Tenor Der Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 1. Juli 2003 ? BSRH 1/02 ? und der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 23. März 2004 ? 4 Ws 14/04 ? verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes und ihrem grundrechtsgleichen Recht auf rechtliches Gehör aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss des Oberlandesgerichts wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Der Freistaat Sachsen hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten. Gründe A. Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des effektiven Rechtsschutzes. I. 1. Die Beschwerdeführerin erwarb 1971 in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik den Abschluss als Diplomjuristin. Mit Wirkung zum 20. September 1971 erfolgte auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages ihre Einstellung in den Vorbereitungsdienst zum Zwecke der Übernahme der Aufgaben eines Richters der Deutschen Demokratischen Republik. Unter dem 10. November 1972 wurde über die Beschwerdeführerin eine Abschlussbeurteilung erstellt, in der ihr bescheinigt wurde, dass sie ihre Aufgaben gewissenhaft erfüllt habe. Die von ihr gefertigten Entscheidungsentwürfe seien stilistisch einwandfrei und auch politisch-juristisch richtig begründet. Hervorzuheben sei auch ihre gesellschaftliche Aktivität. Sie sei jedoch sensibel veranlagt und werde unter diesem Gesichtspunkt den psychischen Belastungen, die an einen Richter gestellt würden, nicht voll gewachsen sein. Sie scheide deshalb aus den Rechtspflegeorganen aus. Ein mit dem Datum "21. November 1972" versehener Aufhebungsvertrag weist die Beendigung des Vorbereitungsdienstes zum 31. Dezember 1972 aus. Im Januar 1973 kam es zu dem Abschluss eines neuen Aufhebungsvertrages, der den Vorbereitungsdienst zum 28. Februar 1973 beendete. In der Folgezeit arbeitete die Beschwerdeführerin zunächst als Justiziarin in einem volkseigenen Betrieb und später in wechselnden Stellungen, ehe sie am 28. Oktober 1977 die Deutsche Demokratische Republik verlies. Mit Bescheid des Sächsischen Landesamtes für Familie und Soziales vom 30. November 2000 wurde auf der Grundlage des verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes die Rechtsstaatswidrigkeit verschiedener gegen die Beschwerdeführerin ergangener Zersetzungsmaßnahmen festgestellt. Die Beschwerdeführerin habe schlüssig vorgetragen, dass sie im Zusammenhang damit physischen und/oder psychischen Belastungen ausgesetzt gewesen sei. Diese hätten damals zu einem Gesundheitsschaden geführt, der heute noch fortbestehe. Zu Gunsten der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Sächsischen Landesamtes für Familie und Soziales vom 4. Januar 2001 auf der Grundlage des beruflichen Rehabilitierungsgesetzes eine durchgehende Verfolgungszeit vom 1. März 1972 bis zum 28. Oktober 1977 festgestellt. 2. Unter dem 27. Dezember 2001 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Rehabilitierung nach § 2 StrRehaG wegen einer am 21. November 1972 erfolgten psychiatrischen Untersuchung und einer im Dezember 1972 erfolgten viertägigen Unterbringung in der Psychiatrie L. Zur Begründung des Antrages trug die Beschwerdeführerin zum Teil unter Bezugnahme auf beigefügte Unterlagen vor, dass beabsichtigt gewesen sei, sie vor Ablauf der Richterassistentenzeit zur Richterin zu wählen. Sie sei aus diesem Grunde im Juli 1972 zu einem wahlvorbereitenden Kadergespräch beim Bezirksgericht K. geladen worden. Dort habe sie angegeben, dass sie sich bei der Anwendung von Rechtsnormen im Zusammenhang mit Staatsverleumdung und Grenzverletzungen in einem Gewissenskonflikt befinde. Der Kaderleiter habe ihr daraufhin mitgeteilt, dass sie als Richterin ohnehin schwerpunktmäßig für Arbeits-, Familien- und Zivilrecht vorgesehen sei. Die für Juli 1972 vorgesehene Richterwahl habe daraufhin aber auf sich warten lassen. Kurze Zeit nach dem Gespräch sei ein nur mit einer Badehose bekleideter Mann in ihre Wohnung eingedrungen. Die verständigte Volkspolizei habe zunächst ihr Kommen abgelehnt, sei dann aber doch erschienen. Diese sei aber nicht bereit gewesen, ihre Anzeige entgegenzunehmen. Den in Gewahrsam genommenen Eindringling habe die Volkspolizei wieder entlassen. Es solle sich bei ihm um einen inoffiziellen Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit gehandelt haben, der sie habe komprimitieren sollen. Infolge des Vorfalls habe sie einen akuten Schock erlitten und sei in das Krankenhaus E. eingeliefert worden. Nachdem der zuständige Kreisstaatsanwalt die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Eindringling abgelehnt habe, habe sie gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt, die nicht bearbeitet worden sei. Stattdessen seien am 21. November 1972 ein Vertreter des Justizministeriums in Berlin, der Kaderleiter des Bezirksgerichts K. und die Kreisgerichtsdirektorin erschienen. Diese hätten ihr eröffnet, dass ihre Richterwahl nicht stattfinden könne, weil sie ? gutachterlich durch das Krankenhaus E. belegt ? den psychischen Anforderungen, die an einen Richter gestellt würden, nicht gewachsen wäre. Des Weiteren sei ihr ein Schreiben vorgelegt worden, welches die Rücknahme der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft zum Inhalt gehabt habe. Sie sei zur Unterschrift unter einen Aufhebungsvertrag aufgefordert worden. Dabei sei an ihre Einsichtsfähigkeit appelliert und gedroht worden, dass sie in der Deutschen Demokratischen Republik sonst in keinem juristischen Beruf mehr arbeiten könne. Das vorgefertigte Schreiben an die Staatsanwaltschaft habe sie sofort unterschrieben, den Aufhebungsvertrag jedoch erst sechs Wochen später. Bis zur Unterschriftsleistung sei sie beurlaubt worden. Eine Stunde nach Beendigung dieses Gespräches sei sie von einer psychiatrischen Fürsorgerin genötigt worden, in den bereits vor ihrer Wohnung stehenden Krankenwagen einzusteigen. Sie sei dann in die Poliklinik S. verbracht worden. Dort habe sie sich einem Gespräch mit einer Neurologin und einer anschließenden psychiatrischen Untersuchung mit der Begründung stellen müssen, dass man sich um sie Sorgen mache, weil sie nicht mehr zur Richterin gewählt werde. In der Folgezeit habe sie dann bei der Konfliktkommission die Einleitung eines Verfahrens wegen Schadensersatzes für erlittenen Verdienstausfall und Schmerzensgeld beantragt. Die Konfliktkommission habe einen Schmerzensgeldanspruch als "kapitalistischen" Rechtsanspruch abgelehnt. Nachdem sie hiergegen Einspruch zum Kreisgericht S. erhoben hatte, habe der zuständige Richter das als Begründung für die Aufhebung ihres Richterassistentenvertrages angeführte ärztliche Gutachten angefordert. Dabei habe sich herausgestellt, dass ein solches gar nicht existiert habe. Daraufhin sei sie persönlich beim Justizministerium in Berlin vorstellig geworden. Nachdem man sie dort zunächst nicht habe vorlassen wollen, sei es doch zu einem Gespräch gekommen, bei dem sie angewiesen worden sei, sich einer psychiatrischen Untersuchung zu unterziehen. Sofern das Gutachten zu ihren Gunsten ausfalle, solle der Aufhebungsvertrag als nichtig angesehen werden. Sie sei dann ab dem 13. Dezember 1972 zehn Tage lang - später hat die Beschwerdeführerin diese Angabe dahingehend berichtigt, dass es sich um vier Tage gehandelt habe - in der psychiatrischen Klinik L. untersucht worden. Das Gutachten habe das Ergebnis erbracht, dass sie für den Richterberuf voll geeignet sei. Sie habe daher Anfang Januar 1973 ihre Richterassistententätigkeit wieder aufgenommen. Am 17. Januar 1973 seien dann wieder Vertreter des Justizministeriums aus Berlin und des Bezirksgerichts K. bei ihr erschienen und hätten ihr eröffnet, dass sie sich prophylaktisch gesundheitlich schonen solle. Sie sei von ihnen genötigt worden, erneut einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben. Dies sei mit den Worten geschehen, dass sie sich das Wohlwollen des Staates nicht verscherzen solle und sie doch wohl auch weiterhin als Juristin arbeiten wolle. 3. Das Landgericht Chemnitz verwarf den Rehabilitierungsantrag der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 1. Juli 2003 als unbegründet. Zwar finde das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz nach dessen § 2 auch außerhalb eines Strafverfahrens Anwendung, wenn mit einer gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung eine Freiheitsentziehung angeordnet worden sei, vor allem wenn eine Einweisung in eine psychiatrische Anstalt der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient habe. Diese Voraussetzungen seien vorliegend jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen worden. Anhand der vorliegenden Ausführungen der Beschwerdeführerin und der zu diesen Vorgängen allein vorhandenen Unterlage "Antrag auf Ausreise aus dem Gebiet der DDR in die BRD" gelinge dieser Nachweis nicht. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Maßnahmen seien auch nach heutigem Recht zumindest denkbar. 4. Mit Beschluss vom 23. März 2004 verwarf das Oberlandesgericht in Dresden die Beschwerde als unbegründet. Die Einweisung in eine psychiatrische Anstalt müsse nach § 2 StrRehaG der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient haben. Dies sei jedoch nicht mit der für eine Rehabilitierung erforderlichen Sicherheit nachweisbar. Der im Dezember 1972 erfolgten psychiatrischen Untersuchung liege jedenfalls keine behördliche Entscheidung zugrunde, mit der eine Freiheitsentziehung angeordnet worden wäre. Vielmehr habe sich die Beschwerdeführerin nach ihrer eigenen Darstellung zwar unter dem Druck der Verhältnisse, letztlich aber auf Grund eigener Entscheidung dieser Untersuchung gestellt. Hinsichtlich der psychiatrischen Untersuchung am 21. November 1972 könne offen bleiben, ob ? was nach der Schilderung der Beschwerdeführerin nicht ausgeschlossen sei ? sie zwangsweise in die Psychiatrie verbracht worden sei. Jedenfalls seien rechtsstaatswidrige Gründe hierfür nicht belegt. Es erscheine nicht ausgeschlossen, dass das Verbringen der Beschwerdeführerin in die Poliklinik S. entsprechend der damals abgegebenen Begründung unter fürsorgerischen Gesichtspunkten erfolgt sei. Dass die behandelnde Ärztin zu diesem Zeitpunkt bereits über die geplante Aufhebung des Richterassistenzverhältnisses informiert gewesen sei, lasse sich ohne weiteres damit erklären, dass diese bei Einlieferung der Beschwerdeführerin über das vorangegangene Geschehen informiert worden sei. Auch aus den sonstigen Unterlagen ergebe sich kein konkreter Nachweis für eine staatlicherseits aus politischen oder sonst sachfremden Motiven erfolgte Freiheitsentziehung. II. 1. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung von Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 und Art. 104 GG. Die Fachgerichte hätten den von ihr unterbreiteten Sachverhalt nicht oder nur unzureichend gewürdigt. Die im Rehabilitierungsantrag dargelegten Beweise hätten durchaus genügt, um ihm stattzugeben. Dies gelte umso mehr, als die Rehabilitierungsbehörde Chemnitz im Rahmen der beruflichen und verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsverfahren den Sachverhalt über fünf Jahre hin geprüft habe und schließlich zu einem positiven Ergebnis gelangt sei. Die dem jetzigen Rehabilitierungsantrag zugrunde liegenden Tatbestände seien lediglich Bruchstücke eines bereits von der Rehabilitierungsbehörde Chemnitz als rehabilitierungswürdig anerkannten Gesamtsachverhalts. Auch seien die Gerichte ihrer Amtsermittlungspflicht nicht hinreichend nachgekommen. Das in Art. 20 Abs. 3 GG niedergelegte Rechtsstaatsprinzip verpflichte das Gericht zu einer umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung des Verfahrensgegenstandes. Sie habe Anstrengungen unternommen, um Einsicht in ihre Stasi-Unterlagen zu bekommen. Die bekannten Akten begännen erst im Oktober 1976, so dass sie über die hier in Rede stehenden Vorgänge auch nichts aussagen könnten. Dies könne aber nicht zu ihrem Nachteil gewertet werden. Sie sei ihren Mitwirkungspflichten nachgekommen, so dass es an den Gerichten gewesen wäre, ergänzende Beweismittel zu suchen. Schließlich unterstellten die Fachgerichte objektiv willkürlich, dass die rechtsstaatswidrigen ihr durch die Staatssicherheit und andere Organe der ehemaligen DDR zugefügten Nachteile rechtmäßig gewesen seien. Dies finde in ihrem Vortrag und den angeführten Beweismitteln keinerlei Grundlage. Die Beweiswürdigung sei grob fehlerhaft. 2. Den gemäß § 94 BVerfGG Äußerungsberechtigten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. B. Die Kammer nimmt die zulässige Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine der Verfassungsbeschwerde stattgebende Entscheidung der Kammer sind gegeben. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zu Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 103 Abs. 1 GG hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Ebenso ist die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet. I. Die Beschwerdeführerin ist zunächst in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. 1. Art. 103 Abs. 1 GG gibt dem Beteiligten an einem gerichtlichen Verfahren ein Recht darauf, sich zu dem der gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern. Diesem Anspruch des Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs entspricht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ( BVerfGE 11, 218 <220>; 14, 320 <323>; 18, 380 <383>; 22, 267 <273>) die Pflicht des Gerichts, Anträge und Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG gewährt hingegen keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 50, 32 <35>; 65, 305 <307>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Februar 1992 ? 2 BvR 700/91 -, NJW 1992, S. 2811 ). Auch verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG das Gericht nicht, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Geht es allerdings auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrages einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung dieses Vortrages schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war oder aus prozessrechtlichen Gründen unberücksichtigt gelassen wurde (vgl. BVerfGE 86, 133 <146>). 2. Gemessen an diesem Maßstab halten die fachgerichtlichen Entscheidungen einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht Stand.
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