Betriebsprüfung am
erneuter Betriebsprüfung in der Zeit vom
geforderten Beiträge seien auch nicht verjährt.Spätestens seit der Entscheidung des Arbeitsgerichts BA. vom 1.April 2009 habe die Antragstellerin einkalkulieren müssen, dass dievon ihr verwendeten Tarifverträge unwirksam seien. Sie habe daherihre Beitragspflicht für möglich halten müssen. Zumindest von einembedingten Vorsatz der Antragstellerin sei auszugehen. Auch einVerstoß gegen Verfahrensrecht liege nicht vor. Insbesondere habedie Antragsgegnerin nicht die Voraussetzungen von § 45Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) beachten müssen. Denn einBeitragsnachforderungsbescheid sei kein begünstigenderVerwaltungsakt. Vielmehr habe ein Bescheid, mit welchem Beiträgenachgefordert werden, bereits
seinem Tenor ausschließlichbelastenden Charakter. Schließlich sei nicht erkennbar, mit welchenunumkehrbaren
teilen die Antragstellerin zu rechnen hätte, wenndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen denBeitragsbescheid nicht angeordnet würde. In Anbetracht der Höhe derForderungen seien gravierende wirtschaftliche Folgen aufgrund dersofortigen Beitragsentrichtung für den Betrieb der Antragstellerinauch nur schwer vorstellbar. Die Antragstellerin hat gegen den ihr am
einem gewissen Zeitraum
der Entscheidung desBundesarbeitsgerichts angenommen werden. Darüber hinaus liege einVerstoß gegen § 45 SGB X vor. Die Antragstellerin beantragt (sinngemäß), den Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 27. Februar 2012aufzuheben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 20.Dezember 2011 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28.November 2011 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, dass die Entscheidung desBundesarbeitsgerichts auch auf die in der Vergangenheitgeschlossenen Tarifverträge der Zeitarbeit wirke. Denn es gebekeine Anhaltspunkte dafür, dass die XY. in der Vergangenheittariffähig gewesen sein könne. Zudem gelte im Beitragsrecht derSozialversicherung das Entstehungsprinzip. Beitragsansprüche derVersicherungsträger entstünden damit, sobald die gesetzlichenVoraussetzungen vorlägen. Bemessungsgrundlage sei nicht dastatsächlich gezahlte, sondern das vom Arbeitgeber geschuldeteArbeitsentgelt. Zum Zeitpunkt der Entscheidung desBundesarbeitsgerichtes habe bedingter Vorsatz i.S.d. § 25 Abs. 1 S.2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) vorgelegen, so dass dieBeitragsansprüche nicht verjährt seien. Die Entscheidung desBundesarbeitsgerichts habe erhebliche Öffentlichkeitswirksamkeitentfaltet und sei breit publiziert worden. Dies gelte auch für dieBeschlüsse der Vorinstanzen. Eine unbillige Härte i.S.d. § 86a Abs.3 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liege nicht vor. EventuelleLiquiditätsprobleme stellten für sich genommen keine Härte dar, dadie Beitragspflicht jeden unabhängig von seiner Einkommens- undVermögenssituation treffe. Über eine Stundung der Beitragsforderunggemäß § 46 SGB IV entschieden die Krankenkassen als Einzugsstellen.Anders als in dem mit Urteil des Bundessozialgerichts vom 18.November 1980 ( 12 RK 59/79 ) entschiedenen Verfahren habe sichvorliegend nicht die maßgebliche höchstrichterliche Rechtsprechunggeändert. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf dieGerichtsakte sowie die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin Bezuggenommen. II. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Zutreffend hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt, dieaufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 20.Dezember 2011 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28.November 2011 anzuordnen.
1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsachein den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keineaufschiebende Wirkung haben, diese ganz oder teilweise anordnen.
Beitragspflichten und die Anforderung von Beiträgen sowie derdarauf entfallenden Nebenkosten einschließlich der Säumniszuschlägedie aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage. Das Gericht entscheidet über den Antrag in diesen Fällen
summarischer Prüfung unter Abwägung der widerstreitenden Interessennach den Maßstäben des§ 86a Abs. 3 S. 2 SGG. Danach soll die Aussetzung derVollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeitdes angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn dieVollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige,nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zurFolge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit derVerwaltungsentscheidung bestehen, wenn ein Erfolg desRechtsbehelfes im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als einMisserfolg. Dafür spricht, dass durch § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG dasVollzugsrisiko bei Abgabebescheiden bewusst auf den Adressatenverlagert worden ist, um die notwendigen Einnahmen der öffentlichenHand zur Erfüllung ihrer Aufgaben sicherzustellen. Diesegesetzliche Risikoverteilung würde unterlaufen, wenn dieVollziehung bereits dann ausgesetzt würde, wenn der Erfolg desRechtsbehelfs ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (Kellerin Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zumSozialgerichtsgesetz, 10. Auflage, § 86a Rdnr. 27a mwN). Eineunbillige Härte liegt vor, wenn dem Betroffenen durch dieVollziehung
teile entstehen, die über die eigentliche Zahlunghinausgehen und nicht oder nur schwer wieder gutgemacht werdenkönnen (Keller, a.a.O., § 86a Rdnr. 27b mwN). Rechtsgrundlage des Beitragsbescheides ist § 28p Abs. 1 SGB IV.Danach prüfen die Träger der Rentenversicherung bei denArbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigenPflichten
dem SGB IV erfüllen und erlassen im Rahmen derPrüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und zurBeitragshöhe in den einzelnen Sozialversicherungszweigen. Für die Beiträge abhängig Beschäftigter ist in der Kranken-,Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung jeweils dasArbeitsentgelt des Beschäftigten Bemessungsgrundlage für dieFestsetzung der Beiträge (§ 226 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V),§ 57 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) i. V. m.§ 226 Abs. 1 Nr. 1 SGB V,§ 162 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI),§ 342 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)). AlsArbeitsentgelt gelten
Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob einRechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnungoder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbaraus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.Die Beitragsansprüche der Versicherungsträger entstehen, sobaldihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmtenVoraussetzungen vorliegen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Daher ist dieBemessungsgrundlage für den Beitragsanspruch nicht das vomArbeitgeber tatsächlich gezahlte, sondern das von ihm geschuldeteArbeitsentgelt, unabhängig von seiner arbeitsrechtlichenDurchsetzbarkeit oder Durchsetzung.
Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an den Entleiher dieim Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer desEntleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlichdes Arbeitsentgelts zu gewähren. Soweit ein auf dasArbeitsverhältnis anzuwendender Tarifvertrag abweichende Regelungentrifft (§ 3 Abs. 1 Nr. 3,§ 9 Nr. 2 AÜG), hat der Verleiher dem Leiharbeitnehmer die
diesem Tarifvertrag geschuldeten Arbeitsbedingungen zu gewähren. ImFalle der Unwirksamkeit der Vereinbarung zwischen Verleiher undLeiharbeitnehmer
Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer desEntleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlichdes Arbeitsentgelts zu gewähren. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben bestehen keineernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenenBeitragsbescheids. Der Bescheid ist nicht wegen fehlender Ermessensausübungrechtswidrig, da entgegen der Auffassung der Antragstellerin § 45SGB X nicht anzuwenden ist. Die Antragsgegnerin hat mit demangegriffenen Bescheid keinen anderen Bescheid aufgehoben. Zwar hatdie Antragsgegnerin bereits für einen Zeitraum, den zum Teil auchder streitgegenständliche Bescheid betrifft, einenNachforderungsbescheid (Bescheid vom
der konkret geprüften Fragestellung nimmt wohlauch das BSG vor, vgl. Urteil vom
folgendenSatzungsänderungen unberührt geblieben sind (Revision anhängig– 5 AZR 954/11). Im Rahmen der summarischen Prüfung kann daher davon ausgegangenwerden, dass der von der Antragstellerin verwandte Tarifvertragnichtig ist. Der Beitragsnachforderung stehen auch keineVertrauensschutzgesichtspunkte entgegen. Hat ein Arbeitgeber aufgrund einer geändertenhöchstrichterlichen Rechtsprechung Beiträge für bestimmteArbeitnehmerbezüge abzuführen, die
der bisherigenRechtsprechung beitragsfrei waren, so ist die geänderteRechtsprechung aus Gründen des Vertrauensschutzes für denArbeitgeber grundsätzlich nicht rückwirkend anzuwenden (BSG, Urteilvom
träglichen Beitragserhebung auch nichtdas Rechtsinstitut der Verwirkung entgegen. Dieses Rechtsinstitutist als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch für das Sozialversicherungsrecht undinsbesondere für die
forderung von Beiträgen zurSozialversicherung für zurückliegende Zeiten anerkannt. DieVerwirkung setzt als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübungjedoch voraus, dass der Berechtigte die Ausübung seines Rechtswährend eines längeren Zeitraumes unterlassen hat und weiterebesondere Umstände hinzutreten, die
den Besonderheiten desEinzelfalles und des in Betracht kommenden Rechtsgebietes dasverspätete Geltendmachen des Rechts
Treu und Glauben demVerpflichteten gegenüber als illoyal erscheinen lassen. Solche dieVerwirkung auslösenden "besonderen Umstände" liegen vor,wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens desBerechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dassdieser das Recht nicht mehr geltend machen werde(Vertrauensgrundlage) und der Verpflichtete tatsächlich daraufvertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird(Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinenVorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat(Vertrauensverhalten), dass ihm durch die verspätete Durchsetzungdes Rechts ein unzumutbarer
teil entstehen würde (BSG, Urteilvom 30. November 1978 - 12 RK 6/76 - mwN). Denn es fehlt bereits aneinem Verwirkungsverhalten der Antragsgegnerin. Die geltend gemachten Beitragsansprüche sind auch nichtverjährt. Gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 SGB IV verjähren Ansprüche aufBeiträge in vier Jahren
Ablauf des Kalenderjahres, in dem siefällig geworden sind.
S. 2 dieser Vorschrift verjährenBeiträge in 30 Jahren, wenn sie vorsätzlich vorenthalten wordensind. Dies gilt auch dann, wenn der Vorsatz zu ihrer Vorenthaltungbei Fälligkeit der Beiträge noch nicht vorlag, er aber noch vorAblauf der vierjährigen Verjährungsfrist eingetreten ist (BSG,Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.