Tenor Das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Juli 1995 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster - 3 K 3519/93.A - verletzt die Beschwerdeführerinnen in ihrem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht Münster zurückverwiesen. Der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Oktober 1995 - 25 A 5452/95 .A - ist gegenstandslos. Das Land Nordrhein-Westfalen hat den Beschwerdeführerinnen die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerde-Verfahren zu erstatten. Gründe A. Das Verfassungsbeschwerde-Verfahren betrifft die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter mangels Sachbescheidungsinteresses als unzulässig abgewiesen werden darf, wenn die genaue Anschrift eines minderjährigen, durch einen Vormund vertretenen Klägers während des anhängigen Gerichtsverfahrens infolge eines Wechsels des Aufenthaltsortes vorübergehend nicht mehr bekannt ist. I. 1. Die Beschwerdeführerinnen sind 1981 und 1985 geborene türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie reisten im März 1993 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten im Juli 1993 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Dazu machten sie geltend: Ihre gesamte Familie, aus der einige Aktivisten der PKK stammten, stehe wegen Verdachts der Unterstützung dieser Organisation unter Druck. Ihr Vater sei deswegen gefoltert worden und Ende 1992 an den Folgen der erlittenen Mißhandlungen gestorben. Ihre Mutter habe daraufhin aus Furcht vor Verfolgung das Dorf verlassen und sie - die Beschwerdeführerinnen - und zwei weitere ihrer Schwestern bei einem Onkel zurückgelassen. Als dieser ebenfalls verhaftet worden sei, seien sie zu ihren älteren Schwestern nach Deutschland geschickt worden. 2. Nach persönlicher Anhörung der Beschwerdeführerinnen lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheiden vom 21. Juli 1993 die Anträge ab. Hiergegen erhoben die Beschwerdeführerinnen, vertreten durch den Ehemann einer der älteren Schwestern als Vormund, Klage. Mit Beschluß vom 27. Juni 1995 bewilligte das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführerinnen Prozeßkostenhilfe und übertrug den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter. Dieser bestimmte mit Verfügung vom gleichen Tage Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 20. Juli 1995. Hierzu wurden die Beschwerdeführerinnen über ihren Vormund sowie ihr Prozeßbevollmächtigter geladen; das persönliche Erscheinen der Beschwerdeführerin zu 1. wurde angeordnet. Zum Verhandlungstermin am 20. Juli 1995 erschienen nur der Vormund der Beschwerdeführerinnen und ihr Prozeßbevollmächtigter. Ausweislich der Sitzungsniederschrift erklärte der Vormund auf Frage wörtlich: Die persönlich geladene Klägerin zu 1. und die Klägerin zu 2. sind nicht erschienen, weil sie sich bei ihrer älteren Schwester in Kiel aufhalten. Sie sind zu Beginn der Ferien dorthin umgezogen. Ihren genauen Aufenthaltsort kenne ich nicht. Es ist zwar richtig, daß ich die Ladung zum Termin am 6. Juli 1995 als Vormund erhalten habe. Ich habe aber die Klägerinnen über den Termin nicht informieren können, weil sie damals schon nach Kiel umgezogen gewesen sind. Sie sind Anfang Juni 1995 weggegangen... Ferner äußerte er sich auf Befragen dazu, welche Verwandten der Beschwerdeführerinnen noch in der Türkei an welchen Orten lebten. 3. Mit dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Juli 1995 ergangenen Urteil hat das Verwaltungsgericht Münster die Klage mangels fortbestehenden Sachbescheidungsinteresses der Beschwerdeführerinnen als unzulässig abgewiesen. Der Aufenthaltsort der Beschwerdeführerinnen sei unbekannt; sie hätten ihren bisherigen Wohnort aufgegeben, ohne für ihre Erreichbarkeit in dem noch anhängigen Verfahren Sorge zu tragen. Damit sei offenbar geworden, daß sie in der Bundesrepublik Deutschland keinen asylrechtlichen Schutz mehr suchten. Soweit ihr Desinteresse an ihrem Asylverfahren auch auf das Verhalten ihres Vormundes zurückzuführen sei, der sich offenbar um die Anschrift der Beschwerdeführerinnen in Kiel nicht weiter gekümmert habe, müßten sie sich dies wie eigenes Verhalten zurechnen lassen. 4. Die Beschwerdeführerinnen beantragten die Zulassung der Berufung wegen Abweichung und wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Mit Beschluß vom 10. Oktober 1995 lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen den Antrag ab: Die Frage, ob § 81 AsylVfG als Spezialvorschrift anzusehen sei, welche die Frage des Rechtsschutzbedürfnisses abschließend regele, sei schon nach dem Gesetz eindeutig in dem Sinne zu beantworten, daß die im Verwaltungsprozeß geltenden allgemeinen Regeln über die Prüfung der Sachurteilsvoraussetzungen und damit des Rechtsschutzbedürfnisses nicht verdrängt würden. In gleicher Weise ließen sich die Fragen nach der Zurechnung des möglichen Verschuldens des Vormundes bzw. nach den Voraussetzungen, unter denen aus dem Verhalten eines Dritten auf den Wegfall des Rechtsschutzinteresses geschlossen werden könne, unmittelbar aus dem Gesetz (§ 173 VwGO i.V.m. § 51 Abs. 2 ZPO, § 1793 Satz 1 BGB) beantworten. Hinsichtlich der Folgerungen, die das Verwaltungsgericht aus der Nichterreichbarkeit der Beschwerdeführerinnen und den dafür vom Vormund angegebenen Gründen gezogen habe, beruhe das Urteil nicht auf einem von der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden Rechtssatz. II. Mit der rechtzeitig erhobenen Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 19 Abs. 4 und Art. 16a Abs. 1 GG durch das Urteil des Verwaltungsgerichts und den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts. Zur Begründung tragen sie im wesentlichen vor: 1. Wegen schwerer gesundheitlicher und sozialer Probleme in der Familie ihrer älteren Schwester seien die beiden mit ihnen zusammen nach Deutschland gekommenen Schwestern zu einem anderen Verwandten nach Bochum geschickt worden, der auch die Vormundschaft übernommen habe. Diese beiden Schwestern seien inzwischen - seit dem 12. September 1994 bestandskräftig - als Asylberechtigte anerkannt. Nachdem sich die Probleme in der Familie der älteren Schwester und des Vormundes, in der sie - die Beschwerdeführerinnen - sich aufgehalten hätten, weiter verschärft hätten, hätten sie sich immer öfter bei einer weiteren Schwester aufgehalten. Als diese mit ihrer Familie im Juni 1995 nach Kiel umgezogen sei, habe sie die Beschwerdeführerinnen mitgenommen. Bei Erhalt der Ladung habe der Vormund die genaue Anschrift der Beschwerdeführerinnen in Kiel noch nicht gekannt, weil ihm der Schwager diese entgegen einem Versprechen nicht sofort, sondern erst kurz nach dem Termin mitgeteilt habe. Inzwischen sei die ältere Schwester in Kiel, Frau K..., bei der sich die Beschwerdeführerinnen aufhielten, zum neuen Vormund bestellt worden. 2. Das Urteil des Verwaltungsgerichts verletze Art. 19 Abs. 4 GG. Es habe den Ausnahmecharakter der Spezialvorschriften in §§ 33 und 81 AsylVfG nicht berücksichtigt, die für die Beendigung solcher Verfahren geschaffen worden seien, welche vom Antragsteller nicht mehr betrieben würden. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften seien hier aber nicht erfüllt. Deshalb verstoße es gegen die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, wenn den Beschwerdeführerinnen fehlendes Rechtsschutzinteresse nur deshalb unterstellt werde, weil infolge eines Umzuges während des anhängigen Verfahrens ihr genauer Aufenthaltsort aktuell nicht bekannt gewesen sei. Weder sie selbst noch ihr Vormund hätten zu erkennen gegeben, daß ihnen an einer Sachentscheidung nicht mehr gelegen sei. Auch der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts verletze Art. 19 Abs. 4 GG. Indem das Gericht die aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen als bereits aus dem Gesetz beantwortbar behandelt habe, habe es für die Berufungszulassung eine unüberwindbare Hürde aufgestellt. III. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen und den Beteiligten des Ausgangsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. B. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung eines in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechts der Beschwerdeführerinnen angezeigt ist (§§ 93a Abs. 2 Buchstabe b, 93b Satz 1 BVerfGG), und gibt ihr statt. Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts verletzt die Beschwerdeführerinnen in ihrem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG. Die für diese Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden; hiernach ist die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). I. 1. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet den Rechtsweg im Rahmen der jeweiligen einfach-gesetzlichen Prozeßordnungen. Der Weg zu den Gerichten, insbesondere auch zur inhaltlichen Überprüfung einer Verwaltungsentscheidung, darf von der Erfüllung und dem Fortbestand bestimmter formaler Voraussetzungen abhängig gemacht werden (vgl. BVerfGE 9, 194 <199 f.>; 10, 264 <267 f.>; 27, 297 <310>; 35, 65 <72 f.>; 40, 272 <274>; 77, 275 <284>). Die dem Gesetzgeber obliegende normative Ausgestaltung des Rechtswegs muß aber das Ziel dieser Rechtsgewährleistung, nämlich den wirkungsvollen Rechtsschutz, auch tatsächlich verfolgen und ermöglichen. Sie muß im Hinblick darauf geeignet und angemessen sowie für den Rechtsuchenden zumutbar sein ( BVerfGE 77, 275 <284>). Der Zugang zu den Gerichten und zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen darf nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 40, 272 <274 f.>; 78, 88 <99>; 88, 118 <124>). Dieser Grundsatz gilt auch innerhalb des jeweils eingeleiteten Verfahrens, soweit es darum geht, sich dort effektiv Gehör verschaffen zu können, und nicht nur für die Eröffnung des Zugangs zum Gericht selbst ( BVerfGE 81, 123 <129>). Der gerichtlichen Durchsetzung des materiellen Anspruchs dürfen auch hier nicht unangemessen hohe verfahrensrechtliche Hindernisse in den Weg gelegt werden ( BVerfGE 53, 115 <127>). 2. Im Einklang mit Art. 19 Abs. 4 GG setzt jede an einen Antrag gebundene gerichtliche Entscheidung ein Rechtsschutzbedürfnis voraus (vgl. BVerfGE 61, 126 <135>; 96, 27 <39 f.>; Redeker/von Oertzen, VwGO <12. Aufl. 1997>, § 42 Rn. 28; Ehlers in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO <Stand Februar 1998>, Vorb. § 40 Rn. 75). Nur derjenige, der mit dem von ihm angestrengten gerichtlichen Rechtsschutzverfahren ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt, hat einen Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung; fehlt es daran, so ist das prozessuale Begehren als unzulässig abzuweisen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO <11. Aufl. 1998>, Vorb. § 40 Rn. 30).
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