Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 3.750,-- Euro festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde des Antragstellers nach § 146 Abs. 1 VwGO hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe rechtfertigen es nicht, die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben. Die Beschwerde ist nicht wegen verspäteten Eingangs der Beschwerdebegründung nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde den Bevollmächtigten zu 2. des Antragstellers ausweislich des Empfangsbekenntnisses (Bl. 237 der Gerichtsakte M 9 SN 09.4661 ) am 13. August 2010 zugestellt. Die Beschwerdebegründung ist bereits am 13. September 2010 vorab per Telefax beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen. Der Verwaltungsgerichtshof teilt nach einer einem Eilverfahren wie diesem angemessenen summarischen Prüfung (vgl. BVerfG vom 24.2.2009 NVwZ 2009, 581 ) die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsteller durch die von ihm bekämpfte Baugenehmigung nicht in seinen durch das öffentliche Recht geschützten Belangen als Grundstücksnachbar beeinträchtigt wird. Deshalb sieht der Senat im Rahmen der von ihm eigenständig zu treffenden Ermessensentscheidung keine Notwendigkeit für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner dagegen gerichteten Anfechtungsklage gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Antragsteller als Nachbar der beigeladenen Bauherrin kann die Baugenehmigung mit dem Ziel ihrer Aufhebung nur dann erfolgreich angreifen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die zumindest auch seinem Schutz dienen. Die Anfechtungsklage des Antragstellers wird aller Voraussicht nach erfolglos bleiben, weil der angefochtene Bescheid nicht an einem derartigen Mangel leidet. 1. Mit der Fertigstellung des streitgegenständlichen Gebäudes wäre das nachbarliche Rechtsschutzinteresse für den begehrten vorläufigen Rechtsschutz grundsätzlich entfallen, soweit Beeinträchtigungen von der baulichen Anlage als solche ausgehen (vgl. BayVGH vom 20.7.2007 2 CS 07.1473 – juris; vom 14.6.2007 1 CS 07.265 – juris; vom 4.3.2009 2 CS 08.3331 – juris; vom 26.7.2010 2 CS 10.465 ; Schmidt in Eyermann, VwGO, 13. A., § 80 RdNr. 66). Denn das mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung verfolgte Ziel, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern, ist nach Fertigstellung der baulichen Anlage insoweit nicht mehr zu erreichen. Nach Auskunft des Antragsgegners ist die hier streitgegenständliche Biogasanlage baulich nahezu bereits fertig gestellt. Die Anlage selbst ist noch nicht in Betrieb, d.h. es findet noch keine Produktion von Biogas statt. Jedoch werden bereits die Fahrsilos bestückt. 62. Im vorliegenden Fall sieht sich der Antragsteller allerdings ebenso durch die Nutzung der genehmigten Anlage in seinen Rechten verletzt. Insoweit kann diese mögliche Rechtsverletzung grundsätzlich auch nach der Fertigstellung der Anlage mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung noch beseitigt werden, so dass das Rechtsschutzbedürfnis für den einstweiligen Rechtsschutz insofern weiterbesteht (vgl. BayVGH vom 4.3.2009 2 CS 08.3331 – juris). Das Interesse des Nachbarn ist in dieser Situation darauf gerichtet, die „vorzeitige Aufnahme“ oder Fortsetzung der Nutzung der baulichen Anlage bis zur abschließenden Entscheidung in der Hauptsache zu verhindern (vgl. OVG Saarlouis vom 21.8.1997 NVwZ-RR 1998, 636 ). Richtet sich das nachbarliche Interesse in dieser Weise auf eine – vorbeugende – Nutzungsuntersagung, ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes indessen auch das Interesse des Bauherrn an der einstweiligen Aufnahme bzw. Weiterführung der genehmigten Nutzung zu berücksichtigen mit der Folge, dass den Nachbarn, jedenfalls vorübergehend bis zur Entscheidung in der Hauptsache, die mit der Nutzung einhergehenden Beeinträchtigungen zuzumuten sein können. Nur wenn diese Beeinträchtigung erkennbar und erheblich über das Maß dessen hinausgehen, was die Nachbarn letztlich hinzunehmen haben werden, ist es gerechtfertigt, bereits vor der Entscheidung in der Hauptsache die Nutzung der baulichen Anlage im Weg des einstweiligen Rechtsschutzes zu unterbinden (vgl. OVG Saarlouis a.a.O.). 3. Der Senat stimmt mit dem Verwaltungsgericht dahingehend überein, dass die Wahl des Genehmigungsverfahrens keinen Nachbarschutz vermittelt. Es entspricht ständiger Rechtsprechung (vgl. BVerwG vom 5.10.1990 7 C 55/89 und 7 C 56/98 BVerwGE 85, 368 ; vom 20. 8. 2008 4 C 11/07 BVerwGE 131, 352 ), dass zwar das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren gerade auch dazu dient, den Schutz der Nachbarschaft zu gewährleisten. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Einhaltung des Verfahrens um seiner selbst willen dem Schutz potenziell betroffener Nachbarn dient, unabhängig davon, ob konkret materielle Anforderungen zum Schutz der Nachbarn verletzt sind oder nicht. Das Verfahren dient dem Schutz Dritter nur insofern, als es gewährleisten soll, dass die materiell-rechtlichen Schutzvorschriften gewährleistet sind. Im Übrigen unterliegt die streitgegenständliche Biogasanlage entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten des Antragstellers gerade nicht einer Genehmigungspflicht nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, da – unabhängig von der täglichen Durchsatzleistung - keine Abfälle, auf welche die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, zur Verarbeitung kommen (vgl. Nr. 8.6 Anhang zur 4. BImSchV), sondern Rohstoffe. Die streitgegenständliche Anlage ist vielmehr lediglich baurechtlich genehmigungspflichtig. 4. Ebenfalls mit dem Verwaltungsgericht überein stimmt der Senat darin, dass das tatsächliche Vorliegen der Voraussetzungen der Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB allein objektiv-rechtlich zu beurteilen ist und daher selbst bei deren Nichtvorliegen eine subjektiv-rechtliche Verletzung von Nachbarrechten ausscheidet (vgl. BVerwG vom 28.10.1993 4 C 5/93 NVwZ-RR 1994, 686 ; vom 28.7.1999 4 B 38/99 NVwZ 2000, 552 ). Es ist Aufgabe der Baugenehmigungsbehörde, die Beachtung der Nebenbestimmungen zur Einhaltung der Voraussetzungen der Privilegierung zu überprüfen und gegebenenfalls durchzusetzen. 5. Eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften käme im vorliegenden Fall nur dann in Betracht, wenn das in § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme verletzt wäre. Mit dem Verwaltungsgericht ist jedoch davon auszugehen, dass der bestimmungsgemäße Betrieb des genehmigten Vorhabens gegenüber dem Antragsteller nicht rücksichtslos ist. 10Das in § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme gilt nicht nur für Außenbereichsvorhaben untereinander, sondern wirkt auch über Gebietsgrenzen hinweg gegenüber Eigentümern, deren Grundstücke sich im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§ 30 BauGB) oder im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) befinden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt nach der Rechtsprechung (vgl. BVerwG vom 28.10.1993 4 C 5/93 NVwZ 1994, 686 ) wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, um so mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger braucht derjenige, welcher das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf die Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Im vorliegenden Fall sind vor allem die von dem Betrieb der Anlage zu erwartenden Lärmimmissionen sowie die Geruchsimmissionen zu berücksichtigen.
- a)Hinsichtlich der zu erwartenden Lärmimmissionen fehlt auch nach Auffassung des Senats ein substanziierter Angriff auf die immissionsfachliche Lärmprognose des Sachgebiets 44 der Baugenehmigungsbehörde. Nach den Berechnungen des Landratsamts kann ein in vollem Umfang laufender Betrieb – auch während der Erntezeit – an der nächstgelegenen Wohnbebauung (FlNrn. 675/8 und 675/10) tagsüber einen Immissionspegel von höchstens 48 dB(A) verursachen. Die angegriffene Baugenehmigung setzt in Nr. 52 der Nebenbestimmungen einen Richtwert von 49 dB(A) fest. Es ist weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich, dass dieser festgesetzte Wert nicht eingehalten werden kann. Auch der Senat geht insoweit davon aus, dass es sich – wie im Bebauungsplan festgesetzt – um ein allgemeines Wohngebiet handelt. Nach der Rechtsprechung (vgl. BVerwG vom 12.8.1999 4 CN 4/98 BVerwGE 109, 246 ) wird die bauplanerische Festsetzung der Art der baulichen Nutzung eines Gebiets als allgemeines Wohngebiet (WA) nicht funktionslos und damit ungültig, wenn auf den Grundstücken tatsächlich (zunächst) nur Nutzungen verwirklicht werden, die im reinen Wohngebiet zulässig sind. Denn der Unterschied zwischen allgemeinem und reinen Wohngebiet ist nur gradueller und nicht prinzipieller Art und so gering, dass es nur weniger (baulicher oder Nutzungs-) Änderungen an einzelnen Gebäuden bedarf, um aus einem faktisch reinen auch faktisch ein allgemeines und damit plangemäßes Wohngebiet entstehen zu lassen. Deshalb ist der Fall des Funktionsloswerdens des allgemeinen Wohngebiets, weil es sich faktisch als reines Wohngebiet entwickelt habe, kaum vorstellbar, selbst wenn derzeit alle Grundstücke bebaut sind. 14Nach Nr. 6.7 der hier anzuwendenden TA-Lärm können bei Gemengelagen, bei welchen zum Wohnen dienende Gebiete an gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschentwicklung vergleichbar genutzte Gebiete angrenzen, die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert bis hin zu dem für Mischgebiete erhöht werden. Dies gilt insbesondere für Wohngebiete, welche unmittelbar an den Außenbereich angrenzen. Diese genießen im Vergleich zu einem sonstigen im reinen oder allgemeinen Wohngebiet gelegenen Grundstück nur verminderten Schutz (vgl. OVG Lüneburg vom 20.7.2007 12 ME 210/07 NVwZ 2007, 1210 ; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Stand: Juni 2010, § 35 BauGB RdNr. 187). Hiervon hat die Behörde aber keinen Gebrauch gemacht, sondern – zugunsten des Antragstellers – gerade den für allgemeine Wohngebiete geltenden Wert von 55 dB(A) tagsüber zugrunde gelegt abzüglich einer Vorbelastung von 6 dB(A). Die Einhaltung dieses im Bescheid festgesetzten Immissionsschutzwerts von 49 dB(A) tagsüber ist eine Frage der Überwachung und des Vollzugs der im Bescheid festgesetzten Nebenbestimmungen durch die Bauaufsichtsbehörde. Sollte sich herausstellen, dass dieser Wert im laufenden Betrieb der Anlage nicht eingehalten wird, so muss gegebenenfalls die Bauaufsichtsbehörde bauaufsichtlich einschreiten oder nachträgliche Nebenbestimmungen zum Schutz der Nachbarn erlassen. Gleiches gilt für die Behauptung des Antragstellers, es würde entgegen der Nebenbestimmung Nr. 57 kein lärmarmer Radlader eingesetzt. Ob dem der Fall ist, ist eine Frage des Vollzugs der Baugenehmigung. Nicht nachvollziehbar für den Senat ist der Vortrag des Antragstellers hinsichtlich des Einsatzes von Gras. Zum einen wird nicht vorgetragen, inwieweit dies im Zusammenhang mit Lärmimmissionen stehen soll. Zum anderen ist Grassilage einer der Hauptstoffe, welche der Vergärung zugeführt werden sollen. Diese entsteht bekanntermaßen durch das Silieren von frisch geschnittenem Gras. Entsprechend muss dieses angefahren und in den bereits errichteten Fahrsilos zum Silieren eingelagert werden.
- b)Auch in Bezug auf die zu erwartenden Geruchsimmissionen stellt sich das Vorhaben der Beigeladenen nicht als rücksichtslos gegenüber dem Antragsteller dar.
- aa)Das maßgebliche Schutzniveau gegenüber Geruchsbelastungen bestimmt sich hier zum einen nach der Lage des Grundbesitzes des Antragstellers im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, welcher ein allgemeines Wohngebiet (WA) festsetzt. Geprägt wird das Schutzniveau zum anderen durch die Nachbarschaft zum Außenbereich, in welchem sich das Baugrundstück befindet. Wo Gebiete unterschiedlicher Qualität und Schutzwürdigkeit zusammentreffen, ist die Grundstücksnutzung mit einer spezifischen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet. Dies führt nicht nur zur Pflichtigkeit der Beigeladenen als Bauherrin gegenüber den Verhältnissen im allgemeinen Wohngebiet, sondern auch zu einer gesteigerten Pflicht des Antragstellers zur Rücksichtnahme. Ihm ist daher wegen der Nachbarschaft zum Außenbereich ein größeres Maß an Einwirkungen zuzumuten als das außerhalb dieser besonderen Situationsgebundenheit der Fall wäre (vgl. BayVGH vom 27.11.2006 15 BV 06.422 BauR 2008, 75 ). Dies führt dazu, dass der Antragsteller das im allgemeinen Wohngebiet anzunehmende Schutzniveau nicht unvermindert beanspruchen kann. Nach der konkreten Lage der Dinge ist vielmehr ein Zwischenwert – nicht im arithmetischen Sinn – zu bestimmen, der die vorhandene Grenzlage des Grundstücks des Antragstellers berücksichtigt (vgl. BVerwG vom 27.1.1994 4 B 16/94 NVwZ-RR 1995, 6 ; BayVGH vom 13.3.2007 14 CS 06.2871 – juris).
- bb)Die Geruchsimmissionswerte der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) sind im vorliegenden Fall eingehalten. 22Es kann dahinstehen, ob eine Geruchsstundenprognose auf der Grundlage der GIRL überhaupt eine geeignete Entscheidungsgrundlage darstellt (ablehnend BayVGH vom 27.11.2006 a.a.O. ). In der Rechtsprechung hat sich die GIRL als Entscheidungshilfe bisher nicht allgemein durchgesetzt (vgl. OVG Lüneburg vom 25.7.2002 1 LB 980/01 NVwZ-RR 2003, 24 m.w.N.). Es gibt lediglich Tendenzen, die GIRL als Hilfsmittel für die Ermittlung von Geruchsbelästigungen zu akzeptieren. Die GIRL geht – anders als die bisher üblichen Methoden – von der „Geruchsstunde“ als Bewertungsgröße aus. Wenn in 10 % der Bezugszeit - also 6 Minuten - Geruchswahrnehmungen auftreten, wird der gesamte Zeitraum als Belästigung gewertet. Gerade die Beurteilung von Gerüchen, die nicht kontinuierlich auftreten, ist daher mit erheblichen Unsicherheiten behaftet. Diese grundsätzlichen Einwände sprechen dagegen, die GIRL als antizipiertes Sachverständigengutachten im Sinn der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vom 17.2.1978 1 C 102.76 BVerwGE 55, 250 ) anzusehen (vgl. BayVGH vom 27.11.2006 a.a.O. ; OVG Lüneburg vom 25.7.2002 a.a.O. ). Die GIRL und darauf beruhende Gutachten stellen daher nur ein Hilfsmittel bzw. nur eine Erkenntnisquelle unter vielen bei der Beurteilung von Gerüchen dar (vgl. BayVGH vom 28.8.2001 26 ZS 01.1413 BayVBl 2002, 309 /310). Berechnungen auf der Basis der GIRL stellen ein im Sinn einer konservativen Prognosesicherheit komfortables „worst-case-Szenario“ dar. Jedenfalls muss aufgrund der hier vorliegenden Gemengelage von beplantem Innenbereich mit einem allgemeinen Wohngebiet und Außenbereich ebenso wie bereits bei der Festlegung der Lärmgrenzwerte im Hinblick auf die gegenseitige Rücksichtnahmepflicht ein Mittelwert zur Anwendung kommen. Bei der Abwägung der gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Antragstellers als Nachbarn im Rahmen des Rücksichtnahmegebots hat der Antragsteller deshalb ein Mehr an Immissionen hinzunehmen als es bei Bewohnern von Anwesen der Fall wäre, die nicht an den Außenbereich grenzen (s.o. unter Ziffer aa); vgl. BayVGH vom 13.3.2007 14 CS 06.2871 – juris). Als Rahmen für diese Mittelwertbildung gibt die GIRL 0,10 der Jahresstunden für Wohn- und Mischgebiete sowie 0,15 der Jahresstunden für Dorfgebiete vor. Der genaue Mittelwert kann im vorliegenden Fall jedoch dahinstehen. Jedenfalls die 0,15 der Jahresstunden für Dorfgebiete wären nach keinem der beiden hier vorgelegten Gutachten überschritten. Das von Seiten des Antragstellers vorgelegte Gutachten der INUS Ingenieurbüro Dr. Busch kommt in seiner letzten Fassung vom 21. Januar 2010 zu einer Geruchsbelastung von 0,11 bis 0,13 der Jahresstunden, wohingegen das von Seiten der Bauherrin im Genehmigungsverfahren vorgelegte Gutachten der Müller-BBM GmbH vom 15. April 2009 von einer maximalen Geruchsbelastung von weniger als 0,10 der Jahresstunden ausgeht und damit selbst der Wert für Wohn- und Mischgebiete eingehalten wäre. Unabhängig davon, dass das notwendigerweise sich auf eine summarische Überprüfung beschränkende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht der Ort ist, um einen zeitaufwändigen Gutachterstreit – gegebenenfalls unter Einholung eines Obergutachtens – auszutragen, ist nach keinem der beiden Gutachten der maximale Wert von 0,15 der Jahresstunden für Dorfgebiete ausgereizt. Vielmehr ergäbe sich bei ungünstigster Auslegung ein Wert von maximal 0,13 der Jahresstunden. Im Hinblick auf die Lage des Grundstücks des Antragstellers am Rand zum Außenbereich kann aber ein solcher Wert von 0,13 der Jahresstunden als zumutbar angesehen werden (vgl. auch OVG NRW vom 26.4.2007 7 D 4/07 .NE - juris).
- cc)Die technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft von 2002 (TA Luft), die als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift grundsätzlich auch im gerichtlichen Verfahren beachtlich ist, sieht nur in ihrer Nr. 5.4.8.6 Mindestabstände bei der Errichtung von Anlagen, die immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtig sind, zur nächsten vorhandenen oder in einem Bebauungsplan festgesetzten Wohnbebauung von 300 m bei geschlossenen Anlagen oder von 500 m bei offenen Anlagen vor. Lediglich baurechtlich zu genehmigende Anlagen, wie die vorliegende, sind von dieser Regelung jedoch nicht erfasst (vgl. BayVGH vom 13.3.2007 a.a.O. ). Nach Nr. 1 können aber, soweit zur Erfüllung der Pflichten nach § 22 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BImSchG Anforderungen für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen festgelegt werden können, auch die in Nr. 5 für genehmigungsbedürftige Anlagen festgelegten Vorsorgeanforderungen als Erkenntnisquelle herangezogen werden. Die Heranziehung der TA Luft als Erkenntnisquelle sieht auch das Biogashandbuch vor. Der Begriff „Erkenntnisquelle“ lässt jedoch erkennen, dass die TA Luft lediglich als Entscheidungshilfe und Orientierungshilfe herangezogen werden kann. Nur insoweit ist die TA Luft im Rahmen dieses Verfahrens „anwendbar“ (vgl. auch BayVGH vom 13.3.2007 a.a.O. ; VG München vom 27.7.2005 M 11 SN 05.2370 ). Die Heranziehung als Erkenntnisquelle bzw. Orientierungshilfe hat jedoch nicht zur Folge, dass auch bei lediglich baurechtlich zu genehmigenden Biogasanlagen automatisch ein Mindestabstand von 300 m im Fall einer geschlossenen Anlage einzuhalten ist. Vielmehr ist im Rahmen des Rücksichtnahmegebots auf den Einzelfall abzustellen. Im konkreten Fall ist das Anwesen des Antragstellers 230 m von den Fahrsilos entfernt. Das Gebäude der Biogasanlage sowie die Vorgrube, der Nachgärbehälter und der Lagerbehälter sind deutlich über 300 m vom Grundstück des Antragstellers entfernt. In einem vergleichbaren Fall einer kleineren Biogasanlage hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof eine Abstand von 100 m zur nächstgelegenen Wohnbebauung nicht als rücksichtslos eingestuft (vgl. BayVGH vom 13.3.2007 a.a.O. ). Bei den Abständen im vorliegenden Fall kann unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der gemäß der TA Luft als Orientierungshilfe dienende Mindestabstand von 300 m nur wenig unterschritten ist, von einer Rücksichtslosigkeit nicht ausgegangen werden. Auch die aktuelle Fassung des Biogashandbuchs sieht keine eigenen Mindestabstände zur nächsten Wohnbebauung mehr vor. 6. Selbst wenn im vorliegenden Fall davon auszugehen wäre, dass aufgrund der unterschiedlichen Gutachten die Frage der Geruchsbelastung ungeklärt und damit das Ergebnis des Rechtsstreits in der Hauptsache offen wäre, müsste die Interessenabwägung zugunsten der Bauherrin ausfallen. Es ist angesichts der Geruchsimmissionswerte der beiden Gutachten nicht erkennbar, dass die möglichen Beeinträchtigungen so groß sind, dass eine Untersagung der Nutzungsaufnahme angezeigt wäre. Zudem ließen sich Beeinträchtigungen im Fall einer dauerhaften Überschreitung der Geruchsimmissionswerte im vorliegenden Fall leicht vermeiden, indem beispielsweise Betriebszeitenbeschränkungen oder Beschränkungen der Schnittfläche der Fahrsilos nachträglich durch die Bauaufsichtsbehörde angeordnet würden. 7. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 2 und Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene hat sich durch eine eigene Antragstellung in ein Kostenrisiko begeben, so dass es ermessensgerecht ist, ihre außergerichtlichen Kosten der unterlegenen Partei aufzuerlegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 , 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Permalink: https://openjur.de/u/362447.html ( https://oj.is/362447 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 25 Zitiert 64 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.