Maßgabe des Lageplans des Vermessungsamtes H. vom 17.03.1957 nebst dazugehöriger Bauvorschriften festgestellt. Am 27.12.1957 wurde der Bebauungsplan sowie die Bauvorschriften vom Landratsamt Heilbronn
Die zum Bebauungsplan gehörige Verfahrensakte der Beigeladenen von 1957 enthält unter anderem einen Auszug aus der amtlichen Bekanntmachung vom 10.01.1958, in welchem die Auslegung des Plans nebst Bauvorschriften vom 11.01.1958 bis zum 17.01.1958 auf dem Rathaus zur Einsichtnahme vermerkt ist. Zudem weist der amtliche Lageplan zum Bebauungsplan ... den Vermerk Öffentliche Bekanntmachung vom 10.-17.01.1958 auf. Der Bebauungsplan sieht in seiner Ursprungsfassung für das Plangebiet eine Errichtung von Wohngebäuden und kleinen Nebengebäuden vor. Er legt darüber hinaus insbesondere die Stellung, die Firstrichtung und die Höhe der Gebäude fest und sieht zudem Baulinien sowie Festsetzungen zur zulässigen Stockwerkzahl und den Gebäudeabständen vor. Für das Grundstück der Klägerin ist
dem Bebauungsplan von 1957 eine Bebauung mit vier freistehenden Einzelhäusern vorgesehen. Am 23.11.1999 erließ der Gemeinderat der Beigeladenen einen Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplanes ... von 1957, der als Änderung insbesondere vorsah, das klägerische Grundstück nicht mehr als überbaubare Fläche auszuweisen. In der Niederschrift der öffentlichen Sitzung des Gemeinderats vom 23.11.1999 finden sich im Zusammenhang mit der Begründung der Änderung des Bebauungsplanes unter anderem die Ausführungen, dass sich der Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. ... mit dem Gedanken trage, das Grundstück zu bebauen, jedoch der Zustand des Weges sowie die Dimension der Entwässerungsleitungen für eine -
dem Bebauungsplan von 1957 zulässige - Bebauung nicht ausreichend seien. Ein gegebenenfalls erforderlicher Ausbau des ...-weges wäre mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden. Außerdem hätte eine Bebauung des Grundstücks einen groben Eingriff in die in diesem Bereich vorhandene unversehrte Landschaft und Natur zur Folge. Am 23.01.2001 wurde die Satzung über den Bebauungsplan ... ,
GB nicht gegeben seien. Am 04.12.2007 stellte die Klägerin einen Antrag auf Erlass eines Bauvorbescheides zur Errichtung von vier freistehenden Einzelhäusern, hilfsweise drei, höchsthilfsweise zwei und allerhöchsthilfsweise einem freistehenden Einzelhaus von je 15 m Länge. Die Bauvoranfrage bezog sich dabei uneingeschränkt auf die Fragestellung, ob die Bebauung innerhalb der Baufenster entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes ... von 1957 möglich ist. Hilfsweise stellte die Klägerin einen Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des 2001 geänderten Bebauungsplanes gemäß § 31 Abs. 2 BauGB. Die Klägerin fügte der Bauvoranfrage ein Begleitschreiben vom 30.11.2007 gerichtet an die Beigeladene bei. In diesem Schreiben vertrat sie die Ansicht, dass sich die Zulässigkeit der beantragten Bebauung
den Festsetzungen des Bebauungsplanes ... in seiner Ausgangsfassung von 1957 richte. Die erste Änderung des Bebauungsplanes von 2001 weise Abwägungsmängel auf, die mit dem Begleitschreiben ausdrücklich und fristgerecht geltend gemacht würden. Die Planbegründung weise einen Abwägungsausfall auf, da die Eigentümerbelange, die mit der Herabzonung des klägerischen Grundstücks von Bauland zu landwirtschaftlicher Fläche verbunden seien, in keiner Weise in die Abwägung eingestellt worden seien. Die dem Gemeinderat bekannten Bauabsichten für das klägerische Grundstück seien bei der Abwägung völlig vernachlässigt worden. Selbst wenn jedoch die Eigentümerbelange bei der Planänderung abwägend berücksichtigt worden seien, so begründe ihre vollständige Zurückstellung gegenüber den Belangen des Landschaftsbildes und des Naturschutzes
Auffassung der Klägerin jedenfalls eine offenkundige Abwägungsfehlgewichtung. Mit Schreiben vom 11.12.2007 wurde der Klägerin der Eingang und die Vollständigkeit ihres Antrages auf Erteilung eines Bauvorbescheides bestätigt. Mit weiterem Schreiben vom 18.02.2008 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass der Bauvoranfrage die Festsetzungen des Bebauungsplanes ... , 1. Änderung von 2001 entgegenstünden und dass die Beigeladene das für die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderliche Einvernehmen nicht erteilt habe. Die Klägerin bat mit Schreiben vom 21.02.2008 um einen rechtsmittelfähigen Bescheid über die Bauvoranfrage und machte den Beklagten darauf aufmerksam, dass er zur Vermeidung etwaiger Amtshaftungsansprüche gehalten sei, die Beigeladene im Fall offensichtlicher Mängel eines Bebauungsplanes auf diese hinzuweisen. Der Beklagte kam dieser Aufforderung
und wies den Bürgermeister der Beigeladenen darauf hin, dass bei dem Aufstellungsverfahren zu der ersten Änderung des Bebauungsplanes ... die privaten Interessen der Klägerin nicht abgewogen worden seien und dass dieser Abwägungsmangel durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden könne. Mit Schreiben vom 30.06.2008 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass
Mitteilung des Bürgermeisters geplant sei, den Abwägungsmangel durch ein ergänzendes Verfahren zu beheben. Daraufhin bat die Klägerin den Bürgermeister mit Schreiben vom 14.07.2008 darum, ihr vor der abschließenden Beschlussfassung des Gemeinderats die Möglichkeit der Anhörung bzw. Beteiligung einzuräumen. Hieran wurde der Bürgermeister mit zwei weiteren Schreiben erinnert. Im November 2008 veranlasste die Beigeladene - ohne Anhörung der Klägerin - die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens zum Zwecke der Behebung der Mängel der ersten Änderung des Bebauungsplanes. Dazu fand am 25.11.2008 eine öffentliche Sitzung des Gemeinderates der Beigeladenen statt. Ausweislich der Sitzungsniederschrift wurde auf die
Auffassung des Landratsamtes H. bestehenden Abwägungsmängel im Bebauungsplan ... 1. Änderung hingewiesen. Die vom Landratsamt H. am 20.10.2008 erstellten ergänzenden Unterlagen zur Abwägung wurden wörtlich in der Sitzungsniederschrift wiederholt. Anschließend wurde auf die prognostizierten Kosten für einen gegebenenfalls erforderlichen Ausbau des ...-wegs hingewiesen. In der Niederschrift findet sich sodann der Passus: Insgesamt betrachtet überwiegen aus Sicht der Verwaltung in der Abwägung die öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen, sodass die Grundstücke Flrst-Nr.: ... bis ... auch in Zukunft kein Bauland geben sollten. Mit den egoistischen privaten Interessen wird lediglich das Ziel verfolgt den Wert des Grundstücks zu steigern und den größtmöglichen Profit daraus zu ziehen - ohne Rücksicht auf die Natur und die Belange der Allgemeinheit. Es schlossen sich Ausführungen des Bürgermeisters zu dem im Fall einer Bebauung des klägerischen Grundstücks erforderlichen Ausbau des ...-weges an, der
seiner Auffassung unverhältnismäßig sei. Darüber hinaus seien auch naturschutzrechtliche Gründe zu berücksichtigen. Diese öffentlichen Gründe sprächen gegen eine Aufhebung des Bebauungsplanes und eine Wiederherstellung des alten Zustandes. Es wurde aufgezeigt, dass für den Fall, dass sich der Gemeinderat dieser Argumentation des Bürgermeisters anschließe, eine Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen erfolgt sei. Der Gemeinderat beschloss daraufhin
kurzer Aussprache einstimmig den Bebauungsplan ... 2. Änderung zum Zweck der Heilung bestehender Verfahrens- und Formfehler. Am 26.01.2009 erließ der Beklagte gegenüber der Klägerin eine ablehnende Entscheidung zu dem von ihr beantragten Bauvorbescheid. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beigeladene den von der Klägerin gerügten Abwägungsmangel in einem ergänzenden Verfahren behoben habe und so die Bebauungsplanänderung von 2001 nunmehr wirksam sei. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schriftsatz vom 02.02.2009 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der ablehnende Bescheid ihrer Auffassung
auf einem unwirksamen Bebauungsplan beruhe, dessen inhaltliche Mängel auch nicht in einem ergänzenden Verfahren behoben worden seien. Sie mache die Mängel in aller Form gegenüber der Beigeladenen geltend. Das durchgeführte Ergänzungsverfahren sei zur Behebung der Mängel der Planänderung von 2001 generell unzulässig gewesen, da sich der Abwägungsmangel auf die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung bezogen habe und so die Grundzüge der Planung betroffen seien, was eine Heilung in einem ergänzenden Verfahren grundsätzlich ausschließe. Ungeachtet dessen sei das Ergänzungsverfahren auch als solches mangelbehaftet durchgeführt worden. So habe im Ergänzungsverfahren weder die erforderliche Beteiligung der Öffentlichkeit
GB noch der Behörden
GB stattgefunden und zudem sei der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplanes unzureichend präzisiert worden. Neben diesen formellen Mängeln seien zudem inhaltliche Mängel hinsichtlich der erneuten Abwägungsentscheidung gegeben. So zeige der Wortlaut der Niederschrift der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 25.11.2008, dass auch im Rahmen des Ergänzungsverfahrens keine ordnungsgemäße, die Eigentümerbelange angemessen würdigende Abwägung stattgefunden habe. Überdies könne die dem Bauvorhaben entgegengesetzte Begründung der erhöhten Erschließungskosten nicht überzeugen, da die insoweit getätigten Angaben von einem Neu- und Ausbau des ...-wegs einschließlich Kanalisation und Wasserversorgung ausgingen und dies angesichts der bereits vorhandenen und der nun auf dem klägerischen Grundstück hinzukommenden Bebauung vollkommen überdimensioniert sei. Auch die von der Gemeinde angeführte Argumentation mit naturschutzrechtlichen Gesichtspunkten sei gänzlich defizitär. Mit Schreiben vom 30.04.2009 wies die Klägerin den Beklagten darauf hin, dass seit der Widerspruchsbegründung sechs Wochen vergangen seien und weder eine Eingangsbestätigung noch ein Bearbeitungsvermerk oder eine Zwischennachricht vorliege. Daraufhin teilte der Beklagte per E-Mail vom 05.05.2009 mit, dass die Beigeladene ein Anwaltsbüro mit der Erstellung eines Rechtsgutachtens beauftragt habe und dass der Beklagte für das weitere Vorgehen dieses Gutachten sowie die darauf basierende Entscheidung der Beigeladenen abwarten werde.
Ablauf weiterer sechs Wochen kündigte die Klägerin mit Schreiben vom 19.06.2009 die Erhebung einer Untätigkeitsklage an, wenn nicht bis zum 03.07.2009 über den Widerspruch entschieden worden sei. Der Beklagte half dem Widerspruch der Klägerin nicht ab und legte das Verfahren am 08.07.2009 dem Regierungspräsidium ... zur Entscheidung vor. Am 22.07.2009 hat die Klägerin Untätigkeitsklage vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und sich zur Begründung in vollem Umfang auf den Inhalt der Widerspruchsbegründung bezogen. Mit Bescheid vom 26.08.2009 wies das Regierungspräsidium ... den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium ... aus, dass für die bauplanungsrechtliche Beurteilung des klägerischen Bauvorhabens der Bebauungsplan ... in der zuletzt geänderten Fassung vom 04.12.2008 maßgeblich sei, wonach das Baugrundstück der Klägerin als Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt sei und so das geplanten Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes widerspreche. Zwar bestünden
Auffassung des Regierungspräsidiums gegen die Bebauungsplanänderungen aus den Jahren 2001 und 2008 Bedenken, jedoch mache das Regierungspräsidium von seiner Verwerfungskompetenz nur sehr zurückhaltend, nur bei offensichtlichen und krassen Fehlern Gebrauch. Ein solcher offensichtlicher und krasser Fehler könne vorliegend nicht erkannt werden. Auch eine Befreiung für das klägerische Bauvorhaben scheide aus, weil die Beigeladene das erforderliche Einvernehmen versagt habe. Die Klägerin hat die Klage
dem Erlass des Widerspruchsbescheides weitergeführt und ergänzend ausgeführt, dass auch wenn das Regierungspräsidium keinen offensichtlichen und krassen Fehler hinsichtlich der Bebauungsplanänderungen erkenne und daher von einer Verwerfung des Bebauungsplanes absehe, jedenfalls das Verwaltungsgericht eine inzidente Verwerfungskompetenz im Rahmen des Klageverfahrens besitze. Darüber hinaus werden zur Klagebegründung im Wesentlichen die bisherigen Ausführungen wiederholt und vertieft. Insbesondere wird erneut hervorgehoben, dass es bei der Änderungsplanung im Jahr 2001 an einer
vollziehbaren Abwägung der der Änderungsplanung zugrundeliegenden Erwägungen einerseits mit dem Vertrauen der Klägerin auf den Fortbestand der bisherigen Festsetzungen für ihr Grundstück andererseits gefehlt habe. Daher komme es maßgeblich auf die Wirksamkeit des ergänzenden Verfahrens von 2008 an, die jedoch - wie bereits in der Widerspruchsbegründung ausgeführt - nicht gegeben sei. Der Erfolg der Bauvoranfrage bestimme sich daher allein
den Festsetzungen der ursprünglichen Bebauungsplanfassung von 1957. Zudem wird der angeblich unzureichenden Leistungsfähigkeit des Entwässerungssystems von Seiten der Klägerin entgegengetreten. Ursprünglich hat die Klägerin beantragt, die baurechtliche Entscheidung des Landratsamts H. vom 26.01.2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr auf ihre Bauvoranfrage vom 07.12.2007 einen positiven Bauvorbescheid für die Errichtung von vier freistehenden Einfamilienwohnhäusern, hilfsweise drei, höchsthilfsweise zwei und allerhöchsthilfsweise einem freistehenden Einzelhaus von je 15 m Länge auf den Grundstücken Flurst.-Nrn. ..., ... und ... auf der Gemarkung der Stadt M. zu erteilen; hilfsweise hierüber unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Das Gericht hat am 26.07.2011 erstmals einen Termin zur mündlichen Verhandlung durchgeführt. In diesem haben sich die Klägerin und die Beigeladene
ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage darüber verständigt, im Hinblick auf die problematische Erschließungssituation des Baugrundstücks Gespräche zum Zweck einer einvernehmlichen Lösung des Verfahrens aufzunehmen. Es wurde daraufhin das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Mit Schriftsatz vom 19.09.2011 hat die Klägerin das Verfahren wieder angerufen. Die Klägerin beantragt nunmehr, die Verfügung des Landratsamtes H. vom 26.01.2009 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 26.08.2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr einen positiven Bauvorbescheid für die Errichtung von vier freistehenden Einfamilienhäusern unter Ausklammerung der Frage der Sicherung der Erschließung hinsichtlich der Entwässerung zu erteilen. Im Übrigen hat die Klägerin ihre Klage in der mündlichen Verhandlung vom 15.02.2012 zurückgenommen. Der Beklagte hat der teilweisen Klagerücknahme zugestimmt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... verwiesen. Die Beigeladene beantragt, die Klage anzuweisen. Zur Begründung führt die Beigeladene aus, dass ihrer Auffassung
der beantragte Bauvorbescheid abzulehnen sei, da der beabsichtigten Bebauung die Festsetzungen des Bebauungsplanes ... in der am 22.03.2001 in Kraft getretenen ersten Änderung entgegenstünden und diese Bebauungsplanänderung wirksam sei. Insbesondere könne insoweit nicht von einem Abwägungsmangel ausgegangen werden, da dem Gemeinderat bei seiner Abwägungsentscheidung durchaus die Eigentümerbelange bewusst gewesen seien. Die Interessen der von der Nutzungsänderung betroffenen Grundstückseigentümer seien auch nicht unverhältnismäßig zurückversetzt worden, vielmehr sei für die Gemeinderatsentscheidung die kritische Erschließungssituation und die als besonders schützenswert erscheinende Landschaft ausschlaggebend gewesen. In Anbetracht der Wirksamkeit der ersten Änderung des Bebauungsplanes komme es mithin auf die Frage, ob das ergänzende Verfahren wirksam durchgeführt worden sei, erst gar nicht an. Die Beigeladene wirft zudem die Frage auf, ob der Bebauungsplan aus dem Jahr 1957 überhaupt rechtswirksam in Kraft getreten sei, da sich aus den vorgelegten Bebauungsplanakten nicht ergebe, ob die Genehmigung des Bebauungsplanes ortüblich bekannt gemacht worden sei. Schließlich stünden der Erteilung des beantragten Bauvorbescheides auch die artenschutzrechtlichen Bestimmungen des § 44 Abs. 1 BNatSchG entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die vorgelegten Behördenakten sowie die Verfahrensakten zum Bebauungsplan ... Bezug genommen. Gründe Soweit die Klägerin ihre Klage im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 15.02.2012 zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen hat die Klage Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Die als Untätigkeitsklage
GO erhobene Klage ist zulässig. Sie konnte
Erlass des ablehnenden Widerspruchsbescheides unter dessen Einbeziehung als Verpflichtungsklage i. S. d. § 42 Abs. 1,
1 Satz 1 LBO kann auf Antrag des Bauherrn vor Einreichen des Bauantrages ein schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen des Vorhabens erteilt werden (Bauvorbescheid). Gemäß § 57 Abs. 2 i. V. m. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO ist der Bauvorbescheid zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Dies ist vorliegend der Fall. Zunächst ist die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgenommene Beschränkung der Bauvoranfrage rechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere fehlt es insoweit nicht an dem erforderlichen Sachbescheidungsinteresse (I.). Des Weiteren sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für den begehrten Anspruch auf Erlass eines positiven Bauvorbescheides gegeben. Der beabsichtigten Bebauung von vier freistehenden Einfamilienwohnhäusern auf dem klägerischen Grundstück stehen keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen. Insbesondere widerspricht die geplante Bebauung nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes ... in der Fassung der 1. Änderung von 2001 bzw. der 2. Änderung von 2008, die für das klägerische Grundstück eine Festsetzung als Fläche für Landwirtschaft vorsehen, da diese Festsetzung unwirksam ist (II.). Infolge dessen fällt das klägerische Grundstück wieder in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes ... in seiner Ursprungsfassung von 1957,
dessen Festsetzungen das geplante Bauvorhaben zulässig ist (III.). I. Soweit es der Klägerin gemäß ihrer Bauvoranfrage von Dezember 2007 um die Klärung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit ihres Bauvorhabens geht, hat sie mit ihrem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag klargestellt, dass die Prüfung der gesicherten Erschließung - bezogen auf die insoweit allein streitige Frage der Abwasserbeseitigung - hiervon ausgenommen sein soll. Die so erfolgte Beschränkung der Bauvoranfrage begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken.
1 Satz 1 LBO kann ein Bauvorbescheid zu einzelnen Fragen des Vorhabens erteilt werden. Dies hat zur Folge, dass der Bauherr mit einer Bauvoranfrage zwar stets die Zulässigkeit eines Bauvorhabens in einem umfassenden Sinn zur Überprüfung stellen kann, er die Bauvoranfrage jedoch nicht zwingend in einem umfassenden Sinn stellen muss (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.12.1982 - 5 S 892/82 -, VBlBW 1983, 371 ff.). Der Gesetzeswortlaut sieht es vielmehr ausdrücklich vor, dass der Gegenstand einer Bauvoranfrage eingrenzt werden kann und einzelne Fragen der Zulässigkeit aus dem Prüfprogramm ausgeklammert werden können (vgl. OVG Nieds., Urt. v. 29.04.2008 - 12 LC 20/07 -, BauR 2009, 623 ff.; Urt. v. 11.07.2007 - 12 LC 18/07 -, DWW 2007, 381 ff.; Sauter, LBO BW,
dem Stand der Technik ausreichend dimensionierte Entwässerungsleitung zu ihrem Grundstück zu verlegen. Zudem wurde von Seiten der Beigeladenen im Rahmen der mündlichen Verhandlung signalisiert, die Erschließungsproblematik hinsichtlich des klägerischen Grundstücks erneut im Gemeinderat zu thematisieren. Auch wenn derzeit im Hinblick auf die abwassertechnische Erschließung des klägerischen Grundstücks
wie vor viele Fragen offen sind, so stellt sich doch unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände die Erschließungsproblematik - auch im Hinblick auf einen eventuellen Anspruch auf Erschließung aufgrund des klägerischen Angebots - jedenfalls nicht als ein schlechthin unüberwindbares Hindernis dar, so dass ein Sachbescheidungsinteresse für die beschränkt gestellte Bauvoranfrage der Klägerin gegeben ist. II. Der Erteilung der begehrten Bauvoranfrage steht des Weiteren nicht die Festsetzung für das klägerische Grundstück als Fläche für die Landwirtschaft durch den Bebauungsplan ... in der Fassung der
an einer Förderung landwirtschaftlicher Nutzungen im Bereich des klägerischen Grundstücks gelegen wäre. Es findet sich in der Planbegründung hingegen unmissverständlich offen die Zielsetzung wieder, durch die Planänderung eine weitergehende städtebaulich nicht vertretbare Verdichtung im Plangebiet zu verhindern. Die Frage der Erforderlichkeit i. S. d. § 1 Abs. 3 BauGB kann im Ergebnis jedoch offen gelassen werden, da die Festsetzung als Fläche für die Landwirtschaft jedenfalls abwägungsfehlerhaft erfolgt ist. Die Planänderung aus dem Jahr 2001 leidet an einem Abwägungsmangel (1.), der einen beachtlichen Mangel darstellt (2.) und welcher zudem rechtzeitig gegenüber der Beigeladenen gerügt (3.) und auch nicht durch das im Jahr 2008 durchgeführte ergänzende Verfahren behoben worden ist (4.). Die Festsetzung Fläche für die Landwirtschaft hinsichtlich des klägerischen Grundstücks ist daher unwirksam.
ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar (grundlegend: BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, DÖV 1970, 277; Urt. v. 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, NJW 1975, 70 ). Danach ist das Gebot gerechter Abwägung nur dann als verletzt anzusehen, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet (Abwägungsausfall) oder wenn in die Abwägung an Belange nicht eingestellt wird, was
Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (Abwägungsdefizit). Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt worden ist (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität). Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, DÖV 1970, 277; Urt. v. 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, NJW 1975, 70 ; ebenso st. Rspr. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186 ff.; Urt. v. 30.11.2011 - 3 S 895/10 -, ; Stüer, Bebauungsplan, 3. Aufl., 2006, Rn. 750 ff.). In die der Bebauungsplanänderung 2001 zugrunde liegende Abwägung ist das Eigentümerinteresse der Klägerin an der Aufrechterhaltung der baulichen Nutzungsmöglichkeit ihres Grundstücks nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht eingestellt worden, was eine Abwägungsfehleinschätzung begründet. Im Fall einer ersatzlosen Aufhebung einer Wohngebietsfestsetzung und einer damit verbundenen Herabzonung eines Grundstücks mit Baulandqualität zu einer landwirtschaftlichen Nutzfläche sind besondere Anforderungen an eine angemessene und gerechte Abwägung zu berücksichtigen. Denn besteht
der vor der Überplanung bestehenden Rechtslage ein Recht zur Bebauung, so kommt der normativen Entziehung derselben ein beachtliches Gewicht zu, das im Rahmen der Abwägung Berücksichtigung finden muss. So haben bei Erlass einer entsprechenden Änderungsplanung die durch Art. 14 GG besonders geschützten Eigentümerinteressen am Erhalt bestehender baulicher Nutzungsrechte in besonderem Maß in die planerische Abwägung einzufließen. Maßgeblich hierfür ist, dass einer Festsetzung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung - unabhängig davon, ob ihre Änderung die Schwelle der Sozialpflichtigkeit des Eigentums überschreitet und eine Entschädigungspflicht auslöst - als einer Inhalt und Schranken des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG regelnden Bestimmung stets ein erhebliches Gewicht zukommt und daher die Änderung einer derartigen Festsetzung im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung einer besonders sorgfältigen Prüfung bedarf (vgl. m. w. N. BVerfG, Beschl. v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, NVwZ 2003, 727 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.03.1994 - 8 S 1854/93 -, VBlBW 1994, 311 ff.; BayVGH, Urt. v. 14.08.2003 - 14 N 99.1156 -, NVwZ-RR 2004, 89 f.; VG Lüneburg, Urt. v. 15.09.2011 - 2 A 125/09 -, ). Eine derartige besonders sorgfältige Prüfung und Würdigung der Eigentümerbelange ist vorliegend ausweislich der Materialien der Verfahrensakte der Beigeladenen zum Bebauungsplan ... ,
GB sind die Planerhaltungsvorschriften der §§ 214 ff. BauGB auch auf Satzungen entsprechend anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen des BauGB in Kraft getreten sind. Mithin sind auch für den im Jahr 2001 in Kraft getretenen Bebauungsplan ... , 1. Änderung die Vorschriften über die Planerhaltung
GB einschlägig. Der hier in Rede stehende Abwägungsmangel der Abwägungsfehleinschätzung ist als Fehler i. S. v. §§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Abs. 3 BauGB einzuordnen. Dieser ist nur dann beachtlich, wenn es sich bei dem Fehler um einen wesentlichen Punkt i. S. d. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB handelt, der zudem offensichtlich ist und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss war. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Es handelt sich bei dem benannten Abwägungsmangel um einen wesentlichen Punkt i. S. d. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, schließlich war er in der konkreten Planungssituation für die Abwägung von Bedeutung (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff.). Der Fehler ist auch i. S. v. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB offensichtlich . Dieses Tatbestandsmerkmal ist stets erfüllt, wenn der Fehler zur äußeren Seite des Abwägungsvorgangs gehört und sich aus den Planungsakten ergibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.08.1981 - 4 C 57/80 -, NJW 1982, 591 ff.). Dies ist - wie unter Gliederungsziffer II. 1. dargelegt - der Fall. Schließlich war der Fehler auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss. Hiervon ist immer dann auszugehen, wenn
den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Abwägungsvorgang die Planung anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.08.1981 - 4 C 57/80 -, NJW 1982, 591 ff.). Diese Möglichkeit kann im vorliegenden Fall nicht in Abrede gestellt werden, immerhin liegt es nahe, dass die Beigeladene für das fragliche Grundstück keine Ausweisung als Fläche für die Landwirtschaft vorgesehen hätte, wenn sie die durch Art. 14 GG geschützten privaten Belange der Klägerin ordnungsgemäß und in ausreichendem Maß in ihre planungsrechtliche Abwägungsentscheidung eingestellt hätte.
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind im ergänzenden Verfahren grundsätzlich nur solche beachtlichen Mängel behebbar, die nicht den Kern der Abwägungsentscheidung betreffen. Der im ergänzenden Verfahren zu behebende Fehler darf mithin nicht von solcher Art und Schwere sein, dass er die Planung als Ganzes von vornherein in Frage stellt oder (zumindest) die Grundzüge der Planung berührt (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.11.1998 - 4 BN 45.98 -, NVwZ 1999, 420 f.; Urt. v. 08.10.1998 - 4 CN 7.97 -, NVwZ 1999, 414 ff.). Insoweit ist dem Grunde
anerkannt, dass die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung die Grundzüge der Planung berührt und eine Heilung im ergänzenden Verfahren ausschließt (vgl. m. w. N. Kalb in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 101. Lief. (Sept. 2011), § 214 Rn. 244; OVG Nieds., Urt. v. 28.11.2000 - 1 K 3185/99 -, NuR 2001, 339 ; BayVGH, Urt. v. 14.08.2003 - 14 N 99.1156 -, NVwZ-RR 2004, 89 f.). Da sich auch im vorliegenden Fall der zu behebende Fehler auf eine Änderung der Art der baulichen Nutzung bezieht, namentlich auf eine (partielle) Umwandlung des Wohngebietes in eine Fläche für die Landwirtschaft, spricht vieles dafür, dass vorliegend eine Behebbarkeit des Mangels im ergänzenden Verfahren bereits dem Grunde
ausgeschlossen war. b. Letztendlich kann die Kammer die Fragen hinsichtlich des Anwendungsbereiches des ergänzenden Verfahrens jedoch dahinstehen lassen, da selbst bei unterstellter Anwendbarkeit eine rückwirkende Heilung im vorliegenden Fall nicht angenommen werden kann. Eine Behebung eines Fehlers im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens setzt grundsätzlich voraus, dass das Verfahren vom Stadium des Verfahrensfehlers an wiederholt und durch ordnungsgemäße Durchführung des fehlerhaften Verfahrensschrittes sowie aller anschließenden Verfahrensschritte geheilt wird (vgl. Kalb in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 101. Lief. (Sept. 2011), § 214 Rn. 257 ff.; Uechtritz, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2009, § 214 Rn. 141). Im Fall eines Fehlers im Abwägungsvorgang bedeutet dies, dass der Fehler nur durch die
holung einer korrekten Abwägungsentscheidung und der Wiederholung des anschließenden Verfahrens behoben werden kann. Dabei gelten für die Abwägung im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens grundsätzlich keine anderen Anforderungen als an eine erstmalige Abwägungsentscheidung (vgl. Kalb in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand:
gekommen. Sie hat hinsichtlich der im Planänderungsverfahren 2001 nicht ausreichend gewürdigten Eigentümerbelange keine ordnungsgemäße Abwägungsentscheidung
geholt. Die Verfahrensakten zu dem im Jahr 2008 durchgeführten ergänzenden Verfahren lassen nicht erkennen, dass der Gemeinderat der Beigeladenen im Rahmen dieses Verfahrens eine eigenständige und ausgewogene Abwägungsentscheidung hinsichtlich der Ausweisung des klägerischen Grundstücks als Fläche für die Landwirtschaft vorgenommen hat. So wird aus der Niederschrift der für die Durchführung des ergänzenden Verfahrens maßgeblichen Gemeinderatsitzung vom 25.11.2008 bereits nicht ersichtlich, ob der Gemeinderat überhaupt eine eigenständige Abwägungsentscheidung getroffen hat. Die Beigeladene hat zur Durchführung des ergänzenden Verfahrens eine ergänzende Stellungnahme seitens des Landratsamts H. eingeholt und die ausführlichen Darlegungen des Landratsamts in der Sitzungsniederschrift wörtlich wiedergegeben. Im Anschluss daran ist im Protokoll primär die Position des Bürgermeisters der Beigeladenen zu der Ausweisung des klägerischen Grundstücks als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt, wobei erneut ausschließlich die gegen die Bebaubarkeit sprechenden Belange (namentlich der Ausbauzustand des ...-wegs sowie naturschutzrechtliche Gründe) angeführt werden. Anschließend zu der Wiedergabe der Argumentation des Bürgermeisters findet sich in der Niederschrift der Passus: Der Vorsitzende zeigt auf, wenn der Gemeinderat sich dieser Argumentation anschließt, dann eine Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen erfolgt ist. Sodann wurde
kurzer Aussprache einstimmig der Änderungsbeschluss im Gemeinderat gefasst. Diese Wiedergabe der Gemeinderatsitzung in der Sitzungsniederschrift lässt die
holung einer eigenständigen und ausgewogenen Abwägungsentscheidung des Gemeinderates nicht erkennen. Jedenfalls aber wurden in der Befassung des Gemeinderats erneut die - für die Durchführung des ergänzenden Verfahrens ausschlaggebenden - besonders geschützten Eigentümerinteressen der Klägerin am Erhalt ihrer bisherigen baulichen Nutzungsrechte an ihrem Grundstück nicht in der gebotenen Weise berücksichtigt. Neben den vom Bürgermeister im Einzelnen dargelegten, für eine Herabzonung des klägerischen Baugrundstücks zu einer Fläche für die Landwirtschaft sprechenden Belange finden die Eigentümerbelange der Klägerin lediglich an einer Stelle des Sitzungsprotokolls Erwähnung und dies mit folgenden Ausführungen: Insgesamt betrachtet überwiegen aus Sicht der Verwaltung in der Abwägung die öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen, so dass die Grundstücke mit den Flrst-Nr.: ... - ... auch in Zukunft kein Bauland geben sollten. Mit den egoistischen privaten Interessen wird lediglich das Ziel verfolgt den Wert des Grundstücks zu steigern und den größtmöglichen Profit daraus zu ziehen - ohne Rücksicht auf die Natur und die Belange der Allgemeinheit. Diese Ausführungen im Gemeinderatsprotokoll schließen die Annahme einer ausgewogenen und gerechten Abwägung schlechthin aus. Indem die durch Art 14 GG besonders geschützten und in ihrer Bedeutung für die bauleitplanerische Abwägung zentralen Eigentümerinteressen von Seiten des Gemeinderat als egoistische private Interessen bezeichnet werden, die lediglich dazu dienen sollen, den größtmöglichen Profit aus dem Grundstück zu ziehen, zeigt der Gemeinderat offenkundig, dass er die bestehenden Interessen der Klägerin am Fortbestand der Baulandqualität ihres Grundstücks und dessen unveränderter Ausnutzbarkeit und Verwertbarkeit nicht sachgerecht berücksichtigt hat. Mit einer erstrebten Wertsteigerung und Profitmaximierung haben die schützenswerten Belange der Eigentümer nichts zu tun. Es geht vielmehr nur um die Aufrechterhaltung eines bestehenden Baurechts. Die in der Sitzungsniederschrift dokumentierten unsachlichen Ausführungen des Gemeinderats belegen eindeutig eine erneute erhebliche Abwägungsfehleinschätzung durch eine wiederholte nicht ordnungsgemäße Würdigung der bestehenden Eigentümerinteressen. Überdies sind auch der Begründung des Bebauungsplanes ... , 2. Änderung, die nahezu wortgleich der Begründung der ersten Planänderung entspricht, in keiner Weise Anhaltspunkte für eine Würdigung der eigentumsrelevanten Belange der Klägerin zu entnehmen. Eine Heilung des im Planänderungsverfahren 2001 erfolgten Abwägungsmangels ist mithin im ergänzenden Verfahren von 2008 mangels
holung einer ordnungsgemäßen Abwägungsentscheidung nicht erfolgt. III. Ist die Überplanung des klägerischen Grundstücks als Fläche für die Landwirtschaft damit unwirksam, so lebt die frühere Festsetzung des Bebauungsplanes ... von 1957 wieder auf (1.),
der die von der Klägerin beabsichtigte Bebauung des Grundstücks mit vier freistehenden Einfamilienhäusern zulässig ist (2.)
1948 S. 127 ff.) der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Diese Genehmigung ist gemäß § 14 Abs. 1 der Vollzugsverfügung zur Württembergischen Bauordnung i. V. m. § 1 der
den Festsetzungen des Bebauungsplanes richtet und keine weitergehenden Anforderungen zu berücksichtigen sind. Ein qualifizierter Bebauungsplan ist
GB ein Bebauungsplan, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält. Diese Voraussetzungen werden durch den Bebauungsplan ... von 1957 erfüllt.
Nr. 1 der Bauvorschriften wird die Art der baulichen Nutzung durch die zulässige Errichtung von Wohngebäuden und kleinen Nebengebäuden festgesetzt. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung wird in Nr. 2 und Nr. 3 der Bauvorschriften eine 1 bis 1 ½ geschossige Bauweise vorgesehen ebenso wie eine Beschränkung der Gebäudehöhe. Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch die im Bebauungsplan eingezeichneten Baulinien festgelegt und auch die örtlichen Verkehrsflächen sind im zeichnerischen Teil des Planes vorgesehen. Dass der Bebauungsplan im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung keine Festsetzung der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen i. S. v. § 16 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO vorsieht, steht der Einordnung des übergeleiteten Bebauungsplanes als qualifiziertem Bebauungsplan nicht entgegen. Denn zum einen findet die Baunutzungsverordnung auf übergeleitete Pläne keine Anwendung (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.02.1968 - 4 C 167.65 -, BVerwGE 29, 49 ff.; Urt. v. 27.01.1967 - 4 C 12.65 -, BVerwGE 26, 103 ff.). Zum anderen sind keine Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der vorliegende Plan von 1957 hinsichtlich der Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung nicht als erschöpfende Regelung gedacht war (vgl. dazu m. w. N. BVerwG, Urt. v. 12.02.1968 - 4 C 167.65 -, BVerwGE 29, 49 ff.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.08.1990 - 8 S 1504/90 -, ; VG Lüneburg, Urt. v. 15.09.2011 - 2 A 125/09 -, ; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 101. Lief. (Sept. 2011), § 30 Rn. 16 a). Dementsprechend wird vorliegend die Festsetzung der Stockwerkszahl in Verbindung mit der im Plan durch Baulinien ausgewiesenen überbaubaren Fläche sowie dem ebenfalls unter Nr. 5 der Bauvorschriften festgesetzten Gebäudeabstand als ausreichend und erschöpfende Angabe des Maßes der baulichen Nutzung i. S. d. § 30 Abs. 1 BauGB angesehen. Durch die von der Klägerin geplante Bebauung des Grundstücks mit vier freistehenden Einfamilienhäusern entsprechend der dem Gericht vorliegenden Antragsunterlagen werden die Festsetzungen des Bebauungsplanes aus dem Jahr 1957 eingehalten, so dass das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig ist. Dies würde ebenso gelten, wenn der Bebauungsplan von 1957 nicht als qualifizierter, sondern lediglich als einfacher Bebauungsplan einzuordnen wäre. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens wäre dann
GB gegeben, da sich das von der Klägerin geplante Bauvorhaben unter Berücksichtigung der im ...-weg bereits vorhandenen Wohnbebauung im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung auch in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Im Übrigen ist die Vereinbarkeit des klägerischen Bauvorhabens mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes ... von 1957 weder vom Beklagten noch von der Beigeladenen je in Zweifel gezogen worden. Im Ergebnis ist mithin der Klägerin der begehrte positive Bauvorbescheid zu erteilen. Dem stehen schließlich auch nicht die von der Beigeladenen vorgebrachten artenschutzrechtlichen Bedenken entgegen, da diese nicht vom Prüfprogramm des Bauvorbescheids erfasst sind. Der von der Klägerin begehrte Bauvorbescheid ist entsprechend der im Antragsformular von Dezember 2007 formulierten Fragestellung ausschließlich auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens (nunmehr unter Ausklammerung der Frage der Erschließung hinsichtlich der Entwässerung) beschränkt. Die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens zu prüfen sind, ist damit nicht Gegenstand der streitgegenständlichen Bauvoranfrage. Im Übrigen ist von der Beigeladenen auch nicht näher vorgetragen worden, welche besonders bzw. streng geschützten Tier- und/oder Pflanzenarten sich auf dem klägerischen Grundstück befinden sollen, die einer Bebauung des Grundstücks entgegenstehen könnten. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 155 Abs. 2, 162 Abs. 3, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Soweit die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen wurde, hat die Klägerin gem. § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Es entspricht der Billigkeit, dass sich ihre Kostentragung insoweit auch auf die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen erstreckt, denn diese hat sich durch die eigene Antragstellung ebenfalls einem Kostenrisiko ausgesetzt (§§ 154 Abs. 3 i. V. m. 162 Abs. 3 VwGO). Im Übrigen obliegt dem Beklagten und der Beigeladene als unterlegenem Teil gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kostentragung. Insoweit hat auch die Beigeladene die Kosten des Verfahrens mitzutragen, da sie einen Sachantrag gestellt hat und dieser abgewiesen wurde (§ 154 Abs. 3 VwGO). Da der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen besteht, sind insoweit die Kosten
Kopfteilen zu tragen (§ 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO). Gründe, die eine Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht ermöglichen (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO), sind nicht erkennbar. Permalink: https://openjur.de/u/358148.html ( https://oj.is/358148 ) Volltext Druckansicht Zitate 53 Zitiert 2 Referenzen 1 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.