Tenor I. Nrn. I und II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom
(1991)deckt sich im Übrigen etwa mit dem Zeitpunkt des Erwerbs des Baugrundstücks durch den Beigeladenen. Nach einem Grundbuchauszug in der Bauakte BA 2007/1197 des Landratsamts wurde der Beigeladene am 4. Januar 1990 als neuer Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Die auf die landwirtschaftliche Nutzung folgende Nutzung der Wohnräume des „K.hauses“ durch den Sohn des Beigeladenen (Eigennutzung bzw. Vermietung als Ferienwohnung) ist deswegen wohl nicht als den Gastronomiebetrieb ohnehin einschränkende Vorbelastung zu berücksichtigen, weil sie nach den auch insoweit nicht in Frage gestellten Angaben der Antragstellerin nicht bauaufsichtlich genehmigt war, obwohl in dem Wechsel von einer nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierten landwirtschaftlichen Wohnnutzung zu einer nicht privilegierten „allgemeinen“ Wohnnutzung bzw. einer Ferienwohnnutzung eine nach Art. 55 Abs. 1, Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO (= Art. 62 Abs. 1, Art. 63 Abs. 4 Nr. 1 BayBO a. F.) genehmigungspflichtige Nutzungsänderung liegt. Denn im Außenbereich gelten für „allgemeines“ Wohnen andere bauplanungsrechtliche Anforderungen als für privilegiertes Wohnen (vgl. BayVGH vom 26.2.2007 - 1 ZB 06.2296 - juris mit weiteren Nachweisen; zur Umnutzung eines landwirtschaftlichen Wohngebäudes vgl. auch BVerwG vom 11.11.1988 ZfBR 1989, 72 ; VGH BW vom 10.11.1995 BRS 57 Nr. 114 ; OVG NRW vom 19.3.1980 BRS 36 Nr. 98).
- b)Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ist nicht abzusehen, ob die neue Wohnung unzumutbaren Störungen durch legale Betriebsgeräusche ausgesetzt sein wird und der Betrieb der Antragstellerin infolgedessen Einschränkungen zu befürchten hat. Zur Bestimmung der Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB ist grundsätzlich auf die Begriffsbestimmungen des Immissionsschutzrechts (Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen in § 3 Abs. 1 BImSchG) und auf dessen materiellrechtliche Maßstäbe (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) zurückzugreifen (BVerwG vom 23.9.1999 NVwZ 2000, 1050 ). Bei Gewerbelärm wird die Zumutbarkeitsgrenze regelmäßig durch die Richtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - in der Fassung vom 26. August 1998 (GMBl S. 503) konkretisiert (vgl. BVerwG vom 24.9.1992 BVerwGE 91, 92 = NJW 1993, 342 ; vom 29.8.2007 BVerwGE 129, 209 = NVwZ 2008, 78 ; vgl. auch Nr. 1 Satz 1 TA Lärm). Nr. 6 TA Lärm sieht bestimmte Immissionsrichtwerte für Immissionsorte in den einzelnen Baugebieten der Baunutzungsverordnung (vgl. § 1 Abs. 2 BauNVO) vor. Für Immissionsorte im Außenbereich enthält die TA Lärm keine Angaben. Da die im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert zulässigen Vorhaben (land- und forstwirtschaftliche Betriebe, ortsgebundene Gewerbebetriebe, Windenergieanlagen etc.) typischerweise emissionsträchtig sind, wird allgemein angenommen, dass einer Wohnbebauung im Außenbereich in Anlehnung an die für Kern-, Dorf- oder Mischgebiete festgelegten Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1
- c)TA Lärm regelmäßig Lärmbeeinträchtigungen mit einem Lärmpegel von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) zuzumuten sind (BayVGH vom 8.9.1998 BayVBl 1999, 215 ; OVG NRW vom 18.11.2002 NVwZ 2003, 756 ; OVG RhPf vom 12.06.2003 NuR 2003, 768 ; OVG MV vom 8.3.1999, NVwZ 1999, 1238 ; NdsOVG vom 18.12.1998 NVwZ 1999, 444 ). Wie die Zumutbarkeitsgrenze hier ausgehend von diesen Grundsätzen genau festzulegen ist und ob diese Grenze bei dem geplanten Anbau eingehalten wird, lässt sich nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht abschätzen. Eine immissionsschutzfachliche Beurteilung, die Aufschluss darüber gibt, welche dem Gastronomiebetrieb zuzurechnenden, legalen Geräuschimmissionen an dem am stärksten betroffenen schutzwürdigen Raum des Anbaus (vgl. A.1.3 des Anhangs zur TA Lärm) zu erwarten sind, liegt nicht vor. Die Beurteilung des Landratsamts beschränkt sich auf die von dem westlich angrenzenden Grundstück (Golfclub) herrührenden Lärmimmissionen. Nach den vorliegenden Plänen ist auch nicht auszuschließen, dass die Geräusche des umfangreichen Gastronomiebetriebs mit mindestens einer Terrasse auf der Südseite des Gebäudes etwa bei den im Obergeschoss des Anbaus mit Südbalkon geplanten Aufenthaltsräumen die Zumutbarkeitsgrenze überschreiten. Dem steht nicht entgegen, dass die Baugenehmigung die Lärmschutzwand an der Grenze zum Grundstück der Antragstellerin einschließt. Zum einen liegt keine immissionsschutzfachliche Äußerung vor, auf deren Grundlage sich die abschirmende Wirkung dieser Wand abschätzen ließe; zum anderen fehlt in der Baugenehmigung eine Nebenbestimmung (Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG), die den Beigeladenen zur Errichtung der Wand verpflichtet. 2. Die wegen offener Erfolgsaussichten vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse der Antragstellerin, dass vor Eintritt der Bestandskraft der Baugenehmigung keine zu ihren Lasten gehenden vollendeten Tatsachen geschaffen werden, und dem Interesse des Beigeladenen, möglichst bald von der Genehmigung Gebrauch machen zu können, fällt zugunsten der Antragstellerin aus. Als ausschlaggebend sieht der Senat die Unklarheiten an, die hinsichtlich der Wohnung auf der Ostseite des Gebäudes bestehen. Wenn diese Wohnung weiterhin für nicht privilegiertes Wohnen genutzt werden soll, müsste der Bauantrag wohl auch die nachträgliche Genehmigung dieser Wohnung umfassen. Denn bei einer Änderung eines genehmigungspflichtigen, aber nicht genehmigten oder abweichend von der erteilten Genehmigung errichteten oder genutzten Gebäudes darf nicht die Änderung „isoliert“ zur Überprüfung gestellt werden; vielmehr muss sich der Bauantrag – und dementsprechend auch die materielle Prüfung – auf das gesamte Gebäude mit der geplanten Änderung erstrecken (BayVGH vom 7.3.1979 - Nr. 64 XIV 75; so auch: Koch/ Molodovsky/Famers, BayBO, Stand Dezember 2007, Art. 55 RdNr. 13; Gassner in Simon/Busse, BayBO, Stand Januar 2009, Art. 64 RdNr. 54; vgl. ferner BayVGH vom 29.1.2003 BayVBl 2003, 663; vom 25.5.2004 - 1 ZB 01.266 - juris). Diese Gesamtprüfung muss jedenfalls die rechtlichen Anforderungen umfassen, die von der Änderung berührt werden (vgl. BVerwG vom 4.2.2000 NVwZ 2000, 1047 = BauR 2000, 1041 ). Somit ist bei einem bauplanungsrechtlich relevanten Anbau eine Gesamtprüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit erforderlich, wenn die Nutzung des vorhandenen Gebäudes (teilweise) nicht genehmigt ist. C. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner, die Kosten des Beschwerdeverfahrens auch der Beigeladene jeweils im Verhältnis der Anteile ihres Unterliegens. Dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten im erstinstanzlichen Verfahren selbst trägt, erscheint deswegen billig (§ 162 Abs. 3 VwGO), weil er in diesem Verfahren keinen Antrag gestellt und sich daher auch keinem Kostentragungsrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Im Beschwerdeverfahren ist es billig, dass ihm die außergerichtlichen Kosten im Verhältnis des Anteils seines Obsiegens erstattet werden (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 39 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nrn. 1.1.1, 1.5 Satz 1 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2004 (NVwZ 2004, 1327). Die Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Permalink: https://openjur.de/u/363914.html ( https://oj.is/363914 ) Volltext Druckansicht Zitate 34 Zitiert 26 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.