1. Auch der Pächter eines im Plangebiet liegenden landwirtschaftlichen Betriebs ist grundsätzlich gem § 47 Abs 2 S 1 VwGO antragsbefugt. 2. Die in § 215a BauGB geschaffene Möglichkeit, einen Bebauungs
§ 11Bau
NVO Nr. 7; Vorinstanz: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.7.1987 - 10 S 2851/85 ). Es unterliegt keinem ernsthaften Zweifel, daß auch landwirtschaftliche Betriebe und ganz besonders Schweinemastbetriebe schädliche Umwelteinwirkungen verursachen können. Dies zeigt sich bereits daran, daß diese Anlagen in der
- BImSchV ausdrücklich aufgeführt werden (vgl. Anhang Nr. 7). Dementsprechend ist auch eine Einschränkung durch die Festlegung einer zahlenmäßigen (wie in der
- BImSchV) oder anders umschriebenen Obergrenze rechtlich unbedenklich. Auch eine weitere Differenzierung der in einem Sondergebiet zulässigen Anlagen kann grundsätzlich möglich sein. Eine Gemeinde ist nicht gehalten, den Gebietscharakter für den gesamten Geltungsbereich des ein Sondergebiet festsetzenden Bebauungsplans in gleicher Weise zu umschreiben. Im Gegenteil kann es aus vernünftigen Erwägungen - beispielsweise der unterschiedlichen Entfernung zu vorhandener Wohnbebauung etc. - gerechtfertigt sein, eine weitere Untergliederung vorzunehmen. Dabei gelten die in § 1 Abs. 4ff. BauNVO genannten Voraussetzungen für Sondergebiete ausdrücklich nicht (vgl. § 1 Abs. 4 S. 1 BauNVO). Allerdings dürfte es sich empfehlen, dann auch klare Gebietsabgrenzungen vorzunehmen und diese durch entsprechende Bezeichnungen (SO 1, SO 2 etc.) zu unterscheiden. Die Festsetzungen im angegriffenen Bebauungsplan sind auch nicht als gebietsüberschreitende Immissionszaunwerte anzusehen, die nach der Rechtsprechung nicht zulässig wären (vgl. den das Gelände der Karl-May-Festspiele betreffenden Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.8.1993 - 4 NB 2.93 -, NVwZ-RR 1994, 138 =
§ 9Abs. 1 (Nr. 24) Bau
GB Nr. 5 = BRS 55 Nr. 11 sowie im Anschluß daran Bay. VGH, Normenkontrollurteil v. 12.11.1993 - 26 N 91.610 - nur Juris). Derartige Zaunwerte kennzeichnen nicht das Immissionsverhalten bestimmter Anlagen oder Betriebe, sondern ein Immissionsgeschehen, das von einer Vielzahl unterschiedlicher Anlagen gemeinsam bestimmt wird und für das das konkrete Immissionsverhalten der jeweiligen Anlage für sich genommen letztlich unbeachtlich ist. Demgegenüber beziehen sich die im angegriffenen Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen auf konkrete Anforderungen, die jeder einzelne Betrieb erfüllen muß, und weisen den drei betroffenen Betrieben individuell maximal zulässige Immissionsradien zu, aus denen sich mittelbar ergeben soll, welche baulichen und technischen Anforderungen zu erfüllen sind und in welchem Umfang Tierhaltung höchstens möglich ist. Diese Festsetzung der Zweckbestimmung und der Art der Nutzung im Sondergebiet kann durch Regelungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB insbesondere über die zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen ergänzt werden. Diese dürfen sich zwar nicht auf Einzelheiten des Betriebsablaufs erstrecken (vgl. z.B. VGH Bad.-Württ., NK-Urt. v. 20.6.1995 - 3 S 2680/93 , BWGZ 1995, 617 - Nutzungszeiten, Maschineneinsatz); dagegen sind beispielsweise Vorschriften über die baulichen und technischen Vorkehrungen für den Flüssigmist- und Jaucheablauf, einen Geruchsverschluß zwischen Stall und außenliegenden Behältern oder die Einrichtungen für die Lagerung von Flüssigmist, wie sie unter Punkt I. 7 getroffen werden, grundsätzlich zulässig. Es bleibt der Antragsgegnerin aber auch unbenommen, insoweit lediglich Empfehlungen für das spätere Baugenehmigungsverfahren auszusprechen - wie sie ihre Festsetzungen nach den Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat jetzt selbst verstanden wissen will. Mit dieser Zielrichtung, verstößt der Bebauungsplan auch nicht gegen das Gebot einer gerechten Abwägung aller von ihm berührten öffentlichen und privaten Belange (§ 1 Abs. 6 BauGB). Diese vom Gemeinderat vorzunehmende Abwägung ist verwaltungsgerichtlich nur darauf überprüfbar, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden mußte, ob die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange verkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. grundlegend BVerwGE 34, 301 und 45, 309 =
§ 1Abs. 6 Bau
GB Nr. 1 + 3). Weder der Abwägungsvorgang noch das Abwägungsergebnis verstoßen gegen diese Grundsätze. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin war sich darüber im klaren, daß durch die von ihm im angegriffenen Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen zum einen nicht alle Landwirte, die an einer Aussiedlung in das betreffende Gebiet interessiert waren, dort einen landwirtschaftlichen Betrieb errichten können (vgl. hierzu bereits den Senatsbeschluß v. 11.12.1995) und daß zum anderen den Inhabern der drei durch Baufenster ausgewiesenen Betriebe Beschränkungen auferlegt werden. Mehrere Landwirte - darunter der Antragsteller 2 - haben ihre gegenläufigen Interessen deutlich zum Ausdruck gebracht; das Landwirtschaftsamt hat sie unterstützt (vgl. z.B. Stellungnahme vom 28.12.1993). Auf der anderen Seite hat sich eine Reihe von Bewohnern von B. gegen jegliche Ansiedlung emittierender landwirtschaftlicher Betriebe gewandt und an deren Stelle die Offenhaltung von Grundstücken im Bebauungsplangebiet für eine künftige Wohnbebauung gefordert. Vor dem Hintergrund dieses deutlich erkennbaren und von der Antragsgegnerin unzweifelhaft gesehenen Konflikts hat sie sich dafür entschieden, nur Baufenster für drei landwirtschaftliche Betriebe auszuweisen und diesen Beschränkungen aufzuerlegen. Die Verwaltung der Antragsgegnerin hat in ihrer Stellungnahme für die Gemeinderatssitzung vom 25.4.1994 hervorgehoben, es sei unbestritten, daß innerhalb des Plangebiets eine Vielzahl von landwirtschaftlichen Betriebsstellen im Einklang mit der TA-Luft zulässig wären, weil eine Addition der Emissionsquellen nach dieser Berechnungsgrundlage nicht vorgesehen sei. Mit eben jenem Ergebnis wollte man sich aber nicht zufrieden geben. Man war sich auch darüber im klaren, daß damit Festsetzungen getroffen werden, die von der nach § 35 Abs. 1 BauGB geltenden Rechtslage abweichen, sah jedoch in dem Vorschlag des Landwirtschaftsamts eine einseitig zu Lasten der nicht in der Landwirtschaft tätigen Einwohner B. gehende Lösung und entschied sich statt dessen dafür, nach alternativen, weniger exponierten Standorten für die Ansiedlung landwirtschaftlicher Betriebe zu suchen. Dabei wurde berücksichtigt, daß das Bebauungsplangebiet in der Hauptwindrichtung des Ortsteils B. liegt, so daß gerade von dort kommende Geruchsimmissionen den bereits jetzt von im Dorf selbst vorhandenen landwirtschaftlichen Betrieben geprägten Gesamtcharakter weiter negativ beeinflussen würden. In diesem Zusammenhang war sich die Antragsgegnerin auch bewußt - dies belegt beispielsweise ein Schreiben an das Umweltministerium, in dem nach neuesten Richtlinien gefragt wird -, daß die Feststellung oder gar Berechnung der Ausbreitung landwirtschaftlicher Geruchsemissionen von einer Vielzahl von Faktoren abhängig ist und daß die Abgrenzung im einzelnen immer schwierig vorzunehmen ist. In einer derartigen Situation ist eine Gemeinde, deren Aufgabe und Befugnis es darstellt, planerische Entscheidungen zu treffen und nicht nur nach festen rechtlichen Kategorien Genehmigungen zu erteilen, grundsätzlich nicht gehindert, sich zum einen für die Zulassung nur einer begrenzten Zahl von Aussiedlungshöfen zu entscheiden und zum anderen den somit erlaubten Betrieben bestimmte Beschränkungen aufzuerlegen (vgl. auch den NK-Beschluß des Senats v. 24.10.1996 - 8 S 3336/95 -, VBlBW 1997, 137 ).
- Die in Nr. I.7 und I.8 des Bebauungsplans getroffenen Festsetzungen sind jedoch nicht geeignet, die von der Antragsgegnerin angestrebte Festsetzung der Art der baulichen Nutzung in rechtlich unbedenklicher Weise zu konkretisieren. Sie verstoßen vielmehr gegen das Gebot der Normklarheit, wonach ein Bebauungsplan - wie jede andere Rechtsnorm - hinreichend klar zum Ausdruck bringen muß, welche Regelung mit welchem Inhalt normative Geltung beansprucht. Auch unter Beachtung des Gebots der Planerhaltung und einer möglichen Auslegung eines Bebauungsplans in Konformität mit dem höherrangigen Recht (zur bundesrechtskonformen Auslegung vgl. beispielweise BVerwG, Beschl. v. 2.3.1994 - 4 NB 3.94 -, UPR 1994, 233 ) ist es dem Senat - selbst nach der eingehenden Erörterung in der mündlichen Verhandlung - nicht möglich gewesen, hinreichend sicher zu bestimmen, welche Regelungen mit welchem Inhalt von der Baurechtsbehörde anzuwenden sind bzw. an welche Vorgaben sich der Antragsteller zu halten hat. Letztlich nicht behebbare Zweifel ruft vor allem die Festsetzung der maximal zulässigen Immissionsradien in I.8 des Bebauungsplans hervor. Die Antragsgegnerin hält ihre schriftsätzlich vertretene Auffassung, dabei handele es sich um Schutzflächen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB, nicht mehr aufrecht. Die im Plan eingetragenen kreisförmigen Flächen haben auch nach Auffassung des Senats als solche keine Beziehung zu den durch sie überdeckten Grundstücken und werden auch nicht etwa dazu verwendet, um bebaubare Flächen von nicht bebaubaren abzugrenzen. Vielmehr sind diese Radien als Bemessungsgrößen zu verstehen, aus denen im Rückschluß die Zahl der zulässigen Großvieheinheiten und die damit korrespondierenden baulichen und technischen Vorkehrungen nach der VDI-Richtlinie zu bestimmen sind. Die im Baugenehmigungsverfahren häufig praktizierte Ermittlungsmethode, wonach die Zahl der gehaltenen Großvieheinheiten und die baulichen Vorkehrungen nach Bild 21 der VDI-Richtlinie 3471 zu einem bestimmten Mindestabstand führen, wird hier gleichsam umgedreht: Aus den im Bebauungsplan festgesetzten Immissionsradien sollen sich je nach den vorhandenen oder vorgesehenen baulichen und technischen Vorkehrungen die höchstzulässigen Großvieheinheiten errechnen lassen. Eine derartige Festsetzung bedarf jedoch wiederum einer hinreichend klaren Konkretisierung - zumindest durch eindeutige Bezugnahme auf die heranzuziehenden Regelungen. Im unmittelbaren Anschluß an die textliche Festsetzung der Immissionsradien in Nr. I.8 findet sich der Hinweis: Grundlage ist die gutachterliche Stellungnahme des Regierungspräsidiums Tübingen vom 12.06.92 und deren im Modellfall 6 zugrunde gelegten Großvieheinheiten, umgerechnet in Immissionsabstände gemäß VDI-Richtlinie und TA-Luft. Diese gutachterliche Stellungnahme bewertet verschiedene Modellfälle mit jeweils unterschiedlichen Zahlen für mögliche Ställe und Standorte. Die Annahmen im Modellfall 6 entsprechen insoweit dem Inhalt des später erlassenen Bebauungsplans, als dort drei Standorte für Schweinemastbetriebe zugrunde gelegt werden. Mit einem Computer-unterstützten Empirischen Modell zur Bestimmung der Häufigkeiten von Immissionen in Promille der Jahresstunden - EMIAK - wird graphisch die Reichweite der Häufigkeit von Geruchsimmissionen einmal mit einer 30 Promille-Linie und einmal mit einer 50 Promille-Linie dargestellt. Dabei werden die Windhäufigkeiten anhand der Messungen auf dem auf Gemarkung der Antragsgegnerin liegenden Heeresflugplatz zugrunde gelegt. Dem Senat ist aus anderen Verfahren bekannt, daß die Beeinträchtigungen durch Geruchsimmissionen mit diesem EMIAK-Verfahren besser dargestellt werden können als mit den Berechnungen nach der VDI-Richtlinie 3471, da letztere die Windhäufigkeiten nicht berücksichtigt. Der Hinweis auf diese gutachterliche Stellungnahme ist jedoch nicht geeignet, die Schlußfolgerungen, die aus den maximal zulässigen Immissionsradien zu ziehen sind, normativ zu konkretisieren. Das ergibt sich schon daraus, daß das Verfahren nach der VDI-Richtlinie und das EMIAK-Verfahren mit gänzlich unterschiedlichen Methoden (kreisförmige Mindestabstände bzw. auf der Grundlage von Windhäufigkeiten errechnete unregelmäßige Linien) arbeiten, so daß eine auf die eine Methode zurückgreifende Festsetzung nicht mit der anderen konkretisiert werden kann. Umso weniger ist erkennbar, wie die im zweiten Halbsatz geforderte Umrechnung in Immissionsabstände gemäß VDI-Richtlinie und TA-Luft erfolgen soll. Allenfalls könnte man annehmen, der genannte Hinweis auf die gutachterliche Stellungnahme des Regierungspräsidiums Tübingen sei als Begründungserwägung zu verstehen und für sich genommen ohne normative Wirksamkeit. Dagegen spricht jedoch zum einen, daß der Bebauungsplan (wie in § 9 Abs. 8 BauGB vorgesehen) an anderer Stelle über eine Begründung verfügt, die überdies auf das Plandokument geschrieben wurde, zum anderen daß der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat anwesende Erste Beigeordnete der Antragsgegnerin ausdrücklich Wert auf die Feststellung legte, der genannte Text diene der Konkretisierung des Planinhalts und sei nicht nur als Motivation oder Begründungserwägung zu verstehen. Auch durch die an gänzlich anderer Stelle (unter I.7) zu findende Formulierung, wonach die "Gesamtpunktzahl der VDI 3471 und 3472'' maßgeblich sei und diese 100 Punkte nicht überschreiten dürfe, wird die Unklarheit nicht beseitigt, sondern eher noch erhöht, zumal die Richtlinien eine höhere Anrechnung (für entsprechende bauliche und technische Vorkehrungen) als mit 100 Punkten ohnehin nicht vorsehen. Die in I.7 anschließend aufgeführten baulichen und betrieblichen Mindestanforderungen wirken auf den ersten Blick als unmittelbar geltende normative Regelungen - und wurden sowohl von den Antragstellern als auch vom Senat so verstanden -, sollen aber nach Auffassung der Antragsgegnerin - wenn man ihrem Vortrag in der mündlichen Verhandlung folgt - offenbar nur Anregungen für die Entscheidung im Baugenehmigungsverfahren sein. Zu Recht verweisen die Antragsteller ferner auf die Unklarheit, ob ihnen auf der Grundlage einer nach den VDI-Richtlinien (vgl. Nr. 3.2.3.4) möglichen Sonderbeurteilung bei modernsten und besten baulichen und technischen Vorkehrungen eine höhere Zahl an Großvieheinheiten erlaubt werden könne - hierauf deutet auch die Formulierung in dem an sie gerichteten Schreiben der Antragsgegnerin vom 17.5.1994, wonach einer Sonderbeurteilung nichts im Wege stehe -, oder ob dies, wie die Antragsgegnerin meint, durch die Festsetzungen im Bebauungsplan gerade habe ausgeschlossen werden sollen. Die Antragsgegnerin wird somit die Festsetzungen, mit denen die von den drei vorgesehenen Betrieben ausgehenden Geruchsbelastungen beschränkt werden sollen, neu zu formulieren, zu beraten und zu beschließen haben. In materiell-rechtlicher Hinsicht sollte der Gemeinderat der Antragsgegnerin nochmals prüfen, ob es trotz der von den Antragstellern dieses Verfahrens hierzu vorgetragenen Argumente gerechtfertigt ist, ihrem Standort dieselben Einschränkungen aufzuerlegen, wie dem näher an B. liegenden Standort
- Der Senat hat hierzu erwogen, daß es einerseits möglich ist, die jeweilige Entfernung der Betriebe von der in Hauptwindrichtung nächsten Wohnbebauung stärker zu berücksichtigen, als dies bisher erfolgt ist. Auf der anderen Seite könnte bei entsprechender Begründung wohl auch ein Abwägungsergebnis fehlerfrei sein, das nach anderen Kriterien differenziert oder auf eine unterschiedliche Regelung gänzlich verzichtet. Die Antragsgegnerin trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens, da sie unterlegen ist. Dem steht nicht entgegen, daß der Senat die angegriffenen Festsetzungen im Bebauungsplan nicht für nichtig, sondern nur für bis zur Behebung der Mängel nicht wirksam erklärt hat, denn dies ändert nichts daran, daß der Bebauungsplan jedenfalls in der beschlossenen Form nicht frei von Rechtsfehlern ist und die Antragsteller in diesem Normenkontrollverfahren erfolgreich waren. Die Voraussetzung für eine Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Permalink: https://openjur.de/u/361776.html ( https://oj.is/361776 ) Volltext Druckansicht Zitate 21 Zitiert 22 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.