren wird auf jeweils 3.000,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Beteiligte Ziff. 2 hat als untere Verwaltungsbehörde mit Schreiben vom 09.02.2011 beantragt, ein gerichtliches Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz gegen den Betroffenen einzuleiten, ihn "in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung" unterzubringen und ihn im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig unterzubringen. Der Betroffene ist durch Urteil des Landgerichts Freiburg vom 04.02.1986 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und schwerem Raub sowie wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Jahren verurteilt worden; seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung wurde angeordnet. Am 30.09.2005 waren 10 Jahre Sicherungsverwahrung vollstreckt. Mit Beschlüssen vom 16.12.2005, 24.04.2008 und 09.06.2010 hat das Landgericht Freiburg die Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen hat das Oberlandesgericht Karlsruhe durch rechtskräftigen Beschluss vom 04.08.2010 den Beschluss des Landgerichts vom 09.06.2010 aufgehoben und ausgesprochen, dass die Sicherungsverwahrung erledigt ist. Zur Begründung hat es unter Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17.12.2009 (Az.: 19359/04 , NJW 2010, 2495 ) ausgeführt, die konventionskonforme Auslegung des § 2 Abs. 6 StGB führe zu dem Ergebnis, dass bei der Vollstreckung der Maßregel der Sicherungsverwahrung das Rückwirkungsverbot des Art. 7 EMRK eingreife; deshalb gelte die bei Tatbegehung gültige Fassung des § 67 d StGB, nach der die erste Unterbringung in der Sicherungsverwahrung 10 Jahre nicht übersteigen dürfe. Seit seiner Entlassung aus der Sicherungsverwahrung am 04.08.2010 wird der Betroffene polizeilich observiert und von vier Polizeibeamten begleitet, wenn er sich außerhalb seines Wohngebäudes bewegt. Die Antragstellerin hat geltend gemacht, der Betroffene werde als psychisch gestört und hochgradig rückfallgefährdet eingeschätzt. Eine Alternative zur dauerhaften offenen Observation sei nur die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung. Im Vergleich zu der polizeilichen Überwachung des Betroffenen, die tendenziell stigmatisierend wirke und hinsichtlich der Aufrechterhaltung der Menschenwürde Zweifel aufwerfe, dürfte die Therapieunterbringung, die keine Behandelbarkeit im klinischen Sinn und keine Therapiewilligkeit des Betroffenen voraussetze, das mildere Mittel darstellen, da er in der Therapieunterbringung mit den dort angebotenen Möglichkeiten bestmöglich auf ein freies Leben vorbereitet werden könnte. Im übrigen wirke sich die dauerhafte Überwachung von derzeit sechs aus der Sicherungsverwahrung entlassenen Personen auf die polizeilichen Einsatzplanungen im gesamten Regierungsbezirk Freiburg aus; die Landespolizeidirektion habe dem Innenministerium über die notwendigen Maßnahmen zur Sicherung des Personalbedarfs und zu den Einschränkungen im Dienstbetrieb berichtet. Nach einem Schreiben des Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren vom 21.12.2010 werde eine geeignete geschlossene Einrichtung im Sinne des § 2 ThUG ab Januar 2011 zur Verfügung stehen. Nach einem Hinweis des Landgerichts, dass die Antragstellerin nicht dargelegt habe, in welcher konkreten Einrichtung die Therapieunterbringung vollzogen werden solle, hat die Antragstellerin eine entsprechende Anfrage an das Sozialministerium gerichtet. Dieses hat mit Schreiben vom 04.03.2011 erwidert, das Land sei in der Lage, bei Vorliegen eines Einweisungsbeschlusses kurzfristig eine Unterbringungsmöglichkeit bereitzustellen, die den Anforderungen des ThUG entspreche. Das Landgericht hat die Anträge auf Unterbringung und vorläufige Unterbringung durch Beschlüsse vom 29.03.2011 zurückgewiesen und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung des Betroffenen notwendigen Auslagen der Antragstellerin auferlegt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Voraussetzungen für die Anordnung einer Therapieunterbringung lägen derzeit nicht vor, weil die für den Vollzug einer solchen Unterbringung zuständige Antragstellerin keine Einrichtung benannt habe, in der sie vollzogen werden solle. Ob die Anforderungen des § 2 ThUG erfüllt seien, könne nur im konkreten Fall beurteilt werden. Die Anordnung einer geschlossenen Unterbringung "auf Vorrat" - für den Fall, dass später eine solche Einrichtung bereit steht - wäre angesichts des erheblichen Eingriffs in das grundrechtlich geschützte Freiheitsrecht des Betroffenen rechtswidrig. Gegen diese am 04.04.2011 zugestellten Beschlüsse hat die Antragstellerin am 18.04.2011 Beschwerden eingelegt. Sie begehrt im Hauptsacheverfahren und im Wege einer einstweiligen Anordnung die Unterbringung des Betroffenen "in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung zur Therapieunterbringung gemäß § 2 ThUG" und hilfsweise die Feststellung, dass der Betroffene an einer psychischen Störung leidet und eine Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit, seines Vorlebens und seiner Lebensverhältnisse ergibt, dass er infolge seiner psychischen Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person erheblich beeinträchtigen wird und die Unterbringung aus diesen Gründen zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist. Die Antragstellerin hat einen ihr von dem Sozialministerium übermittelten Entwurf (Stand: 25.01.2011) eines sozialtherapeutischen Konzepts zur Umsetzung des Therapieunterbringungsgesetzes vorgelegt und vorgetragen, dieser könne bei entsprechender Bedarfslage - also bei Unterbringungsbeschlüssen - sofort umgesetzt werden. Der Feststellungsantrag werde für den Fall gestellt, dass am Erfordernis der Nennung einer konkreten Einrichtung festgehalten werde. Im weiteren Verlauf hat die Antragstellerin ein am 18.04.2011 bei ihr eingegangenes Schreiben des Sozialministeriums vorgelegt. Darin heißt es, derzeit sei eine Arbeitsgruppe damit beauftragt, eine dauerhafte Unterbringungsmöglichkeit für Gewalttäter nach dem ThUG zu suchen. Eine solche sei in der Kürze der Zeit seit dem Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht gefunden worden. Für die vorläufige Unterbringung stehe ein Gebäude auf dem Gelände der Justizvollzugsanstalt H. zur Verfügung. Die Unterbringung könne damit in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung gemäß § 2 ThUG sowohl zum Schutz der Allgemeinheit, räumlich innerhalb des nach außen gesicherten Anstaltsgeländes, als auch räumlich und organisatorisch getrennt vom Strafvollzug erfolgen. Der Vollzug der Unterbringung obliege nach dem ThUG den unteren Verwaltungsbehörden und sei damit auch organisatorisch im Sinne des § 2 Nr. 3 ThUG vom Strafvollzug getrennt. Die Behandlung und Therapie der untergebrachten Personen werde vom Klinikum ... ... übernommen. Das Landgericht hat den Beschwerden durch Beschluss vom 19.04.2011 nicht abgeholfen und den Feststellungsantrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Gebäude auf dem Gelände der Justizvollzugsanstalt H. werde der nach § 2 Nr. 3 ThUG erforderlichen räumlichen Trennung der Therapieeinrichtung von Einrichtungen des Strafvollzugs nicht gerecht. Mit der Schaffung des ThUG habe der Gesetzgeber den spezifischen Anforderungen aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17.12.2009 gerecht werden wollen, der gerade gerügt habe, dass sich die Vollziehung der Sicherungsverwahrung in der Praxis kaum vom Vollzug normaler Freiheitsstrafen unterscheide, weil die Sicherungsverwahrten in regulären Strafvollzugsanstalten, wenn auch in separaten Abteilungen, untergebracht seien. Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag sei unzulässig. Die Feststellung einzelner sachlicher Voraussetzungen für die Anordnung einer Therapieunterbringung sei im Gesetz nicht vorgesehen. Nach den Grundsätzen des § 256 ZPO fehle es auch an einem schützenswerten Feststellungsinteresse der Antragstellerin. Einzelne Vorfragen oder Elemente eines Rechtsverhältnisses seien kein Rechtsverhältnis im Sinne dieser Vorschrift. Im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin noch ein Schreiben des Sozialministeriums vorgelegt, in dem dieses geltend macht, in kaum einer anderen Räumlichkeit werde den Sicherheitsbedürfnissen der Allgemeinheit in gleichem Maße Rechnung getragen wie bei der Unterbringung auf dem gesicherten Gelände einer Justizvollzugsanstalt. Die von § 2 Nr. 3 ThUG geforderte räumliche Trennung sei dadurch gewährleistet, dass das Gebäude, in dem bis zu vier Personen untergebracht werden sollten, keine Verbindung zu den übrigen Räumlichkeiten der Justizvollzugsanstalt H. habe. Der Hofgang der Untergebrachten werde direkt vor dem Gebäude, getrennt von dem Hofgang der Gefangenen, stattfinden. Die organisatorische Trennung vom Justizvollzug bestehe darin, dass die Verpflegung, Betreuung, Beschäftigung und Behandlung im Verantwortungsbereich des Klinikums ... ... liege. II. Die zulässigen Beschwerden sind nicht begründet. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 ThUG kann eine Therapieunterbringung nur angeordnet werden, wenn sie aus den in Nr. 1 genannten Gründen zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist. Sie ist nicht erforderlich, wenn den Betroffenen weniger belastende Maßnahmen zum Schutz der Allgemeinheit ausreichen. Der Ansicht der Antragstellerin, dass die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung im Vergleich zu der Dauerbegleitung durch die Polizei das mildere Mittel sei, kann nicht gefolgt werden. Durch die Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung würde seine Freiheit entzogen, während er durch die polizeiliche Observierung nicht gehindert wird, zu gehen, wohin er will. Ob die von der Antragstellerin geltend gemachten sonstigen Gesichtspunkte - Auswirkungen auf die polizeilichen Einsatzplanungen, Einschränkungen im Dienstbetrieb und die Notwendigkeit von Maßnahmen zur Sicherung des Personalbedarfs - die Unterbringung als erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 ThUG erscheinen lassen könnten, kann dahinstehen. Nach § 1 Abs. 1 ThUG könnte jedenfalls nur die Unterbringung in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung angeordnet werden. Dies setzt voraus, dass es eine geschlossene Einrichtung gibt, die den Anforderungen des § 2 ThUG genügt. Eine solche Einrichtung ist jedoch derzeit nicht vorhanden. Nach den vorgelegten Schreiben des Sozialministeriums soll die Unterbringung vorübergehend - bis eine andere dauerhafte Unterbringungsmöglichkeit gefunden ist - in einem Gebäude auf dem nach außen gesicherten Gelände der Justizvollzugsanstalt H. erfolgen. Das Sozialministerium ist der Ansicht, dass die Unterbringung "damit" räumlich "vom Strafvollzug" getrennt und § 2 Nr. 3 ThUG genügt sei. Diese Ansicht teilt der Senat nicht. § 2 Nr. 3 ThUG verlangt eine räumliche und organisatorische Trennung der Therapieeinrichtung "von Einrichtungen des Strafvollzuges". Die auf dem nach außen gesicherten Gelände einer Justizvollzugsanstalt - also innerhalb der Anstaltsmauern - stehenden Gebäude sind Teile der Justizvollzugsanstalt. Dadurch, dass in einem der Gebäude nur Unterbringungen nach dem Therapieunterbringungsgesetz - und nicht auch Freiheitsstrafen und Sicherungsverwahrungen - vollzogen werden sollen, wird keine räumliche Trennung des Gebäudes von der Justizvollzugsanstalt bewirkt. Auch eine organisatorische Trennung der Therapieeinrichtung von der Einrichtung des Strafvollzugs liegt nicht vor, solange zumindest eine gewisse Infrastruktur - etwa der Schleusen- bzw. Tordienst der Anstalt und sonstige der Sicherung des Geländes dienende Vorkehrungen und Anlagen - gemeinsam genutzt werden. Wenn der Gesetzgeber nicht auf die Formulierung in § 140 StVollzG ("Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung wird in getrennten Anstalten oder in getrennten Abteilungen einer für den Vollzug der Freiheitsstrafe bestimmten Vollzugsanstalt vollzogen") zurückgegriffen, sondern für die Therapieeinrichtung in § 2 Nr. 3 ThUG eine räumliche und organisatorische Trennung von Einrichtungen des Strafvollzuges gefordert hat, spricht dies dafür, dass er jede räumliche und organisatorische Gemeinsamkeit von Therapieeinrichtung und Justizvollzugsanstalt ausschließen wollte. Die Entstehungsgeschichte des Therapieunterbringungsgesetzes bestätigt dies. Anlaß für das Therapieunterbringungsgesetz war das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17.12.2009, nach dem die Sicherungsverwahrung nach dem Strafgesetzbuch als eine Strafe im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten einzustufen ist. Dies hat der Gerichtshof im wesentlichen damit begründet, dass die Sicherungsverwahrung wie eine Freiheitsstrafe mit einer Freiheitsentziehung verbunden ist, die Sicherungsverwahrten in regulären Strafvollzugsanstalten, wenn auch in separaten Abteilungen, untergebracht sind und die geringfügigen Änderungen der Vollzugsgestaltung im Vergleich zu Strafgefangenen nicht darüber hinwegtäuschen können, dass es keinen wesentlichen Unterschied zwischen dem Vollzug einer Freiheitsstrafe und dem Vollzug der Sicherungsverwahrung gibt. Mit dem Therapieunterbringungsgesetz wollte der Gesetzgeber eine nicht gegen die Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention verstoßende Rechtsgrundlage für eine neue Form von Freiheitsentziehung schaffen (vgl. die Begründung des Gesetzesentwurfs BT-Drucks. 17/3403 S. 14, 53). Das Rückwirkungsverbot des Art. 7 Abs. 1 S. 2 EMRK finde - so die Begründung (a.a.O. S. 20 f.) - keine Anwendung auf das neue Gesetz, weil die Betroffenen nur in bestimmten Einrichtungen untergebracht werden dürften, die vor allem eine angemessene Behandlung der bei den Betroffenen vorliegenden psychischen Störungen gewährleisten können müßten. Da bei der Unterbringung eindeutig die Behandlung im Vordergrund stehe, unterscheide sie sich fundamental von Strafe und Sicherungsverwahrung und könne nicht mehr als Strafe im Sinne von Art. 7 Abs. 1 S. 2 EMRK angesehen werden. Die Vorschrift des § 2 Nr. 3 ThUG, nach der die Therapieeinrichtung räumlich und organisatorisch von Einrichtungen des Strafvollzugs getrennt sein muß, sei - so die Begründung (a.a.O. S. 55) - erforderlich, um den behandlungsorientierten Ansatz der Therapieunterbringung zu unterstreichen und sie klar von der Freiheitsstrafe abzugrenzen. Der Gesetzgeber hat die Beurteilung, welche Einrichtungen sich für den Vollzug der Therapieunterbringung eignen und ob bestehende Einrichtungen den neuen gesetzlichen Anforderungen genügen oder ob es gegebenenfalls neuer Einrichtungen bedarf, den Ländern überlassen (a.a.O. S. 55). Hierbei haben diese aber die vom Gesetzgeber mit der Forderung einer räumlichen und organisatorischen Trennung von Einrichtungen des Strafvollzugs beabsichtigte klare Abgrenzung von der Freiheitsstrafe zu beachten. Sonstige Gesichtspunkte - etwa dass die Unterbringung auf dem gesicherten Gelände einer Justizvollzugsanstalt den Sicherheitsbedürfnissen der Allgemeinheit am besten entspricht oder der Betreiber der Therapieeinrichtung die in dem Entwurf eines sozialtherapeutischen Konzepts noch vorgesehenen Sicherungsleistungen nicht selbst erbringen muß - vermögen hieran nichts zu ändern. Ob der Gesetzgeber den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Abstandsgebotes, das für die neue Form der Freiheitsentziehung nicht minder als für die Sicherungsverwahrung gilt, auch mit einem Verzicht auf eine vollständige räumliche Ablösung vom Strafvollzug hätte genügen können (so das Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 2333/08 , 2 BvR 2365/09 , 2 BvR 571/10 , 2 BvR 740/10 , 2 BvR 1153210, Urteil vom 04.05.2011, zitiert nach juris, für das von dem Gesetzgeber zu entwickelnde Gesamtkonzept der Sicherungsverwahrung), kann dahinstehen. Aus dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte des Therapieunterbringungsgesetzes ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber auf eine vollständige räumliche und organisatorische Ablösung vom Strafvollzug verzichten wollte und eine auf dem Gelände einer Justizvollzugsanstalt befindliche und sich deren Infrastruktur und Sicherheitsmanagement nutzbar machende Therapieeinrichtung den Anforderungen des § 2 Nr. 3 ThUG genügen sollte. Der hilfsweise Feststellungsantrag ist - wie das Landgericht in seinem Nichtabhilfe-Beschluss zutreffend ausgeführt hat - unzulässig. Weder im Therapieunterbringungsgesetz noch in dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist eine dem Feststellungsurteil entsprechende gerichtliche Entscheidung vorgesehen. In Betracht käme daher allenfalls eine analoge Anwendung des § 256 ZPO; nach dieser Vorschrift können jedoch weder abstrakte Rechtsfragen noch Vorfragen oder Elemente eines Rechtsverhältnisses Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Dass das Landgericht die Auslagen des Betroffenen der Antragstellerin und nicht der Staatskasse auferlegt hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Denn es handelt sich nicht um eine zivilrechtliche Unterbringung im Sinne des § 337 Abs. 1 FamFG, sondern um eine mit § 312 Nr. 3 FamFG vergleichbare öffentlich-rechtliche Unterbringung (vgl. die Begründung des Gesetzesentwurfs a.a.O. S. 55), für die § 337 Abs. 2 FamFG gilt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 84 , 337 Abs. 2 FamFG, die Wertfestsetzung auf § 30 Abs. 2 S. 1 KostO. Permalink: http://openjur.de/u/358088.html Kommentare
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