Tenor Auf die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung vom
- März 2010wird die Höhe der PKH-Vergütung auf 581,91 € festgesetzt. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen. Gründe I. Im Rahmen des Erinnerungsverfahrens streiten die Beteiligtenüber das Entstehen sowie über die Höhe der anwaltlichenGebühren. Gegenstand des am
- November 2009 bei dem SozialgerichtDarmstadt erhobenen und zugleich mit einer Begründung versehenenAntrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Az.: S 20 AS1118/09 ER) gegen die ARGE X-Stadt waren Leistungen nach demZweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), insbesondere die vorläufigeBewilligung von Grundsicherungsleistungen und die Zustimmung zueinem Umzug in eine andere Wohnung. Der Erinnerungsführer vertratinsoweit alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft und stellte fürdie vier Antragsteller einen Antrag auf Prozesskostenhilfe. NachBescheiderteilung durch die Antragsgegnerin erklärten dieAntragsteller die Hauptsache für erledigt. Mit Beschluss vom 10.Dezember 2009 wurde den Antragstellern Prozesskostenhilfe unterBeiordnung des Erinnerungsführers bewilligt. Im Kostenfestsetzungsverfahren begehrte der Erinnerungsführerzunächst u.a. die Festsetzung der Verfahrensgebühr gem. Nr. 3102i.V.m. Nr. 1008 VV RVG in Höhe von 180,00 € +162,00 €,insgesamt Gebühren in Höhe von 430,78 €. In der angefochtenen Kostenfestsetzung vom
- März 2010 setzteder zuständige Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des SozialgerichtsDarmstadt die PKH-Vergütung auf 142,80 € wie folgt fest: Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG100,00 €Postpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 €Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 22,80 €Gesamt142,80 €Dagegen hat der Erinnerungsführer am
- März 2010 Erinnerungeingelegt. Er vertritt die Auffassung, eine Kürzung derVerfahrensgebühr sei nicht gerechtfertigt. Die Bedeutung derAngelegenheit sei unterbewertet worden. Die existenzielleBetroffenheit habe in hohem Maße die Wahrung der Menschenwürde unddamit zweifellos das Merkmal der überdurchschnittlichen Bedeutungerfüllt, da es um eine menschenwürdige Unterbringung gegangen sei.Erhöhend müsse auch berücksichtigt werden, dass die Antragstellerinzu 1 die deutsche Sprache nicht beherrsche und er mit ihr in derportugiesischen Sprache ohne Einschaltung eines Dolmetscherskommuniziert habe. Zu Unrecht sei die Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008VV RVG nicht berücksichtigt worden. Versehentlich habe er bislangdie Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG nicht geltend gemacht.Diese sei mit 190,00 € anzusetzen. Es habe sichherausgestellt, dass die gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaft dieursprünglich ins Auge gefasste Wohnung längst vermietet gehabthätte. Er sei es gewesen, der bei der Wohnungsbaugesellschaftangerufen habe und sich von ihr ein weiteres Angebot habe erstellenlassen. Erst aufgrund dieser Initiative sei es dazu gekommen, dasses letztlich zu einer Abhilfe durch die Antragsgegnerin gekommensei. Der Erinnerungsgegner ist der Auffassung, die Verfahrensgebührnach Nr. 3102 VV RVG betrage vorliegend 100,00 €, dieErhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG sei nicht entstanden. Es habesich vorliegend um ein unterdurchschnittliches Eilverfahrengehandelt, außerdem sei es um einen Individualanspruch derAntragstellerin 1 gegangen. Entstanden sei jedoch dieErledigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG in einer Höhe von 2/3 derMittelgebühr, also 127,00 €, so dass die anwaltlichen Gebührenmit 293,93 € festzusetzen seien. Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen sowie wegen derweiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Aktedes Hauptsacheverfahrens (S 20 AS 1118/09 ER) ergänzend Bezuggenommen. II. Die zulässige Erinnerung ist weitgehend begründet. Demgemäßwaren die rechtsanwaltlichen Gebühren mit 581,91 € inAbänderung der Kostenfestsetzung des Urkundsbeamten derGeschäftsstelle vom
- März 2010 festzusetzen. Vorliegend ist eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVGentstanden. Zwar ging die Rechtsprechung des HessischenLandessozialgerichts (Beschlüsse vom
- Januar 2009, L 5 SF 154/08R, und
- Mai 2009, L 2 SF 50/09 E ) zunächst dahin, dass dieVerfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV RVG anzusetzen war, sofern eineTätigkeit im Verwaltungsverfahren vorangegangen war. Insoweitsollten Vorkenntnisse über den Sachverhalt im Sinne eines inneren -sachlichen und zeitlichen - Zusammenhangs der Tätigkeitenausreichen, um durch die Bearbeitung einen Synergie-Effekt für denRechtsanwalt anzunehmen. Das Hessische Landessozialgericht hatseine Rechtsprechung jedoch in der Folgezeit präzisiert. Danach istVoraussetzung für die Gebühr nach Nr. 3103 VV RVG, dass derRechtsanwalt bereits im behördlichen Verfahren nach § 86a Abs. 3SGG tätig gewesen ist. War der Rechtsanwalt nur in gewöhnlichenbehördlichen Verfahren, also nicht im Eilverfahren, und dann imHauptsacheverfahren beim Sozialgericht tätig, findet Nr. 3103 VVRVG keine Anwendung. Dies folgt daraus, dass Hauptsache- undEilverfahren verschiedene Angelegenheiten bezüglich verschiedenerGegenstände sind (HLSG, Beschlüsse vom
- April 2010, S 2 SF 37/09 E m.w.N. und vom
- November 2011, L 2 AS 524/11 B).). DieserAuffassung, die auch von der Rechtsprechung überwiegend vertretenwird, folgt auch die Kammer (vgl. zuletzt etwa SG Schleswig,Beschluss vom
- September 2010, S 20 AS 924/06 ER, S 4 SK 38/07;SG Berlin, Beschluss vom
- August 2010, S 180 SF 1761/09 E ). Der Gebührenrahmen der Nr. 3102 VV RVG beträgt 40,00 bis 460,00€, die Mittelgebühr demgemäß 250,00 €. Vorliegend warwegen der Gebührenhöhe eine Gebühr in Höhe von 180,00 € - wiebeantragt - angemessen. Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG ist grundsätzlich nachden Kriterien des § 14 RVG festzusetzen. Bei Rahmengebührenbestimmt der Rechtsanwalt diese Gebühr im Einzelfall unterBerücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und derSchwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung derAngelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse desAuftraggebers nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisikodes Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden (§ 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 RVG). Diese Aufzählung der Kriterien ist nichtabschließend. Weitere unbenannte Kriterien können einbezogenwerden. Sämtliche heranzuziehenden Kriterien stehen selbstständigund gleichwertig nebeneinander. Ist die Gebühr von einem Dritten zuersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nichtverbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 S. 4 RVG). Wegen der geringeren Wertigkeit eines einstweiligenAnordnungsverfahrens kann nach der Rechtsprechung des HessischenLandessozialgerichts (Beschluss vom
- Mai 2009, a.a.O. ; bestätigtnochmals durch Beschlüsse vom
- Januar 2011, L 2 SF 30/09 E undvom
- November 2011, a.a.O.) grundsätzlich eine auf 2/3 reduzierteMittelgebühr in Betracht kommen. Eine solche Pauschalierung istallein schon zur vereinfachten Abwicklung in kostenrechtlicherHinsicht nach Auffassung der Kammer insbesondere dann angezeigt,wenn keinerlei Besonderheiten bei dem Verfahren existieren unddieses auch in zeitlicher Hinsicht zügig durchgeführt worden ist.Wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Rechtsanwalt gehaltenist, etwa zum Vorliegen eines Anordnungsgrundes oder zu einerFolgenabschätzung umfangreich vorzutragen, wird in der Regelmindestens von einer Mittelgebühr auszugehen sein, weil dann dieunterschiedliche Wertigkeit der Verfahrensarten durch den Umfangund die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit aufgehoben seinwird. Letztlich sind immer die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 RVGvorrangig und ausschlaggebend im Hinblick auf eine möglichePauschalierung. Dem Rechtsanwalt ist ein Beurteilungs- undEntscheidungsvorrecht eingeräumt worden, das mit der Pflicht zurBerücksichtigung jedenfalls der in § 14 RVG genannten Kriterienverbunden ist. Dabei wird dem Rechtsanwalt darüber hinaus einSpielraum von 20% (Toleranzgrenze) zugestanden, der von derErstattung verpflichteten Dritten wie auch von den Gerichten zubeachten ist. Vorliegend entspricht die Festsetzung einer Gebühr in Höhe von180,00 €, etwas über der Gebühr von 2/3, der Billigkeit. Esist von einer knapp überdurchschnittlichen anwaltlichen Tätigkeitauszugehen, die eine Gebühr von über der Höhe der 2/3-Gebührauslöst. Vorliegend begründete der Erinnerungsführer den Antrag aufErlass einer einstweiligen Anordnung und nahm auf die Erwiderungdes Antragsgegners weiter Stellung. Er erweiterte in diesemZusammenhang den Antrag und legte verschiedene Unterlagen zurGlaubhaftmachung vor. Auch vom Schwierigkeitsgrad her handelt essich allenfalls um ein durchschnittlich schwieriges Verfahren. DieBedeutung der Angelegenheit war für die Antragstellerüberdurchschnittlich, weil es hier, worauf der Erinnerungsführerzutreffend hinweist, um eine menschenwürdige Unterbringung sowie umdie vorläufige Bewilligung von Grundsicherungsleistungen ging. DieEinkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragsteller warenjedoch weit unterdurchschnittlich, da sie lediglich Leistungen derGrundsicherung bezogen. Wäre deshalb grundsätzlich eine 2/3-Gebührentstanden, ist hier zu Gunsten des Erinnerungsführers zusätzlichzu berücksichtigen, dass er die gesamte Kommunikation mit denAntragstellern in der portugiesischen Sprache zu führen hatte. Auchunter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums desErinnerungsführers ist diese Gebühr der Höhe nach angemessen. Diese Gebühr ist vorliegend um 0,9 (162,00 €) zu erhöhen.Nach Nr. 1008 VV RVG erhöht sich die Geschäfts- oderVerfahrensgebühr bei Betragsrahmengebühren der Mindest- undHöchstbetrag um 30% für jede weitere Person, wenn Auftraggeber inderselben Angelegenheit mehrere Personen sind. Eine Einschränkungdahingehend, dass eine Erhöhung auch bei mehreren Auftraggebern nurin Betracht kommt, wenn dies dazu führt, dass die Tätigkeit desRechtsanwalts umfangreich oder schwierig wird, ist dem Gesetz nichtzu entnehmen (BSG, Urteil vom
- Dezember 2009, B 14 AS 83/08 R m.w.N.). Sind Auftraggeber mehrere Personen, kommt es nicht daraufan, ob gegenüber dem Anwalt eine oder mehrere dieser Personenauftreten. Selbst wenn eine Personenmehrheit eine Personbevollmächtigt, gegenüber dem Anwalt aufzutreten, kann dies für denRechtsanwalt zu einem erhöhten Haftungsrisiko führen (BT-Drucksache15/1971, S. 205). Auftraggeber im Sinne des § 7 Abs. 1 RVG istderjenige, in dessen Angelegenheit der Rechtsanwalt tätig wird(BSG, a.a.O.). Sind Eltern und Kinder im Verfahren gemeinsambeteiligt, handelt es sich bei ihnen um mehrere Auftraggeber imSinne von § 7 Abs. 1 RVG, auch wenn für die Kinder ihregesetzlichen Vertreter tätig werden müssen und somit die Eltern imeigenen Namen und als gesetzliche Vertreter am Verfahren beteiligtsind (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
- Januar 2010, L 19 B316/09 AS m.w.N.). Auch Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft sindIndividualauftraggeber im Sinne der Nr. 1008 VV RVG; dieBedarfsgemeinschaft ist deshalb kein Einzelauftraggeber. Inhaberder Ansprüche auf Leistungen nach dem SGB II ist das einzelneMitglied der Bedarfsgemeinschaft. Ein Anspruch derBedarfsgemeinschaft als solcher existiert nicht (LSGNordrhein-Westfalen, a.a.O. m.w.N.). Vorliegend kommt es bei der Entstehung dieser Gebühr auf denInhalt der Prozesskostenhilfe-Entscheidung an. Denn insoweit gilteine formale Betrachtungsweise. Das Gericht hat nämlich durchBeschluss vom
- Dezember 2009 allen Mitgliedern derBedarfsgemeinschaft Prozesskostenhilfe bewilligt. Daraus istunschwer zu folgern, dass das Gericht hinreichende Erfolgsaussichtbei allen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft angenommen undausgeschlossen hat, dass die Klage mutwillig gewesen ist. Wenn aberinsoweit Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, ist auch dieVerfahrensgebühr gemäß Nr. 1008 VV RVG um dreimal 30% für dieweiteren Auftraggeber zu erhöhen. Denn hierfür spricht schon dereindeutige Wortlaut der Nr. 1008 VV RVG, wonach die Erhöhung inBetracht kommt, wenn Auftraggeber mehrere Personen in derselbenAngelegenheit sind. Darüber hinaus muss sich der von mehrerenAuftraggebern beauftragte Rechtsanwalt auch jeweils mitverschiedenen Personen auseinandersetzen, was regelmäßig einenhöheren Arbeitsaufwand zufolge hat, der bei der Festsetzung derVerfahrensgebühr zu berücksichtigen ist (LSG Hessen, Beschluss vom
- Mai 2010, L 2 SF 342/09 E ). Außerdem spricht für eine solcheSichtweise das erhöhte Haftungsrisiko des Rechtsanwalts. Schließlich ist eine Gebühr nach Nr. 1006 VV RVG in Höhe von127,00 € entstanden. Die Voraussetzungen für das Entsteheneiner Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 i.V.m. Nr. 1005, 1002 VV RVGliegen insoweit vor. Nach den amtlichen Erläuterungen zu Nr. 1002VV RVG entsteht die Gebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oderteilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelfangefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkungerledigt. Das gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oderteilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakteserledigt. In Nr. 1005 VV RVG heißt es, dass die Gebühren beiEinigung oder Erledigung in sozialrechtlichen Angelegenheitenentsteht. Sofern ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, siehtNr. 1006 VV RVG für die Gebühr nach Nr. 1005 einen Rahmen von 30,00bis 350,00 € vor. Nach herrschender Meinung setzt das Entstehen derErledigungsgebühr regelmäßig eine besondere Tätigkeit desRechtsanwalts voraus, welche über die normale Prozessführunghinausgeht. Denn die Erledigungsgebühr ist eine Erfolgsgebühr, diedie Entlastung der Gerichte und das erfolgreiche anwaltlicheBemühen um die Herstellung des Rechtsfriedens ohne Sachentscheidungdes Gerichts honoriert. Hinzuweisen ist insoweit auf dieRechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach unter deranwaltlichen Mitwirkung im Sinne dieser Gebührenpositionen einequalifizierte auf Erledigung gerichtete Mitwirkung desRechtsanwalts zu verstehen ist (Entscheidungen vom
- November2006, B 1 KR 13/06 R , B 1 KR 22/06 R und B 1 KR 23/06 R ; vom 2.Oktober 2008, B 9/9a SB 5/07 R und B 9/9a SB 3/07 R ; vom
- Mai2009, B 13 R 137/08 R ; vom
- Mai 2010, B 11 AL 14/09 R und vom 9.Dezember 2010, B 13 R 63/09 R ). Unter Hinweis auf den Wortlaut derNr. 1005 VV RVG, ihrem systematischen Zusammenhang mitvergleichbaren Gebührenpositionen, Sinn und Zweck der Regelungsowie ihrer Entstehungsgeschichte hat das BSG zutreffendausgeführt, dass ein auf die Erledigung der Rechtssache gerichtetesTätigwerden des Rechtsanwalts erforderlich ist, welches über diebloße Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs oder Rechtsmittelshinausgehen muss. Die allgemeine Wahrnehmung verfahrensmäßiger bzw.rechtlicher Interessen für den Mandanten genügt nicht. Dieanwaltliche Tätigkeit muss vielmehr über das Maß desjenigenhinausgehen, dass schon durch den allgemeinen Gebührentatbestandfür das anwaltliche Auftreten im sozialrechtlichenWiderspruchsverfahren abgegolten wird. Eine solche besondere Tätigkeit i.S. einer qualifiziertenanwaltlichen Mitwirkung bei der Erledigung des Rechtsstreits hatder Erinnerungsführer vorliegend entfaltet. Er weist zutreffenddarauf hin, dass, nachdem die ursprünglich ins Auge gefassteWohnung seitens der gemeinnützigen Wohnungsbaugesellschaftvermietet worden sei, er mit dieser Wohnungsbaugesellschaft Kontaktaufgenommen habe und sich von ihr ein weiteres Angebot habeerstellen lassen. Erst aufgrund dieser Initiative ist es zu derAbhilfeentscheidung durch die Antragsgegnerin gekommen. Was die Höhe dieser Gebühr anbelangt, geht die Kammer hier voneiner Unbilligkeit der geltend gemachten Gebühr in Höhe von 190,00€ aus. Vielmehr ist insoweit auch der 2/3-Rahmen einschlägig.Da es im Rahmen der Initiative des Erinnerungsführers in Bezug aufsein Handeln gegenüber der Wohnungsbaugesellschaft nicht auf seineportugiesischen Sprachkenntnisse angekommen ist, kann hierdiesbezüglich eine Erhöhung nicht in Betracht kommen. Es gelten beider Bewertung die oben genannten Kriterien, die hier unterBerücksichtigung der zitierten Rechtsprechung des HessischenLandessozialgerichts eine Gebühr in Höhe von 127,00 € alsbillig erscheinen lassen. Denn insoweit kann weder von einerüberdurchschnittlichen Schwierigkeit noch von einemüberdurchschnittlichen Umfang dieser Tätigkeit ausgegangen werden.Bei überdurchschnittlicher Bedeutung der Angelegenheit für dieAntragsteller sind deren deutlich unterdurchschnittlicheEinkommens- und Vermögensverhältnisse auf der anderen Seite zuberücksichtigen. Demnach berechnen sich die anwaltlichen Gebühren desErinnerungsführers wie folgt: Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG180,00 €Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV RVG162,00 €Erledigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG127,00 €Postpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 €Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 92,99 €Gesamt581,91 €.Das Erinnerungsverfahren ist gerichtskostenfrei.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde waren vonder Kammer zu verneinen, weil rechtsgrundsätzliche Fragen nicht zuentscheiden waren (§ 56 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 6 RVG). Permalink: http://openjur.de/u/362250.html Kommentare
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