Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese auf sich behalten. Tatbestand Die Kläger wenden sich gegen die Wahl der Studentischen Mitglieder des Senats der Beklagten bei den Universitätswahlen
- Am 05.07.2011 fand bei der Beklagten die Wahl der Studentischen Mitglieder des Senats und der Fakultätsräte/Großen Fakultätsräte statt. In den Senat waren nach der Grundordnung der Beklagten von den Studierenden 4 Mitglieder zu wählen. Der Wahlausschuss ließ in seiner Sitzung vom 14.06.2011 für die Wahl der Studentischen Mitglieder des Senats 5 Wahlvorschläge zu, darunter die Wahlvorschläge mit den Kennzeichen buf a und buf b . Jeder der Wahlvorschläge enthielt 12 Bewerber. Bei der nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführten Wahl wurden 2 Bewerber des Wahlvorschlags buf a und jeweils ein Bewerber des Wahlvorschlags buf b sowie eines weiteren Wahlvorschlags gewählt. Das Ergebnis der Wahl wurde am 19.07.2011 amtlich bekannt gemacht. Am 08.08.2011 erhoben die Kläger, zwei bei der Beklagten immatrikulierte Studenten, Einspruch gegen die Wahl der Studentischen Mitglieder des Senats. Zur Begründung führten sie aus, mit der Zulassung der Wahlvorschläge buf a und buf b sei gegen § 10 Abs. 6 der Wahlordnung (WahlO) verstoßen worden, der besage, dass ein Wahlvorschlag höchstens drei Mal so viel Bewerbungen enthalten dürfe, wie Mitglieder zu wählen seien. Bei den genannten Wahlvorschlägen handele es sich nur formal um zwei Wahlvorschläge, in Wirklichkeit aber um einen einzigen Wahlvorschlag der Gruppierung buf , der sich zum alleinigen Zweck der Umgehung der geltenden Wahlordnung auf zwei Listen aufgespalten habe. Dies ergebe sich eindeutig aus einer Veröffentlichung dieser Gruppierung. Die Regelung des § 10 Abs. 6 WahlO liefe leer, würde den Unterstützern eines Wahlvorschlages gestattet, sich in beliebig viele Listen aufzuspalten. Es ergebe sich zwingend aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung, dass eine Gruppe nur mit einem Wahlvorschlag antreten könne. Sonst hätte diese Gruppe einen Vorteil gegenüber Gruppen, die nur mit einer regelungskonformen Liste antreten würden. Die Vielzahl an Kandidaten suggeriere den Wählern darüber hinaus, dass die Gruppe buf über eine breitere Unterstützung verfüge als andere Wahlvorschläge. Insofern stehe in Frage, ob die Aufstellung von zwei Listen nicht zugleich einen Verstoß gegen Wahlwerbung im Wahlraum verwirkliche. Mit Bescheid des Rektors der Beklagten vom 31.08.2011 wurde der Einspruch zurückgewiesen. Ein Verstoß gegen § 10 Abs. 6 WahlO liege nicht vor, da weder der Wahlvorschlag buf a noch der Wahlvorschlag buf b mehr als 12 Bewerber enthalte. Ein gesetzliches Verbot des Doppelauftretens einer Wählergruppe sei der Wahlordnung nicht zu entnehmen. Zwar kenne § 13 Satz 3 der Kommunalwahlordnung das Gebot, dass jede Partei oder Wählervereinigung nur einen Wahlvorschlag einreichen dürfe. Dieser Grundsatz habe aber keine Auswirkungen auf die vorliegende universitäre Wahlordnung. Obgleich diese eine sehr hohe Regelungsdichte aufweise und die Möglichkeit eines Verbots des Doppelauftretens aufgrund dessen weiter normativer Verbreitung als allgemein bekannt gelten könne, habe der Senat der Universität ein solches eben nicht in seine Satzung aufgenommen, was den Schluss rechtfertige, dass es bei den Universitätswahlen gerade nicht gelten solle. Angesichts der vergleichsweise wenig konsolidierten organisatorischen und inhaltlichen Verfestigung der Hochschulgruppen würde ein solches Verbot auch erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten zeitigen, mit denen der Senat das Wahlverfahren nicht habe belasten wollen. Diese bewusste Entscheidung dürfe nicht durch eine weitreichende Rechtsfortbildung unterlaufen werden. Vielmehr sei der Gestaltungsspielraum der berufenen Körperschaft bei der Ausgestaltung ihres Wahlrechts zu respektieren. Dies gelte umso mehr, als der Gültigkeit stattgefundener Wahlen eine hohe Bedeutung beizumessen sei. Bei der Bestimmung des § 10 Abs. 6 Satz 1 WahlO handele es sich um eine bloße Ordnungsvorschrift, durch die die Arbeit der Wahlleitung, welche die recht umfassenden Angaben der Bewerber zu prüfen habe, in Grenzen gehalten werden solle. Gehe man demgegenüber von einem allgemeinen Grundsatz eines Verbots des Doppelauftretens einer studentischen Wählervereinigung aus, liege dennoch kein Verstoß gegen Wahlrechtsgrundsätze vor, da die Wahlvorschläge buf a und buf b zwei unabhängige Wahlvorschläge darstellten. Die Kriterien zur Bestimmung der Selbständigkeit seien rein formell zu bestimmen. Hier würden die Wahlvorschläge nicht unter demselben Kennwort antreten, hätten verschiedene Bewerber benannt und würden durch unterschiedliche Unterstützer unterschrieben. Die Überprüfung anhand materieller Kriterien würde dem Interesse an baldmöglicher Funktionsfähigkeit des Senats zuwiderlaufen. Der Wahlausschuss wäre überfordert, wenn es seine Pflicht wäre, den Besuch von Wahlveranstaltungen oder die Sichtung von Medien als Erkenntnisquelle bei der Entscheidung über die Zulassung von Wahlvorschlägen heranzuziehen. Auch würde eine materielle Abgrenzung zu einer enormen Rechtsunsicherheit und fehlenden Berechenbarkeit führen und damit Wahlen einem unverhältnismäßig hohen Risiko aussetzen, im Wege der Wahlanfechtung aufgehoben zu werden. Die Zurückweisung eines Wahlvorschlags sei unter äußerster Zurückhaltung durchzuführen, da die verfassungsrechtliche Freiheit der Wahl gerade auch die Freiheit zur Einreichung von Wahlvorschlägen umfasse. Im Zweifelsfall seien im Hinblick auf den Grundsatz der Wahlfreiheit die Wahlvorschläge zuzulassen, um dem Wähler die letzte Entscheidung zu überlassen. Es sei dann die Sache des jeweiligen politischen Gegners, im Wahlkampf darauf hinzuweisen, dass ein bestimmter Wahlvorschlag wegen der politischen Nähe in Wahrheit eine zweite Liste einer anderen Partei oder Wählergruppe sei. Die Zulassung der beiden Wahlvorschläge stelle aus diesem Grund auch keinen Verstoß gegen Wahlwerbung im Wahlraum dar, da beide Wahlvorschläge zuzulassen gewesen seien. Die damit einhergehenden Stimmzettel könnten daher keinen Verstoß gegen Wahlwerbung im Wahlraum darstellen. Es liege somit kein Verfahrensfehler vor. Zudem sei eine Wahl jedenfalls nur dann für ungültig zu erklären, wenn ein etwaiger Verstoß gegen wahlrechtliche Vorschriften für den Ausgang der Wahl von Bedeutung gewesen sei. Unvereinbar mit diesem Bestandsschutz sei es, Ordnungsvorschriften weitere Anforderungen zu entnehmen und diese dann gegen die Wahlentscheidung ins Felde führen zu wollen. Die Kläger haben am 29.09.2011 Klage erhoben. Sie ergänzen und vertiefen ihr bisheriges Vorbringen. Dabei vertreten sie insbesondere die Auffassung, dass ein Verbot der Zulassung mehrerer Wahlvorschläge einer Wählervereinigung sich auch bei Fehlen einer entsprechenden Vorschrift in der Wahlordnung der Beklagten zwingend aus den Grundsätzen und der rechtlichen Ausgestaltung des Universitätswahlrechts ergebe. Die insoweit vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 07.08.1972 für das Kommunalwahlrecht aufgestellten Grundsätze müssten aufgrund des gleichen Wortlauts des Erfordernisses freier, gleicher und geheimer Wahlen für die Wahl zu den Selbstverwaltungsgremien der Universität ebenso gelten. Es würde aber dem Sinn und Zweck der Vorschriften der Wahlordnung - insbesondere § 10 Abs. 6 WahlO - zuwiderlaufen, wenn eine Wählervereinigung unter ihrem Namen mehrere Wahlvorschläge einreichen könnte. Bei den Wahlvorschlägen buf a und buf b handele es sich um zwei Wahlvorschläge einer einzigen Wählervereinigung. Da sich diese lediglich in dem hinzugefügten Buchstaben unterschieden, hätte dies auch der Wahlausschuss der Beklagten ohne Weiteres erkennen können und müssen, zumal es sich beim buf um eine seit Jahrzehnten auftretende einheitliche Gruppierung handele. Die Behauptung der Beklagten, es handele sich bei den Vorschriften zur Kandidatenbegrenzung lediglich um Ordnungsvorschriften, die dem Doppelauftreten von Wählervereinigungen nicht entgegenstünden, halte einer inhaltlichen Überprüfung nicht stand. Es sei der Ordnung einer Wahl nicht zuträglich, dass sich große Listen, die mit mehr als 12 Kandidaten antreten wollten, auf unterschiedliche Listen aufteilen müssten. Sie müssten sich dann zur Verwirrung der Wähler sogar unterschiedliche Namen geben. Dies könne der Satzungsgeber, hätte er wirklich keine Einwände gegen das Doppelauftreten von Wählervereinigungen gehabt, nicht gewollt haben. Die in der Zulassung der Doppelliste liegende Verletzung wesentlicher Vorschriften über die Wahlvorbereitung habe das Wahlergebnis auch beeinflussen können. Die Zulassung mehrerer Wahlvorschläge derselben Wählervereinigung verschaffe dieser einen nicht gewollten Wettbewerbsvorsprung und verletze auch den verfassungsmäßig verankerten Grundsatz der Chancengleichheit für die anderen Wählervereinigungen. Unabhängig davon, dass jeder Wähler nur 4 Stimmen zu vergeben habe, verbessere der buf seine Chance auf weitere Stimmanteile, wenn er eine größere Zahl von Bewerbern als die anderen Listen anbieten könne. Dies gelte im Umfeld der Universität um so mehr, wenn es einer Wählervereinigung möglich sei, viele bekannte Stimmenfänger aufzustellen, die unterschiedliche Fakultäten und Fachbereiche repräsentierten. Außerdem werde den Wahlvorschlägen pro Liste von der Universität ein Kontingent zum kostenlosen Drucken von Wahlinformationen in der Universitätsdruckerei zur Verfügung gestellt. Das Verbot des Doppelauftretens sei unstrittig in allen Wahlrechtsordnungen freiheitlich-demokratischer Staaten und Selbstverwaltungskörperschaften zu finden. Vor diesem Hintergrund wirkten die Ausführungen der Beklagten, der universitäre Satzungsgeber habe sich bewusst gegen das Verbot des Doppelauftretens entschieden, nicht nachvollziehbar. Die Kläger beantragen, den Ablehnungsbescheid des Rektors der Beklagten vom 31.08.2011 auf ihren Einspruch gegen die Wahl der Studentischen Mitglieder des Senats bei den Universitätswahlen vom 05.07.2011 aufzuheben und diese Wahl für ungültig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie weist auf die Besonderheiten der landesgesetzlich ausgestalteten Organisation der Universität hin. Danach würden für die Wahl der Vertreter in den universitären Gremien Mitgliedergruppen gebildet, wobei jedes Mitglied der Universität sein Wahlrecht nur in jeweils einer Mitgliedergruppe ausüben könne. Diese Durchbrechung des Grundsatzes der gleichen Wahl sei aufgrund der Besonderheiten der gesetzlich vorgegebenen Gruppenuniversität zulässig. Bereits hier zeige sich ein gravierender Unterschied zum Kommunalwahlrecht, das vorliegend nicht zum Verständnis der Wahlordnung der Universität herangezogen werden könne. Diesem Unterschied sei auch bei der Frage, wie viele Listen Gruppierungen einreichen dürften, Rechnung zu tragen. So bestehe an der Universität keine vergleichbar ausdifferenzierte und inhaltlich-programmatische Verfestigung der Parteienlandschaft wie auf kommunaler Ebene. Aufgrund der vergleichsweise geringen institutionellen Ausdifferenzierung der politischen Kräfte sei eine einfache Zuordnung der eingereichten Listen zu der jeweils repräsentierten Partei oder Wählervereinigung nicht möglich. Außerdem gebe es von Wahl zu Wahl einen Wechsel in den studentischen Gruppierungen, die zur Wahl antreten würden. Grundsatzprogramme seien in der Regel nicht ersichtlich, aber auch nicht erforderlich. Die studentischen Initiativen lebten vielmehr vom politischen Engagement ihrer Mitglieder. Damit fehle es an der organisatorisch verbürgten Einheitlichkeit des politischen Willens, der eine Zuordnung verschiedener Listen zu einer politischen Kraft erlaube. Weiter bedinge die erhebliche Fluktuation der studentischen Mitglieder Unterschiede gegenüber den Gemeinden und deren Wahlrecht. Ein Verbot des Doppelauftretens einer Wählergruppe finde sich in der Wahlordnung der Beklagten - anders als in der Kommunalwahlordnung - nicht und lasse sich hier auch interpretatorisch nicht entnehmen. Die Zurückführung mehrerer Listen auf ein und denselben inhaltlichen und organisatorischen Willen bereite angesichts der Dynamik und Vielfalt der hochschulpolitischen Gruppen innerhalb der Studierenden Schwierigkeiten, mit denen der Senat das Wahlverfahren nicht habe belasten wollen und können. Dies gelte umso mehr, als die Beklagte bei der Ausrichtung der Wahl zu strikter Neutralität verpflichtet sei. Die Rückführung zweier Wahllisten auf einen politischen Willen bringe aber stets die Gefahr einer inhaltlichen Bevormundung sowie der völligen Negierung der Erfolgschancen einer nicht zugelassenen Wahlliste mit sich. Die größere Gefahr für die Wahlrechtsgleichheit gehe von der Möglichkeit aus, eine Liste unberechtigterweise nicht zuzulassen, als davon, ein Doppelauftreten und damit nach Auffassung der Kläger eine Liste zu viel zuzulassen. Es stehe allen studentischen Gruppierungen im Vorfeld der Wahlen gleichermaßen frei, mehrere Wahlvorschläge für die Wahl zu den universitären Gremien einzureichen. Die bewusste Entscheidung des inneruniversitär demokratisch legitimierten Senats der Beklagten für § 10 Abs. 6 Satz 1 WahlO als einer bloßen Ordnungsvorschrift dürfe nicht durch eine weitreichende Rechtsfortbildung bei der Rechtsanwendung unterlaufen werden. Der Senat der Beklagten habe sich für die Freiheit und Gleichheit des individuellen Wahlvorschlagrechts entschieden und diesem den Vorrang eingeräumt, was nicht zu beanstanden sei. Angesichts der hohen Bedeutung der Beständigkeit und Gültigkeit stattgefundener Wahlen sei es nicht zulässig, dem Wahlrecht ungeschriebene Anforderungen zu entnehmen und daraus möglicherweise die Ungültigkeit ableiten zu wollen. Zudem hätten die Kläger konkrete Auswirkungen auf das Wahlergebnis auch nicht substantiiert vorgetragen. Auch sei nicht ersichtlich, dass das Auftreten von zwei unterschiedlichen Wahllisten Einfluss auf das Wahlergebnis gehabt haben könnte. Die Beklagte verweist im Übrigen auf die Gründe ihres Einspruchsbescheids vom 31.08.
- Das Gericht hat die gewählten Studentischen Mitglieder des Senats der Beklagten zum Verfahren beigeladen. Diese haben keinen förmlichen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakten der Beklagten (ein Heft) sowie auf die Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen. Der Inhalt dieser Akten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Gründe Das Gericht konnte gemäß § 102 Abs. 2 VwGO über die Klage verhandeln und entscheiden, obwohl nicht alle Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung anwesend oder vertreten waren. Darauf ist in der Terminsladung hingewiesen worden. Die Klage ist auch ohne vorherige Durchführung eines Widerspruchsverfahrens zulässig, denn sie ist nicht als Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage zu qualifizieren. Der Einspruch, auf den der Bescheid vom 31.08.2011 erging, ist bereits ein Rechtsbehelf im Wahlprüfungsverfahren. Von daher kann der Einspruchsbescheid nicht als Ausgangsbescheid angesehen werden, gegen den Widerspruch erhoben werden müsste. Das Wahlprüfungsverfahren ist auch nicht als gegen die Feststellung des Wahlergebnisses gerichtetes Anfechtungsverfahren ausgestaltet, sondern als auf Ungültigerklärung der Wahl gerichtetes Feststellungsverfahren (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 16.11.1989 - 6 UE 4294 /88 - , juris). Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich um eine Feststellungsklage i.S. des § 43 Abs. 1 VwGO handelt (in diese Richtung VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.12.1983 - 9 S 1682/82 -) oder um eine Klage eigener Art (so OVG NW, Urt. v. 18.01.1973 - XIII A 237/70 -, zitiert nach Hess. VGH, a.a.O.). Nach § 34 Abs. 2 WahlO kann gegen die Wahl binnen eines Monats nach der Bekanntmachung der Wahlergebnisse von jedem wahlberechtigten Mitglied der Universität Freiburg schriftlich Einspruch erhoben werden. Als wahlberechtigte Studierende der Beklagten konnten die Kläger daher die Wahl der Studentischen Mitglieder des Senats mit dem Einspruch angreifen. Dementsprechend können sie ihr Rechtsschutzbegehren, diese Wahl für ungültig erklären zu lassen, nach Ablehnung ihres Einspruchs auch gerichtlich weiterverfolgen. Die Klage ist aber unbegründet. Die Wahl der Studentischen Mitglieder des Senats der Beklagten vom 05.07.2011 ist nicht für ungültig zu erklären, denn es fehlt an einer Verletzung wesentlicher Bestimmungen über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren. Entgegen der Auffassung der Kläger begegnet es keinen Bedenken, dass der Wahlausschuss der Beklagten für die Wahl die Wahlvorschläge buf a und buf b zugelassen hat. Das von ihnen gesehene Verbot des Doppelauftretens einer hochschulpolitischen Gruppierung besteht tatsächlich nicht. Anders als im Kommunalwahlrecht, wo § 13 Satz 3 der Kommunalwahlordnung das Gebot enthält, dass jede Partei oder Wählervereinigung nur einen Wahlvorschlag einreichen darf, findet sich in der Wahlordnung der Beklagten keine entsprechende Regelung. Angesichts der Regelungsdichte der Wahlordnung und angesichts der Bekanntheit der Problematik, die bei Wahlen auf anderen Ebenen zu diesbezüglichen Regelungen geführt hat, lässt dies nur den Schluss zu, dass der Satzungsgeber bei Universitätswahlen ein Verbot des Doppelauftretens hochschulpolitischer Gruppierungen nicht gewollt hat. Hierin kann ein Verstoß gegen höherrangiges Recht nicht gesehen werden. Als Prüfungsmaßstab sind dabei das Verfassungsrecht und das Landeshochschulgesetz (LHG) als einfaches Gesetzesrecht heranzuziehen. Eine Verpflichtung des Satzungsgebers, ein Verbot des Doppelauftretens zu statuieren, könnte sich letztlich allenfalls aus dem Grundsatz der Gleichheit der Wahl ergeben. Dieser gebietet für Parlamentswahlen, dass jedermann das aktive und passive Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise ausüben kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.11.1988, BVerfGE 79, 169 , 170; Beschl. v. 12.12.1991, BVerfGE 85, 148 , 157). Den gleichen Anforderungen hat das Wahlrecht auch im Hinblick auf die Chancengleichheit der Parteien zu genügen. Für Einschränkungen bedarf es daher eines zwingenden Grundes (vgl. BVerfG, Urt. v. 10.04.1997, BVerfGE 95, 408 , 417; Urt. v. 13.02.2008, BVerfGE 120, 82 , 104 ff.). Da der Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit den gesamten Wahlvorgang erfasst, ergeben sich aus ihm insbesondere auch Anforderungen an die Ausgestaltung des Verfahrens im Vorfeld des eigentlichen Wahlakts, um die Chancengleichheit der konkurrierenden Wahlbewerber zu gewährleisten. Die Kläger argumentieren in diesem Zusammenhang mit einer zu einer Gemeinderatswahl ergangenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 07.08.1972 (ESVGH 22, 220), die ein Verbot des Doppelauftretens - bei damals noch fehlender Regelung in der Kommunalwahlordnung - aus der rechtlichen Ausgestaltung des Kommunalwahlrechts abgeleitet hat. Jedoch bestehen zwischen den Wahlen zum Gemeinderat und den Universitätswahlen gravierende Unterschiede, die eine Übertragung der vom Verwaltungsgerichtshof für das Kommunalwahlrecht entwickelten Ergebnisse auf die Hochschulwahlen verbieten. So ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 09.04.1975, BVerfGE 39, 247 ff.) und ihm folgend des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 04.06.1981 - 7 B 172/79 -, juris) geklärt, dass der gegenüber dem allgemeinen Gleichheitssatz für Parlamentswahlen entwickelte und weit stärker formalisierte verfassungsrechtliche Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit für Universitätswahlen wegen der dort aus der grundrechtlich gewährleisteten Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) folgenden Besonderheiten nicht in gleicher Strenge gilt. Bei den Wahlen zum Gemeinderat ist dies anders. Hier bestimmt schon Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG, dass das Volk in den Ländern, Kreisen und Gemeinden eine Vertretung haben muss, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Damit wird die Geltung des strikten Grundsatzes der Wahlrechtsgleichheit auf die Wahlen zu den kommunalen Vertretungskörperschaften erstreckt. Der Gemeinderat ist die Volksvertretung auf kommunaler Ebene, seine Mitglieder haben für die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft ein allgemein politisches Mandat. Der Senat der Hochschule ist demgegenüber ein nach § 19 Abs. 2 LHG aus Amtsträgern und gewählten Mitgliedern zusammengesetztes zentrales Organ der Hochschule, dessen sich diese im Rahmen ihrer Selbstverwaltung bedient, um ihre Aufgaben in Forschung und Lehre zu erfüllen. Angesichts dieser Unterschiede in Struktur und Funktion des Senats ist hier der Autonomie der Hochschule und dementsprechend dem Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers bei der Regelung des Wahlverfahrens eine wesentlich höhere Bedeutung beizumessen. Maßgeblich für die Beurteilung von Hochschulwahlen ist demnach allein der allgemeine Gleichheitssatz, der jedoch Differenzierungen auch hinsichtlich des Erfolgswertes der einzelnen Stimmen nicht schlechthin ausschließt, sondern die Berücksichtigung besonderer sachlicher Gründe zulässt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.06.1981, a.a.O. ). Soweit § 9 Abs. 8 Satz 1 LHG bestimmt, dass Wahlen in freier, gleicher und geheimer Wahl erfolgen, ist damit trotz des annähernd gleichen Wortlauts auch auf einfachgesetzlicher Ebene nur die Geltung des allgemeinen Gleichheitssatzes angeordnet worden. Dies ergibt sich - worauf die Beklagte zu Recht hingewiesen hat - ohne Weiteres daraus, dass die Wahlen zum Senat nach §§ 9 Abs. 8 Satz 2, 19 Abs. 2 Nr. 2 LHG getrennt nach Mitgliedergruppen erfolgt, was wegen der unterschiedlichen numerischen Stärke der Mitgliedergruppen einerseits und der Anzahl der von der jeweiligen Mitgliedergruppe zu wählenden Vertreter im Senat andererseits eine erhebliche Differenzierung im Erfolgswert der einzelnen Stimmen mit sich bringt. Nach Auffassung des Gerichts gilt der Ausschluss des formalisierten Grundsatzes der Wahlrechtsgleichheit bei Hochschulwahlen wegen der geschilderten Besonderheiten auch für die Wahlen innerhalb der einzelnen Mitgliedergruppen, so dass auch hier nur der allgemeine Gleichheitssatz zur Anwendung kommt. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz lassen sich aber keine besonderen Anforderungen an die Ausgestaltung des Wahlverfahrens ableiten. Er besagt lediglich, dass gleiche Sachverhalte gleich zu behandeln sind und Ungleichbehandlungen durch sachliche Gründe gerechtfertigt werden müssen. Diesem Gleichheitsgebot entspricht die Beklagte aber schon dadurch, dass sie nach ihrem Vorbringen allen studentischen Gruppierungen gestatten würde, mehrere Wahlvorschläge für die Wahlen der universitären Gremien einzureichen. Es besteht kein Anlass, an der Glaubhaftigkeit dieses Vortrags zu zweifeln. Wie die Beklagte überzeugend dargelegt hat, ist es auf Hochschulebene auch sachgerecht, von einem Verbot des Doppelauftretens abzusehen. Dies liegt vor allem daran, dass die Gruppierungen, die sich bei Universitätswahlen bewerben, programmatisch und organisatorisch weitaus weniger verfestigt sind als etwa Wählervereinigungen auf kommunaler Ebene oder gar politische Parteien. Andererseits müsste der Wahlausschuss der Beklagten, der zu strikter Neutralität verpflichtet ist und keinesfalls eine Gruppierung wegen ihrer politischen Richtung benachteiligen darf, formal getrennte Wahlvorschläge eindeutig auf die gleiche Gruppierung zurückführen können, um sie zurückweisen zu können. Dies kann aber in vielen Fällen - wenn auch nicht im vorliegenden Fall, wo klar ist, dass die beiden Wahlvorschläge von der Gruppierung buf stammen - zu Abgrenzungsschwierigkeiten führen und damit Wahlanfechtungen geradezu provozieren. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass sich der Satzungsgeber dafür entschieden hat, dem Grundsatz der Freiheit der Wahl, der zu einer größtmöglichen Zulassung von Wahlvorschlägen tendiert, Vorrang einzuräumen. Wie die Beklagte in der Klageerwiderung zutreffend ausgeführt hat, erscheint es sowohl unter dem Gesichtspunkt der Freiheit der Wahl als auch dem der Gleichheit weitaus bedenklicher, einen Wahlvorschlag unberechtigterweise nicht zuzulassen, als ein Doppelauftreten einer politischen Gruppierung zu gestatten. Im letzteren Fall ist es vielmehr angemessen, es der politischen Auseinandersetzung im Wahlkampf und letztlich der Entscheidung der Wähler zu überlassen, ob eine solche Vorgehensweise erfolgreich ist. Eine Täuschung der Wähler war hier jedenfalls ausgeschlossen, da sich die beiden Wahlvorschläge nur durch den Zusatz a bzw. b unterschieden haben, so dass für die Wähler eindeutig zu erkennen war, dass die hochschulpolitische Gruppierung buf hinter beiden Wahlvorschlägen stand. Ein Verbot des Doppelauftretens lässt sich auch nicht aus der rechtlichen Ausgestaltung des Hochschulwahlrechts in der Wahlordnung der Beklagten ableiten. Soweit diese Begrenzungen bei der Zulassung von Wahlvorschlägen vornimmt, wird an die Identität von Personen angeknüpft und damit ein eindeutiges Kriterium zur Grundlage einer etwaigen Ablehnung des Wahlvorschlags gemacht. So darf etwa nach § 10 Abs. 4 WahlO ein Wahlberechtigter für dieselbe Wahl nicht mehrere Wahlvorschläge unterzeichnen. Entsprechend bestimmt § 10 Abs. 7 WahlO, dass ein Bewerber sich nicht in mehrere Wahlvorschläge für die Wahl desselben Gremiums aufnehmen lassen darf. Anders als in diesen beiden von der Wahlordnung ausdrücklich geregelten Fällen würde ein Verbot des Doppelauftretens politischer Gruppierungen - wie dargelegt - dem Wahlausschuss häufig schwierige Entscheidungen aufbürden. § 10 Abs. 6 WahlO, wonach ein Wahlvorschlag höchstens dreimal so viel Bewerbungen enthalten darf, wie Mitglieder zu wählen sind, regelt den Fall des Doppelauftretens nicht. Der Sinn der Vorschrift liegt darin, den Prüfungsaufwand für den Wahlausschuss zu begrenzen und die einzelnen Listen für die Wähler überschaubar zu halten. Zwar ist fraglich, ob diese Ziele letztlich erreicht werden können, da auch das Auftreten einer politischen Gruppierung mit mehreren Wahlvorschlägen die Arbeit des Wahlausschusses erhöht und die Übersichtlichkeit der Wahlvorschläge für die Wähler beeinträchtigt. Der Umstand, dass die Bestimmung ihrem Zweck möglicherweise nicht oder nicht ganz gerecht wird, kann aber nicht dazu führen, sie über ihren eindeutigen Wortlaut hinaus auszudehnen und ihr ein in der Wahlordnung gerade nicht geregeltes Verbot des Doppelauftretens politischer Gruppierungen entnehmen zu wollen. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass eine politische Gruppierung sich sehr genau überlegen wird, ob sie wirklich zwei Listen für die Universitätswahlen präsentieren wird. Denn gemäß § 13 Abs. 4 WahlO erfolgt die Verteilung der Sitze nach dem Höchstzahlenverfahren. Wegen der danach für die Verteilung der Sitze entscheidenden Bedeutung der Höchstzahlen kann die Aufteilung von Stimmen auf zwei Listen aber im Ergebnis Nachteile mit sich bringen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.08.1971, ESVGH 22, 220). Die Vorstellung, dass der Wahlausschuss bzw. die Wähler mit einer Vielzahl von Wahlvorschlägen konfrontiert würden, die sich letztlich nur auf wenige politische Gruppierungen zurückführen ließen, erscheint somit unrealistisch. Von daher behält auch die Regelung des § 10 Abs. 6 WahlO zumindest in gewissem Umfang ihre Bedeutung, bei einer überschaubaren Anzahl von Wahlvorschlägen durch eine Begrenzung der Bewerberzahl pro Wahlvorschlag zu einer Vereinfachung des Wahlverfahrens beizutragen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladenen keinen Antrag gestellt haben und damit ihrerseits kein Kostenrisiko eingegangen sind (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es nicht der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten den unterliegenden Klägern aufzuerlegen. Das Gericht sieht keinen Anlass, die Entscheidung wegen der Kosten gemäß § 167 Abs. 2 VwGO (analog) für vorläufig vollstreckbar zu erklären. 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