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SG Konstanz, Urteil vom 24. Januar 2012 - Az. S 3 SO 2812/09

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis 31. Januar 2010 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung unter Berücksichtigung einer Kaltmiete

§ 22Nr.

29 und B 4 AS 27/09 R -,

§ 22Nr.

27 ): - Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung).- Es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z. B. welche Art von Wohnungen - Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße.- Das Konzept muss Angaben über den Beobachtungszeitraum enthalten.- Es bedarf einer Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z. B. Mietspiegel).- Der Umfang der einbezogenen Daten muss repräsentativ sein.- Die Validität der Datenerhebung muss sichergestellt sein.- Die anerkannten mathematisch-statistischen Grundsätze der Datenauswertung sind einzuhalten.- Das Konzept muss Angaben über die gezogenen Schlüsse (z. B. Spannoberwert und Kappungsgrenze) enthalten. Weder die Beklagte als Delegationsnehmerin noch der Landkreis Ravensburg als Sozialhilfeträger und Delegationsgeber verfügt über ein derartiges schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen Mietkosten. Weder in diesem noch in einem der weiteren bei der Kammer anhängigen und anhängig gewesenen Verfahren aus dem Landkreis Ravensburg konnte dargelegt werden, auf welchen konkreten Daten der dem Konzept des Landkreises Ravensburg, auf das sich auch die Beklagte beruft, zugrundeliegende Mietpreisspiegel beruht. Er kann insbesondere nicht als qualifizierten Mietpreisspiegel im Sinne von § 558 d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) angesehen werden. Weder bezeichnet er sich selbst als solcher noch ist ersichtlich, dass er nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt wäre. Es ist bereits nicht nachgewiesen, dass die benutzte Datenbasis auf mindestens 10 Prozent des regional in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestandes beruht (vgl. zu diesem Erfordernis: BSG, Urteil vom

  1. Juni 2008, a. a. O. , Juris Rz. 16). Entsprechende Angaben über die Fallzahl an Wohnungen finden sich nämlich weder im Mietspiegel für Ravensburg, Weingarten, Leutkirch, Wangen und Umgebung noch wurden sie von der Beklagten nachgeliefert. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, in welchem Umfang Wohnungen aus der Umgebung bei der Ermittlung der Durchschnittsmieten eingeflossen sind. Mit welchen Methoden das Datenmaterial ausgewertet wurde, bleibt ebenfalls unklar. Ob das Konzept des Landkreises Ravensburg auch deshalb unzureichend ist, weil nicht hinreichend nach Wohnungsgrößen differenziert wurde, kann angesichts der genannten durchgreifenden Mängel letztlich hier offen bleiben. Immerhin differenziert dieses Konzept entsprechend dem ihm zugrunde liegenden Mietspiegel bei der Wohnungsgröße lediglich nach vier Kategorien: Wohnflächen bis 50 Quadratmeter, Wohnflächen von 51 bis unter 80 Quadratmeter, Wohnflächen von 80 Quadratmeter bis unter 120 Quadratmeter und Wohnflächen ab 120 Quadratmeter, wobei von einer Normalgröße von 80 bis 120 Quadratmetern ausgegangen wird und in Bezug auf die anderen Wohnflächen jeweils pauschal Abschläge oder Zuschläge vorzunehmen sind (vgl. Tabelle 3 Ziff. 1). Eine weitergehende Differenzierung nach Wohnungsgrößen könnte jedoch geboten sein, weil nach den Besonderheiten des jeweils maßgebenden örtlichen Wohnungsmarktes sowohl das Angebot als auch die Nachfrage hinsichtlich kleinerer und größerer Wohnungen erheblich differieren kann, was wiederum Auswirkungen auf das quadratmeterbezogene Preisniveau haben dürfte, wobei kleinere Wohnungen etwa aufgrund des Umstandes, dass die Kosten für Bad und Küche auf eine kleinere Wohneinheit umgelegt werden müssen, im Regelfall einen höheren Quadratmeterpreis aufweisen (vgl. BSG, Urteil vom
  2. August 2009 - B 14 AS 65/08 R -,

§ 22Nr.

26 ). Die im Landkreis Ravensburg abgewandte Differenzierung könnte die Gefahr bergen, dass für eine aus ein oder zwei Personen bestehende Bedarfsgemeinschaft ein Quadratmeterpreis zugrunde gelegt wird, der für eine knapp unter 80 Quadratmeter große Wohnung ermittelt wurde. Da aus dem Konzept bzw. aus dem Mietspiegel nicht ersichtlich ist, wie viele Wohnungen welcher Größe in die Berechnung eingeflossen sind, ist es möglich, dass der Quadratmeterpreis zu einem hohen Prozentsatz aus Wohnungen von ca. 75 bis 80 Quadratmeter bestimmt wurde, was den Quadratmeterpreis für eine Wohnung von 45 bzw. 60 Quadratmeter verfälschen würde. Somit liegt kein schlüssiges Konzept für die Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft vor und es ist auch keine andere den Anforderungen des Bundessozialgerichts genügende Datenbasis ersichtlich, aufgrund derer Erkenntnisse über die angemessene Kaltmiete in Weingarten gewonnen werden könnten. Die Datensammlung des Landkreises Ravensburg kommt hierfür schon deshalb nicht in Betracht, weil in sie nur in öffentlichen Medien angebotene Wohnungen aufgenommen werden und der vermietete Wohnungsbestand unberücksichtigt bleibt. Mangels hinreichender Datenbasis ist es daher nicht mehr möglich, die angemessene Kaltmiete in der Stadt Weingarten für die Zeit vom

  1. Juli 2009 bis
  2. Januar 2010 zu ermitteln. In einem solchen Fall sind grundsätzlich die tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu übernehmen. Allerdings existiert auch insoweit eine absolute Obergrenze der Angemessenheit, die auf der Grundlage der einschlägigen Tabellenwerte nach dem Wohngeldgesetz und der Wohngeldverordnung als einzigen normativen Anhaltspunkten zu bestimmen ist. Da insoweit eine abstrakte, vom Einzelfall und den konkreten Umständen im Vergleichsraum unabhängige Begrenzung vorgenommen wird, ist im Interesse des Schutzes des elementaren Bedürfnisses des Hilfebedürftigen auf Sicherung des Wohnraums ein Zuschlag zum jeweils einschlägigen Tabellenwert vorzunehmen (BSG, Urteile vom
  3. Dezember 2009 - B 4 AS 50/09 R -, a. a. O., und vom
  4. November 2006 - B 7 b AS 18/06 R -, a. a. O.). In der letztgenannten Entscheidung ist von einem Zuschlag etwa von 10 % zu den Tabellenwerten die Rede (so auch HessLSG, Urteil vom
  5. Dezember 2010 - L 9 AS 239/08 -, ASR 2011, 101). Diesen Wert legt auch das erkennende Gericht seiner Entscheidung zugrunde. In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich hier folgende Mietobergrenze: Die Stadt Weingarten war im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum der Mietenstufe 4 nach dem Wohngeldrecht zugeordnet (vgl. Anlage zu § 1 Abs. 3 Wohngeldverordnung in der ab
  6. Januar 2009 geltenden Fassung). Für die Ermittlung der absoluten Mietobergrenze ist der dieser Mietenstufe für einen Ein-Personen-Haushalt gemäß § 12 Abs. 1 WoGG zugeordnete Tabellenwert von 358 EUR heranzuziehen. Der so ermittelte Betrag ist um einen Sicherheitszuschlag von 10 Prozent zu erhöhen, was zu einer berücksichtigungsfähigen Referenzmiete von 393,80 EUR führt. Dieser Wert deckt die Kaltmiete einschließlich aller kalten Nebenkosten, jedoch ohne Heizung, ab (vgl. SG Kassel, Urteil vom
  7. Dezember 2010 - S 6 AS 734/10 -, Juris Rz. 53; SG Braunschweig, Urteil vom
  8. September 2009 - S 33 AS 2716/08 -). Die Wohnung des Klägers liegt bereits mit den Kosten der Kaltmiete (500 EUR) über diesem als Angemessenheitsobergrenze fungierenden Wert. Sie ist daher unangemessen.
  9. Gründe für eine ausnahmsweise Übernahme der unangemessenen Kosten liegen zur Überzeugung des Gerichts nicht vor. Nach der ärztlichen Bescheinigung vom
  10. Dezember 2008 benötigte der Kläger wegen seiner psychischen Erkrankung zur täglichen Versorgung das familiäre Umfeld. Dieses war jedoch auch in der früheren Wohnung, welche sich in demselben Gebäude befunden hat, gewährleistet. Nicht zu folgen vermag das Gericht der Argumentation der Klägerseite, die Nutzung dieser Wohnung sei dem Kläger nicht weiter zumutbar gewesen. Medizinische Gründe in der Person des Klägers sind hierfür nicht ersichtlich. Wenig Tageslicht in einer Kellerwohnung und angeblicher Schimmelbefall machen die Notwendigkeit eines Umzugs noch nicht plausibel. Grundsätzlich ist einem Hilfeempfänger jede Wohnung zumutbar, welche den baurechtlichen Anforderungen an eine dauernde Wohnnutzung entspricht. Hier ist nichts dafür ersichtlich, dass die Wohnnutzung der bisherigen Unterkunft baurechtlich unzulässig gewesen wäre. Schimmelbefall kommt höchstens dann als Grund für einen Umzug in Betracht, wenn zuvor alles erfolglos versucht wurde, ihn zu beseitigen. Hierfür ist im vorliegenden Falle nichts dargetan. Falls eine ernsthafte Beeinträchtigung überhaupt vorgelegen hat, so hätte der Betreuer zunächst die Interessen des Klägers als Mieter auf Beseitigung geltend zu machen. Dies wurde jedoch offensichtlich gar nicht in Erwägung gezogen. Nachdem die vom Kläger bezogene Wohnung hinsichtlich der Kosten unangemessen ist und auch keine besonderen Gründe vorliegen, warum er gerade auf diese Wohnung angewiesen gewesen wäre, hat die Beklagte ab Umzug nur die Kosten der Unterkunft bis zur oben dargelegten Obergrenze der Angemessenheit zu übernehmen. Dies ist eine Kaltmiete einschließlich kalter Nebenkosten von 393,80 EUR. Die weitergehende Klage ist abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Sie orientiert sich am Ausgang des Rechtsstreits. Permalink: http://openjur.de/u/358131.html Kommentare

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