14 ). Für die haftungsbegründende Kausalität zwischen Einwirkungen und Erkrankung ist ein Ursachenzusammenhang zwischen dem durch den Versicherungsfall erlittenen Körperschaden und den für die MdE und die Erforderlichkeit einer Hörgeräteversorgung maßgeblichen Gesundheitsstörungen erforderlich. Es gilt die Theorie der wesentlichen Bedingung (BSG v. 2.4.2009 - B 2 U 9/08 R - BSGE 103, 59 =
Nr. 26 m.w.N.). Nach dieser Theorie ist jedes Ereignis Ursache eines Erfolges, das nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio-sine-qua-non). Wegen der Unbegrenztheit dieses Ursachenbegriffs ist in einer zweiten Prüfungsstufe nach der vom Bundessozialgericht entwickelten Theorie von der wesentlichen Bedingung die Unterscheidung zwischen solchen Ursachen notwendig, die rechtlich für den Erfolg verantwortlich gemacht werden bzw. denen der Erfolg zugerechnet wird, und für den Erfolg rechtlich unerheblichen Ursachen. Danach sind nur solche Ursachen kausal und rechtserheblich, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs bzw. Gesundheitsschadens abgeleitet werden. Für die wertende Entscheidung über die Wesentlichkeit einer Ursache sind die vom BSG herausgearbeiteten Grundsätze maßgeblich (vgl. BSG 9.5.2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196 =
17 ). Kriterien für die Wesentlichkeit der nach der Bedingungstheorie als Ursache festgestellten versicherten Einwirkungen sind, wenn andere festgestellte konkurrierende Ursachen in Betracht kommen, Art und Ausmaß der Einwirkungen, die konkurrierenden Ursachen, das Krankheitsbild sowie die gesamte Krankengeschichte, so dass letztlich in der Regel eine Gesamtbetrachtung anzustellen ist (BSG v. 27.6.2006 - B 2 U 13/05 R =
9 und v. 9.5.2006 - B 2 U 1/05 R = BSGE 96, 196 =
17 ). Erforderlich ist jeweils eine einzelfallbezogene positive Feststellung sowohl der Verursachung nach der Bedingungstheorie als auch der wesentlichen Verursachung der vorliegenden Erkrankung durch die versicherten Einwirkungen. Während die anspruchsbegründenden Tatsachen - z.B. die Gesundheitsstörungen selbst, die der Schätzung der MdE oder dem Hörgerätebedarf zugrunde liegen - voll bewiesen sein müssen, müssen die Ursachenzusammenhänge lediglich hinreichend wahrscheinlich sein. In diesem Sinne hinreichend wahrscheinlich ist diejenige Möglichkeit, für die nach sachgerechter Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalles und aufgrund der herrschenden medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr spricht als dagegen. Kann eine anspruchsbegründende Tatsache oder ein Ursachenzusammenhang nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten nicht mit dem danach erforderlichen Grad an Gewissheit festgestellt oder der Sachverhalt insoweit nicht aufgeklärt werden, so geht dies nach dem im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Grundsatz von der objektiven Beweislast zu Lasten desjenigen, der seinen Anspruch auf die nicht erweisliche Tatsache stützt (vgl. etwa BSG v. 20.1.1987 - 2 RU 27/86 , - BSGE 61, 127 = SozR 2200 § 548 Nr. 84). Ärztliche Meinungsäußerungen darüber, inwieweit Beeinträchtigungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, sind eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die richterliche Schätzung der MdE, vor allem soweit sie sich darauf beziehen, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten gerade durch Folgen einer Berufskrankheit oder eines Arbeitsunfalles beeinträchtigt sind. Daneben sind die von der Rechtsprechung sowie dem versicherungsrechtlichen und versicherungsmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten Erfahrungssätze bei der Beurteilung der MdE zu beachten. Sie sind zwar nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend, bilden aber die Grundlage für eine gleiche, gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis (BSG v. 5.9.2006 - B 2 U 25/05 R =
2 ). Die Bewertung von Hörverlusten richtet sich im Wesentlichen nach dem sog. Königsteiner Merkblatt (Empfehlungen des HVBG für die Begutachtung der beruflichen Lärmschwerhörigkeit, 4. A. 1996, zukünftig Königsteiner Empfehlung ; vgl. BSG v. 15.12.1982 - 2 RU 55/81; 21.7.1989 - 2 BU 22/89 und 2.5.2001 - B 2 U 24/00 R, jeweils in juris; vgl. auch Keller, Erfahrungen mit antizipierten Sachverständigengutachten im Berufskrankheitenrecht, MedSach 2006, 128, 130). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Senat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass lediglich ein kleiner Teil der beim Kläger insgesamt vorliegenden Gehörstörung - entsprechend einer beginnenden Hochtoninnenohrschwerhörigkeit - mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch die Lärmexposition im Zusammenhang mit den versicherten Tätigkeiten verursacht wurde und dieser Teil für sich genommen weder eine MdE in rentenberechtigendem Grad noch die Erforderlichkeit einer Hörgeräteversorgung rechtfertigt. Der Senat schließt sich ausdrücklich den zutreffenden Ausführungen des SG an. Eine Schwerhörigkeit schreitet nach dem Ende der Lärmexposition, die vorliegend mangels anderem Beweis auf Oktober 1993 zu datieren ist, lediglich altersentsprechend fort; die darüber hinausgehende wesentliche Verschlimmerung, wegen derer der Kläger erst ab 2005/2006 hno-ärztliche Hilfe in Anspruch nahm, muss andere Ursachen als Berufslärm haben (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., S. 331). Seine Überzeugung stützt der erkennende Senat auf die plausible beratungsärztliche Stellungnahme des Dr. R. vom 28.2.2007, welche er im Wege des Urkundenbeweises verwertet und zur Entscheidungsgrundlage macht. Wesentliche Grundlage der Schlussfolgerungen des Dr. R. sind die beiden Tonaudiogramme vom 15.3.1990 und 12.10.1992 mit identischen Befunden, an dessen inhaltlicher Richtigkeit zu zweifeln der Senat keinen Anlass hat. Das erste Tonaudiogramm wurde nach 4,5 Jahren versicherter Tätigkeit erstellt, das zweite kurz vor Ende derjenigen Tätigkeiten des Klägers, die unstreitig potentiell gehörgefährdende Lärmexpositionen beinhalteten und ein Jahr vor der Beschäftigungsaufnahme des Klägers bei der S. Kunststoffe GmbH. Hieraus ergibt sich zunächst, dass der Kläger bereits im Alter von Anfang 20 eine minimale Hochtonsenke hatte, die sich über einen Zeitraum von weiteren 2,5 Jahren potentiell lärmbelastender Tätigkeit nicht veränderte. Der Sachverständige Prof. Dr. St. hat ebenso wie Dr. R. aus den Audiogrammen von 1990 und 1992 einen beidseitigen Hörverlust von zehn v.H. geschlussfolgert und die sich hieraus ergebende MdE-Einschätzung Dr. R. (Null v.H.) insoweit bestätigt. Für den Zeitraum ab November 1993 ist eine relevante gehörgefährdende Lärmarbeit nicht nachgewiesen, weshalb nur der am 12.10.1992 dokumentierte Schaden des Gehörs als beruflich bedingt und damit als Grundlage für Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung herangezogen werden kann. Erst 2005/2006 bestand für den Kläger Veranlassung, einen HNO-Arzt aufzusuchen und wurde eine Versorgung mit Hörgeraten ärztlich befürwortet. Es kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Kläger - wie von ihm behauptet - auch während seiner Tätigkeit bei der S. K. GmbH von November 1993 an in relevantem Maße lärmexponiert war. Dies ist zur Überzeugung des Senats vielmehr eher unwahrscheinlich. Als gehörschädigend ist dabei ein dauernder Lärmpegel von 90 dB(A) oder mehr anzusehen, bei einem Wert zwischen 85 dB(A) und unter 90 dB(A) kommt eine Lärmschädigung in seltenen Fällen, bei langjähriger Exposition oder außergewöhnlich großer individueller Empfindlichkeit in Betracht (vgl. Römer in: Hauck/Noftz, SGB VII, Anhang zu K § 9, BK 2301 RdNr 8). Bei einer Exposition unter 85 dB(A) ist eine Lärmschwerhörigkeit in der Regel ausgeschlossen, es sei denn, der Geräuschpegel enthält stark hochfrequente Anteile (Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., S. 329), oder es liegt eine außergewöhnlich große individuelle Empfindlichkeit vor, was aber vorliegend nach den gutachterlichen Feststellungen Prof. Dr. St.s nicht der Fall ist. Die in mehreren Stellungnahmen begründete Annahme des TAD der Beigeladenen, wonach der Beurteilungspegel für die Tätigkeit des Klägers bei ihrer Mitgliedsunternehmen bei maximal 83 dB(A) lag, wurde von dem vom SG gehörten gerichtlichen Sachverständigen F. bestätigt. Der Senat macht sich das Ergebnis der Beweisaufnahme des SG nach eigener Prüfung zu eigen. Die Ausführungen des TAD der Beigeladenen sind für den Senat überzeugend. Weitere Ermittlungen waren nicht erforderlich, weshalb auch dem Antrag des Klägers auf Einholung eines weiteren lärmtechnischen Gutachtens mit weiteren Kontroll-Vergleichs-Messungen von Amts wegen aus dem Schriftsatz vom 20.1.2011 nicht stattzugeben war. Der TAD der Beigeladenen hat nach eingehender Befragung des Klägers sowie auch langjährig bei der Firma S. beschäftigter früherer Kollegen nachvollziehbar und plausibel ausgeführt, dass selbst bei einer worst-case-Berechnung maximal ein Beurteilungspegel von 83 dB(A) ermittelt werden kann. Während der Beschäftigungszeit des Klägers bei der Firma S. Kunststoffe GmbH sind zwei Lärmquellen in Betracht zu ziehen, zum einen der Nissan-Diesel-Stapler und der Mahlraum. Für den Fahrer des Staplers muss von einem Pegel von Lm= 84-85 dB(A) ausgegangen werden. Bei den Berechnungen bezüglich des Mahlraumes hat der TAD zu Recht berücksichtigt, dass die Mühlen nicht während der gesamten Beschäftigungszeit von 8 bis 10 Stunden pro Tag in Betrieb waren. Insbesondere war meist nur eine Mühle in Betrieb. Diese Mühlen wurden auch nicht, wie der Kläger gegenüber dem TAD bestätigt hat, von ihm selbst bedient, sondern von einem Kollegen, der täglich ca. 4 bis 5 Stunden pro Arbeitstag an diesen Mühlen arbeitete. Wenn nicht genügend Material zum Mahlen vorhanden war, konnte es vorkommen, dass an einzelnen Tagen nicht gemahlen wurde. Der Kläger hat gegenüber dem TAD berichtet, dass durchschnittlich an 4 Tagen pro Woche die Mühlen in Betrieb waren. Die Kritik der Klägerseite, wonach die Zeiträume der durchgeführten Lärmmessungen zu gering gewesen seien, überzeugt nicht. Die Messungen des TAD erfolgten während repräsentativer Zeiträume, die sich an den Maschinenzykluszeiten orientieren. Eine Verlängerung der Messzeiten hätte zu keinen anderen Messwerten geführt, wie der TAD in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 11.3.2011 nachvollziehbar erläutert hat. Die Beurteilung des TAD der Beigeladenen erfolgte außerdem auch aufgrund von Messungen, die im Jahre 1995 durchgeführt wurden; auch insoweit war wegen der veränderten betrieblichen Situation (andere Aufstellung der Maschinen, Maschinenbestückung usw.) kein weiteres Gutachten mehr einzuholen oder weitere Vergleichsmessungen anzustellen. Auch dies hat der TAD in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 11.3.2011 nachvollziehbar erläutert. Nicht mehr mit letzter Sicherheit aufzuklären ist, wie die Trennwand zwischen Büro des Klägers und Mahlraum beschaffen war und welche Dämmwirkung sie hatte, wobei jedoch bei keiner der möglichen Varianten sich eine gesundheitsgefährdende Lärmbelastung ergibt. Der TAD ist von einer Schalldämmung von mindestens 20 dB(A) ausgegangen. Dies bedeutet, bei geschlossener Mahlraumtür ergibt sich auf dem Transportweg ein maximaler Pegel von 78 dB(A), und dies auch nur unter der Voraussetzung, dass beide Mühlen in Betrieb waren und der Spitzenwert von 98 dB(A) erreicht wurde. In seinem Sachverständigengutachten vom 30.4.2010 ist der Sachverständige F. zu dem Schluss gelangt, dass die Dämmwirkung der Trennwand zwischen Mahlraum und Lagerbüro sogar deutlich höher gewesen sein dürfte, als vom TAD der Beigeladenen angenommen und hat einen Beurteilungspegel von nur 67 dB(A) im Arbeitsbereich des Klägers (Lagerbereich) errechnet. Dies wiederum deckt sich mit der Einschätzung der vom TAD befragten Kollegen des Klägers, die angegeben haben, im Lagerbereich sei es jedenfalls leiser gewesen sei als im Produktionsbereich an den Spritzgießmaschinen; hierzu lagen dem TAD Messergebnisse vor (75 bis 79 dB(A)). Eine Schädigung des Gehörs anlässlich der Tätigkeit bei der Firma S. GmbH ist daher nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats unter Berücksichtigung der angegebenen Aufenthaltsdauer in der Nähe der Lärmquelle nicht zu erwarten gewesen. Zu Recht hat der TAD der Beigeladenen auch nicht nur die Spitzenwerte der laufenden Granulatmühlen berücksichtigt, sondern hat auf einen Mittelungspegel abgestellt, der in die Berechnung des Tageslärmexpositionspegels (Beurteilungspegel) eingeflossen ist, denn der Kläger war nur für den Transport des Mahlgutes zuständig und hat sich nicht im Mühlenraum aufgehalten, während die Mühlen in Betrieb waren. In der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 13.7.2010 hat der Sachverständige F. überdies überzeugend ausgeführt, dass der Verzicht auf die Messung impulshaltiger Schallanteile nachvollziehbar sei, nachdem der TAD der Beigeladenen unter dem 1.7.2010 dargelegt hatte, dass es sich bei den gemessenen Geräuschen durchweg um konstante Geräusche ohne nennenswerte Spitzen gehandelt hat. Auch wurde weder bei der Messung 1995 noch 2007 auch nur annähernd ein Spitzenwert von 140 dB erreicht. Unter diesen Umständen bestand kein Anlass, impulshaltige Schallanteile zu messen. Auch ist nach übereinstimmender Einschätzung des Sachverständigen F. und des TAD der Beigeladenen zufolge nicht daran zu zweifeln, dass eine Erhöhung des Schallpegels von 98 dB (maximaler Pegel bei Normalbetrieb beider Mühlen) auf 140 dB - wenn es denn zu einer solchen gekommen wäre - auf jeden Fall wahrgenommen worden wäre, da dies einem enormen, nicht zu überhörenden Knall entsprochen hätte. Auch Prof. Dr. St. hat nach der Anamnese festgehalten, es sei im Bereich der Granulatmühle nie zu knallartigen Lärmereignissen gekommen. Zur Überzeugung des Senats wäre daher auch durch eine erneute Lärmmessung am früheren Arbeitsplatz des Klägers keine gehörgefährdende Lärmexposition nachzuweisen, selbst wenn sich der Arbeitsplatz in gegenüber der Beschäftigungszeit des Klägers unverändertem Zustand befinden sollte, was aber gerade nicht der Fall ist. Zum einen erscheint es in Anbetracht der Feststellungen des TAD der Beigeladenen und deren Bewertung durch den Sachverständigen F. praktisch ausgeschlossen, dass es überhaupt an diesem Arbeitsplatz zu impulshaltigen Schallleistungen oberhalb der Auslöseschwelle gekommen ist. Falls doch, könnte es sich dabei allenfalls um außergewöhnliche Einzelereignisse gehandelt haben, so dass nicht unterstellt werden kann, dass sich der Kläger gerade bei einer solchen Gelegenheit an einem betroffenen Standort befunden hat; dies insbesondere auch deshalb, da der Kläger weder im Verlauf des gesamten Verfahrens noch in der mündlichen Verhandlung vom 13.7.2010 - als die Problematik solcher Schallspitzen mit dem Sachverständigen erörtert wurde - jemals behauptet hat, derartige knallartige Lärmerhöhungen wahrgenommen zu haben und dies auch gegenüber Prof. Dr. St. nicht getan hat. Gegen eine beruflich verursachte Innenohrhochtonschwerhörigkeit in dem von Prof. Dr. St. angenommenen Ausmaß spricht schließlich zur Überzeugung des Senats auch, dass zwischen März 1990 und Oktober 1992 keine Verschlechterung der minimalen Gesundheitsstörung in den Tonaudiogrammen nachzuweisen ist, obwohl der Kläger von August 1985 bis Oktober 1993 potentiell lärmbelastende Tätigkeiten verrichtet hatte. Der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. St. hat auch ebenfalls darauf hingewiesen, dass sich die Audiogramme vom 15.3.1990 und vom 12.10.1992 praktisch entsprechen, ohne dass es während der seinerzeit lärmbelasteten Tätigkeit zu einer Veränderung (Verschlechterung) gekommen sei. Mangels anderer ärztlicher Befunde sind die beiden genannten Audiogramme 1990/1992 maßgeblich für die Beurteilung der beruflich veranlassten Gesundheitsstörung und der MdE. Soweit Prof. Dr. St. im Gutachten vom 31.10.2011 allerdings die Verschlechterung der Innenohrschwerhörigkeit zwischen 1992 und 2011 als berufslärmbedingt erachtet, legt er für die berufliche Tätigkeit des Klägers bei der Firma S. Kunststoffe GmbH ab Oktober 1993 den Nachweis einer potentiell gehörschädigenden Lärmexposition zugrunde. Dies ist aber nach den ausführlichen Ermittlungen im Laufe des Verwaltungs- und Gerichtsverfahren nicht bewiesen. Die Tatsache, dass sich die Innenohrhochtonschwerhörigkeit des Klägers im Zeitraum 1992 bis 2011 verschlechtert hat, von einem damals beidseitigen Hörverlust von 10% auf nunmehr einen beidseitigen Hörverlust von 20% wie Prof. Dr. St. ausgeführt hat, lässt gerade nicht den Schluss zu, dass die Tätigkeit bei der Firma S. Kunststoffe S. GmbH (1993-1997) potentiell lärmbelastend war. Dies würde die Maßstäbe der gesetzlichen Unfallversicherung praktisch ins Gegenteil verkehren. Zunächst müssen versicherte Tätigkeit und Einwirkung im Vollbeweis vorliegen und dann ist die Frage zu stellen, ob und welcher Ursachenzusammenhang zwischen Einwirkung und Erkrankung besteht. An dieser Stelle vermochte der Senat Prof. Dr. St. nicht zu folgen, wenn er in Verkennung dieser Grundsätze lediglich eine nicht auszuschließende Lärmbelastung am Arbeitsplatz (S. 28 des Gutachtens vom 31.10.2011) bei der Firma S. GmbH zur Grundlage seiner Beurteilung macht und insoweit auch eher vage und spekulativ ausgeführt hat, wenn der Kläger mit ausreichender Wahrscheinlichkeit nach dem 12.10.1992 erstens einem potentiell gehörschädigendem Berufslärm und dies zweitens auch ausreichend lange ausgesetzt gewesen wäre, sei die gesamte jetzt vorliegende Innenohrschwerhörigkeit als Folge einer Berufskrankheit nach Nr. 2301 anzuerkennen. Es ist aber gerade nicht bewiesen, dass der Kläger nach dem 12.10.1992 einem potentiell gehörschädigendem Berufslärm ausreichend lange ausgesetzt war. Vielmehr ist auf dem Audiogramm vom 12.10.1992 sogar vermerkt, dass der Kläger zur Zeit keine Lärmarbeit habe. Aus diesem Grund ist auch die weitere Vermutung Prof. Dr. St.s nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die nicht sehr ausgeprägte Verschlechterung des Innenohrhörvermögens zwischen 1992 und 2011 auf die Lärmbelastung an seiner Arbeitsstelle bei der Fa. Sedus Stoll AG zwischen Oktober 1992 und Oktober 1993 zurückzuführen sein könnte. Für die Tätigkeit bei der Firma S. Kunststoffe 1993-1997 ist eine lärmbelastende Tätigkeit nicht bewiesen. Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Hörgeräteversorgung. Dieser Anspruch richtet sich nach §§ 26 , 27 Abs. 1 Ziff. 4 SGB VII, wonach die vom Unfallversicherungsträger zu leistende Heilbehandlung auch die Versorgung mit Hilfsmitteln umfasst, wozu auch Hörgeräte gehören. Durch sie werden die Folgen der durch den Versicherungsfall verursachten Hörstörung ausgeglichen, zumindest aber gemildert (§ 31 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII hat der Unfallversicherungsträger mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig den durch den Versicherungsfall verursachten Gesundheitsschaden zu beseitigen oder zu bessern, seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen zu mildern. Nur die Folgen der durch den Versicherungsfall verursachten Hörstörung werden ausgeglichen, d.h. es gelten auch hier die vorstehend dargelegten Grundsätze, wonach für die haftungsbegründende Kausalität zwischen Einwirkungen und Erkrankung ein Ursachenzusammenhang zwischen dem durch den Versicherungsfall erlittenen Körperschaden und den für die Erforderlichkeit einer Hörgeräteversorgung maßgeblichen Gesundheitsstörungen erforderlich ist. Es gilt auch insoweit die Theorie der wesentlichen Bedingung (BSG v. 2.4.2009 - B 2 U 9/08 R - BSGE 103, 59 =
Nr. 26 m.w.N.). Nach dem vorstehend Ausgeführten ist jedoch zur Überzeugung des Senats davon auszugehen, dass die lärmbelastende Tätigkeit zwischen 1985 und 1993 lediglich eine minimale Hochtonsenke zur Folge hatte, die einen beidseitigen Hörverlust von 10%, eine MdE von Null v.H. und keine Indikation einer Hörgeräteversorgung zur Folge hatte. Die Lärmeinwirkung zwischen 1989 und 1993 stellt sich zur Überzeugung des Senats nicht als wesentliche Teilursache der Hörschädigung dar, weshalb eine Hörgeräteversorgung nicht zu Lasten des Unfallversicherungsträgers geht (Römer in: Hauck/Noftz, SGB VII, Anhang zu K § 9, BK 2301 RdNr 11). Die arbeitsmedizinischen Untersuchungen im März 1990 und Oktober 1992 hatten keine Hörgeräte-Indikation ergeben, eine solche lag erst 2006 vor, lange nach dem Ende der lärmbelastenden Tätigkeit. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind. Permalink: http://openjur.de/u/358203.html Kommentare
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