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OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.11.2003 - 8 AR 16/03

Im Falle eines Eigenantrags einer GmbH auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, der mit einem Verweisungsantrag wegen Verlegung der Abwicklungstätigkeit an einen vom Sitz der GmbH abweichenden Ort verkn

§ 3Rn 11/12 m.w.N.). In § 3 Ins

O ist die örtliche Zuständigkeit unter Anlehnung an § 71 KO neu formuliert worden. Dadurch hat sich schärfer als früher die Streitfrage gestellt, ob nach Beendigung der aktiven gewerblichen Tätigkeit noch eine Zuständigkeitsveränderung nach § 3 Abs. 1 S. 2 InsO dadurch herbeigeführt werden kann, dass die verbliebenen Geschäftsunterlagen vom Sitz der Schuldnerin als allgemeinem Gerichtsstand (§ 17 ZPO) an einen Ort außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Insolvenzgerichts verbracht werden. Dabei hat sich das Zuständigkeitsproblem auf die Frage zugespitzt, ob "reine Abwicklungstätigkeit" noch als "selbständige wirtschaftliche Tätigkeit" i.S.v. § 3 Abs. 1 S.2 InsO angesehen werden kann, die eine Verlagerung der Zuständigkeit rechtfertigt.

  1. bb)Die überwiegende Meinung hat sich auf den Rechtsstandpunkt gestellt, dass nach Einstellung der aktiven Betriebstätigkeit bzw. Eintritt der Insolvenzreife eine wirksame Verlegung des Mittelpunkts der wirtschaftlichen Tätigkeit ausgeschlossen ist mit der Folge, dass allein zuständiges Insolvenzgericht das Gericht am Satzungssitz (§ 3 Abs. 1 S.1 InsO) ist (BayObLG ZIP 1999,1714 = NJW-RR 2000,349 ; ZinsO 2001,517; ZIP 2003,676 ; OLG Düsseldorf NZI 2000,601 ; OLG Köln ZIP 2000,672 ; OLG Celle OLGRep 2000, 205 ; OLG Hamm ZinsO 1999,533; NZI 2000,220 ; OLG Braunschweig OLG-Rep 2000,105 ; NZI 2000,266 ; OLG Naumburg InVo 2000,12; ZIP 2001,753 ; OLG Zweibrücken, InVo 2002,367 ).
  2. cc)Andererseits ist die Ansicht, dass auch eine solche Abwicklungstätigkeit - ggf. unter Fortführung der Geschäftsbücher - als "wirtschaftliche Tätigkeit" angesehen werden kann (vgl. BGHZ 132, 195 zum früheren Recht), zumindest als vertretbar qualifiziert worden, so dass eine Verweisung an das Insolvenzgericht am Abwicklungsort entgegen der überwiegend vertretenen Meinung als bindend erachtet wurde (z.B. OLG Köln ZIP 2000,672 ; OLG Celle OLG-Rep 2000,205 ; OLG Frankfurt NZI 2000,523; OLG Naumburg InVo 2000,12 sowie die - gleichfalls die S. GmbH betreffenden - Beschlüsse des OLG Karlsruhe - 15 AR 35/03 - vom 16.10.2003, des OLG Brandenburg - 1 AR 60/03 - vom 8.8.2003 und des OLG Schleswig - 2 W 117/03 - vom 28.7.2003).
  3. dd)Vielfach sind allerdings auch die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen an das abgebende Gericht im Hinblick auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs, auf die Begründung des Abgabebeschlusses oder den Umfang der vorher erforderlichen Ermittlungen strenger geprüft worden mit der Folge, dass - jeweils als Einzelfallentscheidung - die Verbindlichkeit der Verweisung wegen objektiver Willkür verneint wurde (z.B. BayObLG ZinsO 2001,517; KG NZI 1999,499 ; OLG Hamm ZinsO 1999,533; NZI 2000, 220 ; OLG Braunschweig OLG-Rep 2000,105 ; OLG Rostock ZinsO 2001,1064; OLG Naumburg ZIP 2001,753 ; OLG Frankfurt ZIP 2002,1956 sowie die - ebenfalls die S. GmbH betreffenden - Beschlüsse des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 25.7.2003 ( 1Z AR 72/03 ), vom 13.8.2003 (1Z AR 84/03) und vom 19.9.2003 ( 1Z AR 102/03 ), des Oberlandesgerichts Hamm (1 Sbd 71/03) vom 31.7.2003, des OLG Rostock (3 UH 10/03 und 3 UH 11/03) jeweils vom 11.8.2003 und des OLG Dresden (1 AR 69/03) vom 9.9.2003.
  4. ee)Der vorliegende Fall - wie auch der Parallelfall - unterscheidet sich von den zuvor entschiedenen Fällen insbesondere dadurch, dass sich der neue GmbH-Eigner - als Reaktion auf die bisherige Rechtsprechung - auf "Abwicklungsaktivitäten" und die Mitwirkung einer Wirtschaftsberatungsgesellschaft beruft. Jedenfalls in Fällen, in denen eine "professionelle Abwicklung" in der eingangs geschilderten Form als Dienstleistung Dritter geboten wird, liefe die Berufung auf § 3 Abs. 1 S.2 InsO auf eine Verfehlung des Normzwecks der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung hinaus. Im Falle der "gewerbsmäßigen Unternehmensbestattung" können entsprechende Abwicklungstätigkeiten nicht als "selbständige wirtschaftliche Tätigkeit" qualifiziert werden, weil sonst einer - in Rechtsprechung und Schrifttum einhellig abgelehnten - rechtsmissbräuchlichen Zuständigkeitserschleichung Vorschub geleistet würde. Der ausdrückliche Verzicht auf eine formelle Sitzverlegung darf nicht dazu führen, die zur missbräuchlichen Sitzverlegung entwickelten Kriterien zu unterlaufen (vgl. zum Ganzen MünchKomm-InsO/Ganter

(2001)§ 3 Rn 38 ff;

Rn 11f; Kirchhof in HK-InsO § 3 Rn 7; Schmerbach in FrankfKomm-InsO, 3. Aufl., § 3 Rn 18 ff, 9 ff (teilw. abweichend)).

  1. c)Der durch Ermittlungen näher zu prüfende Verdacht einer rechtsmissbräuchlichen Zuständigkeitserschleichung musste sich hier dem Amtsrichter schon dadurch aufdrängen, dass die Antragstellerin einen Insolvenz-Eigenantrag an ein nach eigenem Vorbringen örtlich unzuständiges Gericht gerichtet und sofort Verweisungsantrag gestellt hat. Denn ein redlicher Antragsteller richtet seinen Antrag von vornherein an das von ihm für zuständig angesehene Gericht. Da ein auf Antrag des Schuldners eingeleitetes Insolvenzeröffnungsverfahren jedenfalls zunächst ein Verfahren ohne Gegner ist, gibt der damit verbundene Verweisungsantrag Grund zur Prüfung, ob der Antragsteller nicht die Bindungswirkung des § 281 ZPO zu verfahrensfremden Zwecken ausnutzen will. Zusätzlichen Anlass zu Misstrauen gibt die Tatsache, dass die Antragstellerin nicht nur einen neuen Anteilsinhaber und Allein-Geschäftsführer erhalten hat, sondern sofort die Firma geändert hat. Dies legt den Verdacht nahe, dass das Geschäftsmodell der nunmehr hinter der Antragstellerin stehenden Wirtschaftsberatungsgesellschaft darauf hinauslaufen soll, ein ordnungsgemäßes Insolvenz(eröffnungs)verfahren an dem Ort, der bisher der Satzungssitz und – regelmäßig - der wirtschaftliche Mittelpunkt des Unternehmens war, zu verhindern, die verantwortliche(
  2. n)Person(
  3. en)rechtstatsächlich möglichst weitgehend von den gesetzlichen Folgen einer Insolvenz freizustellen und die praktische Durchführung des Insolvenzverfahrens zu erschweren. Dies wird verbreitet (und nicht nur im Vorlagebeschluss des AG Charlottenburg) als "gewerbsmäßige Firmenbestattung" oder "Unternehmensbestattung" bezeichnet (z.B. BayObLG in den 3 Parallelverfahren oben dd);

§ 3Rn 12; Münch

Komm-InsO/Ganter § 3 Rn 40). Der Normzweck des § 3 InsO, die Vermögensabwicklung im Wege des Insolvenzverfahrens dort durchzuführen, wo der Schuldner oder das Schuldnerunternehmen den Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit entfaltet hat und wo die Gläubiger ihr Vertrauen gelassen haben (

§ 3Rn.

2), wird damit planmäßig verfehlt. d) Dem Hilfsantrag der Antragstellerin, den Zuständigkeitsstreit im Hinblick auf unterschiedliche OLG-Entscheidungen gemäß § 36 Abs. 3 ZPO dem Bundesgerichtshof vorzulegen, konnte der Senat nicht stattgeben. Wie bereits mehrfach entschieden (z.B. OLG Celle OLG-Rep 2000,205 ; OLG Köln ZIP 2000,672 ; OLG Schleswig NJW-RR 2000,349 ; BayObLG Beschl. v. 19.9.2003 - 1Z AR 102/03 - und OLG Dresden, Beschl. v. 9.9.2003 - 1 AR 69/03 - jeweils in Parallelverfahren), ist die Frage, ob ein Insolvenzgericht vor einer Verweisung die Sach- und Rechtslage ausreichend geprüft und seine Verweisungsentscheidung nachvollziehbar begründet hat, eine Frage des konkreten Einzelfalls, die keine Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung aufwerfen. Zwar wird auch die Frage, welche Ermittlungsmaßnahmen das zuerst angegangene Insolvenzgericht nach § 5 InsO von Amts wegen anzustellen hat, um dem Vorwurf einer objektiv willkürlichen Verweisung zu entgehen, von den einzelnen Obergerichten unterschiedlich beurteilt. Es bleibt aber immer eine Frage des Einzelfalls; auch das OLG Karlsruhe (Beschl. v.16.10.2003) hat keine allgemeine Rechtsfrage beantwortet, sondern nur das Vorgehen des dortigen Insolvenzgerichts als noch "vertretbar" angesehen und daraufhin die Verbindlichkeit der Verweisung bejaht. Die Vorlagepflicht des § 36 Abs. 3 ZPO erfasst nicht alle Fälle, in denen bei gleichartigem Sachverhalt unterschiedliche Entscheidungen über die Zuständigkeit ergehen, sondern nur solche, in den entscheidungserhebliche "Rechtsfragen" unterschiedlich beantwortet werden (vgl. BGH NJW 2000,80

(81)). e) Da somit der Verweisungsbeschluss des AG Rottweil vom 11.8.2003 wegen objektiver Willkür keine Bindungswirkung zu entfalten vermag, war der Zuständigkeitsstreit zwischen den beiden Insolvenzgerichten dahin zu entscheiden, dass das Amtsgericht Rottweil zum zuständigen Insolvenzgericht bestimmt wird. Permalink: https://openjur.de/u/362282.html ( https://oj.is/362282 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 9 Zitiert 7 Referenzen 1 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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