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Hessisches LSG, Beschluss vom 23. April 2012 - Az. L 1 KR 95/12 B ER

Obsah (5)§ 86b§ 86a§ 14§ 10§ 9

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss desSozialgerichts Darmstadt vom 27. Februar 2012 wirdzurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten auch des Beschwerdeverfahrenszu tra

Betriebsprüfung am

  1. Oktober 2009 – Prüfzeitraum 1.Januar 2005 bis
  2. Dezember 2008 - erhob die Antragsgegnerin mitBescheid vom
  3. Oktober 2009 gegenüber der Antragstellerin eineNachforderung in Höhe von 487,23 € im Hinblick aufgeringfügige Beschäftigung von Studenten. Mit Änderungsbescheid vom
  4. November 2009 reduzierte sie den Betrag auf 300,08 €.

erneuter Betriebsprüfung in der Zeit vom

  1. bis
  2. August2011 – Prüfzeitraum
  3. Dezember 2005 bis
  4. Dezember 2009 -erhob die Antragsgegnerin mit Bescheid vom
  5. November 2011 eineNachforderung in Höhe von 11.850,14 €. Die XY. sei nichttariffähig. Damit sei § 10 Abs. 4 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz(AÜG) anzuwenden, so dass die von der Antragstellerin entliehenenArbeitnehmer den Lohn beanspruchen könnten, der im Betrieb desEntleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer gezahlt werde.Entsprechend seien auch höhere Sozialversicherungsbeiträge zuerheben. Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin mitSchreiben vom
  6. Dezember 2011 Widerspruch. Am
  7. Januar 2012 hat die Antragstellerin vor dem SozialgerichtDarmstadt beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchsanzuordnen. Mit Beschluss vom
  8. Februar 2012 hat das Sozialgericht denAntrag abgelehnt. Aufgrund der Entscheidung desBundesarbeitsgerichts vom
  9. Dezember 2010 stehe fest, dass dieXY. weder eine tariffähige Arbeitnehmervereinigung noch einetariffähige Spitzenorganisation darstelle. Hinsichtlich derRückwirkung für die Vergangenheit liege zwar noch keinehöchstrichterliche Rechtsprechung vor. Es sprächen jedoch mehrGesichtspunkte für die Annahme einer Rückwirkung, da die fehlendeTariffähigkeit der XY. auf Satzungsmängeln beruhe, die seit dem 5.Dezember 2005 bestünden. Der Geltendmachung der Beiträge stehe auchnicht der verfassungsrechtliche Grundsatz des Verbots einerRückwirkung entgegen. Denn anders als der Gesetzgeber erlasse dasGericht keine Gesetze, sondern wendet diese an. Zwar möge dieFallkonstellation, über welche das Bundesarbeitsgericht entschiedenhabe, neu gewesen sein. Bundesgerichte hätten jedoch immer„ein erstes Mal“ zu entscheiden, wie Normen auszulegenseien. Die

geforderten Beiträge seien auch nicht verjährt.Spätestens seit der Entscheidung des Arbeitsgerichts BA. vom 1.April 2009 habe die Antragstellerin einkalkulieren müssen, dass dievon ihr verwendeten Tarifverträge unwirksam seien. Sie habe daherihre Beitragspflicht für möglich halten müssen. Zumindest von einembedingten Vorsatz der Antragstellerin sei auszugehen. Auch einVerstoß gegen Verfahrensrecht liege nicht vor. Insbesondere habedie Antragsgegnerin nicht die Voraussetzungen von § 45Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) beachten müssen. Denn einBeitragsnachforderungsbescheid sei kein begünstigenderVerwaltungsakt. Vielmehr habe ein Bescheid, mit welchem Beiträgenachgefordert werden, bereits

seinem Tenor ausschließlichbelastenden Charakter. Schließlich sei nicht erkennbar, mit welchenunumkehrbaren

teilen die Antragstellerin zu rechnen hätte, wenndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen denBeitragsbescheid nicht angeordnet würde. In Anbetracht der Höhe derForderungen seien gravierende wirtschaftliche Folgen aufgrund dersofortigen Beitragsentrichtung für den Betrieb der Antragstellerinauch nur schwer vorstellbar. Die Antragstellerin hat gegen den ihr am

  1. März 2012zugestellten Beschluss am
  2. März 2012 vor dem HessischenLandessozialgericht Beschwerde eingelegt und vorgetragen, dass überdie Tarifunfähigkeit der XY. für die Vergangenheit noch nichtrechtskräftig entschieden worden sei. Zudem gelte dasRückwirkungsverbot auch für die Rechtsprechung, jedenfalls dann,wenn höchstrichterliche Rechtsprechung über die Auslegung vonGesetzen hinausgehe und neue Rechtssätze mit Rechtsfolgenwirkungfür die Vergangenheit schaffe. Die Begründung der Entscheidung desBundesarbeitsgerichts sei für alle Beteiligten völlig überraschendgewesen. So habe das Gericht ein neues Tatbestandsmerkmal zurVoraussetzung der Tariffähigkeit erhoben, nämlich die vollständigeVermittlung von Tariffähigkeit von den Mitgliedsgewerkschaften aufdie Spitzenorganisation. Schließlich seien die Beitragsansprüchefür die Jahre 2005 und 2006 bereits verjährt. Bedingter Vorsatzkönne erst

einem gewissen Zeitraum

der Entscheidung desBundesarbeitsgerichts angenommen werden. Darüber hinaus liege einVerstoß gegen § 45 SGB X vor. Die Antragstellerin beantragt (sinngemäß), den Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 27. Februar 2012aufzuheben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 20.Dezember 2011 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28.November 2011 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, dass die Entscheidung desBundesarbeitsgerichts auch auf die in der Vergangenheitgeschlossenen Tarifverträge der Zeitarbeit wirke. Denn es gebekeine Anhaltspunkte dafür, dass die XY. in der Vergangenheittariffähig gewesen sein könne. Zudem gelte im Beitragsrecht derSozialversicherung das Entstehungsprinzip. Beitragsansprüche derVersicherungsträger entstünden damit, sobald die gesetzlichenVoraussetzungen vorlägen. Bemessungsgrundlage sei nicht dastatsächlich gezahlte, sondern das vom Arbeitgeber geschuldeteArbeitsentgelt. Zum Zeitpunkt der Entscheidung desBundesarbeitsgerichtes habe bedingter Vorsatz i.S.d. § 25 Abs. 1 S.2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) vorgelegen, so dass dieBeitragsansprüche nicht verjährt seien. Die Entscheidung desBundesarbeitsgerichts habe erhebliche Öffentlichkeitswirksamkeitentfaltet und sei breit publiziert worden. Dies gelte auch für dieBeschlüsse der Vorinstanzen. Eine unbillige Härte i.S.d. § 86a Abs.3 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liege nicht vor. EventuelleLiquiditätsprobleme stellten für sich genommen keine Härte dar, dadie Beitragspflicht jeden unabhängig von seiner Einkommens- undVermögenssituation treffe. Über eine Stundung der Beitragsforderunggemäß § 46 SGB IV entschieden die Krankenkassen als Einzugsstellen.Anders als in dem mit Urteil des Bundessozialgerichts vom 18.November 1980 ( 12 RK 59/79 ) entschiedenen Verfahren habe sichvorliegend nicht die maßgebliche höchstrichterliche Rechtsprechunggeändert. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf dieGerichtsakte sowie die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin Bezuggenommen. II. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Zutreffend hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt, dieaufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 20.Dezember 2011 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28.November 2011 anzuordnen.

§ 86bAbs.

1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsachein den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keineaufschiebende Wirkung haben, diese ganz oder teilweise anordnen.

§ 86aAbs. 2 Nr. 1 SGG entfällt bei Entscheidungen über

Beitragspflichten und die Anforderung von Beiträgen sowie derdarauf entfallenden Nebenkosten einschließlich der Säumniszuschlägedie aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage. Das Gericht entscheidet über den Antrag in diesen Fällen

summarischer Prüfung unter Abwägung der widerstreitenden Interessennach den Maßstäben des§ 86a Abs. 3 S. 2 SGG. Danach soll die Aussetzung derVollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeitdes angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn dieVollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige,nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zurFolge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit derVerwaltungsentscheidung bestehen, wenn ein Erfolg desRechtsbehelfes im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als einMisserfolg. Dafür spricht, dass durch § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG dasVollzugsrisiko bei Abgabebescheiden bewusst auf den Adressatenverlagert worden ist, um die notwendigen Einnahmen der öffentlichenHand zur Erfüllung ihrer Aufgaben sicherzustellen. Diesegesetzliche Risikoverteilung würde unterlaufen, wenn dieVollziehung bereits dann ausgesetzt würde, wenn der Erfolg desRechtsbehelfs ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (Kellerin Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zumSozialgerichtsgesetz, 10. Auflage, § 86a Rdnr. 27a mwN). Eineunbillige Härte liegt vor, wenn dem Betroffenen durch dieVollziehung

teile entstehen, die über die eigentliche Zahlunghinausgehen und nicht oder nur schwer wieder gutgemacht werdenkönnen (Keller, a.a.O., § 86a Rdnr. 27b mwN). Rechtsgrundlage des Beitragsbescheides ist § 28p Abs. 1 SGB IV.Danach prüfen die Träger der Rentenversicherung bei denArbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigenPflichten

dem SGB IV erfüllen und erlassen im Rahmen derPrüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und zurBeitragshöhe in den einzelnen Sozialversicherungszweigen. Für die Beiträge abhängig Beschäftigter ist in der Kranken-,Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung jeweils dasArbeitsentgelt des Beschäftigten Bemessungsgrundlage für dieFestsetzung der Beiträge (§ 226 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V),§ 57 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) i. V. m.§ 226 Abs. 1 Nr. 1 SGB V,§ 162 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI),§ 342 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)). AlsArbeitsentgelt gelten

§ 14Abs. 1 Satz 1 SGB IV alle laufenden oder einmaligen

Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob einRechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnungoder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbaraus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.Die Beitragsansprüche der Versicherungsträger entstehen, sobaldihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmtenVoraussetzungen vorliegen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Daher ist dieBemessungsgrundlage für den Beitragsanspruch nicht das vomArbeitgeber tatsächlich gezahlte, sondern das von ihm geschuldeteArbeitsentgelt, unabhängig von seiner arbeitsrechtlichenDurchsetzbarkeit oder Durchsetzung.

§ 10Abs. 4 AÜG ist der Verleiher verpflichtet, dem

Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an den Entleiher dieim Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer desEntleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlichdes Arbeitsentgelts zu gewähren. Soweit ein auf dasArbeitsverhältnis anzuwendender Tarifvertrag abweichende Regelungentrifft (§ 3 Abs. 1 Nr. 3,§ 9 Nr. 2 AÜG), hat der Verleiher dem Leiharbeitnehmer die

diesem Tarifvertrag geschuldeten Arbeitsbedingungen zu gewähren. ImFalle der Unwirksamkeit der Vereinbarung zwischen Verleiher undLeiharbeitnehmer

§ 9Nr. 2 AÜG hat der Verleiher dem Leiharbeitnehmer die im

Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer desEntleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlichdes Arbeitsentgelts zu gewähren. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben bestehen keineernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenenBeitragsbescheids. Der Bescheid ist nicht wegen fehlender Ermessensausübungrechtswidrig, da entgegen der Auffassung der Antragstellerin § 45SGB X nicht anzuwenden ist. Die Antragsgegnerin hat mit demangegriffenen Bescheid keinen anderen Bescheid aufgehoben. Zwar hatdie Antragsgegnerin bereits für einen Zeitraum, den zum Teil auchder streitgegenständliche Bescheid betrifft, einenNachforderungsbescheid (Bescheid vom

  1. Oktober 2009, geändertdurch Bescheid vom
  2. November 2009) gegenüber der Antragstellerinerlassen, der Bestandkraft erlangt hat. Mit diesem Bescheid hat siejedoch nicht abschließend über die Beitragspflicht derAntragsstellerin entschieden. Vielmehr hat sie aufgrund einer„stichprobenweise durchgeführten Prüfung“Feststellungen zur Beitragspflicht wegen geringfügigerBeschäftigung getroffen. Die Anwendbarkeit der von der XY.abgeschlossenen Tarifverträge und damit die tarifvertraglicheEntgelthöhe als Beitragsbemessungsgrundlage hat die Antragsgegnerinweder bei der Betriebsprüfung am
  3. Oktober 2009 überprüft nochhat sie mit Bescheid vom
  4. Oktober 2009 (geändert durch Bescheidvom
  5. November 2009) insoweit Feststellungen getroffen. Zu einervollständigen und abschließenden Prüfung ist die Prüfbehörde auchnicht verpflichtet (vgl. BSG, Urteil vom
  6. Juli 2003 – B 12AL 1/02 R). Betriebsprüfungen haben unmittelbar im Interesse derVersicherungsträger und mittelbar im Interesse der Versicherten denZweck, die Beitragsentrichtung zu den einzelnen Zweigen derSozialversicherung zu sichern. Sie sollen einerseitsBeitragsausfälle verhindern helfen, andererseits dieVersicherungsträger in der Rentenversicherung davor bewahren, dassaus der Annahme von Beiträgen für nicht versicherungspflichtigePersonen Leistungsansprüche entstehen. Eine über eineKontrollfunktion hinausgehende Bedeutung kommt denBetriebsprüfungen nicht zu. Sie bezwecken insbesondere nicht, denArbeitgeber als Beitragsschuldner zu schützen oder ihm"Entlastung" zu erteilen. Auch den Prüfberichten kommtkeine andere Bedeutung zu (BSG, Urteil vom
  7. Juli 2004 – B12 KR 10/02 R). Gleiches gilt für die Beitragsbescheide. Daherlässt sich weder den Bescheiden noch den Prüfberichten entnehmen,dass der Arbeitgeber im Prüfzeitraum insozialversicherungsrechtlicher Hinsicht beanstandungsfreiabgerechnet hat. Die Rücknahme eines vorangegangenen Bescheides istdeshalb nicht erforderlich (vgl. Diepenbrock, jurisPR-ArbR 14/2012,Anm. 6; a.A. SG Dortmund, Beschluss vom
  8. Januar 2012 – S25 R 2507/11 ER). Ob dies anders zu beurteilen ist, wenn dieBescheide jeweils die gleichen Sach- und Rechtsfragen betreffen(vgl. insoweit Bayerisches LSG, Urteil vom
  9. Januar 2011 – L 5 R 752/08 – zur wiederholten Beitragsnachforderung wegenBerücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen; dieseDifferenzierung

der konkret geprüften Fragestellung nimmt wohlauch das BSG vor, vgl. Urteil vom

  1. Juli 2004 – B 12 KR10/02 R), kann hier dahinstehen. Damit bestand für dieAntragsgegnerin kein Anlass zur Rücknahme dieses Beitragsbescheidesgemäß § 45 SGB X. Der Rechtmäßigkeit des Bescheides steht auch nicht entgegen,dass bislang noch nicht rechtskräftig über die Tariffähigkeit derXY. entschieden worden ist. Denn - wie vom Sozialgericht zutreffendangeführt - ist nicht erkennbar, weshalb die vomBundesarbeitsgericht im Beschluss vom
  2. Dezember 2010 ( 1 ABR 19/10 ) aufgeführten Argumente gegen die Tariffähigkeitfür die Zeit vor dieser Entscheidung nicht gelten sollten. MitBeschluss vom
  3. Januar 2012 ( 24 TaBV 1285/11 – Beschwerdeeingelegt – 1 ABN 27/12 ) hat das Landesarbeitsgericht BA.-BX.dementsprechend das Urteil des Arbeitsgerichtes BA. bestätigt,wonach die XY. auch am
  4. November 2004,
  5. Juni 2006 und am 9.Juli 2008 nicht tariffähig war. Dabei hat das Landesarbeitsgerichtseine Entscheidung auf die vom Bundesarbeitsgericht in seinem o. g.Beschluss aufgestellten Grundsätze gestützt. Das gleiche Landesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 20.September 2011 ( 7 Sa 1318/11 ) festgestellt, dass sämtliche im zeitlichenGeltungsbereich der für unwirksam erachteten Verbandssatzungabgeschlossenen Tarifverträge unwirksam sind, weil die für dieTariffähigkeit maßgeblichen Passagen der Satzung der XY., die imTatbestand der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes zitiertwurden, seit dem
  6. Dezember 2005 durch die

folgendenSatzungsänderungen unberührt geblieben sind (Revision anhängig– 5 AZR 954/11). Im Rahmen der summarischen Prüfung kann daher davon ausgegangenwerden, dass der von der Antragstellerin verwandte Tarifvertragnichtig ist. Der Beitragsnachforderung stehen auch keineVertrauensschutzgesichtspunkte entgegen. Hat ein Arbeitgeber aufgrund einer geändertenhöchstrichterlichen Rechtsprechung Beiträge für bestimmteArbeitnehmerbezüge abzuführen, die

der bisherigenRechtsprechung beitragsfrei waren, so ist die geänderteRechtsprechung aus Gründen des Vertrauensschutzes für denArbeitgeber grundsätzlich nicht rückwirkend anzuwenden (BSG, Urteilvom

  1. November 1980 – 12 RK 59/79 ). Dieser Grundsatz istauf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts und damit den hiervorliegenden Fall nicht anzuwenden. Eine geändertehöchstrichterliche Rechtsprechung zum Beitragsrecht liegt nichtvor. Ob mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts eineÄnderung höchstrichterlicher Rechtsprechung zur Tariffähigkeit vonVereinigungen erfolgt ist, ist zu bezweifeln. Die XY. ist zuvor vomBundesarbeitsgericht nicht als tariffähig beurteilt worden. Zudemwird der gute Glaube in die Tariffähigkeit einer Vereinigung nichtgeschützt (BAG, Urteil vom
  2. November 2006 – 10 AZR 665/05 - mwN). Darüber hinaus hat eine gerichtliche Entscheidung zurTariffähigkeit nur deklaratorische Wirkung. Schließlich steht der

träglichen Beitragserhebung auch nichtdas Rechtsinstitut der Verwirkung entgegen. Dieses Rechtsinstitutist als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch für das Sozialversicherungsrecht undinsbesondere für die

forderung von Beiträgen zurSozialversicherung für zurückliegende Zeiten anerkannt. DieVerwirkung setzt als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübungjedoch voraus, dass der Berechtigte die Ausübung seines Rechtswährend eines längeren Zeitraumes unterlassen hat und weiterebesondere Umstände hinzutreten, die

den Besonderheiten desEinzelfalles und des in Betracht kommenden Rechtsgebietes dasverspätete Geltendmachen des Rechts

Treu und Glauben demVerpflichteten gegenüber als illoyal erscheinen lassen. Solche dieVerwirkung auslösenden "besonderen Umstände" liegen vor,wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens desBerechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dassdieser das Recht nicht mehr geltend machen werde(Vertrauensgrundlage) und der Verpflichtete tatsächlich daraufvertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird(Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinenVorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat(Vertrauensverhalten), dass ihm durch die verspätete Durchsetzungdes Rechts ein unzumutbarer

teil entstehen würde (BSG, Urteilvom 30. November 1978 - 12 RK 6/76 - mwN). Denn es fehlt bereits aneinem Verwirkungsverhalten der Antragsgegnerin. Die geltend gemachten Beitragsansprüche sind auch nichtverjährt. Gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 SGB IV verjähren Ansprüche aufBeiträge in vier Jahren

Ablauf des Kalenderjahres, in dem siefällig geworden sind.

S. 2 dieser Vorschrift verjährenBeiträge in 30 Jahren, wenn sie vorsätzlich vorenthalten wordensind. Dies gilt auch dann, wenn der Vorsatz zu ihrer Vorenthaltungbei Fälligkeit der Beiträge noch nicht vorlag, er aber noch vorAblauf der vierjährigen Verjährungsfrist eingetreten ist (BSG,Urteil vom

  1. März 2000 – B 12 KR 14/99 ). Zudem reicht esaus, wenn der Schuldner die Beiträge mit bedingtem Vorsatzvorenthalten hat, er also seine Beitragspflicht für möglichgehalten, die Nichtabführung der Beiträge aber billigend in Kaufgenommen hat (BSG, Urteil vom
  2. März 2000 – B 12 KR 14/99 ).Spätestens mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, dieumfangreich publiziert worden ist, musste die Antragstellerin davonausgehen, dass die von der XY. abgeschlossenen Tarifverträge keineGeltung haben, die bei ihr beschäftigten Leiharbeitnehmern höhereLohnansprüche haben und dementsprechend höhereSozialversicherungsbeiträge zu leisten sind. Da der angefochtene Bescheid nicht offensichtlich rechtswidrigist und Gründe, die eine unbillige Härte begründen könnten, wedervorgetragen noch ersichtlich sind, überwiegt das öffentlicheVollzugsinteresse. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG inVerbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Der mit demBescheid geforderte Betrag in Höhe von 11.850,14 € war zurGrundlage der Wertfestsetzung zu machen. Im Hinblick auf denvorläufigen Charakter der Entscheidung war dieser Betrag auf einViertel zu reduzieren (Streitwertkatalog für dieSozialgerichtsbarkeit). Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar. Permalink: http://openjur.de/u/362255.html Kommentare

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