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VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 19. April 2012 - Az. 1 K 3190/11.F

Tenor Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wirdabgelehnt. Gründe Der Antrag muss erfolglos bleiben, weil die beabsichtigteRechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Die angefochtenen Bescheide sind nicht schon deshalbrechtswidrig, weil der Widerruf nach Eröffnung desInsolvenzverfahrens nicht mehr mit Verwaltungsakt hätte verfügtwerden dürfen, wie die Klägerin meint. Der Widerruf war vielmehrdie unumgängliche Voraussetzung dafür, dass die von der Beklagtenim Insolvenzverfahren angemeldete Forderung überhaupt erst zurEntstehung gebracht werden konnte. Ohne den Widerrufsbescheidkönnte sich die Klägerin nämlich stets auf die Bestandskraft desZuwendungsbescheides berufen, aus dem sich das Behaltendürfen derZuwendung solange ergibt, wie dieser Bescheid nicht aufgehobenwird. Erst mit dem Widerspruchsbescheid entsteht die Forderung (§ 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Dem steht die von der Klägerin ins Feld geführte Rechtsprechungnicht entgegen. Die zitierten Urteile des BVerwG und des BSG sindschon deshalb nicht einschlägig, weil sie sich mitLeistungsbescheiden befassen, also mit Verwaltungsakten, denenhinsichtlich des geltend gemachten Zahlungsanspruchs eineTitelfunktion zukommt. Um einen derartigen Verwaltungsakt handeltes sich aber im vorliegenden Fall gerade nicht. Der angefochteneBescheid beschränkt sich seinem Regelungsgehalt nach auf dieAufhebung des Zuwendungsbescheides und nicht auf die Festsetzungeines Zahlungsanspruchs. Soweit in dem Bescheid ausgeführt ist,dass sich aus dem Widerruf ein Zahlungsanspruch nach § 49a Abs. 1VwVfG ergibt, handelt es sich nicht um die Festsetzung desZahlungsanspruchs durch Bescheid, sondern lediglich um einenHinweis darauf, dass mit dem Widerruf die Forderung entstanden ist.Die gegenteilige Auffassung der Klägerin beruht darauf, dass sienicht zwischen dem Regelungsgehalt des § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfGund dem Regelungsgehalt des § 49a Abs. 1 Satz 2 VwVfGunterscheidet. Aus Satz 1 ergibt sich nur der materielleErstattungsanspruch. Satz 2 regelt die Festsetzung durchVerwaltungsakt, also die Schaffung eines Titels. § 49a Abs. 1 Satz2 VwVfG wird jedoch durch die spezielleren Regelungen desInsolvenzrechts derogiert und findet deshalb nach Eröffnung desInsolvenzverfahrens keine Anwendung mehr. Die gemäß § 49a Abs. 1Satz 1 VwVfG entstandene Forderung darf also nicht durchVerwaltungsakt festgesetzt werden, sondern ist zur Tabelleanzumelden, was vorliegend auch so geschehen ist. Auch das von der Klägerin ins Feld geführte Urteil des BFH stehtder hier ausgeführten Rechtsauffassung nicht entgegen. DieFestsetzung von Besteuerungsgrundlagen lässt sich mit dem Widerrufeines Zuwendungsbescheides nicht vergleichen. Die Steuerbehördensind in der Lage, auf einen die Besteuerungsgrundlagenfeststellenden Verwaltungsakt zu verzichten und können stattdessenohne eine solche Feststellung die Steuerforderung errechnen und zurTabelle anmelden. Denn die Steuerforderung entsteht durch dieVerwirklichung des gesetzlichen Steuertatbestandes und nicht erstdurch den die Besteuerungsgrundlagen feststellenden Verwaltungsakt.Die Beklagte könnte jedoch den von ihr behauptetenErstattungsanspruch nicht geltend machen, solange derZuwendungsbescheid nicht widerrufen ist, weil derErstattungsanspruch solange noch nicht entstanden ist. Nach dem bisherigen Vorbringen der Klägerin ist diese offenbarnicht in der Lage, die entscheidenden Umstände vorzubringen, dieder Klage zum Erfolg verhelfen könnten. Zwar weckt die Begründungdes Widerrufsbescheides insoweit Zweifel an der Rechtmäßigkeit alsdarin behauptet wird, allein die Eröffnung des Insolvenzverfahrenseröffne einen Widerrufsgrund. Die in dem Zuwendungsbescheidgeregelte Zweckbestimmung umfasst nämlich nicht die nachAntragstellung stattfindende Insolvenzeröffnung, sondern nur dieAnschaffung eines LKWs und die zweijährige Zulassung imBundesgebiet. Diese Frist wird nicht durch die Eröffnung desInsolvenzverfahrens unterbrochen, sondern nur durch die Stilllegungdes Fahrzeugs oder die Veräußerung ins Ausland. Indessen war dieKlägerin auf Anfrage des Gerichts nicht in der Lage, anzugeben odergar nachzuweisen, dass das Fahrzeug zwei Jahre lang im Bundesgebietzugelassen war. Sie trägt insofern die Beweislast, weil derWiderrufsvorbehalt in dem Zuwendungsbescheid auch diediesbezügliche Nachweispflicht umfasst. Derzeit stellt dieBegründung des Widerrufsbescheides zwar noch nicht darauf ab, dassder Nachweis für die zweijährige Zulassung im Bundesgebiet nichterbracht worden sei. Es ist indessen damit zu rechnen, dass dieBeklagte ihre Ermessenserwägungen insoweit noch ergänzen wird (vgl.§ 114 Satz 2 VwGO). Deshalb erscheinen die Erfolgsaussichten schonjetzt nicht hinreichend. Permalink: http://openjur.de/u/362258.html Kommentare

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