- Bei unrichtiger Rechtswegverweisung hat das Verweisungsgericht nach seiner äußeren Verfahrensordnung zu verfahren und zu entscheiden. Ob es stets auch seine innere Verfahrensordnung zugrunde zu legen hat oder ob etwa das Verwaltungsgericht in materiell bürgerlich-rechtlichen Sachen nach dem Beibringungsgrundsatz verfahren muß, bleibt offen.
- Der öffentlich-rechtliche Anspruch auf Widerruf und künftige Unterlassung einer rufschädigenden Äußerung, die in einem Kollegialorgan erfolgt und ein anderes Mitglied dieses Organs verletzt, richtet sich in aller Regel gegen den Äußernden selbst und nicht gegen die Trägerkörperschaft.
- Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils liegen vor, wenn die tragende Begründung des Urteil wahrscheinlich unrichtig ist. Die Zulassung der Berufung kann gleichwohl nicht verlangt werden, wenn hierfür das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Das ist anzunehmen, wenn sich schon nach dem Streitstoff der ersten Instanz die Aussichtslosigkeit der angestrebten Berufung geradezu aufdrängt und eine andere Beurteilung auch infolge künftigen neuen Vorbringens nicht ersichtlich ist. Gründe Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
- Er ist allerdings statthaft. Die angestrebte Berufung bedarf der Zulassung. Daran änderte sich auch nichts, wenn der Rechtsstreit - entgegen der Ansicht des Amtsgerichts Heilbronn und des Verwaltungsgerichts - doch bürgerlich-rechtlicher Natur sein sollte, wie die Klägerin meint. Denn auch dann gilt jedenfalls für die Fragen des äußeren Verfahrensrechts - also Besetzung des Gerichts, Entscheidungsarten und Instanzenzug - die Verwaltungsgerichtsordnung und nicht die Zivilprozeßordnung. Das ergibt sich aus der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts (§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG). Ob bei einer unrichtigen Rechtswegverweisung für die Fragen des inneren Verfahrensrechts anderes gilt, ob insbesondere auch bei der Sache nach bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten der Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) oder nicht stattdessen der Verhandlungsgrundsatz zugrunde zu legen ist, weil er der das bürgerliche Recht beherrschenden Privatautonomie eher entspricht, bedarf keiner Entscheidung (vgl. BVerwG, Urt. vom 06.06.1967 - IV C 216.55 -, BVerwGE 27, 170
(175); Urt. vom 24.04.1975 - VIII A 1.73 -, insoweit in BVerwGE 48, 201 nicht abgedruckt; Baumgärtel, ZZP 73
(1960), 387ff.; Eyermann/Rennert, VwGO,
- Aufl. 1998, § 41 Rdnr. 28).
- Der Zulassungsantrag ist jedoch im Ergebnis unbegründet. Soweit die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) behauptet, legt sie nicht dar, woraus sich diese ergeben soll. Das genügt dem Darlegungsgebot (§ 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO) nicht und kann schon deshalb nicht zur Zulassung der Berufung führen. Der andere in Anspruch genommene Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist genügend dargelegt. Er liegt auch vor (a); doch kann dies gleichwohl nicht zur Zulassung der Berufung führen, da der Klägerin hierfür das Rechtsschutzbedürfnis fehlt (b). a) Die Klägerin, eine Realschullehrerin, begehrt vom Beklagten, einem Kollegen an derselben Schule, den Widerruf und die künftige Unterlassung einer Äußerung, die dieser in der Gesamtlehrerkonferenz getätigt hat. Das Verwaltungsgericht hat die strittige Äußerung der Anstellungskörperschaft des Beklagten zugerechnet und den Beklagten deshalb als für den geltend gemachten Unterlassungs- und Widerrufsanspruch nicht passivlegitimiert angesehen. Diese Würdigung begegnet ernstlichen Zweifeln. Richtig ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts: Ansprüche, die auf Widerruf und künftige Unterlassung von dienstlichen Äußerungen eines Amtsträgers gerichtet sind, sind grundsätzlich nicht gegen diesen persönlich, sondern gegen dessen Anstellungskörperschaft zu richten; Ausnahmen gelten nur dann, wenn die Äußerung so sehr Ausdruck einer persönlichen Meinung oder Einstellung ist, daß das persönliche Gepräge überwiegt, so daß eine Widerrufserklärung durch die Anstellungskörperschaft auch nicht geeignet wäre, der Wiederherstellung der Ehre des Anspruchstellers zu dienen (grundlegend BGH, Beschl. vom 19.12.1960 - GSZ 1/60 -, BGHZ 34, 99 (106f.); unter Bezugnahme hierauf BVerwG, Beschl. vom 27.12.1967 - VI B 35.67 -, DÖV 1968, 429; Urt. vom 29.01.1987 - 2 C 34.85 -, JZ 1987, 422 ; vgl. Eyermann/Rennert, VwGO,
- Aufl. 1998, § 40 Rdnr. 83). Der Senat folgt - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch der Ansicht des Verwaltungsgerichts, daß die vorliegend strittige Äußerung des Beklagten in einem dienstlichen Zusammenhang steht und daß persönliche Momente, auch wenn sie erkennbar werden mögen, jedenfalls nicht deutlich überwiegen. Das allein reicht indes noch nicht hin, die Passivlegitimation des Beklagten für den streitbefangenen Widerrufs- und Unterlassungsanspruch zu verneinen. Die angeführte Rechtsprechung beruht auf dem Gedanken, daß Äußerungen eines Amtsträgers im Grundsatz rechtlich als solche der Anstellungskörperschaft gelten, dessen Organ er ist. Mit amtlichen Äußerungen wird damit die Auffassung der Anstellungskörperschaft rechtlich festgelegt. Ist das aber so, so kann auch nur die Anstellungskörperschaft selbst auf deren Korrektur in Anspruch genommen werden, wobei gleichgültig ist, durch welchen Amtsträger - denselben oder einen anderen - die Korrektur gegebenenfalls erfolgt (vgl. BGHZ 34, 99 (106f.)). Voraussetzung für diese Problemsicht ist aber, daß der Äußernde dem Adressaten gerade als Organ seiner Anstellungskörperschaft gegenübertritt, sei es im intern-dienstlichen Bereich als beurteilender Dienstvorgesetzter (vgl. BVerwG, Urt. vom 29.01.1987 a.a.O. ), sei es im Außenverhältnis der Behörde in Wahrnehmung amtlicher Aufgaben gegenüber Dritten (vgl. BGH, Urt. vom 28.02.1978 - VI ZR 246/76 -, NJW 1978, 1860 zur behördlichen Öffentlichkeitsarbeit). Daran fehlt es jedoch in aller Regel, wenn die Äußerung in einem Kollegialorgan fällt, dem auch der Verletzte angehört. Hieraus entstehende Widerrufs- und Unterlassungsstreitigkeiten unterfallen zwar, wie zur Vermeidung von Mißverständnissen hervorgehoben sei, nach Auffassung des Senats ebenfalls dem öffentlichen Recht und sind daher von den Verwaltungsgerichten zu entscheiden, sofern die strittige Äußerung nicht im bereits umschriebenen Sinne überwiegend persönliches Gepräge besitzt (teilw. abw. VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 09.10.1989 - 1 S 5/88 -, NJW 1990, 1808 zu Äußerungen in einer Gemeinderatssitzung). Daraus folgt jedoch noch nicht zwangsläufig, daß Anspruchsgegner stets nur die Anstellungskörperschaft des Äußernden oder die Trägerkörperschaft des Kollegialorgans sein könne. Das wird vielmehr auch hier nur dann anzunehmen sein, wenn der Äußernde mit seiner Äußerung dem Verletzten gerade als Organ der Körperschaft gegenübertritt. In Kollegialorganen wird dies eher seltener der Fall sein. Im schulischen Bereich ist es etwa bei Äußerungen des Schulleiters denkbar, die dieser in einer Konferenz in seiner Eigenschaft als Dienstvorgesetzter abgibt. Durch Äußerungen eines anderen Lehrers in einer solchen Konferenz wird indes der Standpunkt der Körperschaft gegenüber dem Verletzten nicht festgelegt. Für ein an die Anstellungs- oder Trägerkörperschaft gerichtetes Widerrufs- und Unterlassungsverlangen fehlt daher die sachliche Grundlage. Vielmehr bleibt der Äußernde selbst verantwortlich und kann eine etwa gebotene Korrektur auch nur selbst vornehmen. Auch sonst sieht die Rechtsprechung bei Innenrechtsstreitigkeiten, die Rechte und Pflichten von Mitgliedern von Kollegialorganen untereinander zum Gegenstand haben, die Organmitglieder selbst als berechtigt und verpflichtet an (vgl. Senat, Urt. vom 19.04.1983 - 9 S 1466/81 -, DÖV 1983, 862; VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 12.02.1990 - 1 S 588/89 -, VBlBW 1990, 457
(459)). b) Begegnet damit das angefochtene Urteil in seiner tragenden Begründung ernstlichen Zweifeln, so kann dies gleichwohl nicht zur Zulassung der Berufung führen. Der Klägerin fehlt nämlich das nötige Rechtsschutzbedürfnis. Allerdings ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO grundsätzlich zuzulassen, wenn die tragende Begründung der angefochtenen Entscheidung wahrscheinlich unrichtig ist. Ob die Entscheidung im Ergebnis zutreffend ist, ist unerheblich. Daher erfordert das Zulassungsverfahren auch keine Prognose über die Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels, und vom Rechtsmittelführer können keine dahingehenden Darlegungen verlangt werden (Senat, Beschluß vom 22.10.1997 - NC 9 S 20/97 -, NVwZ 1998, 196 = DVBl. 1998, 237 = DÖV 1998, 165; ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 04.03.1998 - 5 S 3180/97 ; anders freilich VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 27.02.1998 - 7 S 216/98 ). Anderes gilt indes ausnahmsweise dann, wenn sich schon nach dem Streitstoff der ersten Instanz die Aussichtslosigkeit der angestrebten Berufung geradezu aufdrängt und eine andere Beurteilung auch infolge künftigen neuen Vorbringens nicht ersichtlich ist. In solchen Fällen fehlt dem Rechtsmittelführer nämlich das Rechtsschutzbedürfnis, das - als generelle Voraussetzung für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes - auch für ein Rechtsmittelverfahren durchgängig vorliegen muß (vgl. Rennert, NVwZ 1998, 665
(672)m.w.N.). So liegt der Fall hier. Der Beklagte hat bestritten, die von der Klägerin als ehrenrührig angesehene Äußerung in dieser Form getan zu haben. Er hat von sich aus die Einberufung einer weiteren Gesamtlehrerkonferenz beantragt und eine Richtigstellung des Protokolls begehrt; dem ist die Gesamtlehrerkonferenz mit deutlicher Mehrheit - bei nur zwei Gegenstimmen - gefolgt. Außerdem hat er bekundet, seine Anfrage sei mit der vom Schulleiter erteilten Antwort erledigt. Dieser Sachverhalt hatte bereits dem Verwaltungsgericht zur Beurteilung vorgelegen; er ist unter den Beteiligten unstreitig. Dann aber drängt sich die Unbegründetheit der Klage geradezu auf: Der begehrte Widerruf - sofern die erste Äußerung denn in der vom Ehemann der Klägerin festgehaltenen Form tatsächlich gefallen und als ehrenrührig anzusehen sein sollte - ist mit der Richtigstellung in der zweiten Gesamtlehrerkonferenz bereits erfolgt; darauf hat bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen, auch wenn es seine Entscheidung auf diesen Punkt nicht gestützt hat. Ein Anspruch auf Widerruf (auch) der Äußerung in ihrer zweiten, berichtigten Fassung ist nicht Streitgegenstand; daß auch diese noch ehrenrührig sein könnte, ist dem Senat im übrigen nicht erkennbar. Und die für einen Anspruch auf künftiges Unterlassen erforderliche Wiederholungsgefahr besteht ersichtlich nicht. Nach allem war der Antrag abzulehnen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 25 Abs. 2, § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar. Permalink: https://openjur.de/u/363316.html ( https://oj.is/363316 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 14 Zitiert 5 Referenzen 2 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.