G und § 8 III Nr. 3 UWG. Die Beklagte ist eine deutsche Versicherungsgesellschaft mit Sitz in Hamburg. Sie bietet u.a. kapitalbildende Versicherungen aller Art an, darunter Kapital-Lebensversicherungen und Rentenversicherungen. Die Beklagte verwendet Allgemeine Bedingungen für die Lebensversicherung (Anlage K 1
V die Preise anzugeben habe, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen seien (Endpreise). Wenn der Preis einer Versicherung als Jahresprämie kalkuliert werde und diese nicht von Anfang an in voller Höhe eingefordert werde, sondern dem Schuldner die Möglichkeit eingeräumt werde, den Gesamtpreis in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Teilbeträgen zu bezahlen, liege eine sogenannte unechte unterjährliche Prämienzahlung vor, wobei der jeweils noch nicht eingeforderte Teil der Jahresprämie den Gegenstand eines Kredits bilde. Bei Krediten seien jedoch gemä
V als Preis die Gesamtkosten als jährlicher Vomhundertsatz des Kredits anzugeben und als "effektiver Jahreszins" oder, wenn die Änderung des Zinssatzes oder anderer preisbestimmender Faktoren vorbehalten sei, als "anfänglicher effektiver Jahreszins" zu bezeichnen. Der Kläger ist weiter der Auffassung, dass die Beklagte nach § 499 Absatz 1 und 2 BGB (a. F.) bzw. § 506 Absatz 1 und 3 BGB (n. F.) den effektiven Jahreszins angeben müsse. Wenn eine Jahresprämie nicht sofort in voller Höhe eingefordert werde, sondern dem Prämienschuldner gegen Entgelt ("Zuschlag") das Recht zur Ratenzahlung eingeräumt werde, handele es sich um eine entgeltliche Finanzierungshilfe oder ein Teilzahlungsgeschäft gemä
äger macht schließlich geltend, dass die beanstandeten Klauseln intransparent seien und gegen § 307 BGB verstießen (S. 21 des Schriftsatzes vom 19.9.2010 = Bl 114 d. A.). Der Kläger hat daher in erster Instanz beantragt, wie folgt zu erkennen (wobei nur die im Folgenden fett gedruckten Teile der AVB/ARB beanstandet werden): I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes - und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft, zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten, insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen, beim Abschluss von Verträgen mit Verbrauchern über kapitalbildende Lebens- und Rentenversicherungen folgende (oder inhaltsgleiche) Klausel in neue Versicherungsverträge einzubeziehen, sofern nicht zugleich der jeweilige effektive Jahreszins für halbjährliche, vierteljährliche oder monatliche Prämienzahlungen angegeben wird oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf eine solche Klausel zu berufen, sofern nicht bei Abschluss der Verträge der jeweilige effektive Jahreszins für halbjährliche, vierteljährliche oder monatliche Prämienzahlungen angegeben wurde [die nachstehend kursiv und in eckigen Klammern abgedruckten Textbestandteile sind nicht Gegenstand des Verbots, sondern dienen nur seinem besseren Verständnis]: [Allgemeine Bedingungen für die Lebensversicherung § 4 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten?
BGB entzogen seien, da unmittelbare Abreden über den Gegenstand des Vertrages weitestgehend von der Überprüfung ausgenommen seien; hierzu gehörten insbesondere solche Klauseln, die - wie dies hier gegeben sei - Art und Umfang der Vergütung unmittelbar regelten. Die Beklagte meint, dass kein Teilzahlungsgeschäft vorliege. Denn mit den angegriffenen Klauseln werde kein Zahlungsaufschub gegen Entgelt vereinbart. Es fehle auch an der nötigen Vorleistungsverpflichtung des Versicherers. Ein Zahlungsaufschub liege nicht schon dann vor, wenn bei unterjährlicher Zahlweise in der Summe höhere Beiträge geleistet würden als bei einer Einmalzahlung. Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des BGH im Zusammenhang mit Ausbildungsverträgen. Ein Entgelt sei nicht vereinbart, da die vereinbarten Zuschläge lediglich der Kompensation des verzögerten Sparvorgangs, des höheren Verwaltungskostenaufwands und des höheren Todesfallrisikos dienten. Die Beklagte meint, da im Versicherungsvertragsrecht der Verbraucher bereits durch das Widerrufsrecht der §§ 8 , 152 VVG geschützt sei, könnten die §§ 506 ff. BGB (n. F.) für Versicherungsverträge nicht gelten. Dies ergebe auch die historische und die teleologische Auslegung der verbraucherkreditrechtlichen und der versicherungsvertragsrechtlichen Regelungen. Hilfsweise vertritt sie die Meinung, die Pflicht zur Angabe des effektiven Jahreszinses führe nicht zur Unwirksamkeit eines Teilzahlungsgeschäftes i.S.d. § 499 Absatz 3 BGB (a. F.) bzw. des § 506 Absatz 3 BGB (n. F.), wenn eine Leistung erbracht werde. Auch ein Verstoß gegen die PAngV führe nicht zur Unwirksamkeit der davon betroffenen Klausel. Die Beklagte vertritt die Ansicht, die europarechtlichen Verbraucherkreditrichtlinien ließen eine Anwendung des entsprechenden nationalen Rechts auf ihre vertraglichen Klauseln nicht zu. Schließlich bestehe kein Unterlassungsanspruch des Klägers aus §§ 8 Absatz 1, 3, 4 Nr. 11, 5 a UWG. Die Vorschriften der PAngV seien keine gesetzlichen Vorschriften im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. Zudem seien wettbewerbsrechtliche Ansprüche verjährt. Die Beklagte ist außerdem der Auffassung, dass es mit Vereinbarung der unterjährlichen Beitragszahlung eine Vereinbarung über einen zu zahlenden Jahresbeitrag nicht mehr gebe. Der Kunde habe die freie Auswahl zwischen Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- und Jahresbeiträgen. Dem § 4 der ALB/ARB komme im Hinblick auf den einzelnen Versicherungsvertrag keine Regelungswirkung zu, vielmehr komme der individualvertraglichen Regelung Vorrang zu. Eine abweichende Regelung in AGB führe nicht zur Veränderung des ausdrücklich vereinbarten Preises. Eine Klausel, die keine eigenständige Wirkung entfalte, könne den Versicherungsnehmer auch nicht unangemessen benachteiligen (S. 11 des Schriftsatzes vom 23.11.2010 = Bl. 165 d. A.). Aus demselben Grund sei nach Auffassung der Beklagten die Klausel auch nicht intransparent. Der Versicherungsnehmer erfahre bei Beantragung der Versicherung, welchen monatlichen Beitrag er zu zahlen habe, um die beantragte Versicherungsleistung zu erhalten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage vollen Umfangs stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die angegriffenen Klauseln würden sowohl gegen § 6 Absatz 1 PAngV als auch das Verbraucherdarlehensvertragsrecht (§§ 499 Absatz 2, 502 Absatz 1 Nr 4 BGB (jeweils a. F.) bzw. §§ 605 Absatz 1 und 3, 492 Absatz 2, Artikel 247 § 6 Absatz 1 Nr. 1 EGBGB in Verbindung mit Artikel 247 § 3 Absatz 1 Nr. 3 EGBGB (jeweils n. F.) verstoßen, so dass ein Unterlassungsanspruch sowohl gemä
G in Verbindung mit §§ 6 Absatz 1, 1 Absatz 1 PAngV als auch mit den genannten Vorschriften des Verbraucherdarlehensvertragsrechts bestehe. Außerdem seien die angegriffenen Klauseln wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB unwirksam. Sie würden den Verbraucher unangemessen benachteiligen, weil er ohne Nennung der Zuschläge die wesentlichen Rechte und Pflichten des Angebotes nicht erkennen und seine Marktchancen nicht wahrnehmen könne. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Urteil wurde der Beklagten am 13.05.2011 (Bl. 219 der Akte) zugestellt. Mit ihrer am 30.05.2011 (Bl. 310 der Akte) eingelegten und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 15.08.2011 (Bl. 320 der Akte) am selben Tag (Bl. 323 der Akte) begründeten Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Nach der Berufungsverhandlung vom 25.10.2011, in der der Senat darauf hingewiesen hat, dass er sich zur Frage der Transparenz der Versicherungsbedingungen vor dem Hintergrund, dass die Beklagte auch im Antragsformular nicht nominal über die Höhe der Ratenzahlungszuschläge informiere, noch keine abschließende Meinung gebildet habe, hat sie im Schriftsatz vom 28.10.2011 vorgetragen, dass sie die angegriffenen Klauseln in einzelnen übernommenen Teilbeständen mit Antragsformularen verwendet habe, in denen der Nominalzins angegeben worden sei. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage vollen Umfangs abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Hilfsweise hat er den Unterlassungsantrag in der Form gestellt, dass die Einschränkung mit der Angabe des Effektivzinses entfällt, d. h., dass nur schlicht der Beklagten verboten werden solle, die genannten Klauseln zu verwenden oder sich auf die Klauseln zu berufen. Die Beklagte beantragt, die Klage auch mit dem Hilfsantrag - insoweit hat sie auch ausdrücklich Verspätung gerügt - abzuweisen. Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Die angegriffenen Klauseln seien darüber hinaus intransparent und damit unwirksam, weil sie für den Verbraucher die mit der Vereinbarung von Prämienratenzahlungen gegen Ratenzahlungszuschläge verbundenen wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen nicht in erforderlicher Weise erkennen ließen. Diese seien beträchtlich, da sie - je nach Zahlungsweise - einem Effektivzins in einer Größenordnung bis 14,1 % entsprächen. Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere wegen der geäußerten Rechtsansichten, wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist in dem Verfahren angehört worden. Sie hat mit Schreiben vom 15.12.2010 (Bl. 187 der Akte) mitgeteilt, dass sie von einer Stellungnahme absehe. II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Der vom Kläger geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht nicht. Bevor der Frage nachgegangen werden kann, ob die angegriffenen Klauseln gegen § 6 PAngV oder § 506 BGB (n. F.) oder gegen das Transparenzgebot verstoßen, ist vorab der Gehalt dieser Klauseln zu ermitteln. Dabei geht es um die Frage, ob sie einen Fall "echter" oder "unechter" unterjährlicher Beitragszahlung betreffen. Die Unterscheidung zwischen "echter" oder "unechter" unterjährlicher Beitragszahlung ist insbesondere deshalb bedeutsam, weil bei "echter" unterjährlicher Zahlungsweise auch der bloße Anschein eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs, wie er Voraussetzung für die Anwendbarkeit von sowohl § 6 PAngV als auch § 506 BGB (n. F.) ist, nicht erweckt werden kann. Von einer "echten" unterjährlichen Zahlungsweise spricht man, wenn Bemessungsperiode und damit Versicherungsperiode und Beitragszahlungsperiode identisch - und kürzer als ein Jahr - sind (also beispielsweise einen Monat, ein Vierteljahr oder ein halbes Jahr betragen). In diesem Fall ist nur die Gewährung von Versicherungsschutz für die entsprechende unterjährliche Periode in die Prämie eingerechnet. Bei "unechter" unterjährlicher Beitragszahlung ist dagegen trotz der verkürzten Beitragszahlungszeiträume die Versicherungsperiode das Jahr und alle in dem Jahr zu zahlenden Beiträge des Jahres zusammen sind rechnerisch dazu bestimmt, also so bemessen, den Versicherungsschutz des ganzen Jahres abzudecken (vgl. die Erläuterung von Engeländer, VersR 2011, 1358, 1364 f.). Typischerweise wird die Art der Prämienkalkulation im Sinne einer "echten" unterjährlichen Zahlungsweise mit der Gewährung eines "Rabattes" für den Fall verbunden, dass der Versicherungsnehmer Zahlungen für mehr als die laufende Versicherungsperiode im Voraus erbringt. Umgekehrt geht die Vereinbarung einer "unechten" unterjährlichen Zahlungsweise regemäßig mit einem Zuschlag einher, die Summe der (beispielweise) Monatsbeiträge beträgt also mehr als der Betrag der Jahresprämie bei deren Zahlung in einem Betrag im Voraus betragen würde. Dieses unterschiedliche Verfahren, also die Gewährung eines Rabatts bei Vorauszahlungen des Versicherungsnehmers über die laufende Versicherungsperiode hinaus einerseits, der Zahlung eines höheren Beitrags als es der Quote der Ratierung entspricht andererseits, wenn der Versicherungsnehmer nicht den Beitrag für die gesamte Versicherungsperiode im Voraus zahlt, sondern ihn ratierlich erbringt, ist Folge des aufsichtsrechtlichen Gleichbehandlungsgebots. In jedem Fall ergibt sich eine Abweichung von der Kalkulation, zum einen wegen der Kalkulation des Risikos (Leithoff, Zeitschrift für Versicherungswesen 2011, 323, 324), insbesondere aber, weil wesentlicher Teil der Kalkulation des Versicherers - und gleichzeitig der tatsächlichen Erträge - die aus der Zahlung der Prämie zu erzielenden Zinseinnahmen sind. Es liegt auf der Hand, dass diese Zinseinnahmen umso höher sind, je früher die jeweiligen Beitragszahlungen erbracht werden. Die in Raten gezahlte Jahresprämie (also bei "unechter" unterjährlicher Zahlungsweise) trägt nicht in gleichem Umfang zu den Ergebnissen bei wie die zu Beginn des Versicherungsjahres gezahlte Prämie. Aufgrund der aufsichtsrechtlichen Vorschriften werden dem in Raten zahlenden Versicherungsnehmer jedoch die gleichen Zinserträge gutgeschrieben wie dem Jahreszahler. Ohne einen Zuschlag würde der Ratenzahler also einen höheren Ertrag erhalten als der Jahreszahler (Leithoff, Zeitschrift für Versicherungswesen 2011, 323, 324). Entsprechend wurde dem Versicherer in der VerBAV 1983, 213, 217 die Erhebung von Ratenzuschlägen im Fall "unechter" unterjährlicher Zahlungsweise vorgeschrieben. Dabei wurde für Versicherungen mit Verzicht auf ausstehende Beitragsteile im Todesfall Zuschläge von 2-3-5 % bei halbjährlicher, vierteljährlicher bzw. monatlicher Zahlungsweise genannt. Nach Deregulierung ergibt sich angesichts des Normengeflechts aus § 11 VAG, § 5 Absatz 1 DeckRV und der Regelungen des § 10 BerVersV mit den entsprechenden Nachweisungen nebst Anmerkungen nichts anderes. Ob es also um die Vereinbarung "echter" oder "unechter" unterjährlicher Beitragszahlung geht, bestimmt allein die interne Kalkulation des Versicherers bezüglich der Bemessung der Beiträge. Eine andere Frage ist, wie der Versicherer die Zahlungsweise gegenüber dem Versicherungsnehmer darstellt. Weichen Darstellung und tatsächliche Berechnungsweise voneinander ab, so drängt sich geradezu die Frage auf, ob die entsprechende unzutreffende Darstellung (in allgemeinen Versicherungsbedingungen) mit dem Transparenzgebot in Einklang gebracht werden kann. Die Versicherungsperiode ist vom Versicherer offen zu legen, weil etwa die Ausübung des Kündigungsrechts in zugunsten des Versicherungsnehmers halbzwingender Form an die Ausbildung der Versicherungsperiode geknüpft ist (§§ 168 , 171 VVG (n. F.)). Nach den angegriffenen Klauseln besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die "Beiträge", und zwar je nach der im Einzelfall zu treffenden Vereinbarung, als Gesamtbetrag, in Jahres-, Halbjahres-, Vierteljahres- und Monatsbeträgen zu zahlen. Dabei ergibt sich aus der Gesamtbetrachtung der relevanten Klauseln, dass "Beitrag" im Sinne der Versicherungsbedingungen gleichbedeutend mit "Prämie" im Sinne des Versicherungsvertragsgesetzes ist. Weiter ergibt sich hieraus, dass die den Verträgen zugrunde gelegte Versicherungsperiode ein Jahr ist. Bei Vereinbarungen von Zahlungen in Halbjahres-, Vierteljahres- und Monatsbeträgen wird also nicht etwa eine sogenannten "echte" unterjährliche Zahlungsweise, sondern eine sogenannte "unechte" unterjährliche Zahlungsweise vereinbart. Zwar verwenden die Versicherungsbedingungen die Formulierung "Jahresbeiträge" und nicht "Jahresprämie". Entgegen der Auffassung des OLG Bamberg in einem ähnlichen Fall (Urteil vom 24.01.2007 - 3 U 35/06 ) ist daraus aber nicht zu schließen, dass die beanstandeten Regelungen nicht den Zeitpunkt für die Zahlbarkeit von Prämien regeln. Die vom Kläger beanstandeten Regelungen stehen systematisch in untrennbarem Zusammenhang mit der Regelung in § 4 Absatz 1 Satz 2 der Versicherungsbedingungen (Kapital wie Rente). Hier ist jeweils bestimmt, dass die Versicherungsbeiträge zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres fällig sind. Der systematische Zusammenhang verdeutlicht, dass es sich um eine grundsätzlich jährliche Zahlungspflicht handelt, die - nach Vereinbarung - auf unterjährliche Zahlungsweise umgestellt werden kann. Die Regelungen über die Ratenzahlung sind mit dieser jeweils vorhergehenden Vorschrift verzahnt und machen ohne sie keinen Sinn. Zugleich wird aus diesem Gesamtgefüge deutlich, dass nach der Darstellung in den Versicherungsbedingungen die Prämie auf Grundlage eines Jahres und nicht etwa auf der Grundlage kürzerer Zeiträume kalkuliert ist, dass also Versicherungsperiode stets ein Jahr ist. Dafür sprechen auch die aufsichtsrechtlichen Vorgaben. Hiernach haben die Versicherer die Versicherungsnehmer gleich zu behandeln. Aus den Regelungen über die Kündigungsmöglichkeiten in § 11 der Versicherungsbedingungen ergibt sich nichts anderes. Zwar kann danach der Versicherungsnehmer mit einmonatiger Frist zum Schluss eines Beitragszahlungsabschnitts kündigen, während § 168 VVG (n. F.) vorsieht, dass der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen kann. Diese Regelung ist aber nur halbzwingend, von ihr kann zwar nicht zu Ungunsten des Versicherungsnehmers, wohl aber zu dessen Gunsten abgewichen werden (§ 171 VVG (n. F.). In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, ob eine Kündigung oder der Eintritt des Versicherungsfalles innerhalb eines laufenden Jahres dazu führt, dass der Versicherer noch die für dieses laufende Jahr ausstehenden Prämien verlangen kann. Davon wäre zwar grundsätzlich bei "unechter" unterjährlicher Zahlungsweise auszugehen. Eine abweichende Vereinbarung ist aber zugunsten des Versicherungsnehmers ohne weiteres möglich. So war eine solche Vertragsgestaltung auch schon in regulierter Zeit ausdrücklich vorgesehen Das zeigt sich daran, dass für beide Vertragsgestaltungen entsprechend unterschiedlich hohe Prämienzuschläge vorgesehen waren (VerBAV 1983, 213, 217). Es gibt auch sonst keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte mit ihrer Prämienkalkulation von der herkömmlich üblichen Praxis, diese auf das jeweilige (Lebens-) Jahr zu beziehen, abgewichen ist. Darüber hinaus müsste sie wegen der Bedeutung, die der Bestimmung der Versicherungsperiode aus verschiedenen Gründen - z. B. hinsichtlich des Kündigungsrechts - zukommt, deutlich machen, wenn sie abweichend vom Regelfall des § 9 VVG (a.F.) eine andere Versicherungsperiode als ein Jahr zugrunde legt. Die Beklagte geht auch selbst davon aus, dass bei den Verträgen, auf die die angegriffenen Klauseln Anwendung gefunden haben bzw. finden sollen, die Prämie auf Grundlage eines Jahres kalkuliert ist (z. B. Seite 31 der Klagerwiderung, Bl. 71 der Akte). Die Versicherung hätte im Übrigen durchaus die Möglichkeit, die Prämie für unterjährliche Zeiträume zu kalkulieren, wobei dann die Versicherungsperiode den unterjährlichen Zeiträumen folgen würde. Entsprechend dem Grundsatz der Prämiengerechtigkeit wäre in diesen Fällen bei Einräumung der Möglichkeit von Vorauszahlungen für Zeiträume über die Versicherungsperiode hinaus den Versicherungsnehmern ein Rabatt zu gewähren. Diese Vertragsgestaltung würde unter keinem Gesichtspunkt einen Kredit im Sinne eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs darstellen. Wirtschaftlich kämen dabei beide Modalitäten zum selben Ergebnis. Das sagt aber für sich allein noch nichts darüber aus, ob die hier konkret verwendete Klausel unbedenklich ist. Allein der Umstand, dass der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen das gewünschte Ergebnis in rechtskonformer Weise erreichen könnte, führt nicht dazu, dass tatsächlich gegen Rechtsvorschriften verstoßende Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht zu beanstanden sind. Hier liegt jedoch in keiner Hinsicht ein Verstoß vor. Auch wenn also bei Verträgen, in denen eine unterjährliche Zahlungsweise vereinbart wird, der Versicherungsnehmer höhere Beiträge zu zahlen hat als bei jährlicher Beitragszahlung, gewährt die Versicherung durch den Abschluss solcher Verträge dem Versicherungsnehmer keinen Kredit im Sinne von § 6 PAngV bzw. des Verbraucherkreditrechts des BGB, insbesondere auch keinen entgeltlichen Zahlungsaufschub im Sinne von § 506 BGB (n. F.) bzw. dessen Vorgängerregelungen. An einem Verstoß gegen § 6 PAngV fehlt es schon deshalb, weil die Versicherungsbedingungen kein Angebot im Sinne von § 1 PAngV darstellen (A.). Darüber hinaus sind die Regelungen der PAngV und des Verbraucherkreditrechts des BGB auf die Fälle unechter unterjährlicher Zahlung von Versicherungsprämien nicht anwendbar (B.). Schließlich liegt kein Zahlungsaufschub im Sinne dieser Regelungen vor, jedenfalls aber kein entgeltlicher Zahlungsaufschub (C.). Schließlich verstoßen die angegriffenen Klauseln unter dem Gesichtspunkt der Unklarheit oder der unzureichenden Aufklärung des Versicherungsnehmers auch nicht gegen das Transparenzgebot (D.). A. Bei den streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen handelt es sich weder um ein Angebot noch um eine Werbung unter Angabe von Preisen im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 1 PAngV. Der Begriff des Anbietens ist zwar durchaus weit zu fassen. So fallen hierunter nicht nur alle Vertragsangebote im Sinne des § 145 BGB, sondern auch alle sonstigen Erklärungen des Kaufmanns, die im Verkehr in einem rein tatsächlichen Sinne üblicherweise als Angebot aufgefasst werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügen als Leistungsangebot Ankündigungen, die so konkret gefasst sind, dass sie nach der Auffassung des Verkehrs den Abschluss eines Geschäfts auch aus der Sicht des Kunden ohne weiteres zulassen (BGH, Urteil vom 03.07.2003 - I ZR 211/01 unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 4.3.1982 - I ZR 30/80 , GRUR 1982, 493 , 494 = WRP 1982, 411 - Sonnenring; Urt. v. 23.6.1983 - I ZR 75/81 , GRUR 1983, 658 , 659 f. - Hersteller-Preisempfehlung in Kfz-Händlerwerbung; Urt. v. 23.6.1983 - I ZR 109/81 , GRUR 1983, 661 , 662 = WRP 1983, 559 - Sie sparen 4 000.- DM; vgl. auch Völker, Preisangabenrecht,
ürden. Nach den aufsichtsrechtlichen Vorgaben erfolgt auch für den "Ratenzuschlag" eine sog. Beitragszerlegung, und zwar nach den gleichen Prinzipien wie bei der "Hauptprämie", nämlich in Risiko-, Zins- und Kostenzuschlag (Nachweisung 216 Ziff. 4 zur BerVersV, Anlage 2 Abschnitt A Nr. 18 Ziffer 4 BerVersV). Auf diese Weise tragen die Ratenzuschlagsbestandteile zu den jeweils erwirtschafteten Überschüssen bei und werden gemä
ührungsverordnung verteilt. Also wird - im Unterschied zu Teil- oder Ratenzahlungen - ein Teil dieser Umrechnungsfaktoren letztlich den Versicherungsnehmern wieder gutgebracht. (vgl. Leithoff, Zeitschrift für Versicherungswesen 2011, 323, 325; Engeländer. VersR 2011, 1358, 1366). Der "Ratenzuschlag" hat also nicht nur Bestandteile, wie sie in § 6 PAngV für die Bemessung des Effektivzinses herangezogen werden, sondern wirkt unmittelbar auf die Höhe der von der Versicherung zu erbringenden Leistung ein. Damit ist ein Effektivzins bezüglich des sich wirklich aus der unterschiedlichen Zahlweise ergebenden Effekte überhaupt nicht bestimmbar Denn es wäre zu berücksichtigen, inwieweit eine Rückerstattung erfolgt (Engeländer a.a.O.). Es könnte allenfalls ein angenäherter Wert, ein quasi "analoger" Effektivzins angegeben werden. Dieser Umstand zeigt, dass die Regelungen über die Angabe des Effektivzinses in § 6 PAngV und § 506 BGB (n. F.) auf die hier vorliegende Gestaltung nicht passen. Aber auch andere Regelungen des Verbraucherkreditrechts des Bürgerlichen Gesetzbuches passen nicht auf die hier vorliegende Gestaltung. So gelten gemäß Artikel 247 § 12 EGBGB die §§ 1 - 11 dieses Artikels entsprechend für die in § 506 BGB genannten entgeltlichen Finanzierungshilfen. Artikel 247 § 2 EGBGB schreibt auch für die Finanzierungshilfen im Sinn von § 506 BGB (n. F.) zwingend das Muster gemäß Anlage 3 (II 1) vor, wobei die Information auch ohne Muster, dann aber in gleichartiger Gestaltung erfolgen kann (Palandt/Weidenkaff, EGBGB 247 § 2 Rn. 2, 3). Auch diese Regelung passt nicht auf den Fall der "echten" unterjährlichen Zahlung von Versicherungsverträgen. Die Angabe eines effektiven Jahreszinses - die, wie oben ausgeführt, gar nicht möglich ist - ist nicht geeignet, den Sinn dieser Regelung zu erfüllen, nämlich einen Vergleich unterschiedlicher Angebote zu liefern. Zu vergleichen sind nämlich dabei grundsätzlich gleichartige Produkte. Versicherungsverträge untereinander lassen sich aber vernünftig nur nach der jeweiligen Differenz von Leistungsbarwert und Beitragsbarwert vergleichen. Auch die Regelung in Artikel 247 § 3 EGBGB hinsichtlich des Rechts des Darlehensnehmers, das Darlehen jederzeit - ggf. allerdings gegen Zahlung einer Entschädigung - zurückzuzahlen, passt ersichtlich nicht auf die hier vorliegende Zahlungsgestaltung. Auf Verträge, die dem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe gewähren, ist auch § 492 Absatz 3 BGB anzuwenden. Der Verbraucher hat danach bei befristeten Darlehensverträgen das Recht, einen Tilgungsplan zu verlangen. Auch bei Kapitallebensversicherungs- oder Rentenverträgen handelt es sich um befristete Verträge. Bei ihnen macht aber bei der vorliegenden Gestaltung ein Tilgungsplan geradezu offensichtlich keinen Sinn. Auch die weiteren Ausgestaltungen des Verbraucherkreditrechts einerseits und des Versicherungsvertragsrechts andererseits machen deutlich, dass Versicherungsverträge vom Anwendungsbereich des Verbraucherkreditrechts nicht erfasst werden sollen. So sind die Aufklärungspflichten des Vertragspartners des Verbrauchers für die vorgenannten Rechtsgebiete separat und differenziert geregelt, nämlich in § 491a BGB (n. F.) einerseits und in §§ 6 , 7 VVG (n. F.) andererseits. Die jeweils maßgeblichen Vorschriften enthalten ebenfalls sehr differenzierte Regelungen für den Vermittler des jeweiligen Produkts, also für den Darlehensvermittler (§§ 655a ff. BGB (n. F.)) einerseits, den Versicherungsvermittler (§§ 59 ff. VVG (n. F.)) andererseits. Wollte man einen Versicherungsvertrag, in dem eine "unechte" unterjährliche Beitragszahlung vereinbart wird, als einen Vertrag u. a. auch über einen entgeltlichen Zahlungsaufschub im Sinne von § 506 BGB (n. F.) verstehen, wären auch auf den Vermittler eines solchen Vertrages die Vorschriften der §§ 655a ff. BGB (n. F.) anzuwenden. Für diese Annahme bieten weder Gesetzessystematik noch Motive den geringsten Anhaltspunkt. Dem Gesetzgeber war zum Zeitpunkt der VVG-Reform 2008 die Praxis der unterjährlichen Zahlung von Versicherungsprämien bzw. -beiträgen bekannt. Wäre er davon ausgegangen, dass darin eine "entgeltliche Finanzierungshilfe" im Sinne von § 655a Absatz 1 BGB liege, wäre zu erwarten gewesen, dass dies bei der Regelung des § 59 VVG (n. F.) zum Versicherungsvermittlungsvertrag zum Ausdruck gekommen wäre. Das gilt auch für die Regelung in Artikel 247 § 13 EGBG, nach dem eine Pflicht besteht, Namen und Anschrift des Darlehensvermittlers anzugeben. Es gibt keinen Hinweis, dass diese Pflicht sich auf den Versicherungsvermittler beziehen soll. Zutreffend weist Looschelders (VersR 2010, 977, 980 f.) zudem darauf hin, dass bei der Einbeziehung der Lebensversicherungsverträge bzw. Rentenversicherungsverträge mit "unechter" unterjährlicher Beitragszahlungsweise in den Anwendungsbereich des § 506 BGB (n. F.) durch die unterschiedliche Ausgestaltung der Widerrufsrechte schwer lösbare Widersprüche entstünden. Er führt dazu überzeugend aus: "So müsste der Verbraucher bei unterjähriger Prämienzahlung darauf hingewiesen werden, dass er neben dem Widerrufsrecht nach § 8 VVG unter dem Aspekt des Verbraucherkreditrechts ein weiteres Widerrufsrecht nach § 495 BGB hat, wobei die Rückabwicklung des Vertrages bei einem Widerruf gem. § 8 VVG den speziellen Regeln des § 9 VVG unterliegt, während die Rückabwicklung bei einem Widerruf gem. § 495 i. V. m. § 357 BGB nach den allgemeinen Regeln der §§ 346 ff. BGB erfolgt. Die Anwendung des § 495 BGB hätte zudem zur Folge, dass der VN sich vom ganzen Vertrag lösen könnte. Dies aber wäre nicht interessengerecht, weil es dem VN unter dem Aspekt des Verbraucherkreditrechts allenfalls darum gehen kann, sich von den aus seiner Sicht ungünstigen Zahlungsmodalitäten zu befreien. Aus systematischer Sicht wäre es unverständlich, warum die in § 9 VVG aufgrund der Besonderheiten des Versicherungsvertrages vorgesehenen Einschränkungen der Rückabwicklung bei einem Widerruf des VN nach § 495 BGB nicht gelten, obwohl das von § 9 VVG geschützte Interesse des Versicherers an einer Begrenzung der Rückzahlungsansprüche des VN auch hier besteht. Dass der Gesetzgeber ein unkoordiniertes Nebeneinander mehrerer Schutzregime vermeiden will, zeigt sich daran, dass er die Vorgaben der Fernabsatzrichtlinie II für Versicherungsverträge ausschließlich im VVG umgesetzt hat, damit das Gesetz aus sich heraus verständlich bleibt. Wenn eine entsprechende Integration spezifischer Schutzvorschriften aus dem Verbraucherkreditrecht in das VVG und die VVG-InfoV fehlt, ist dies ein weiteres starkes Indiz dafür, dass der Gesetzgeber die betreffenden Vorschriften für nicht einschlägig erachtet." (ähnlich auch Hadding, VersR 2011, 697, 705 f.). Nach allem fallen weder die Vereinbarung sogenannter "unechter" unterjährlicher Zahlungsweise noch Allgemeine Versicherungsbedingungen, die auch eine solche Möglichkeit gegen Erhebung eines Zuschlags vorsehen, in den Anwendungsbereich des § 6 PAngV oder des § 506 BGB (n. F.) bzw. die dieser Norm gleichartigen Vorgängervorschriften. C. Sind aber § 506 BGB bzw. die dieser Norm vorangegangenen gleichartigen Vorschriften - und auch § 6 PAngV - auf derartige Versicherungsverträge nicht anwendbar, kann letztlich die Frage dahin stehen, ob überhaupt ein - entgeltlicher - Zahlungsaufschub vorliegt. Auch das wäre aber zu verneinen. In der Literatur wird allerdings verbreitet die Auffassung vertreten, dass derartige Tarifzuschläge als entgeltlicher Zahlungsaufschub im Sinne von § 506 Absatz 1 BGB (n. F.) bzw. § 499 Absatz 1 BGB (a. F.) bzw. § 1 Absatz 2 VerbrKrG anzusehen seien (Münch. Komm/Ulmer, 3. Auflage 1995, § 1 VerbrKrG Rn 70; Palandt/Weidenkaff, BGB, 70. Auflage 2011, Vor § 506 Rn. 3; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearb. 2004, § 499 Rdn. 9; MünchKomm/Schürnbrand, BGB, 5. Auflage 2008, § 499 Rn. 10 u. a. (Nachweise bei Schürnbrand, WM 2011, 481 Fn. 1). Anderer Ansicht aber z. B. Erman/Saenger, BGB, 12. Aufl. § 499 Rn. 20 und Soergel/Häuser (BGB, 12. Aufl. § 1 VerbrKrG Rn. 54) (w. Nachweise bei Schürnbrand, WM 2011, 481 Fn. 6). Die erstgenannte Auffassung überzeugt aber aus den folgenden Gründen nicht: Ein Zahlungsaufschub ist das Hinausschieben der vereinbarten Fälligkeit der vom Verbraucher geschuldeten Zahlung gegenüber der sich aus dem dispositiven Recht ergebenden Leistungszeit, um ihm die Zahlung des vereinbarten Preises zu erleichtern (BGH, Urteil vom 11.07.1996, Az. III ZR 242/95 = NJW-RR 1996, 1266 ; MüKo, Schürnbrand, § 499 BGB, Rn. 8). Generell ist bei Dauerschuldverhältnissen davon auszugehen, dass die Zahlung entsprechend der Leistung der ständig neu entstehenden Leistungspflichten während der Dauer der Rechtsbeziehung zu erfolgen hat. Daher liegt kein Zahlungsaufschub vor, wenn der Anbieter der Leistung nach Zeitabschnitten gestaffelte Tarife gewährt, auch wenn sie unterschiedlich hoch sind, solange er damit nicht zugunsten des Zahlungsverpflichteten vom dispositiven Recht abweicht (BGH, Urteil vom 16.11.1995, Az. I ZR 177/93 = NJW 1996, 457 ; BGH, Urteil vom 11.07.1996, Az. III ZR 242/95 = NJW-RR 1996, 1266 ). Entwickelt hat der BGH diesen Grundsatz zwar für Dienstverträge, deren Vergütung nach § 614 BGB ohnehin nach Leistung der Dienste bzw. nach Ablauf der jeweiligen Zeitabschnitte zu entrichten ist. Auch bei Versicherungsverträgen, bei denen der Versicherer für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit kontinuierlichen Versicherungsschutz bietet, handelt es sich aber um vergleichbare Dauerschuldverhältnisse. Bezeichnenderweise geht der Richtliniengeber (s. o.) auch davon aus, dass Versicherungsverträge in diesem Zusammenhang wie Dienstleistungsverträge zu behandeln sind. Durch die Vereinbarung unechter unterjährlicher Prämienzahlung wird aber keine vom dispositiven Recht abweichende Bestimmung der Fälligkeit im Sinne eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs vorgenommen. Das dispositive Recht sieht nämlich keine jährliche Fälligkeit - im Voraus - vor. Gesetzliche Regelungen zur Fälligkeit einer Prämienleistung finden sich lediglich für die Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie in § 35 VVG (a. F.) bzw. § 33 VVG (n. F.). Nur hier wird die Fälligkeit der Prämie besonders geregelt. Fälligkeitsregelungen zu Folgeprämien sieht das VVG hingegen nicht vor (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 31.08.2011 - 20 U 81/11 und Beschluss vom 17.08.2011 - 20 U 98/11 ; OLG Stuttgart, Beschluss v. 31.01.2011, 7 U 199/10 , VersR 2011, 786
ämien deshalb grundsätzlich zu Beginn einer Versicherungsperiode fällig würden mit der Folge, dass die Vereinbarung einer monatlichen Zahlungsweise die Fälligkeit im Vergleich zum dispositiven Recht zugunsten des Versicherungsnehmers hinausschiebe und daher ein entgeltlicher Zahlungsaufschub vorliege (vgl. Schürnbrand in Münchner Kommentar zum BGB,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.