dem Abschluss eines Verbraucherkreditvertrages. Das Verbraucherkreditgesetz setzte die Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl 1987 Nr. L 42/48) in deutsches Recht um (vgl. BTDrucks 11/5462, S. 1). a) Das Verhältnis zwischen Haustürwiderrufsgesetz und Verbraucherkreditgesetz beziehungsweise dessen Vorgängerregelung, dem Abzahlungsgesetz, regelte § 5 Abs. 2 HWiG, der in seiner ursprünglichen Fassung lautete: Umgehungsverbot; Unabdingbarkeit
dem Gesetz betreffend die Abzahlungsgeschäfte,
des Gesetzes über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile und über die Besteuerung der Erträge aus ausländischen Investmentanteilen,
des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften oder
der Gesetzesbegründung sollte § 5 Abs. 2 HWiG dem Umstand Rechnung tragen, dass neben dem Haustürwiderrufsgesetz auch andere Gesetze, wie etwa das Abzahlungsgesetz, besondere Widerrufsrechte vorsahen, die unberührt bleiben sollten (vgl. BTDrucks 10/2876, S. 14). Der Anwendungsbereich des Widerrufsrechts
dem Abzahlungsgesetz und dem Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht sei insofern weiter, als er auch andere Geschäfte als Haustürgeschäfte umfasse. Das ebenfalls von § 5 Abs. 2 HWiG in Bezug genommene Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften und das Gesetz über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile und über die Besteuerung der Erträge aus ausländischen Investmentanteilen hingegen regelten zwar ein Widerrufsrecht nur für Haustürgeschäfte im Sinne auch des Haustürwiderrufsgesetzes, enthielten jedoch eine längere Widerrufsfrist sowie Sonderregelungen über die Rückabwicklung
Widerruf. Bei diesen Sonderregelungen solle es insgesamt verbleiben. b) Am
dem Verbraucherkreditgesetz,
des Gesetzes über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile und über die Besteuerung der Erträge aus ausländischen Investmentanteilen,
des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften oder
267 AEUV) (BGH, Beschluss vom
dem Verbraucherkreditgesetz erfüllen, als das Verbraucherkreditgesetz kein gleich weit reichendes Widerrufsrecht wie das Haustürwiderrufsgesetz einräume. Der Verweis in § 5 Abs. 2 HWiG greife nur dann, wenn im konkreten Fall auch das Verbraucherkreditgesetz ein Widerrufsrecht gewähre. Werde das Widerrufsrecht - etwa gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG - ausgeschlossen oder sei es
den Regelungen des Verbraucherkreditgesetzes bereits erloschen, bleibe es bei der Anwendbarkeit des § 1 HWiG. Der Bundesgerichtshof hielt dabei den Wortlaut von § 5 Abs. 2 HWiG für nicht eindeutig und daher die Norm für auslegungsfähig ( BGHZ 150, 248 <254>). Im Rahmen seines Auslegungsspielraums sah sich der Bundesgerichtshof gezwungen, eine richtlinienkonforme Auslegung gemäß dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom
seinen Gründen jedoch keinen Zweifel daran lasse, dass die Widerrufsmöglichkeit
der Haustürgeschäfterichtlinie auf alle Kreditverträge anwendbar sei, sofern eine Haustürsituation vorliege ( BGHZ 150, 248 <258 f.>). 2. a) Die Beschwerdeführerin, eine Bank in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft, gewährte der Beklagten des Ausgangsverfahrens, das dem Verfassungsbeschwerdeverfahren zu I. zugrunde lag, im Jahre 1991 zur Finanzierung des Erwerbs von Immobilienanteilen eines geschlossenen Immobilienfonds ein Darlehen in Höhe von 105.384 DM. Der Darlehensvertrag enthielt den Hinweis, dass dann, wenn der Darlehensnehmer das Darlehen empfangen habe, der Widerruf als nicht erfolgt gelte, wenn das Darlehen nicht binnen zweier Wochen entweder
Erklärung des Widerrufs oder
Auszahlung des Darlehens zurückbezahlt werde. Dieser Hinweis entsprach § 7 Abs. 3 VerbrKrG. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens kündigte ihre Fondsbeteiligungen zum
G und auf eine fehlende Belehrung über das Widerrufsrecht
G. Die Beschwerdeführerin kündigte das Darlehen im Oktober 2002 und stellte es fällig, weil die Beklagte seit Ende 2001 keine Darlehenszinsen mehr bezahlt hatte. b) Das Landgericht Stuttgart wies die auf Rückzahlung des Darlehens gerichtete Klage der Beschwerdeführerin mit dem angegriffenen Urteil vom
dem Verbraucherkreditgesetz erfüllten, nur die Voraussetzungen dieses Gesetzes anzuwenden seien, müsse die Norm konform der Haustürgeschäfterichtlinie dahingehend ausgelegt werden, dass Darlehensverträge § 5 Abs. 2 HWiG nicht unterfielen, soweit das Widerrufsrecht des Verbraucherkreditgesetzes nicht so weit reiche wie dasjenige des Haustürwiderrufsgesetzes. So liege der Fall hier, da das Widerrufsrecht des § 7 Abs. 1 VerbrKrG gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG spätestens
einem Jahr erlösche, während das Widerrufsrecht des § 1 HWiG bei fehlender oder fehlerhafter Belehrung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG noch bis einen Monat
beiderseitiger vollständiger Erbringung der Leistungen ausgeübt werden könne. Diese Auslegung des § 5 Abs. 2 HWiG entspreche der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs. Über den Bereich des jenen Entscheidungen zugrunde liegenden Realkredits hinaus sei auch bei Personalkrediten - wie im hier vorliegenden Fall - die richtlinienkonforme Auslegung des § 5 Abs. 2 HWiG geboten. Die somit erforderliche Belehrung sei vorliegend nicht gemäß dem § 2 Abs. 1 HWiG erfolgt, da die Belehrung der Beschwerdeführerin den unzulässigen Hinweis enthalten habe, dass dann, wenn der Darlehensnehmer das Darlehen empfangen habe, der Widerruf als nicht erfolgt gelte, wenn er das Darlehen nicht binnen zwei Wochen entweder
Erklärung des Widerrufs oder
Auszahlung des Darlehens zurückbezahle. Diese Belehrung habe aber gleichzeitig auch den Vorgaben des Verbraucherkreditgesetzes nicht entsprochen, da ein verbundenes Geschäft
KrG anzunehmen sei, bei dem der Widerruf keine Darlehensrückzahlungspflicht
KrG auslöse. c) Die mit zusätzlichen Hilfsanträgen verbundene Berufung der Beschwerdeführerin hatte nur insoweit Erfolg, als die Beklagte des Ausgangsverfahrens dazu verurteilt wurde, ihr Auseinandersetzungsguthaben aus den gekündigten Fondsanteilen an die Beschwerdeführerin abzutreten. Im Übrigen wies das Oberlandesgericht Stuttgart mit dem angegriffenen Urteil vom 23. November 2004 die Klage ab und die Berufung zurück. Zu Recht habe das Landgericht entschieden, dass die Beklagte ihre auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung mit Schriftsatz vom 30. April 2002 wirksam
dem Haustürwiderrufsgesetz widerrufen habe, aber nicht zur Rückzahlung der Darlehensvaluta verpflichtet sei. Der Senat schließe sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an. Die dort vorgenommene richtlinienkonforme Auslegung des § 5 Abs. 2 HWiG folge dem verfassungsrechtlichen Gebot gemeinschaftsrechtsfreundlicher Gesetzesauslegung und greife nicht unzulässig in das Vertrauen der beteiligten Wirtschaftskreise auf eine am Wortlaut orientierte Auslegung ein. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin habe der Bundesgerichtshof in jener Entscheidung zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen die Erstreckung der richtlinienkonformen Auslegung des § 5 Abs. 2 HWiG über die dort in Streit stehenden Realkreditverträge hinaus auch auf Personalkreditverträge vertreten. Der Bundesgerichtshof habe sich auch ausdrücklich mit den Fragen des Vertrauensschutzes und der Rückwirkung auseinandergesetzt und ein schützenswertes Vertrauen der beklagten Bank verneint. Das Widerrufsrecht
dem Haustürwiderrufsgesetz sei nicht verfristet, weil die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei, sodass die Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HWiG gemäß § 2 Abs. 1 HWiG nicht zu laufen begonnen habe.
Erklärung des Widerrufs oder
Auszahlung des Darlehens zurückbezahlt werde. Die Kläger des Ausgangsverfahrens widerriefen ihren Beitritt zu dem Immobilienfonds mit Schreiben vom
G gefehlt habe. Sie kündigten gleichzeitig ihre Beteiligung und fochten ihre Beitrittserklärung an. Gegenüber der Beschwerdeführerin verweigerten sie die Leistung weiterer Zins- und Tilgungszahlungen und forderten sie zur Rückzahlung der von ihnen auf das Darlehen geleisteten Zahlungen auf. b) Das Landgericht Tübingen gab der Klage auf Rückzahlung der von den Klägern auf das Darlehen geleisteten Zahlungen sowie auf Rückübertragung der zur Sicherung des Darlehens abgetretenen Ansprüche gegen die Lebensversicherung mit dem angegriffenen Urteil vom 19. August 2005 nahezu antragsgemäß statt. Das Landgericht vertrat dabei wie die Gerichte im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu I., dass der Darlehensvertrag wirksam widerrufen werden konnte, weil infolge der notwendigen richtlinienkonformen Auslegung des § 5 Abs. 2 HWiG ein Widerrufsrecht der Darlehensnehmer
dem Haustürwiderrufsgesetz bestanden habe.
dem Rechtsstaatsprinzip gebotenen Mindestmaßes an Bestimmtheit und Widerspruchsfreiheit des von kreditgewährenden Banken zu beachtenden Normgefüges. Auch die richtlinienkonforme Auslegung innerstaatlichen Rechts müsse die Grenze des Wortlauts und des erkennbaren Willens des Gesetzgebers beachten. Aus dem Vorrang des Europarechts ergebe sich kein Mandat zur gesetzesübersteigenden Rechtsfortbildung. Eine richtlinienkonforme Gesetzesdurchbrechung und Missachtung des eindeutigen objektiven Gesetzeswillens finde auch keine Grundlage in Art. 23 Abs. 1 GG in Verbindung mit den deutschen Zustimmungsgesetzen zu den europäischen Integrationsverträgen, da die Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung
europäischem Recht nur so weit reiche wie der methodische Gestaltungsspielraum, den das nationale Recht dem Richter gebe. 3. Die angegriffenen Entscheidungen missachteten die verfassungsrechtlichen Grenzen der richtlinienkonformen Auslegung, nämlich Rechtssicherheit und Vertrauensschutz. Die rückwirkende und nicht vorhersehbare Änderung der gerichtlichen Rechtsanwendung unterliege
Verfassungsrecht besonderen Schranken. Die Beschwerdeführerin habe sich von dem eindeutigen Wortlaut des § 5 Abs. 2 HWiG leiten lassen. Zudem habe der Bundesgerichtshof die eigenständige Bedeutung des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes bei der Umsetzung von Richtlinien im innerstaatlichen Recht übergangen, indem er das Vertrauen in eine andere als eine richtlinienkonforme Auslegung als nicht schutzwürdig qualifiziert habe. III. Die Bundesregierung, das Justizministerium des Landes Baden-Württemberg, der Bundesgerichtshof und das Bundessozialgericht halten die Verfassungsbeschwerden wie die Beklagte des Ausgangsverfahrens im Verfahren der Verfassungsbeschwerde zu I. für unbegründet. Der Bundesfinanzhof sieht durch die angegriffenen Entscheidungen die Grenzen einer richtlinienkonformen Auslegung bei der Anwendung innerstaatlichen Rechts als überschritten an. Der Stellungnahme der Bundesregierung hält die Beschwerdeführerin entgegen, sie habe noch in dem Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof, das zum Heininger-Urteil führte, die Auffassung vertreten, die besonderen Regelungen des Verbraucherkreditgesetzes gingen denen des Haustürwiderrufsgesetzes als leges speciales vor. B. Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen. Annahmegründe
GG liegen nicht vor. Den Verfassungsbeschwerden kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG zu, da sich die aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beantworten lassen (vgl. BVerfGE 35, 263 <279>; 82, 6 <13 ff.>; 88, 145 <166 f.>; 96, 375 <394 f.>; 118, 212 <243>; 122, 248 <257 f.>). Die Annahme der Verfassungsbeschwerden ist - mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg - auch nicht gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG bezeichneten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerden sind teilweise unzulässig (I.), und im Übrigen unbegründet (II.). I. Hinsichtlich der geltend gemachten Verletzungen der Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG genügen die Verfassungsbeschwerden nicht den
GG zu stellenden Anforderungen an eine hinreichend substantiierte Begründung. Für die Abgrenzung zwischen Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG ist maßgeblich, dass Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG das Erworbene, das Ergebnis einer Betätigung schützt, Art. 12 Abs. 1 GG dagegen den Erwerb, die Betätigung selbst (vgl. BVerfGE 30, 292 <335>; 88, 366 <377>). Die Verfassungsbeschwerden beschränken sich jedoch darauf, vorzutragen, dass die Beschwerdeführerin mit Abschluss des Darlehensvertrages eine schutzwürdige, eigentumsrechtlich verfestigte Rechtsposition erlangt habe, die bei Änderung der seinerzeit unstrittigen, von der Rechtsprechung praktizierten Auslegung zu beachten gewesen sei. Außerdem wirke die Umdeutung des § 5 Abs. 2 HWiG auf den gewerblich geschlossenen Darlehensvertrag ein, habe damit berufsregelnde Tendenz und erfolge ohne Rechtsgrundlage. Diese Ausführungen bleiben die Darlegung schuldig, worin die schutzwürdige Position genau bestehen und weshalb sie dem durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Eigentum zuzuordnen sein oder unter die Berufsfreiheit
1 GG fallen sollte. Auch wird zu einer möglichen verfassungsrechtlichen Rechtfertigung nicht Stellung genommen. II. Die Verfassungsbeschwerden sind, soweit sie zulässig sind, unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen wahren die verfassungsrechtlichen Grenzen der richterlichen Rechtsfindung und verletzen die Beschwerdeführerin daher nicht in ihrem Recht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG. 1. Die Anwendung und Auslegung des einfachen Rechts einschließlich der Wahl der hierbei anzuwendenden Auslegungsmethode ist Sache der Fachgerichte und vom Bundesverfassungsgericht nicht umfassend auf ihre Richtigkeit zu untersuchen ( BVerfGE 122, 248 <257 f.>). Das Bundesverfassungsgericht beschränkt seine Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen auf die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts ( BVerfGE 18, 85 <92>; 106, 28 <45>; stRspr). Soweit es um die Wahrung der richterlichen Kompetenzgrenzen aus Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG geht, kontrolliert das Bundesverfassungsgericht, ob das Fachgericht bei der Rechtsfindung die gesetzgeberische Grundentscheidung respektiert und von den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung in vertretbarer Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. BVerfGE 82, 6 <13>; 96, 375 <394 f.>; 122, 248 <257 f.>; stRspr).
innerstaatlicher Rechtstradition methodisch Erlaubten (vgl. Kadelbach, Allgemeines Verwaltungsrecht unter Europäischem Einfluss, 1999, S. 102). So verlangt auch der Europäische Gerichtshof vom nationalen Gericht nur, bei der Anwendung des innerstaatlichen Rechts dieses soweit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zweckes der Richtlinie auszulegen, um das in ihr festgelegte Ergebnis zu erreichen und so Artikel 249 Absatz 3 EG [heute Art. 288 Abs. 3 AEUV]
zukommen (EuGH, Urteil vom 13. November 1990, Rs. C-106/89 , Marleasing , Slg. 1990, S. I-4135 Rn. 8; EuGH, Urteil vom 16. Dezember 1993, Rs. C-334/92 , Wagner Miret , Slg. 1993, S. I-6911 Rn. 20; vgl. bereits EuGH, Urteil vom 10. April 1984, a.a.O. , Rn. 26; EuGH, Urteil vom 10. April 1984, a.a.O. , Rn. 26; stRspr). Ebenso hat der Europäische Gerichtshof erkannt, dass die Pflicht zur gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung insbesondere im Grundsatz der Rechtssicherheit ihre Schranken findet und daher nicht als Grundlage für eine Auslegung des nationalen Rechts contra legem dienen darf (s. EuGH, Urteil vom 16. Juli 2009, a.a.O. , Rn. 61). Ob und inwieweit das innerstaatliche Recht eine entsprechende richtlinienkonforme Auslegung zulässt, können nur innerstaatliche Gerichte beurteilen (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 11. November 2004, Rs. C-105/03 , Pupino , Slg. 2005, S. I-5285 Rn. 39, m.w.N.). Dem entspricht die in Art. 267 AEUV (früher Art. 234 EG) festgelegte Zuständigkeitsverteilung zwischen europäischer und innerstaatlicher Gerichtsbarkeit. Da der Europäische Gerichtshof danach nationales Recht weder anwenden noch auslegen kann, darf er auch nicht feststellen, ob innerstaatlich ein entsprechender Auslegungsspielraum besteht. Diese interpretatorische Autonomie hat auch der Europäische Gerichtshof bestätigt (vgl. Kadelbach, a.a.O., S. 98; EuGH, Urteil vom 9. März 2004, a.a.O. , Rn. 113 und 116; EuGH, Urteil vom 16. Juli 2009, a.a.O. , Rn. 63). Sowohl die Identifizierung als auch die Wahrnehmung methodischer Spielräume des nationalen Rechts obliegt - auch bei durch Richtlinien determiniertem nationalem Recht - den nationalen Stellen in den Grenzen des Verfassungsrechts. 2. Gemessen an diesen Grundsätzen verletzen die angegriffenen Gerichtsentscheidungen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 GG nicht. Die Gerichte haben im Rahmen der Rechtsfindung die gesetzgeberische Grundentscheidung respektiert (
Widerruf. Bei diesen Sonderregelungen solle es insgesamt verbleiben (BTDrucks 10/2876, S. 14). Diesen Aussagen des Gesetzgebers lässt sich kein klares Regelungskonzept etwa in dem Sinne entnehmen, dass den Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes immer und ausnahmslos der Vorrang vor den Regelungen des Haustürwiderrufsgesetzes zukommen sollte. Die Erwähnung von deren weiterem Anwendungsbereich oder der längeren Widerrufsfrist als Grund für den Verweis auf Widerrufsrechte in anderen Gesetzen lässt aber den Schluss zumindest vertretbar erscheinen, dass es dem Gesetzgeber darauf ankam, die Position desjenigen nicht zu schmälern, der ein Widerrufsrecht
einem anderen Gesetz inne hat, das günstiger ausgestaltet ist als das Widerrufsrecht
dem Verbraucherkreditgesetz. Der Erlass des Verbraucherkreditgesetzes, das mit Wirkung vom 1. Januar 1990 das Abzahlungsgesetz ablöste und zum Zeitpunkt des Ausgangsrechtsstreits schon galt, brachte ebenfalls keine konkrete Willensäußerung des Gesetzgebers bezüglich der Auslegung und Anwendung von § 5 Abs. 2 HWiG im Fall eines Personalkredits mit sich, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass sich am gesetzgeberischen Willen jedenfalls nichts änderte. In der vorliegenden Konstellation erlosch das Widerrufsrecht
Verbraucherkreditgesetz - anders als das Widerrufsrecht
dem Haustürwiderrufsgesetz, das erst einen Monat
beiderseits vollständiger Erbringung der Leistung erlosch (§ 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG) - spätestens ein Jahr
Abgabe der auf den Abschluss des Kreditvertrages gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers (§ 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG). Das Widerrufsrecht
dem Haustürwiderrufsgesetz kann damit als das weitergehende Widerrufsrecht angesehen werden. Damit entspricht die von den Gerichten in Bezug genommene Handhabung des § 5 Abs. 2 HWiG durch den Bundesgerichtshof im vorliegenden Fall dem Willen des Gesetzgebers.
Gesetz und Recht zu entscheiden. Eine bestimmte Auslegungsmethode oder gar eine reine Wortinterpretation schreibt die Verfassung nicht vor ( BVerfGE 88, 145 <166 f.>). Der Wortlaut des Gesetzes zieht im Regelfall keine starre Auslegungsgrenze (vgl. BVerfGE 118, 212 <243>). Zu den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung gehört auch die teleologische Reduktion (vgl. BVerfGE 35, 263 <279>; 88, 145 <166 f.>). Dabei prüft das Bundesverfassungsgericht, ob sich diese auf den Willen des Gesetzgebers stützt ( BVerfGK 13, 108 <112>). bb) Diesen Maßstäben halten die angegriffenen Entscheidungen stand. Die Gerichte haben sich in den angegriffenen Entscheidungen auf die durch den Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 9. April 2002 (vgl. BGHZ 150, 248 ff.) vorgenomme Auslegung von § 5 Abs. 2 HWiG bezogen. In jenem Urteil nahm der Bundesgerichtshof bei der von ihm als einschränkende Auslegung bezeichneten und von der Beschwerdeführerin beanstandeten Handhabung von § 5 Abs. 2 HWiG eine an teleologischen Gesichtspunkten ausgerichtete Norminterpretation vor. Die Voraussetzungen für eine teleologische Reduktion waren im vorliegenden Fall gegeben. Der Bundesgerichtshof durfte den Anwendungsbereich des § 5 Abs. 2 HWiG auf Fälle reduzieren, in denen das Verbraucherkreditgesetz ein gleichwertiges Widerrufsrecht einräumte wie andere Gesetze. Eine derartige Handhabung des § 5 Abs. 2 HWiG lässt sich zugunsten des stärkeren Widerrufsrechts unter den Willen des Gesetzgebers in vertretbarer Weise fassen, zumal sich der Bundesgerichtshof mit verschiedenen Meinungen auseinandergesetzt hat. So hat er etwa Äußerungen in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum aufgegriffen,
denen Sinn und Zweck des § 5 Abs. 2 HWiG dessen einschränkende Auslegung forderten (OLG München, Urteil vom 11. April 2000 - 5 U 3432/99 -, WM 2000, S. 1336 <1338 f.>; Fischer/Machunsky, Haustürwiderrufsgesetz Kommentar, 2. Aufl. 1995, Grundlagen Rn. 83; Stüsser, NJW 1999, S. 1586 <1589>), andererseits hat er auch Stimmen in Rechtsprechung und Literatur erwähnt, die vertreten, dass das Verbraucherkreditgesetz als lex specialis das Haustürwiderrufsgesetz vollkommen verdrängt (vgl. BGHZ 150, 248 <254> m.w.N.). 3. Die Beschwerdeführerin ist auch nicht dadurch in Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verletzt, dass die angegriffenen Entscheidungen keinen Vertrauensschutz gewährt haben.
dem Wortlaut, ab. Die Beschwerdeführerin konnte jedoch nicht auf die Anwendung gerade dieser einen Auslegungsmethode durch die Gerichte vertrauen. Den Gerichten, deren Entscheidungen vorliegend angegriffen werden, stand vielmehr auch die Möglichkeit der Auslegung mit Hilfe teleologischer Gesichtspunkte zu Gebote, von der sie - wie oben ausgeführt - in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht haben. bb) Soweit die Beschwerdeführerin vorträgt, sie habe auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vertraut, liegt ebenfalls kein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes aus Art. 20 Abs. 3 GG vor. Die Änderung einer ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes grundsätzlich dann unbedenklich, wenn sie hinreichend begründet ist (vgl. BVerfGE 122, 248 <277>) und sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält (vgl. BVerfGE 84, 212 <227>; BVerfGK 4, 12 <15>). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Bundesgerichtshof hat sein Urteil vom
dem Haustürwiderrufsgesetz selbst verworfen habe, vernachlässigt sie, dass der Bundesgerichtshof durchaus Zweifel hinsichtlich der
den Verbraucherschutzvorschriften des europäischen Gemeinschaftsrechts erforderlichen Auslegung des § 5 Abs. 2 HWiG hegte (vgl. BGH, Beschluss vom 30. November 1999, a.a.O. , S. 523). Wegen dieser Zweifel hat der Bundesgerichtshof dem Gerichtshof entsprechende Fragen vorgelegt. Durch diese Vorlage war es dann aber gerade offen, wie die Rechtsfrage durch den Bundesgerichtshof letztlich entschieden werden würde. Auch soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass der Bundesgerichtshof noch jahrelang bei Haustürgeschäften eine Belehrung allein
Verbraucherkreditgesetz für zulässig gehalten habe, durfte sie sich darauf nicht verlassen. Denn bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses der Darlehensverträge durch die Beschwerdeführerin in den Jahren 1991 beziehungsweise 1994 existierten unterschiedliche Meinungen hinsichtlich des Regelungsgehalts des § 5 Abs. 2 HWiG (für eine vollständige Verdrängung der Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes im Anwendungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes Putzo, in: Palandt, BGB,
dem Wortlaut vertrauen konnte. Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Permalink: http://openjur.de/u/364982.html Kommentare
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.