Tenor Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Sperrung desEigengeldes des Antragstellers in Höhe von 120.- € aufzuhebenund ihm zu gestatten, sein Eigengeld in Höhe von 120.- € anFrau Helga Eichhorn zu überweisen. Die Kosten des Verfahrens und die dem Antragsteller insoweiterwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zurLast. Der Gegenstandswert wird auf 120.- € festgesetzt. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe bewilligt. Gründe Der Antragsteller verbüßt eine Freiheitsstrafe in der JVA Butzbach. Dem Antragsteller wurden insgesamt 120 € von zwei verschiedenen Einzahlern überwiesen, jeweils mit der Zweckbindung „für Einkauf“ versehen und zwar zwei Mal 50 € und einmal 20 €. Das Überbrückungsgeld des Antragstellers ist in voller Höhe angespart, vorrangige Pfändungen oder Abtretungen liegen nicht vor. Mit Anliegen vom 16.01.2012 beantragte der Antragsteller, das Geld in Höhe von 120 € von seinem gesperrten Eigengeldkonto freizugeben um es an seine Frau zu überweisen, damit sie ihm davon einen Fernseher kaufen könne. Mit Bescheid vom 17.01.2012 hat die Antragsgegnerin den Antrag abgelehnt mit der Begründung, das Geld dürfe nicht an seine Frau, sondern nur an die Absender zurück überwiesen werden. Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 19.01.2012, eingegangen bei Gericht am 23.01.2012, wendet sich der Antragsteller gegen diesen Bescheid. Er ist der Ansicht, die Entscheidung, das Eigengeld nicht freizugeben, sei ermessensfehlerhaft, wenn überhaupt ein Ermessen vorliege. Die Entscheidung sei rechtswidrig. Gemäß § 52 StVollzG unterliege das Eigengeld dem Gefangenen zur freien Verfügung. Bei ihm sei das Überbrückungsgeld in voller Höhe angespart. Der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die willkürliche Sperrung seines Eigengeldes aufzuheben und ihm zu gestatten, sein Eigengeld in Höhe von 120 € seiner Frau Helga Eichhorn auf ihr Konto zu überweisen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Zur Begründung hat sie vorgetragen, gem. § 44 Abs. 2 HStVollzG könne für Gefangene zweckgebundenes Eigengeld durch extramorale Personen überweisen werden. Je nach Zweckbindung könne dies einmal jährlich möglichen Sondereinkauf, der medizinischen Versorgung, der Gewährleistung der Informationsfreiheit oder der Eingliederung des Gefangenen dienen. Im vorliegenden Fall habe der Betrag von 120 € aus drei verschiedenen Einzahlungen von zwei verschiedenen Personen resultiert. Die Beträge seien jeweils für den Zweck des Einkaufs überwiesen worden. Der Einzahler bestimme den Zweck des Geldes, so dass eine Überweisung an die Frau des Antragstellers zum Kauf eines Fernsehers für den Antragsteller nicht möglich sei. Wegen des Vorbringens im Übrigen wird auf die Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 15.02.2012 (Bl. 5, 6 d.A.) Bezug genommen. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, dem Antrag des Antragstellers auf Freigabe seines Eigengeldes in Höhe von 120 € zum Zwecke der Überweisung an seine Ehefrau stattzugeben. Zwar ist dem Antragsteller der Betrag von 120.- € zweckgebunden gemäß § 44 Abs. 2 StVollzG, nämlich für Einkäufe, überwiesen worden. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Gefangene über diese Beträge nicht frei verfügen kann, wenn sein Überbrückungsgeld wie hier in voller Höhe angespart ist. Die Zweckbestimmung bei der Überweisung bewirkt lediglich, dass der Betrag nicht der Pfändung unterliegt. Die Zweckbestimmung sagt jedoch nichts darüber aus, in welcher Weise der Antragsteller über das Geld verfügen kann. Mit der Überweisung ist der Antragsteller Inhaber der Forderung auf Auszahlung seines Eigengeldes in Höhe von 120 € gegen die Vollzugsbehörde geworden. Es steht ihm frei, durch Überweisung des Geldes auf den Pfändungsschutz zu verzichten. Dies ist Ausfluss des Umstandes, dass der Gefangene Inhaber der Forderung ist und dementsprechend auch berechtigt ist, über diese Forderung zu verfügen, soweit das Überbrückungsgeld in voller Höhe angespart ist und vorrangige Pfändungen oder Abtretungen – wie hier – nicht vorliegen. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 121 Abs. 2 StVollzG, 52 , 60 , 65 GKG, 114 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/362257.html Kommentare
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