- § 25 Abs 1 BSHG enthält gegenüber § 25 Abs 2 BSHG eine eigenständige Regelung. Gründe Die Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg, denn das Verwaltungsgericht hat deren Rechtsschutzbegehren zu Recht abgelehnt. 1) Der Antrag der Antragstellerin auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet, denn sie hat nicht glaubhaft gemacht, daß ihr für den maßgeblichen Zeitraum mehr als die ihr vom Antragsgegner gewährten 70 v.H. des Regelsatzes für einen Haushaltsangehörigen vom
- Lebensjahr an zusteht; es fehlt mithin am Anordnungsanspruch. Maßgeblich ist § 25 Abs. 1 BSHG, wonach keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt hat, wer sich weigert, zumutbare Arbeit zu leisten; liegt ein solcher Sachverhalt vor, geht es -- anders als in den Fällen des § 25 Abs. 2 BSHG, in denen der Anspruch auf Sozialhilfe dem Grunde nach bestehen bleibt -- nicht um eine "Kürzung" der Hilfe im eigentlichen Sinne des Wortes, sondern allein darum, ob und in welchem Umfang die Behörde gehalten sein kann, dem Betroffenen im Ermessenswege dennoch Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren (vgl. dazu etwa Urteil des Senats vom 04.02.1987 -- 6 S 2713/86 --). Welche Arbeit zumutbar ist, bestimmt sich nach § 18 Abs. 3 BSHG; einem Hilfesuchenden darf eine Arbeit vor allem insoweit nicht zugemutet werden, als dadurch die geordnete Erziehung eines Kindes gefährdet würde; auch sonst sind die Pflichten zu berücksichtigen, die dem Hilfesuchenden die Führung eines Haushalts oder die Pflege eines Angehörigen auferlegt (§ 18 Abs. 3 S. 2 BSHG). Weigert sich der Hilfesuchende kategorisch, zumutbare Arbeit zu leisten oder sich auch nur um solche Arbeit zu bemühen, dann kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob eine ihm im Einzelfall angesonnene Arbeit zumutbar war oder ob er tatsächlich Arbeit erhalten hätte (vgl. -- für den Fall der Vereitelung einer Vermittlung in Arbeit -- Urt. des Senats vom 02.11.1987 -- 6 S 1867/86 --); hier entfällt der Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 25 Abs. 1 BSHG bereits dann, wenn dem Hilfesuchenden irgendeine Arbeit zugemutet werden kann. Die so umschriebenen Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 BSHG dürften bei der Antragstellerin vorliegen. Daß sie Arbeit verweigert, liegt angesichts ihrer Erklärungen auf der Hand. Die Weigerung ist auch kategorisch; die Antragstellerin ist, wie sie im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und im Beschwerdeverfahren stets betont und eingehend begründet hat, grundsätzlich nicht bereit, eine wie auch immer geartete Arbeit aufzunehmen. Der Senat hält es nach summarischer Prüfung, wie sie im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hinreicht, nicht für überwiegend wahrscheinlich, daß der Antragstellerin nach § 18 Abs. 3 BSHG nicht wenigstens eine stundenweise Arbeit zugemutet werden kann. Insoweit beruft sich die Antragstellerin insbesondere darauf, daß sie den Drei-Personen-Haushalt ihrer Familie führen und die inzwischen achtjährige gemeinsame Tochter versorgen müsse; zu beidem sei ihr Ehemann, der Antragsteller, wegen seiner schweren Behinderung nicht in der Lage. Hinzu komme, daß sie auch diesen pflegen müsse. Nach derzeitiger Sachlage erscheint es eher unwahrscheinlich, daß die Antragstellerin mit diesen Einwänden durchdringen kann. Dies gilt namentlich insoweit, als sie darauf hinaus will, die Erziehung ihrer Tochter würde gefährdet, wenn sie auch nur stundenweise arbeite. In diesem Zusammenhang geht der Senat davon aus, daß im bürgerlichen Recht, das insoweit auch Anhaltspunkte für die Auslegung des § 18 Abs. 3 BSHG liefern kann (vgl. Urt. des Senats vom 15.06.1987 -- 6 S 742/87 --), ein Erfahrungssatz besteht, wonach es die gesunde Entwicklung eines Kindes unter acht Jahren in der Regel erfordert, daß sich ihm ein Elternteil jederzeit -- auch bei Krankheit oder Ausfall von Schulstunden -- widmen kann (BGH NJW 1983, 1427 , 1429 -- im dortigen Fall war das Kind freilich erst etwa fünf Jahre alt --). Diese Altersgrenze dürfte jedoch namentlich in ihrem Grenzbereich -- die Tochter der Antragsteller war im maßgeblichen Zeitraum knapp acht Jahre alt -- nicht starr zu verstehen sein, sondern lediglich einen Näherungswert umschreiben; so ist in der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte bereits entschieden worden, daß bei Betreuung eines knapp achtjährigen Kindes auch ein Alleinerziehender eine Teilzeitarbeit ausüben kann, ohne dadurch seine Betreuungs- und Erziehungspflichten zu vernachlässigen (OLG Stuttgart, FamRZ 1979, 588 f.). Im Hinblick hierauf ist schon grundsätzlich zweifelhaft, ob sich die Antragstellerin im vorliegenden Zusammenhang auf ihre Pflicht zur Erziehung ihres Kindes berufen kann. Hinzu kommt, daß auch dann nur ein Elternteil bereitstehen müßte; es genügt mithin, wenn regelmäßig davon ausgegangen werden kann, daß zumindest der Ehemann der Antragstellerin erreichbar ist. Das dürfte bei summarischer Prüfung der Fall sein. Der Senat verkennt nicht, daß der Ehemann der Antragstellerin -- bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 v.H. -- schwerbehindert ist und häufig, besonders nach unvorsichtigen Bewegungen, an starken Schmerzen leiden dürfte (vgl. auch die "eidesstattliche Versicherung" des Herrn ... vom 25.01.1989). Dies dürfte jedoch noch nicht den Schluß rechtfertigen, er könne sich um das Kind nicht kümmern. Die Antragstellerin hat in ihrem ausführlichen Widerspruchsschreiben vom 23.10.1988 selbst ausgeführt, ihr Ehemann sei jedenfalls dann, "wenn er gerade keine Schmerzen hat", in der Lage, dem Kind bei den Hausaufgaben zu helfen. Wird weiter davon ausgegangen, daß sich der Ehemann der Antragstellerin auch dann, wenn ihm häufigere Arztbesuche zugute gehalten werden, weit überwiegend zuhause aufhalten dürfte, dann spricht mehr dafür, daß er dem Kind in der Regel als Ansprechpartner zur Verfügung stehen kann, wenn es der Hilfe bei den Hausaufgaben oder sonstiger Zuwendung bedarf; das unsubstantiierte und wenig aussagekräftige Attest des Herrn ... vom 24.10.1988 rechtfertigt jedenfalls bei summarischer Prüfung keine andere Einschätzung. Für sonstigen Zeitaufwand, den die Betreuung des Kindes erfordere, ist weithin die Notwendigkeit nicht glaubhaft gemacht. Insoweit trägt die Antragstellerin insbesondere vor, sie müsse "nach allem, was heutzutage passiert" (Widerspruchsschreiben vom 23.10.1988) das Kind persönlich zur Schule bringen, was täglich insgesamt eine Stunde zwanzig Minuten erfordere; ferner müsse sie täglich eine Stunde mit ihn spazieren gehen. Daß dies unbedingt erforderlich sei, vermag der Senat derzeit nicht zu erkennen; solange nicht substantiiert und unter Darlegung nachprüfbarer Tatsachen das Gegenteil dargetan ist, erscheint es ganz unwahrscheinlich, daß ein nahezu acht Jahre altes Kind den Weg zur Schule nicht allein bewältigen kann und nicht in der Lage ist, stundenweise allein draußen zu spielen. An dieser vorläufigen Einschätzung vermag auch der nicht näher belegte Hinweis der Antragstellerin nichts zu ändern, es handle sich um ein "sehr unreifes Kind" (Beschwerdeschrift vom 19.01.1989). Das Erfordernis, den schwerbehinderten Ehemann zu pflegen, ist nach derzeitiger Sachlage gleichfalls nicht geeignet, Unzumutbarkeit jeglicher Arbeit zu begründen. Dabei geht der Senat zugunsten der Antragstellerin von deren Vorbringen im Widerspruchsschreiben vom 23.10.1988 aus, wonach sie ihrem Ehemann beim morgendlichen Anziehen helfen sowie ihm zweimal täglich eine "Fango-Packung" verabreichen und den Rücken einreiben muß. Diese Handreichungen dürften kaum einen solchen zeitlichen Umfang annehmen, daß dies Verweigerung jeglicher Arbeit rechtfertigen könnte. Nach vorläufiger Einschätzung ergibt sich auch insoweit nichts anderes, als die Antragsteller möglicherweise darauf hinaus wollen, daß stets jemand zuhause sein müsse, weil der Ehemann der Antragstellerin ständiger Unterstützung bedürfe. Auch wenn davon ausgegangen wird, der Ehemann der Antragstellerin könne sich seit dem "doppelten Bandscheibenvorfall" vom Januar 1988 "nur noch zeitweise auf Krücken und mit fremder Hilfe fortbewegen" (Schriftsatz vom 09.03.1989), erscheint es nach derzeitiger Sachlage nicht überwiegend wahrscheinlich, daß er tagsüber nicht einige Stunden hintereinander alleingelassen werden könne. Schließlich dürfte auch die im Haushalt anfallende Arbeit nicht hinreichen, die Unzumutbarkeit jeglicher Erwerbstätigkeit darzutun; der Umfang des Haushalts der Antragsteller entspricht nach vorläufiger Einschätzung des Senats dem Durchschnitt und geht nicht über das hinaus, was auch andere Hausfrauen, die einen Drei-Personen-Haushalt zu versorgen haben, typischerweise bewältigen müssen. Im übrigen ist auch hier nicht überwiegend wahrscheinlich, der Ehemann der Antragstellerin sei zu keinerlei Hilfe in der Lage; das ärztliche Attest des Herrn ... stellt sich auch insoweit als völlig unsubstantiiert dar. Spricht mithin bei summarischer Prüfung mehr dafür, daß die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 BSHG vorliegen, weil die Antragstellerin zumutbare Arbeit verweigert, dann steht die Entscheidung, ob und inwieweit ihr dennoch Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt werden kann, im Ermessen des Trägers der Sozialhilfe (vgl. dazu etwa Urt. des Senats vom 04.02.1987 a.a.O.). Im vorliegenden Falle ist nicht überwiegend wahrscheinlich, daß es ermessensfehlerhaft wäre, der Antragstellerin bis auf weiteres nur 70 v.H. des Regelsatzes für einen Haushaltsangehörigen vom
- Lebensjahr an zu gewähren. Der Antragsgegner hat, wie sich aus Erst- und Widerspruchsbescheid ergibt, erkannt, daß er eine Ermessensentscheidung zu treffen hat; diese Entscheidung dürfte jedenfalls in der Form, die sie durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, auch inhaltlich nicht zu beanstanden sein. Der Ermessensspielraum, welcher der Behörde im Falle des § 25 Abs. 1 BSHG zusteht, ist erheblich weiter als in den Fällen des § 25 Abs. 2 BSHG (vgl. BVerwG, Buchholz 436.0 § 25 BSHG Nr. 6 und 7; Urt. des Senats vom 04.02.1987 a.a.O.). Hieraus folgt nicht nur, daß die Behörde von vornherein nicht an die Schranken des Ermessens nach § 25 Abs. 2 BSHG gebunden ist (Urt. des Senats vom 04.02.1987 a.a.O.), sondern darüber hinaus, daß sie schon grundsätzlich nicht gehalten ist, diese Ermessensschranken im Rahmen des § 25 Abs. 1 BSHG mitzubedenken. Dies folgt aus der grundlegenden rechtlichen Verschiedenheit beider Vorschriften. Zum einen bleibt in den Fällen des § 25 Abs. 2 BSHG, wie bereits angedeutet, der Hilfeanspruch dem Grunde nach -- in Höhe des zum Leben Unerläßlichen -- bestehen, während diese Rechtsposition im Falle des § 25 Abs. 1 BSHG nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift ohne weiteres entfällt. Zum andern unterscheidet sich der Rahmen denkbarer Ermessensausübung insoweit ganz wesentlich, als in den Fällen des § 25 Abs. 2 BSHG Ermessen von vornherein nur "oberhalb" des zum Leben Unerläßlichen eröffnet ist; es handelt sich mithin um den Bereich zwischen niedrigstenfalls 70 v.H. einerseits (vgl. SHR, Tz. 25.05; a.A. die überwiegende Literatur: im Regelfall allenfalls 80 v.H.) und 100 v.H. andererseits. Hieraus folgt, daß in Fällen des § 25 Abs. 2 BSHG an die Ermessensprüfung jedenfalls dann ein strenger Maßstab anzulegen ist, wenn die Behörde schon beim ersten Anlaß an die Grenze der rechtlich allenfalls möglichen Kürzung gehen will (vgl. dazu etwa Beschl. des Senats vom 11.10.1988 -- 6 S 3225/87 -- und vom 14.11.1988 -- 6 S 2794/88 --). Demgegenüber reicht der Ermessensspielraum im Falle des § 25 Abs. 1 BSHG von "Null" bis 100 v.H.; dem entspricht, daß das Bundesverwaltungsgericht mehrfach kurzzeitige völlige Einstellung der Hilfe unbeanstandet gelassen hat (BVerwG, Buchholz 436.0 § 25 BSHG Nr. 6 und 7). Enthält jedoch § 25 Abs. 1 BSHG im Verhältnis zu § 25 Abs. 2 eine eigenständige Regelung, dann folgt hieraus ohne weiteres, daß auch die Grenzen der Ermessensausübung eigenständig zu bestimmen sind. Hierbei ist einerseits zu berücksichtigen, daß § 25 Abs. 1 BSH in engem sachlichen Zusammenhang mit Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 des BSHG ("Hilfe zur Arbeit") steht und daß es angesichts der Aufgabe der Sozialhilfe, nicht zu bestrafen, sondern zu helfen (vgl. Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG,
- Aufl. 1984, § 25 RdNr. 2), Zweck des § 25 Abs. 1 BSHG ist, auf den Hilfesuchenden mit dem gebotenen Nachdruck hinzuwirken, daß er im Rahmen des Zumutbaren seinen eigenen Beitrag zur Sicherung seines Lebensunterhalts leistet. Andererseits hat die Behörde den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren; hierbei hat sie insbesondere die Belange des Hilfesuchenden zu berücksichtigen und vertretbar gegen den Zweck des § 25 Abs. 1 BSHG abzuwägen, gegebenenfalls auch mit Nachdruck auf Selbsthilfe hinzuwirken. Hierbei werden die Belange des Hilfesuchenden regelmäßig um so mehr zurücktreten, je stärker das Bedürfnis ist, ihn nachdrücklich an seine Obliegenheit zu erinnern, sich um zumutbare Arbeit zu kümmern. Demgemäß hat der Senat im Urteil vom 04.02.1987 a.a.O. entschieden, daß eine zeitweise "Kürzung" der Hilfe zum Lebensunterhalt auf 70 v.H. (dort: vier Monate) jedenfalls dann nicht von vornherein ermessensfehlerhaft ist, wenn der Hilfesuchende schon mehrfach zumutbare Arbeit verweigert hat; in derartigen Fällen hat der Senat auch keine ausdrücklichen Erwägungen zu dem -- typischerweise ohnedies offen zutage liegenden -- Umstand verlangt, daß eine Beschränkung der Hilfe zum Lebensunterhalt auf 70 v.H. den Hilfesuchenden in der Tat hart treffen wird. Bei summarischer Prüfung dürfte es sich hier um einen vergleichbaren Fall handeln, denn nach derzeitiger Sachlage ist davon auszugehen, daß die Antragstellerin zumutbare Arbeit nicht nur kategorisch, sondern auch mehrfach verweigert hat. Im Widerspruchsbescheid vom 09.01.1989 hat der Antragsgegner ausgeführt, die Antragstellerin sei schon früher aufgefordert worden, sich um Arbeit zu bemühen; anläßlich eines Hausbesuchs des Sozialdienstes vom 27.01.1988 sei der Ehemann der Antragstellerin "sehr aggressiv" geworden und habe "klar zu erkennen" gegeben, man denke nicht daran, eine Arbeit aufzunehmen. Diese Angaben hat die Antragstellerin nicht bestritten. Unter dem 01.07.1988 wurde die Antragstellerin zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit aufgefordert; wie den Akten zu entnehmen ist, hat sie hierauf nicht einmal reagiert. Angesichts dieses Verhaltens erscheint es bei summarischer Prüfung nicht als unverhältnismäßig, wenn der Antragsgegner der Antragstellerin bis auf weiteres nur 70 v.H. des Regelsatzes für einen Haushaltsangehörigen vom
- Lebensjahr an zugebilligt hat. Die ermessensbindende Vorschrift des § 25 Abs. 3 BSHG erscheint gleichfalls nicht verletzt, denn die "Kürzung" betrifft allein den Regelsatz der Antragstellerin als Haushaltsangehöriger und läßt insbesondere die "Generalunkosten" der Haushaltsführung unberührt. 2) Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist unzulässig, denn dieser beruft sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht auf eigene Rechte. Ist eine Familie hilfebedürftig, so hat nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Buchholz 436.0 § 76 BSHG Nr. 10) jedes Familienmitglied einen eigenständigen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, wobei unerheblich ist, daß die Hilfe nach der Stellung des Familienmitglieds im Haushalt und nach seinem Alter unterschiedlich festgesetzt wird. Hieraus folgt umgekehrt, daß ein Familienmitglied den Hilfeanspruch anderer Familienmitglieder grundsätzlich nicht aus eigenem Recht geltend machen kann. Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 27.11.1986 (Buchholz 436.0 § 22 BSHG Nr. 4), wonach alle möglicherweise hilfebedürftigen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft in das Verfahren einzubeziehen sind, wenn um die Leistung von Hilfe zum Lebensunterhalt an eine Bedarfsgemeinschaft gestritten wird, ergibt sich für den vorliegenden Fall nichts anderes, denn dieser Grundsatz gilt nur für Leistungen "an" die Bedarfsgemeinschaft (dort: Kosten der Unterkunft), nicht jedoch für Leistungen an einzelne Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. Permalink: https://openjur.de/u/361664.html ( https://oj.is/361664 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 3 Zitiert 8 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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