dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II - gestanden haben, wenden sich gegen die Aufhebung und Rückforderung erbrachter Leistungen in Höhe von 4.694,88 EUR (Bescheid 1) und 5.570,52 EUR (Bescheid 2). Der 1980 geborene Kläger zu 1), seine Ehefrau, die 1988 geborene Klägerin zu 2) und deren 2007 geborener Sohn, der Kläger zu 3), bezogen von der Beklagten im Zeitraum zwischen September 2008 und August 2009 laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von insgesamt 10.265,40 EUR. Am 22. Oktober 2009 hörte die Beklagte die Kläger zu 1) und 2) jeweils schriftlich zu der Tatsache an, ihr sei im Rahmen des automatisierten Datenabgleichs gemeldet worden, dass sie über dem Grundsicherungsträger verschwiegenes Vermögens von 22.220,64 EUR verfügten und ihnen im Jahre 2008 Kapitalerträge in Höhe von 500,-- EUR von der Sparkasse G. gutgeschrieben worden seien. Im Rahmen der Selbsthilfe seien Einkommen und Vermögen zur Sicherung des Lebensunterhalts vorrangig einzusetzen. Demgemäß seien Hilfesuchende verpflichtet, Einkünfte und Vermögenswerte vor und während des Bezugs von Leistungen
dem SGB II dem Grundsicherungsträger bekannt zu machen. Aus diesem Grunde seien die Kläger aufgefordert, das Vermögen, das sie aufgrund der obengenannten Meldung hätten oder gehabt hätten, lückenlos zu belegen. Der Antwort werde bis spätestens 10. November 2009 entgegengesehen. Am 28. Oktober 2010 sprach der Kläger zu 1) bei der Beklagten unter Vorlage folgender
weise vor: Kopie Festzinssparbuch, Vollmacht und Zinsbescheinigung
genauer Prüfung des Sachverhalts und Berücksichtigung dieses Vermögens stehe damit fest, dass die Kläger von Anbeginn der Antragstellung an nicht hilfebedürftig gewesen seien. Frist zur Äußerung werde bis zum
dem SGB II im Zeitraum vom
weise darüber, dass das Sparbuch tatsächlich nicht dem Kläger zu 1) gehört habe, sondern dessen Eltern, habe der Kläger auch auf Aufforderung der Beklagten nicht vorgelegt. Im Widerspruchsverfahren sei zwar eine auf die Mutter des Klägers für das Sparbuch ausgestellte Vollmacht vorgelegt worden. Diese Vollmacht sei von der Mutter des Klägers aber erst am
Aktenlage anzunehmen, dass das Sparguthaben zum Vermögen der Kläger gehöre. Die
träglich vorgebrachten Argumente zur tatsächlichen Vermögensinhaberschaft der Eltern des Klägers zu 1) erschienen als Schutzbehauptung. Der Kläger zu 1) sei als Inhaber des Sparbuchs eingetragen, so dass er auch die Beweislast dafür trage, dass wenn er behaupte, das auf diesem Sparbuch vorhandene Vermögen gehöre nicht ihm, sondern einem Dritten. Am
wie vor lediglich behauptet, das Vermögen habe nicht dem Kläger zu 1), sondern dessen Eltern gehört.
weise dafür seien bis dato nicht vorgelegt. Das Festzinssparbuch sei auf den Namen des Klägers zu 1) gelaufen. Aus der Kopie des Sparbuchs sei ersichtlich, dass das Sparbuch bereits im Jahre 2005 angelegt worden sei. Bei Antragstellung sei das Vorhandensein des Sparbuchs verschwiegen worden. Die
träglich vorgebrachten Behauptungen erschienen nicht glaubhaft. Aber auch wenn man unterstelle, die Behauptung des Klägers zu 1) stimme, und das Vermögen tatsächlich seiner Mutter und nicht ihm gehöre, sei nicht
vollziehbar, weshalb der Kläger seiner Mutter erst im Oktober 2009 eine Vollmacht darüber erteilt habe, über das Festzinssparbuch jederzeit zu verfügen. Es liege nicht in der Sphäre des Grundsicherungsträgers die Vermögensverhältnisse der Kläger aufzuklären. In der mündlichen Verhandlung vom
den tatsächlichen und materiell-rechtlichen Verhältnissen im Zeitpunkt des Erlasses des begünstigenden Verwaltungsakts (vgl. Bundessozialgericht SozR 3-1500 § 54 Nr. 18 ).
1 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 2 SGB III ist ein begünstigter Verwaltungsakt unter Beachtung der Einschränkungen der Absätze 2 und 4 von § 45 SGB X ganz oder teilweise zurückzunehmen. Auf Vertrauensschutz (vgl. § 45 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB X) kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit (1.) er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, (2.) der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat oder (3.) er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bösgläubigkeit ist derjenige des Erlasses des zurückzunehmenden begünstigenden Bescheids (vgl. BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 24 S. 82; SozR a.a.O. Nr. 39 S. 127). An diesem Maßstab orientiert, liegen im Fall der Kläger die vorgenannten Voraussetzungen für eine Rücknahme der Bescheide vor. Die Bewilligungsbescheide sind rechtswidrig gewesen, weil die Kläger wegen eigenen Sparbuchvermögens des Klägers zu 1) in Höhe von 22.220,64 EUR (Stand: 22. Juli 2008) für den streitgegenständlichen Zeitraum von September 2008 bis einschließlich August 2009 keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
dem SGB II gehabt haben.
1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen
diesem Buch nur Personen, die u.a. hilfebedürftig sind (Nr. 3 a.a.O.). Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch (1.) Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, (2.) aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen (§ 12 Abs. 1 SGB II), also auch das hier streitige Festzinssparguthaben. Abzusetzen ist
2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ein Grundfreibetrag von 150 EUR je vollendetem Lebensjahr sowie ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen von 750 EUR (§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB II). Zu Beginn des ersten Bewilligungsabschnitts sind die Kläger 28 Jahre (Kläger zu 1), 20 Jahre (Klägerin zu 2) und 2 Jahre (Kläger zu 3) alt gewesen. Der Freibetrag hat sich daher auf 12.650 EUR belaufen. Das Sparguthaben hat am 22. Juli 2008 22.220,64 EUR betragen und am 17. Februar 2009 sogar bei 22.792,68 EUR gelegen, so dass es zu jeder hier maßgeblichen Zeit ab 22. Juli 2008 deutlich über den Freibeträgen gelegen hat. Das Sparbuch ist
dem Klägervortrag auch erst am 9. März 2010 aufgelöst worden, so dass das Vermögen auch im gesamten hier streitigen Zeitraum - zwischen September 2008 und August 2009 - vorhanden gewesen ist. Das auf seinen Namen angelegte Sparguthaben bei der Sparkasse G. ist dem Kläger zu 1) und den Personen, die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft leben, auch zuzurechnen. Das Gericht teilt
eigener Überprüfung die Auffassung der Beklagten, dass selbst dann, wenn das Guthaben allein aus Mitteln der Eltern des Klägers zu 1) angespart worden sein sollte, die Voraussetzungen für ein im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigendes verdecktes Treuhandverhältnis nicht vorgelegen haben. Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 24. Mai 2006 (SozR 4-4200 § 6 Nr. 4; vgl. auch die Parallelentscheidung B 11a AL 49/05 R - JURIS) zwar entschieden, dass es einen Rechtsgrundsatz, der Arbeitslose müsse sich am Rechtsschein der Kontoinhaberhaft festhalten lassen, im Recht der Arbeitslosenhilfe nicht gebe. Zur Begründung hat das BSG aber u.a. auf die verwaltungs- und finanzgerichtliche Rechtsprechung verwiesen und dazu ausgeführt: Entsprechend ist
der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bei der Prüfung, ob ein Treuhandverhältnis tatsächlich besteht, ein strenger Maßstab anzulegen; das Handeln des Treuhänders im fremden Interesse muss eindeutig erkennbar sein (vgl. BFHE 183, 518 unter Bezug auf die Beweisregeln in § 159 Abs. 1 Abgabenordnung). Bei der Prüfung von Schuldverpflichtungen unter nahen Angehörigen gilt der Grundsatz, dass ein Vertrag und seine tatsächliche Durchführung in allen wesentlichen Punkten einem Fremdvergleich standhalten, also dem zwischen fremden Dritten Üblichen entsprechen muss (vgl. BFH, Urteil vom
dem SGB II Berücksichtigung finden muss, zu übertragen (vgl. BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 30 = BSGE 106, 185 ; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
weise dafür, dass das Vermögen von 22.240,64 EUR materiell-rechtlich im Wege der verdeckten Treuhand nicht dem Kläger zu 1), sondern seinen Eltern zustehe, haben die Kläger weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren vorgelegt. Auch eine
vollziehbare oder auch nur plausible Erklärung darüber, warum der Mutter des Klägers zu 1) erst am 26. Oktober 2009 Vollmacht erteilt worden ist, sind die Kläger dem Gericht schuldig geblieben. Ebenso wenig haben sie oder die vom Gericht vernommene Zeugin, die Mutter des Klägers zu 1), plausibel erklären können, warum die Eltern das Sparguthaben unter dem Namen ihres Sohnes und nicht unter eigenem Namen angelegt haben. Die recht einsilbigen und im Ganzen unglaubhaften Erklärungen der Zeugin vor dem erkennenden Gericht, die immer wieder in dem Dreiklang - das inzwischen zu Urlaubszwecken verausgabte Geld gehörte mir, ich bin krank und Analphabetin - mündeten, wertet das Gericht als Schutzbehauptung. Denn die Zeugin hat auch auf
frage des Gerichts nicht glaubhaft erläutern können, woher sie das Geld hatte und warum es nicht auf ihren oder den Namen ihres Ehemanns angelegt worden ist. Zumindest der Ehemann der Zeugin verfügt nämlich, wie die Zeugin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, über ein eigenes Bankgirokonto, so dass es durchaus möglich und sogar naheliegend gewesen wäre, Geld der Eltern auch auf den Namen der Zeugin oder ihres Ehemanns anzulegen. Soweit von der Zeugin auf Sprach- und Verständnisschwierigkeiten hingewiesen wird, hätten sie und ihr Ehemann sich der Hilfe des Sohnes (d.h. des Klägers zu 1)) auch bei der Eröffnung eines auf den Mutter- oder Vaternamen laufenden Festzinssparbuchs bedienen können. Dies hätte sich auch unter folgendem weiteren Aspekt angeboten: Über das eigene Geld hätten die Eltern dann jederzeit frei verfügen können. Durch die zunächst sogar vollmachtlose Geldanlage auf fremden Namen - den Namen des Sohnes - haben sich die Eltern hingegen der rechtlichen und wirtschaftlichen Verfügungsbefugnis über die 22.220,64 EUR begeben. Sie sind im Hinblick auf die Verfügung über das Sparkapital ganz vom good will des Klägers zu 1), also ihres Sohnes, abhängig gewesen. Daran ändert auch nichts, dass die Zeugin angegeben hat, das Sparbuch bei sich zu Hause aufbewahrt zu haben; denn sie hat diese Aussage gleich dahin eingeschränkt hat, sie hätte das Sparbuch auch jederzeit ihrem Sohn geben können, weil sie ihm uneingeschränkt vertraue. Damit bleibt letztlich unklar, wo sich das Sparbuch während der fraglichen Zeit tatsächlich befunden hat. Unabhängig davon, hätte die Zeugin allein durch Vorlage des Festzinssparbuchs über das Sparguthaben ohne Vollmacht des Klägers zu 1) nicht verfügen können. Zur Vollmacht vom 26. Oktober 2009 hat sich die Zeugnis auch vor Gericht - auch auf
frage - in der Sache nicht eingelassen. Soweit sich die Zeugin für die vorstehend aufgezeigten Ungereimtheiten immer wieder auf Krankheit, Unwissenheit und Analphabetismus berufen hat, nimmt ihr das Gericht diese Einlassung aufgrund des von der Persönlichkeit der Zeugin während der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks nicht ab. Damit ist der Abschluss einer mündlichen Treuhandvereinbarung klägerseitig nicht dargelegt. Es fehlt am Vortrag einer zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort geschlossenen Vereinbarung. Eine im
hinein geschlossene Treuhandvereinbarung
Bekanntwerden des Festzinssparbuchs - etwa anlässlich der Vollmachterteilung an die Mutter des Klägers zu 1) am 26. Oktober 2009 - ist unerheblich, da die Erkennbarkeit des Handelns im fremden Namen
träglich nicht mehr herstellbar sei. Jedenfalls hielte eine solche Vereinbarung auch keinem Drittvergleich stand, da sämtliche regelungsbedürftigen Tatsachen - Verwendung des Sparguthabens und der Zinsen, Verwendung bei Zuteilungsreife - nicht besprochen worden sind. Mithin ist das Sparguthaben von hier 22.220,64 EUR dem Kläger zu 1) zuzuordnen. Die Kläger können sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, da die Bewilligungsbescheide auf Angaben beruhen, die sie zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X), denn sie haben bei allen Anträgen das Sparbuchguthaben nicht angegeben. Die rechtswidrigen Bewilligungen beruhen auf diesen Angaben der Kläger. Entgegen der klaren und unmissverständlichen Fragestellung in den jeweiligen Antragsformularen haben die Kläger unrichtige Angaben bezüglich ihrer Vermögensverhältnisse gemacht, in dem sie jeweils das Vorhandensein von Vermögen verneint und das auf den Namen des Klägers zu 1) angelegte Festzinsguthaben nicht angegeben hat. Dabei ist das erkennende Gericht davon überzeugt, dass den Klägern - unter Zugrundelegung der eindeutigen Fragestellung - auch bei der ihm eingeräumten eigenen rechtlichen Wertung (vgl. BSGE 42, 184 , 188 = SozR 4100 § 152 Nr. 3; BSGE 47, 28 , 33; BSG SozR 4100 § 152 Nr. 6) ohne weitere Überlegung klar sein musste, dass zu den anzugebenden Vermögenswerten das auf den Namen des Klägers zu 1) lautende Sparguthaben gehört. Im Übrigen ist bedingter Vorsatz insoweit ausreichend (vgl. Steinwedel, in Kasseler Kommentar, SGB X § 45 Rn. 37 m.w.N.). Das Vorbringen der Klägers, sie hätten keine Kenntnis von der Zuordnung des auf den Namen des Kläger zu 1) angelegten Festzinssparguthaben zu ihrem Vermögen gehabt, hält das erkennende Gericht nicht für glaubhaft. Dagegen spricht die Geldanlage auf den Namen des Klägers zu 1), die ihm gutgeschriebenen Zinsen und die von ihm auf seinen Namen veranlassten Freistellungsaufträge. Die klägerseitig im Hinblick auf das Sparguthaben geltend gemachte verdeckte Treuhand hält das Gericht für
träglich erfunden und konstruiert (vgl. oben) und damit für nicht erwiesen. Angesichts all dessen kann es nur als grob fahrlässig betrachtet werden, dass die Kläger, das auf den Namen des Klägers zu 1) angelegte Festzinssparbuch, das zum maßgeblichen Zeitpunkt - 22. Juli 2008 - immerhin einen Sparbetrag von 22.220,64 EUR ausgewiesen hat, im Rahmen der Antragstellung auf Leistungen
dem SGB II nicht angegeben haben. Die in den §§ 45 Abs. 3 und 4 SGB X genannten Fristen sind eingehalten.
3 Satz 3 SGB X kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bis zum Ablauf von 10 Jahren
seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 SGB X vorliegen. Die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit muss innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen erfolgen, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts für die Vergangenheit rechtfertigen (§ 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X). Zur Kenntnis der Behörde von den maßgeblichen, die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen gehört regelmäßig auch die Anhörung der Beteiligten (vgl. BSG SozR 3-1300 § 45 Nrn. 27 und 42). Ganz davon abgesehen hat die Beklagte erst durch den Datenabgleich im Oktober 2009 von den Kapitalerträgen des Klägers zu 1) erfahren und dadurch erstmals konkrete Hinweise darauf erhalten, dass die Kläger während des Leistungsbezugs über zu berücksichtigendes Vermögen verfügten. Bereits im Juni 2010 folgten die beiden Rücknahme- und Erstattungsbescheide, sodass an der Einhaltung der Jahresfrist kein Zweifel besteht. Die Kläger sind daher
1 SGB X verpflichtet, die ihnen im Zeitraum zwischen dem
geltend machen, aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes müsse der Rückforderungsbetrag jedenfalls der Höhe
auf das zu verwertende Vermögen begrenzt werden, trifft dies nicht zu. Maßgebend ist stets der aktuelle Bedarfszeitraum, so dass es auf das in diesem Zeitraum vorhandene Vermögen ankommt (vgl. BSGE 100, 196 ). Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hatte in der Sozialhilfe seine entgegengesetzte Auffassung,
der der Wert des Vermögens dem Gesamtbedarf im Bedarfszeitraum gegenüberzustellen und für den über den Vermögenswert hinausgehenden Bedarf Sozialhilfe zu gewähren sei, im Jahr 1997 ausdrücklich aufgegeben (vgl. BVerwGE 106, 105 ). Auch im Recht der Arbeitslosenhilfe, dem die Berücksichtigung von Vermögen im Rahmen des § 12 SGB II
dem Willen des Gesetzgebers folgt (vgl. BT-Drucks. 15/1516 S. 53 ), wurde mit der Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiV) 2002 die zuvor ausgeschlossene Mehrfachanrechnung von Vermögen (vgl. § 9 AlhiV 1974) zulässig. Dies hat das BSG nicht beanstandet (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit der AlhiV 2002: BSG SozR 4-4220 § 6 Nr. 1 = BSGE 91, 94 ; BSG SozR 4-4220 § 6 Nr. 3 ).
dem Grundsatz der Subsidiarität ist der Hilfebedürftige solange auf sein Vermögen zu verweisen, bis es verbraucht ist. Entsprechend ist auch im Erstattungsfall die gesamte überzahlte Leistung zurückzufordern ohne Beschränkung auf die Höhe des verwertbaren Vermögens. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Permalink: http://openjur.de/u/358110.html Kommentare
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