Tenor Es wird festgestellt, dass der Widerspruch der Antragstellerinvom
- Januar 2012 gegen die Auswahlentscheidung des HauptzollamtsGießen vom
- Februar 2011, bekannt gegeben durch Bescheid desHauptzollamts Gießen vom
- Dezember 2011, aufschiebende Wirkunghat. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- €festgesetzt. Gründe Die Antragstellerin wendet sich unter Inanspruchnahmeeinstweiligen Rechtsschutzes gegen die Ablehnung ihrer Bewerbungfür eine mit den Besoldungsgruppen A 6 bis A 8 bewerteten Stelle C140105 beim Hauptzollamt Gießen im Bereich „KontrollenFKS“ in C-Stadt und gegen die Absicht der Antragsgegnerin,die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen durch dessenVersetzung an das Hauptzollamt Gießen umzusetzen. Das Begehren der Antragstellerin ist nur insoweit statthaft, wiees darauf zielt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs derAntragstellerin vom
- Januar 2012 gegen den Bescheid desHauptzollamts Gießen vom
- Dezember 2011, mit dem die Ablehnungder Bewerbung der Antragstellerin und die Auswahl des Beigeladenenbekannt gegeben wurden, feststellen zu lassen. EinstweiligerRechtsschutz durch Erlass einer einstweiligen Anordnung, wiezunächst und wohl vorrangig beantragt, ist nach § 123 Abs. 5 VwGOnicht statthaft. Danach richtet sich ein Begehren auf Gewährungvorläufigen Rechtsschutzes vorrangig nach den §§ 80 , 80a VwGO. Nurwenn danach kein statthafter Eilrechtsschutz möglich ist, kann dasBegehren als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnungbehandelt werden (Kopp/Schenke, VwGO,
- Aufl., § 123 VwGO Rn. 4).Überall dort, wo ein Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung in der Formhat, dass die Vollziehung des Verwaltungsaktes gehemmt ist, wirdRechtsschutz allein nach §§ 80, 80a gewährt (Redeker in Redeker/v.Oertzen, VwGO,
- Aufl., § 123 VwGO Rn. 2a). Die Gewährungvorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO ist subsidiär (Schoch inSchoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Mai 2010, § 123 VwGORn. 20). Das gilt vor allem bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung(Schoch a.a.O. Rn. 21). Das beschließende Gericht geht seit der Veröffentlichung desGrundsatzurteils des BVerwG vom 4.11.2010 ( 2 C 16.09 = ZBR 2011, 91 = NJW 2011, 695 ) zum Konkurrenzschutz bei Ernennungen und derenmöglicher Aufhebung im Wege der Anfechtungsklage davon aus, dasseinstweiliger Rechtsschutz gegen Entscheidungen zur Ablehnung einerbeantragten Ernennung bzw. der ihr vorausgehenden Maßnahmen zurVorbereitung der späteren Beförderungsernennung nach Maßgabe der §§ 80 , 80a VwGO zu gewähren ist (Kammer, B. v. 16.3.2012 – 9 L295/12.F - n. v.; 1.12.2011 – 9 L 3631/11.F – n. v.;21.10.2011 – 9 L 2062/11 .F –IÖD 2012, 15; 26.7.2011– 9 L 1287/11.F – n. v.; 19.5.2011 - 9 L 499/11.F– LKRZ 2011, 346; 19.5.2011 - 9 L 4647/10 .F - juris;18.5.2011 – 9 L 588/11 .F - juris). Daran ist ungeachtet derzwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des HessVGH und einigeranderer Oberverwaltungsgerichte im Hinblick auf die eindeutigenBegründungserwägungen im Urteil des BVerwG festzuhalten (dazuneigend bereits die Kammerbeschlüsse v. 4.10.2011 – 9 L1109/11.F – n. v.; 27.9.2011 – 9 L 791/11.F u. 9 L790/11.F – n. v.; ausdrücklich zustimmend Kühnbach ZBR 2012,95 ff. in der Anm. zur gegenteiligen Auffassung des VGH BW B. v.13.10.2011 – 4 S 2597/11 – ZBR 2012, 93 ; a. A. v.Laffert ZBR 2012, 76, 80). Die Auswahlentscheidung ist seit der Entscheidung des BVerwG vom4.11.2010 ( a.a.O. ) als Verwaltungsakt mit Doppelwirkung i. S. d. § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO anzusehen. Das BVerwG sieht einen untrennbarenrechtlichen Zusammenhang zwischen Auswahlentscheidung und Ernennung(a.a.O., Rn.19) und eine inhaltliche Übereinstimmung zwischenbeiden Entscheidungen (a.a.O., Rn. 26) und führt zur – dortallein streitgegenständlichen – Ernennung aus, dass sie aufunmittelbare Rechtswirkungen auch für diejenigen Bewerber/innengerichtet ist, die sich erfolglos um die Verleihung eines Amtesbeworben haben (a.a.O., Rn.19). Zur Auswahlentscheidung führt dasBVerwG aus, sie sei einheitlicher Natur, d. h. sie erfasse alleBewerbungen einheitlich und nicht etwa gesondert für jedeneinzelnen Bewerber, jede einzelne Bewerberin. Diese Einheitlichkeitsoll gelten sowohl für die ausgewählte Person wie für die imHinblick darauf nicht ausgewählten Personen. Ferner soll sichbereits aus der Auswahlentscheidung ein Anspruch der ausgewähltenPerson auf Vollzug dieser ihr günstigen Entscheidung ergeben(a.a.O., Rn. 27). Daraus folgt, dass schon die der späteren Ernennungvorausgehende Auswahlentscheidung als einheitliche Entscheidunganzusehen ist, die gegenüber der ausgewählten Person, hier demBeigeladenen, begünstigend und gegenüber der nicht ausgewählten undzur Ablehnung vorgesehenen Person, hier dem Antragsteller,belastend wirkt (im Einzelnen v. Roetteken ZBR 2011, 73 ff.). Die Kammer hält daran ungeachtet der gegenteiligenRechtsprechung des HessVGH (B. v. 23.08.2011 - 1 B 1284/11 – BeckRS 2011, 54790 = juris) und anderer Obergerichte wie des VGH BW(a.a.O.) fest. Danach soll es sich bei der Auswahlentscheidungnicht um einen Verwaltungsakt handeln, weil dieAuswahlentscheidung, anders als die Mitteilung desAuswahlergebnisses, keine unmittelbare Rechtswirkung nach außenhabe. Die Ablehnung der Bewerbung richte sich lediglich an denjeweiligen Adressaten und entfalte keine Rechtswirkungen gegenüberanderen Personen. Diese Auffassung stimmt mit der jüngstenRechtsprechung des BVerwG nicht mehr überein, sondern orientiertsich noch an der älteren, jetzt aber aufgegebenen Rechtsprechung.In seinem Urteil vom 4.11.2010 hat das BVerwG ausdrücklichentschieden, dass die Mitteilungen der Auswahlentscheidung an dieeinzelnen Bewerber/innen keine inhaltlich eigenständigenEntscheidungen darstellen, sondern dass sie die Auswahlentscheidunglediglich bekannt geben (BVerwG, a.a.O., Rn.25). Daher kommtbereits der Auswahlentscheidung der Charakter eines Verwaltungsaktszu (insoweit wie hier NdsOVG, B. v. 8.6.2011 – 5 ME 91/11 – NVwZ 2011, 891 , 892; v. Roetteken a.a.O. S. 73 f. m. w. N.in Fn. 12 auch zur früheren Rspr. des OVG NdsSchlH). Damit stelltdas Schreiben des Hauptzollamts Gießen vom
- Dezember 2011lediglich die Bekanntgabe (§ 41 Abs. 1 VwVfG) eines zuvor bereitserlassenen Verwaltungsaktes, nämlich der Auswahlentscheidungzugunsten des Beigeladenen mit gleichzeitiger Wirkung zulasten desAntragstellers dar. Die maßgebende Regelung wird in diesemSchreiben lediglich nach außen bekannt gegeben, dort jedoch nichtgetroffen. Dies geschah am
- Februar 2011, da unter diesem Datumdie maßgeblichen Auswahlerwägungen schriftlich dokumentiertwurden. Mit der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des durchden unterlegenen Bewerber bzw. die unterlegene Bewerberin gegen dieAuswahlentscheidung eingelegten Widerspruchs wird dessen/derenBewerbungsverfahrensanspruch auch effektiv gesichert (a. A.offenbar VG Gießen, B. v. 17.08.2011 - 5 L 1020/11 – IÖD2011, 235), weil die Ernennung an die Auswahlentscheidung gebundenist (BVerwG, a.a.O. Rn. 26) und deshalb die Ernennung desausgewählten Bewerbers bzw. der ausgewählten Bewerberin, um denPreis ihrer Anfechtbarkeit (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 30), nichterfolgen darf, so lange die Auswahlentscheidung nicht vollziehbarist. Der Umstand schließlich, dass in der Hauptsache eine aufNeubescheidung der abgelehnten Bewerbung gerichteteVerpflichtungsklage zu erheben ist, steht einer Anwendung der §§ 80a , 80 Abs.5 VwGO ebenfalls nicht entgegen (a. A. insoweit NdsOVG,a.a.O.; VG Bremen, B. v. 11.5.2011 - 6 V 2019/10 - juris), weil derunterlegene Bewerber, die unterlegene Bewerberin im gerichtlichenEilverfahren nicht eine Begünstigung, etwa in Gestalt einer neuenAuswahlentscheidung erstrebt, sondern nur gegen die ihn bzw. siebelastende Begünstigung seines/ihres Konkurrenten vorgeht. Dass beiKonkurrenzverhältnissen sonstiger Art, etwa im Gewerberecht,einstweiliger Rechtsschutz (auch) nach §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGOgesucht werden muss, selbst wenn in der Hauptsache nur die aufGewährung einer Begünstigung gerichtete Verpflichtungsklagestatthaft ist, ist allgemein anerkannt (vgl. zur Vergabe vonKonzessionen nach dem PBefG zuletzt OVG Hamburg, B. v. 21.2.2011– 3 Bs 131/10 - juris). Auch in anderen Fallkonstellationenkann aus dem Umstand, dass in der Hauptsache dieVerpflichtungsklage statthaft ist, nicht zwingend der Schlussgezogen werden, dass Eilrechtsschutz nur durch den Erlass einereinstweiligen Anordnung möglich ist (vgl. HessVGH, B. v. 26.3.1998- 6 TZ 4017/97 – NVwZ-RR 1998, 777 zum einstweiligenRechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO im Fall der Ablehnung einesAntrags auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis; Kopp/Schenkea.a.O. Rn. 5 a. E.). Immer dann, wenn dem Sicherungsinteresse desAntragstellers bereits durch die Wiederherstellung oder dieAnordnung bzw. Feststellung der aufschiebenden Wirkung seinesWiderspruchs bzw. seiner Klage genügt werden kann, muss dieRechtsschutzgewährung nach Maßgabe der §§ 80 , 80a VwGO erfolgen.Für Verwaltungsakte mit Doppelwirkung sieht § 80 Abs. 1 S. 2 VwGOdies ausdrücklich vor. Auch der Umstand, dass einer Beförderung im Hinblick auf § § 22Abs. 2 BBG zunächst eine mindestens sechsmonatige Erprobung in demhöherwertigen Dienstposten vorausgeht, es also zunächst nur um dieÜbertragung eines dem Beförderungsamt entsprechenden höherwertigenDienstpostens geht, kann die Einordnung der Auswahlentscheidung alsVerwaltungsakt nicht unrichtig erscheinen lassen. Zwar führt dieUmsetzung der Auswahlentscheidung zugunsten der ausgewählten Personzunächst nicht zu einer Statusveränderung, sondern bereitet dieselediglich durch eine Umsetzung auf den dem Statusamt zugeordnetenDienstposten zwecks Erprobung vor. Für den abgelehnten Bewerber,die abgelehnte Bewerberin bewirkt die für ihn/sie negativeAuswahlentscheidung jedoch bereits jetzt, dass seine/ihre Bewerbungendgültig gescheitert ist, und er/sie jedenfalls aufgrund des mitder Auswahlentscheidung abgeschlossenen Auswahlverfahrens diebegehrte Stelle und das ihr zugeordnete Statusamt definitiv nichterhalten wird. Damit ist sein/ihr Beförderungsantrag endgültigabgelehnt. Dies stellt zweifellos einen Verwaltungsakt i. S. d. §35 HVwVfG dar. Für die ausgewählte Person verhält es sich jedochnicht anders, da die Regelungswirkung der Auswahlentscheidung zuihren Gunsten darin liegt, ihr die Erprobungsmöglichkeiteinzuräumen, um bei erfolgreicher Erprobung auch tatsächlichbefördert zu werden, ohne zu diesem Zeitpunkt noch in eineKonkurrenz mit anderen Interessenten oder Interessentinnen tretenzu müssen. Der gestufte Vollzug der Auswahlentscheidung ändertnichts daran, das der Bewerbungsverfahrensanspruch mit derpositiven Auswahlentscheidung bereits seine Erfüllung mit Wirkungnach außen gefunden hat, und dass sich der Dienstherr mit dieserAuswahlentscheidung gegenüber der ausgewählten Person zum Vollzugdieser Entscheidung verpflichtet hat, sodass gleichzeitig einindividueller Anspruch auf diese Vollziehung entstanden ist. Vorliegend soll die mit Rücksicht auf das Bestenausleseprinzipgestaltete Auswahlentscheidung allerdings zugunsten desBeigeladenen nicht durch eine Beförderungsernennung, sondern durcheine amtsgleiche Versetzung entsprechend § 28 BBG vollzogen werden.Diese Maßnahme stellt nach allgemeiner Auffassung allerdingsebenfalls einen Verwaltungsakt dar. Er droht zulasten derAntragstellerin und zugunsten des Beigeladenen mit Ablauf derRechtsbehelfsfrist unanfechtbar zu werden. Ergeht im Vorfeld einersolchen Versetzungsentscheidung und der ihr korrespondierendenAblehnung der Versetzungsanträge der übrigen Bewerber/innen für dasentsprechende Amt eine auf das Bestenausleseprinzip bezogeneAuswahlentscheidung, kann deren rechtlicher Charakter angesichtsder in § 35 VwVfG festgelegten Voraussetzungen für einenVerwaltungsakt nicht anders beurteilt werden, als es für die vomBVerwG entschiedene Fallkonstellation gilt. Daher erfasst auch hierdie Auswahlentscheidung alle Bewerbungen für die beim HauptzollamtGießen zu besetzende Stelle einheitlich und inhaltlich untrennbar,sodass im Schreiben der Antragsgegnerin vom
- Dezember 2012lediglich deren individuelle Bekanntgabe zu sehen ist.Dementsprechend richtet sich der Rechtsschutz allein nach § 80 Abs.5 VwGO. Für die Antragstellerin hat dies den Vorteil, dass sie andersals im Verfahren nach § 123 VwGO keinen Anordnungsgrund glaubhaftmachen muss, sondern der Dienstherr zur Durchführung der Maßnahmeohne zeitliche Verzögerung gezwungen ist, ggf. wegen besondererEilbedürftigkeit der Maßnahme deren sofortige Vollziehung nachMaßgabe des § 80 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO anzuordnen.Dies wird der Interessenlage gerecht, weil die Antragstellerin nurdann den zumindest einstweiligen Verlust ihrer Rechtsposition untergleichzeitigem Eintritt des mit der Entscheidung angestrebtenVorteils für den Beigeladenen hinnehmen muss. Da sich die Antragsgegnerin hier trotz gerichtlichen Hinweisesnicht dazu entschlossen hat, die sofortige Vollziehung ihrerAuswahlentscheidung anzuordnen, ist der Antragstellerin im Hinblickauf § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO der erforderliche einstweiligeRechtsschutz dadurch zu gewähren, dass – entsprechend derPräzisierung des Antragsbegehrens durch die Antragstellerin - dieaufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen dieAuswahlentscheidung festgestellt wird und der Antragsgegnerin soverdeutlicht wird, dass ihr derzeit die Berechtigung fehlt, dieAuswahlentscheidung durch die angestrebte Versetzung desBeigeladenen zu vollziehen. Weiterer Entscheidungen nach Maßgabevon § 80a VwGO bedarf es nicht, da nicht anzunehmen ist, dass sichdie Antragsgegnerin über die Rechtsauffassung des Gerichtshinwegsetzen wird. Es besteht daher kein Bedarf, ihr zusätzlich dieVersetzung zu untersagen. Vorsorglich und zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten weist dieKammer hinsichtlich der Auswahlentscheidung noch auf Folgendeshin: Die Auswahlentscheidung war aufgrund der Stellenausschreibung (§8 Abs. 1 S. 1 BBG, § 6 Abs. 2 BGleiG) wie aufgrund der internenAuswahlrichtlinien ARZV nach dem Bestenausleseprinzip des Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BBG vorzunehmen. Die insoweit zu beachtendenVoraussetzungen hält die Auswahlentscheidung jedoch in mehrfacherHinsicht nicht ein. Das BVerwG hat in seinem Urteil vom
- Juni 2011 ( 2 C 19.10 – ZBR 2012, 42, 44 Rn. 26 ff.) entschieden, dass in einemSystem gebündelt bewerteter Dienstposten eine demBestenausleseprinzip genügende Auswahlentscheidung nicht möglichist, weil dem Statusamt kein Dienstposten, d. h. kein abstrakt- undkonkret-funktionelles Amt zugeordnet ist, das entsprechend den §§18, 25 BBesG nach Maßgabe der danach vorzunehmenden Abstufungenbewertet ist. So verhält es sich auch hier, da die ausgeschriebeneStelle gebündelt mit Ämtern der Besoldungsgruppen A 6, A 7 und A 8ausgeschrieben wurde. Damit fehlt es an einer wesentlichenVoraussetzung für eine an den unterschiedlichen Statusämternausgerichtete und entsprechend differenzierte Bewertung derAnforderungen für die jeweiligen Ämter, da ihnen keine entsprechendunterschiedlichen Dienstposten zugeordnet sind. Nur auf derGrundlage dieser Anforderungen kann eine dem Bestenausleseprinzipgenügende Auswahlentscheidung getroffen werden. Für das Vorliegen der vom BVerwG erwogenen Ausnahme im Hinblickauf besondere Erfordernisse der Zollverwaltung ist nichtsersichtlich, Dem Auswahlvorgang lässt sich kein Anhalt dafürentnehmen, dass insoweit überhaupt Erwägungen angestelltwurden. Die Auswahlentscheidung richtete sich nicht an den in derAusschreibung aufgeführten Merkmalen des Anforderungsprofils aus.Die zu besetzende Stelle, d. h. der entsprechende Arbeitsplatz i. Sd. § Abs. 8 BGleiG, liegt in einem Bereich (§ 4 Abs. 3 BGleiG), indem Frauen unterrepräsentiert sind (§ 4 Abs. 6 BGleiG). DieVoraussetzungen des § 5 BGleiG liegen nicht vor, sodass dieBestimmungen der §§ 6 ff. BGleiG uneingeschränkt zu beachten waren.Nach § 9 Abs. 1 S. 1 BGleiG bestimmt sich beiArbeitsplatzbesetzungsentscheidungen (BVerwG B. v. 10.5.2006– 2 B 2.06 – ZTR 2006, 616 = BGleiG-ES E.II.2.2 § 9BGleiG Nr. 3; 6.6.2006 – 2 B 5.06 – juris) dieQualifikation ausschließlich nach den Anforderungen des konkret zubesetzenden Arbeitsplatzes. Dies sind entsprechend § 6 Abs. 3BGleiG die in der Ausschreibung mitgeteilten Anforderungen des dortgenannten Arbeitsplatzes. Hier hat sich die Antragsgegnerin inihrer Auswahlentscheidung vorrangig von den Noten der Gesamturteileder letzten dienstlichen Beurteilungen vom
- bzw.
- November2010 leiten lassen und keine ausschließlich auf das ausgeschriebeneAnforderungsprofil bezogenen Qualifikationsfeststellungengetroffen. Auch hat der Qualifikationsvergleich zwischen derAntragstellerin und dem Beigeladenen nicht anhand der Merkmale desAnforderungsprofils stattgefunden. Dies wäre jedoch im Hinblick auf bindende Regelung des § 9 Abs.1 S. 1 BGleiG nötig gewesen. Die Beachtung dieser Regelung stelltgrundsätzlich sicher, dass Auswahlentscheidungendiskriminierungsfrei ergehen, wie der EuGH festgestellt hat (EuGHU. v. 6.7.2000 – Rs. C-407/98 – NZA 2000, 935 , 938 Rn.50 - „Abrahamsson und Anderson“). Daher kann auf diestrikte Beachtung des § 9 Abs. 1 S. 1 BGleiG schon im Hinblick aufdie Ziele des § 1 Abs. 1 S. 1 BGleiG nicht verzichtet werden, umdem dort niedergelegten Ziel zu genügen, Diskriminierungen wegendes Geschlechts zu verhindern. Abgesehen davon entspricht die Ausrichtung vonAuswahlentscheidungen auf die Anforderungen des konkret zubesetzenden Amtes denjenigen Anforderungen, die das BVerfG inAuslegung von Art. 33 Abs. 2 GG an die Beachtung des Prinzips derBestenauslese stellt (BVerfG
- Kammer
- Senat, B. v. 26.11.2010– 2 BvR 2435/10 – NVwZ 2011, 746 , 747, Rn. 12; 1.Senat, B. v. 8.7.1997 – 1 BvR 1621/94 –E 96, 205, 211m.w.N.; v. Roetteken ZBR 2012, 25, 30). Schließlich bestehen Zweifel daran, ob im Zeitpunkt derBekanntgabe der Auswahlentscheidung im Dezember 2011 nochhinreichend aktuelle Beurteilungen vorlagen, da die zugrundegelegten Regelbeurteilungen zu diesem Zeitpunkt schon älter als einJahr waren und der darin berücksichtigte Beurteilungszeitraum fast1,5 Jahre zurücklag. Klärungsbedürftig wäre ferner die Frage, welche Dienststelle fürden Ausspruch der Versetzungsverfügung zuständig ist. Das BBGenthält insoweit im Unterschied zum hessischen Landesrecht (§ 30HBG) keine eigenständige Zuständigkeitsbestimmung. Die Bestimmungder Zuständigkeit ist jedoch maßgeblich dafür, welche Stelle dieAuswahlerwägungen anzustellen und dafür den Betroffenen gegenüberdie Verantwortung zu übernehmen hat. Schließlich fehlt derzeit die Zustimmung des Personalrats derabgebenden Dienststelle, da dieser entgegen § 76 Abs. 1 Nr. 4, 1.Alt. BPersVG mit der Wegversetzungsabsicht bisher nicht befasstwurde. Ihm wurden bisher die von der Antragsgegnerin angestelltenAuswahlerwägungen nicht mitgeteilt. Gleiches gilt für die Gleichstellungsbeauftragte der abgebendenDienststelle (§ 19 Abs. 1 S. 2, 3 Nr. 1 BGleiG). DieserGleichstellungsbeauftragten wurden zwar die Bewerbungen derAntragstellerin und des Beigeladenen zur Kenntnis gebracht. Überdie Auswahlerwägungen wurde diese Gleichstellungsbeauftragte jedochebenso wenig unterrichtet wie über die konkreteVersetzungsabsicht. Da die Antragsgegnerin unterliegt, hat sie gemäß § 154 Abs. 1VwGO die Verfahrenskosten zu tragen. Es entspricht nicht der Billigkeit i. S. d. § 162 Abs. 3 VwGO,die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten desBeigeladenen anzuordnen, da er sich nicht durch einen eigenenSachantrag am Verfahrenskostenrisiko beteiligt hat (vgl. § 154 Abs.3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 1 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung istder Hauptsachewert zu halbieren. Permalink: http://openjur.de/u/362259.html Kommentare
(0)einblenden 0 Kommentare vorhanden zum Aufklappen klicken Entscheidungen Gesetze --> Artikel Bundesgerichte Oberlandesgerichte Landgerichte Amtsgerichte Verwaltungsgerichte Sozialgerichte Arbeitsgerichte Finanzgerichte Landesverfassungsgerichte RSS Feeds Juristische Abkürzungen Fachzeitschriften Impressum · Kontakt · Datenschutz · Nutzungsbedingungen · openJur e.V. · in English