StV hat die Glücksspielaufsicht die Aufgabe, die Erfüllung der
diesem Staatsvertrag bestehenden oder auf Grund dieses Staatsvertrags begründeten öffentlichenrechtlichen Verpflichtungen zu überwachen sowie darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben.
StV kann die zuständige Behörde des jeweiligen Landes die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen. Sie kann insbesondere die in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 5 GlüStV aufgeführten Maßnahmen ergreifen. Vgl. Art. 1 des Gesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen zum Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. 2007, 445). Diese Voraussetzungen erfüllt die von der zuständigen Bezirksregierung Düsseldorf (vgl. § 1 Abs. 2 des Telemedienzuständigkeitsgesetzes) erlassene Untersagungsverfügung. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin bestehen keine Zweifel an der Verbandskompetenz (bzw. territorialen Hoheitsgewalt) der Bezirksregierung Düsseldorf für den Erlass der Verfügung. Der Untersagungsverfügung ist nicht zu entnehmen, dass mit ihr auch die Veranstaltung von Internet-Glücksspielen außerhalb von Nordrhein-Westfalen verboten werden soll. Vielmehr wird im Tenor der Verfügung unter Ziffer 1 ein Veranstaltungsverbot ausdrücklich nur für Nordrhein-Westfalen ausgesprochen. Auch
der Begründung der Verfügung ist dieser genüge getan, wenn "vom Gebiet des Landes NRW Spielangebote der Seite www...com nicht mehr aufrufbar sind". Ferner trifft der Einwand der Antragstellerin, die Untersagungsverfügung hätte förmlich zugestellt werden müssen, um wirksam zu werden, nicht zu. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Zustellung der Untersagungsverfügung besteht nicht und folgt auch nicht aus dem Umstand, dass diese ursprünglich mit der Androhung eines Zwangsgeldes (Ziffer 3 des Bescheides) verbunden war. Zwar bestimmt § 63 Abs. 6 Satz 1 VwVG NRW, dass die Androhung des Zwangsgeldes zuzustellen ist. Dieses Erfordernis gilt jedoch nicht für die ihr zugrunde liegende Verfügung. Aus § 63 Abs. 6 Satz 2 VwVG NRW folgt nichts anderes, da diese Regelung nur klarstellt, dass die Androhung des Zwangsgeldes auch dann zuzustellen ist, wenn sie mit einem - wie hier - nicht ebenfalls zustellungsbedürftigen Verwaltungsakt verbunden ist. Die Untersagungsverfügung ist der Antragstellerin an ihrem Sitz auf N. auch wirksam bekanntgegeben worden. Die einfache Bekanntgabe im Ausland ist in allen Staaten unabhängig von ihrer Zustimmung völkerrechtlich zulässig, weil die deutsche Behörde in diesem Fall nicht selbst im Ausland tätig wird. Der Umstand, dass ein Verwaltungsakt im Ausland zugeht, begründet vielmehr lediglich im Inland die Wirksamkeit der Verfügung (vgl. §§ 41 , 43 VwVfG NRW). Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom
VfG NRW muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Es genügt daher, dass der Adressat aus der Begründung des Verwaltungsakts oder
den Umständen, unter denen er ergeht, bestimmt werden kann. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom
dem Tenor und der Begründung der Ordnungsverfügung wird die Veranstaltung von Glücksspiel auf der fraglichen Internet-Seite untersagt. Das Verbot richtet sich mithin
dem erkennbaren Willen der Bezirksregierung Düsseldorf an den Veranstalter des Glücksspiels, d. h. an den Betreiber der Domain. Dies ist hier die Antragstellerin, die
eigenen Angaben Betreiberin der Webseite "www.doropoker.com" ist. Allerdings hat sie sich im August 2010
außen hin nicht als Be- treiberin dargestellt. Ausweislich des Ausdrucks der Seite "http://...com/de.integrity.about" vom 5. August 2010 wurde im Impressum seinerzeit nicht der Firmenname der Antragstellerin, sondern der Name der Domain ("E. ") mit der postalischen Anschrift und der Telefax-Nummer der Antragstellerin angeführt. Diese unrichtige Angabe muss die Antragstellerin dementsprechend auch gegen sich gelten lassen, wenn die "E. - wie hier - als vermeintliche Betreiberin der Webseite in Anspruch genommen wird. Die Adressierung des Bescheides an die "E. " stellt daher, wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, lediglich eine Falschbezeichnung im Sinne von § 42 VwVfG NRW dar, die jederzeit berichtigt werden kann. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Untersagungsverfügung auch im Übrigen inhaltlich hinreichend bestimmt. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die durch den Verwaltungsakt getroffene Regelung hinreichend klar, verständlich und in sich widerspruchsfrei ist. Davon ist auszugehen, wenn der Adressat und die mit dem Vollzug befasste Behörde und deren Organe aufgrund der Entscheidungssätze und der Begründung des Verwaltungsakts sowie der sonst für die Betroffenen erkennbaren Umstände ersehen können, was genau durch den Verwaltungsakt gefordert wird und gegebenenfalls zu vollstrecken ist. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit
den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden materiellen Rechts. Vgl. BVerwG, Urteile vom
der ein Glücksspiel dort veranstaltet wird, wo dem Spieler die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet wird. Sodann wird zutreffend erläutert, dass danach ein "Veranstalten" von Glücksspiel an jedem Ort (in Nordrhein-Westfalen) anzunehmen ist, an dem das Internet-Angebot ankommt. Hierdurch wird der Antragstellerin der Regelungsgehalt der beanstandeten Begriffe mit hinreichender Klarheit vor Augen geführt. Dass es sich bei den "abrufbaren Angeboten" im Sinne von Ziffer 1 des Verfügungstenors um die Glücksspiele handelt, zu denen Spielinteressenten über die Webseite "www...com" Zugang erhalten, liegt entgegen der Auffassung der Antragstellerin auf der Hand. Des Weiteren rügt die Antragstellerin zu Unrecht, dass die Untersagungsverfügung gegen das Unionsrecht verstößt. Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass das Veranstaltungs-, Vermittlungs- und Werbeverbot für Glücksspiele im Internet (§ 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 4 GlüStV) auch unter Berücksichtigung der jüngsten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs mit der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit
und 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV - (vormals Art. 43 und 49 EG) vereinbar und nicht verfassungswidrig ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom
dem Rennwett- und Lotteriegesetz des Bundes erforderlichen Erlaubnisse dürfen Buchmachern nur für die Örtlichkeit erteilt werden, wo die Wetten entgegengenommen oder vermittelt werden. Eine solche örtlichkeitsbezogene Erlaubnis erstreckt sich nicht auf die Entgegennahme und Vermittlung von Pferderennwetten im oder über das Internet. Das Internet-Verbot gilt nicht nur für staatliche oder staatlich dominierte (Monopol)-Anbieter von Sportwetten, sondern für alle Veranstalter und Vermittler der vom Glücksspielstaatsvertrag erfassten öffentlichen Glücksspiele..." Schließlich hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hinsichtlich der Gebührenfestsetzung unter Ziffer 4 des Bescheides vom
dem die Bezirksregierung Düsseldorf die Androhung des Zwangsgeldes unter Ziffer 3 der Verfügung im Beschwerdeverfahren aufgehoben hat. Der Anteil der Zwangsgeldandrohung am Regelungsgehalt der Ordnungsverfügung ist mit ¼ zu bemessen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Der Senat geht ebenso wie das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Streitwert im Hauptsacheverfahren hinsichtlich des Veranstaltungsverbots in Anlehnung an Nr. 54.2.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004 mit einem Betrag von 200.000,- Euro zu schätzen ist. Als streitwerterhöhend sind im Hauptsacheverfahren zudem die unter Ziffer 4 des Bescheides festgesetzten Gebühren von 400,- Euro zu berücksichtigen. Diese Beträge sind im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zur Hälfte bzw. - im Hinblick auf die Gebühren - mit ¼ anzusetzen (vgl. Nr. 1.5. Satz 1 des Streitwertkataloges). Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Permalink: https://openjur.de/u/361533.html ( https://oj.is/361533 ) Volltext Druckansicht Zitate 33 Zitiert 3 Referenzen 2 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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