Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen ein Zuzahlungsverlangen der Beklagten. Die Klägerin beantragte am 27.01.2010 bei der Beklagten Leistungen der medizinischen Rehabilitation insbesondere wegen einer Schuppenflechte an ihren Händen, die zu Beeinträchtigungen ihrer Tätigkeit als Kassiererin führte. Antragsgemäß gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 12.02.2010die begehrten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Die Durchführung der medizinischen Rehabilitation erfolgte in der C.Nordseeklinik in C-Stadt vom 23.03.2010 bis zum 24.04.2010. Mit Leistungsbescheid vom 27.08.2010 forderte die Beklagte die Klägerin auf, für die vom 23.03.2010 bis zum 24.04.2010durchgeführte stationäre Leistung zur medizinischen Rehabilitation die Zuzahlung von 32 Tagen x 10 €, insgesamt also 320 €zu leisten. Wegen der Einzelheiten, insbesondere auch die Prüfung der Unzumutbarkeit nach § 32 Abs. 4 SGB VI, wird auf den Bescheid vom 27.08.2010 (Bl. 19 ff. BA) Bezug genommen. Dagegen legte die Klägerin am 20.09.2010 Widerspruch ein. Zur Begründung wurde vorgetragen, dass der Klägerin am 14.04.2010 bei der Bestrahlung ihre Haut verbrannt worden sei und sie dadurch gezwungen gewesen sei, einen längeren Aufenthalt in der C. Klinik in C-Stadt durchzuführen. Mit Widerspruchsbescheid vom 31.01.2011 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Beklagte führte zur Begründung aus, dass die Zuzahlungspflicht immer dann entstehe, wenn stationäre oder sonstige Leistungen in Anspruch genommen würden, wobei keine Beziehung zur Qualität oder gar zum Erfolg der in Anspruch genommenen Leistung herzustellen sei. Dagegen hat die Klägerin am 23.02.2011 Klage erhoben. Zur Begründung trägt die Klägerin vor, dass die Behandlung der Schuppenflechte mittels Lichttherapie habe erfolgen sollen. Dabei würden die befallenen Hautpartien einer täglich länger anhaltenden Bestrahlung ausgesetzt. Am 13.04.2010 habe die Klägerin bereits die zuständige Betreuerin bei der Lichttherapie darauf hingewiesen,dass die Bestrahlung zu heiß sei und sie Schmerzen sowie ein „Bizzeln“ an den Handflächen verspüre. Die Betreuerin sei hierauf jedoch nicht näher eingegangen, sondern habe erklärt,dies sei normal und die Klägerin solle weitermachen. Am 14.04.2010habe sich die Klägerin also wiederum der Lichttherapie, trotz der mittlerweile erheblichen Schmerzen, unterzogen. Trotz der Schmerzen habe sie sich schließlich auch am 15.04.2010zu der Lichttherapie begeben und dabei zufällig auf dem Weg dorthin den behandelnden Arzt Dr. D. getroffen. Als sie diesem die Verbrennungen an ihren Händen gezeigt habe, habe dieser sofort angeordnet, dass die Lichttherapie abgesetzt werde und die Klägerin sich wegen ihrer Verbrennungen behandeln lassen müsse. Die Verbrennungen hätten bis zum 24.04.2010 stationär behandelt werden müssen (Zeuge: Dr. D.). Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 27.08.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.01.2011 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Ergänzend wird ausgeführt, dass die Beklagte bezüglich eines stationären Krankenhausaufenthaltes keine Kenntnis habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die einschlägige Behördenakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, verwiesen. Gründe Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid vom 27.08.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.01.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 54 Abs. 2 S. 1 SGG. Zutreffend hat die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 31.01.2011 darauf hingewiesen, dass Qualität oder Erfolg der in Anspruch genommenen Leistung keine Kriterien für das Bestehen – bzw. Nichtbestehen - der Zuzahlungspflicht nach § 32 Abs. 1S. 1 SGB VI seien. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 11.06.1986 - 1 RA 51/85 - Breithaupt 1987,984
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