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VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Juli 1999 - Az. A 12 S 1891/97

1. Kurden sind in der Türkei in keinem Landesteil derzeit und auf absehbare Zukunft allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit einer unmittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung ausgesetzt (Bestätigung und

§ 51Abs. 1 Ausl

G und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Außerdem wurde der Kläger zu

  1. zur Ausreise aufgefordert und ihm die Abschiebung in die Türkei angedroht. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß die Sachdarstellung des Klägers zu
  2. zu unsubstantiiert und pauschal und deshalb nicht glaubhaft sei. Nachfluchtgründe seien nicht ersichtlich. Mit Bescheid vom 11.06.1996 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Antrag des Klägers zu
  3. auf Anerkennung als Asylberechtigter ebenfalls ab und stellte fest,

§ 51Abs. 1 Ausl

G und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Außerdem wurde der Kläger zu

  1. zur Ausreise aufgefordert und ihm die Abschiebung in die Türkei angedroht. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ging davon aus, daß dem Kläger zu
  2. selbst in der Türkei nie etwas passiert sei, da er von Übergriffen der Polizei auf seine Verwandten ausgenommen worden sei. Er könne sich auch nicht auf Sippenhaft berufen, nachdem er acht oder neun Jahre nach der Ausreise seines Bruder xxx unbehelligt geblieben sei. Auch Nachfluchtgründe seien nicht ersichtlich. Außerdem spreche vieles gegen seine Glaubwürdigkeit. Der Kläger zu
  3. hat am 31.08.1995, der Kläger zu
  4. am 27.06.1996 Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Zur Begründung ist im wesentlichen vorgetragen worden, daß nach der Ausreise des Bruders xxx die gesamte Familie der Kläger unterdrückt worden sei. Dabei seien auch die Kläger selbst mißhandelt und bedroht worden; sie seien damit ebenfalls politisch verfolgt worden. Nach der Verschleppung der Eltern seien sie von einem Nachbarn christlichen Glaubens zur Kirche gebracht und dem dortigen Pfarrer übergeben worden, der ihre Ausreise organisiert habe. Das Schicksal der Familie zeuge zudem von Sippenhaft. Im übrigen unterlägen Kurden in den Notstandsprovinzen der Gruppenverfolgung. Eine zumutbare inländische Fluchtalternative sei nicht gegeben. Die Kläger hätten sich außerdem in der Bundesrepublik Deutschland exilpolitisch betätigt. Durch Beschluß des Einzelrichters vom 11.04.1997 wurden die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. In der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts am 11.04.1997 haben die Kläger klargestellt, daß sie sich beim Eindringen der Sicherheitskräfte in das Haus ihrer Eltern nicht in einem eigentlichen Keller befunden hätten, weil ein solcher in kurdischen Häusern gar nicht vorhanden sei. Es habe sich vielmehr um eine Art Vorratsraum gehandelt, in dem sie sich versteckt hätten. Nachdem ihre Eltern von den Sicherheitskräften mitgenommen worden seien, seien sie in Angst zu einem Nachbarn gegangen, der sie zu einem christlichen Priester gebracht habe. Die Kläger haben beantragt, die Bescheide des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 04.08.1995 und vom 11.06.1996 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen sowie das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, hilfsweise eines Abschiebungshindernisses nach § 53 AuslG festzustellen. Die Beklagte hat beantragt, die Klagen abzuweisen. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich nicht geäußert. Mit Urteil vom 11.04.1997 hat das Verwaltungsgericht die Bescheide des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 04.08.1995 und 11.06.1996 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen,

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G bei ihnen vorliegen. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß die Familie der Kläger wegen der Unterstützung der PKK durch den Vater und wegen des Verdachts der Tötung eines Polizisten durch ihren Bruder exponiert in das Blickfeld türkischer Sicherheitskräfte geraten sei. Dies mache hinreichend wahrscheinlich, daß auch die Kläger unter ganz massiven Druck türkischer Sicherheitskräfte geraten seien und bei einer möglichen Rückkehr erneut geraten würden. Bei diesem Sachverhalt sei damit zu rechnen, daß bereits die Einreisekontrollen an der Grenze oder auf dem Flughafen zur Festnahme wegen des Verdachts einer bestimmten Straftat oder der Mitgliedschaft oder Unterstützung einer separatistischen, den türkischen Staat bekämpfenden Organisation führten, was nach allgemeiner Erkenntnislage die konkrete Gefahr politischer Verfolgung durch Mißhandlungen oder Folter oder sonstige menschenrechtswidrige Behandlung während der Polizei- oder Strafhaft zur Folge habe. Auf die Rückkehrgefährdung der Kläger wegen der vorgetragenen exilpolitischen Tätigkeit, die auch über das gewöhnliche Maß in der Bundesrepublik lebender kurdischer Asylberechtigter hinausgehen dürfte, müsse daher nicht mehr eingegangen werden. Auf Antrag des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten hat der Senat mit Beschluß vom 16.06.1997 die Berufung wegen Divergenz zu seiner Rechtsprechung zugelassen. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11.04.1997 - A 5 K 15468/95 - zu ändern und die Klagen abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich vollinhaltlich auf seine im Antrag auf Zulassung der Berufung gemachten Ausführungen sowie auf den Zulassungsbeschluß vom 16.06.1997. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen und hilfsweise festzustellen,

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G vorliegen. Zur Begründung wird unter anderem ausgeführt, daß die Berufungsbegründung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten, sofern sie nicht bereits verfristet sei, nicht den gesetzlichen Anforderungen genüge. Die Beklagte, die im Berufungsverfahren nichts vorgetragen hat, stellt keinen Antrag. Der Senat hat die Kläger in der mündlichen Verhandlung angehört. Der Kläger zu 1. hat angegeben, daß sein Vater Anhänger der PKK gewesen sei und Angehörige von ihr mit Lebensmitteln und Kleidung unterstützt habe. Er selbst habe seinem Vater beim Transport der Kleider geholfen. Seine Familie habe die PKK unterstützt. Die Angehörigen der PKK seien immer wieder ins Dorf gekommen. Weil er noch ein Kind gewesen sei, habe er nicht verstanden, was dann geschehen sei. Wenn die Angehörigen der PKK nicht selbst gekommen seien, habe er auf Geheiß seines Vaters Kleidung zu ihnen gebracht. Sein älterer Bruder xxx habe ebenfalls die PKK unterstützt. Nach der Ermordung eines Polizisten habe der Druck der Sicherheitskräfte auf die Familie zugenommen. Das elterliche Haus sei immer wieder durchsucht worden. Sein Bruder xxx sei für die Tötung des Polizisten verantwortlich gemacht worden und werde deshalb in der Türkei gesucht. Ihm drohe die Todesstrafe. Vor dem Newroz-Fest 1993 sei das elterliche Haus von Sicherheitskräften mit Panzern überfallen worden. Er könne sich aber nicht mehr erinnern, wie lange vor Newroz dies gewesen sei. Das Haus sei von Panzern unter Beschuß genommen worden und ein Panzer sei gegen die Hauswand gefahren. Andere Häuser im Stadtviertel seien nicht angegriffen worden. Nachdem seine Eltern von den Sicherheitskräften in einem Panzer mitgenommen worden seien, sei er mit seinem jüngeren Bruder, dem Kläger zu 2., zu einem christlichen Pfarrer in eine nahegelegene Kirche gegangen, wo sie sich eine Woche lang aufgehalten hätten. Der Pfarrer sei ein sehr guter Freund des Vaters gewesen und habe schon dem älteren Bruder xxx bei der Ausreise aus der Türkei geholfen. Für den Fall, daß ihrem Vater etwas zustoßen sollte, habe dieser bereits früher das Schicksal seiner Kinder in die Hände des Pfarrers gelegt. Sie seien ca. 24 Stunden in der Kirche geblieben. Der Pfarrer habe sie dann mit einem Wagen nach Istanbul gebracht. Dort seien sie bis zur Ausreise mit einem LKW ebenfalls in einer Kirche gewesen. Der mit ihrem Vater befreundete Pfarrer habe die Ausreise finanziert. Ob dieser auch die Ausreise des älteren Bruders xxx finanziert habe, wisse er nicht. Von seinen Eltern habe er seither nichts mehr gehört. In Deutschland habe er sich exilpolitisch betätigt. Er spiele in einem kurdischen Verein Fußball und nehme auch an kulturellen Veranstaltungen teil. Sein jüngerer Bruder, der Kläger zu 2., sei Folklore-Lehrer in diesem Verein. Am 07.04.1994 habe er, der Kläger zu 1., in Stuttgart an einer Demonstration gegen die Türkei teilgenommen, auf der er auch Flugblätter verteilt habe. Deshalb sei er von der Polizei verhaftet und auf die Wache gebracht worden. Dort sei er nach der Aufnahme einer Anzeige von seinem älteren Bruder xxx abgeholt worden. Er sei sodann wegen eines Verstoßes gegen das Vereinsgesetz angeklagt worden. Zu einer Verurteilung sei es aber nicht gekommen. Derzeit mache er ein Friseurlehre. Auf Frage hat der Kläger zu 1. weiter angegeben, daß der Vorfall in der Türkei kurz vor Newroz gewesen sei. Er und sein Bruder seien von sich aus und allein zu dem christlichen Pfarrer gegangen, es habe sie niemand zu diesem gebracht. Der Kläger zu 2. hat die Angaben seines Bruders bestätigt und weiter vorgetragen, daß er die Schule abgeschlossen, aber keine Lehrstelle gefunden habe. Er habe eine Arbeit gefunden, warte derzeit aber noch auf die Arbeitserlaubnis. Dem Senat liegen die einschlägigen Behörden- und Gerichtsakten vor. Sie waren ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung wie die in der mit der Ladung übersandten Liste sowie in der Anlage 1 zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung aufgeführten Erkenntnismittel. Auf diese Unterlagen wird ergänzend verwiesen. Gründe Nach §§ 125 Abs. 1, 102 Abs. 2 VwGO konnte der Senat auch ohne die in der mündlichen Verhandlung ausgebliebenen Beteiligten über die Berufung verhandeln und entscheiden. Die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten ist zulässig und begründet. I. Die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten ist zulässig, insbesondere genügt seine Berufungsbegründung im vorliegenden Fall den Anforderungen des - auch in Streitigkeiten des Asylverfahrensgesetzes geltenden - § 124 a Abs. 3 VwGO (BVerwG, Urteile vom 30.06.1998 - 9 C 6.98 -, BVerwGE 107, 117 , und 29.09.1998 - 9 C 26.98). Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat nach Bekanntgabe des Zulassungsbeschlusses mit Schriftsatz vom 06.07.1998 seinen Berufungsantrag wiederholt und wegen der Begründung auf die Ausführungen im Zulassungsantrag und im Zulassungsbeschluß Bezug genommen. Nach der obengenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dies ausreichend, da die Begründung einen bestimmten Antrag enthält und der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten mit der zulässigen Bezugnahme auf sein Zulassungsvorbringen in diesem Fall hinreichend deutlich dargelegt hat, warum das verwaltungsgerichtliche Urteil aus seiner Sicht keinen Bestand haben kann (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.06.1997 - 1 A 1402/97 A). Die Begründung ist, obwohl sie nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Zulassungsbeschlusses eingegangen ist, auch nicht verspätet. Denn der Zulassungsbeschluß wurde dem Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten entgegen § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht zugestellt, so daß die Berufungsbegründungsfrist nicht in Lauf gesetzt worden ist. Eine Heilung des Zustellungsmangels scheidet nach § 9 Abs. 2 VwZG aus. II. Die Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Klagen zu Unrecht stattgegeben. Die Kläger haben weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte noch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG oder von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge erlassenen Abschiebungsandrohungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. 1.) Die Kläger sind nicht politisch Verfolgte im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG. Ihnen wurden im Heimatland nicht gezielt Rechtsverletzungen von beachtlicher Intensität in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale zugefügt. Bei ihnen liegen auch nicht die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vor, wonach ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden darf, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Sie waren vor der Ausreise nicht von landesweiter politischer Verfolgung betroffen oder bedroht. Den Klägern droht auch bei einer Rückkehr in das Heimatland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung, sie wären vor einer solchen sogar hinreichend sicher (zum Maßstab vgl. z.B. BVerfG, Beschluß vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 -, BVerfGE 80, 315 ; BVerwG, Urteile vom 09.09.1997 - 9 C 43.96 -, BVerwGE 105, 205, und 30.04.1996 - 9 C 171.95 -, BVerwGE 101, 135).

  1. a)Der Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 GG ist im Fall der Kläger nicht schon durch die Drittstaatenregelung des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit § 26a Abs. 1 AsylVfG von vornherein ausgeschlossen. Diese Bestimmungen finden auf die Kläger, die im März 1993, also vor deren Inkrafttreten am 01.07.1993 auf dem Landweg in die Bundesrepublik eingereist sind, noch keine Anwendung.
  2. b)Nach Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl (Art. 16a Abs. 1 GG) einerseits und von Abschiebungsschutz (§ 51 Abs. 1 Satz 1 AuslG) andererseits deckungsgleich, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nach Art. 16a Abs. 1 GG und damit auch - soweit deckungsgleich - des § 51 Abs. 1 AuslG stellen sich wie folgt dar: Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale (politische Überzeugung, religiöse Grundentscheidung oder für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen) gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (BVerfG, Beschluß vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 -, BVerfGE 80, 315 ). Die fragliche Maßnahme muß dem Betroffenen gezielt Rechtsverletzungen zufügen. Daran fehlt es bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Heimatstaat zu erleiden hat, wie Hunger, Naturkatastrophen, aber auch bei den allgemeinen Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen. Nicht jede gezielte Verletzung von Rechten, die etwa nach der Verfassungsordnung der Bundesrepublik unzulässig ist, begründet schon eine asylerhebliche politische Verfolgung. Erforderlich ist, daß die Maßnahme den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen soll. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin "wegen" eines Asylmerkmals erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (BVerfG, Beschluß vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 -, BVerfGE 80, 315 ). Schließlich muß die in diesem Sinne gezielt zugefügte Rechtsverletzung von einer Intensität sein, die sich nicht nur als Beeinträchtigung, sondern als - ausgrenzende - Verfolgung darstellt. Das Maß dieser Intensität ist nicht abstrakt vorgegeben. Es muß der humanitären Intention entnommen werden, die das Asylrecht trägt, demjenigen Aufnahme und Schutz zu gewähren, der sich in einer für ihn ausweglosen Lage befindet (BVerfG, Beschluß vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 -, BVerfGE 80, 315 m.w.N.; zu den Voraussetzungen im einzelnen siehe die der Prozeßbevollmächtigten der Kläger mit der Ladung mitgeteilten Senatsurteile). 2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze - wie ausgeführt sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl (Art. 16a Abs. 1 GG) einerseits und von Abschiebungsschutz (§ 51 Abs. 1 AuslG) andererseits deckungsgleich, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft - haben die Kläger weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte noch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. Sie waren vor ihrer Ausreise weder aus individuellen Gründen noch wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit von politischer Verfolgung betroffen oder bedroht, noch droht ihnen eine solche im Sinne eines Nachfluchtgrundes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit.
  3. a)Die Kläger waren bei ihrer Ausreise im März 1993 keiner staatlichen gruppengerichteten Verfolgung ausgesetzt. Der Senat hat in seinem Urteil vom 13.12.1993 - A 12 S 1492/91 - dargelegt, daß seinerzeit und auf absehbare Zukunft türkischen Staatsangehörigen allein wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit keine staatliche Verfolgung drohte (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 23.08.1995 - OVG Bf V 88/98 - S. 45: Keine Gruppenverfolgung bis jedenfalls 1991; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 23.11.1995 - 11 L 6076/91 - S. 22: Keine Gruppenverfolgung bis jedenfalls Februar 1990; Hessischer VGH, Urteil vom 17.07.1995 - 12 UE 2621/94 - S. 15: Keine Gruppenverfolgung bis April 1991; Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 22.06.1995 - 4 L 30/94 - S. 21: Keine Gruppenverfolgung bis jedenfalls März 1992). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.
  4. b)Die Kläger sind in ihrer Heimat vor ihrer Ausreise aus der Türkei auch nicht von landesweiter individueller asylerheblicher Verfolgung betroffen oder bedroht gewesen. Das von ihnen vorgetragene Verfolgungsgeschehen rechtfertigt nicht die Annahme, daß sie vor ihrer Ausreise landesweit in eine ausweglose Lage geraten waren. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß der Asylsuchende sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darlegen muß. Ihm obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen, und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern (BVerwG, Beschluß vom 26.10.1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38, Urteil vom 24.03.1987 - 9 C 321.85 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 64). An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Asylsuchende im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Lauf des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. BVerfG, Beschluß vom 29.11.1990 2 BvR 1095/90 -, InfAuslR 1991, 94 ; BVerwG, Urteil vom 30.10.1990 - 9 C 72.89 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 135; Beschluß vom 21.07.1989 - 9 B 239/89 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 113 = InfAuslR 1989, 349 = NVwZ 1990, 171 ). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Kläger nicht. Ihre Angaben weisen sowohl in sich als auch im Verhältnis zueinander eine Fülle von schwerwiegenden Widersprüchen, Steigerungen und Ungereimtheiten auf, für die es keine plausible Erklärung gibt. Die Kläger haben beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zunächst vortragen lassen, daß es nach einem Newroz-Fest zu einer Hausdurchsuchung mit der Verhaftung ihrer Eltern gekommen sei. Im Widerspruch hierzu hat der Kläger zu 1. bei seiner späteren Anhörung angegeben, daß es etwa eine Woche vor ihrer Ausreise am 10. März 1993 - also vor dem am 21. März stattfindenden Newroz-Fest - zu der Verhaftung der Eltern gekommen sei. Der Kläger zu 2. gab hierzu sogar an, daß es bereits ein bis zwei Monate vor dem Newroz-Fest zu der Verhaftung der Eltern gekommen sei. Andererseits will der Kläger zu 2. drei oder vier Tage nach der Verhaftung nach Istanbul gegangen sein, was jedoch wiederum im März gewesen sein soll. In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger wiederum angegeben, daß es kurz vor Newroz zu dem Vorfall gekommen sei. Ungereimt ist auch das Vorbringen, sie wüßten nichts über den Verbleib ihrer Eltern, nachdem ihr Bruder xxx bereits früher gegenüber dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge angegeben hatte, daß sich die Eltern im Gefängnis von Diyarbakir befänden. Widersprüchlich sind auch die Angaben zu dem angeblichen Vorfall Anfang des Jahres 1993. Nach den früheren Angaben des Klägers zu 1. soll das ganze Stadtviertel wegen dort wohnender Familien, die die PKK unterstützt hätten, beschossen worden sein, was der Kläger zu 2. früher nicht erwähnt hat. In der mündlichen Verhandlung dagegen haben die Kläger angegeben, daß nicht das ganze Stadtviertel, sondern lediglich das elterliche Haus mit Panzern beschossen worden sei. Weiter hat der Kläger zu 1. früher angegeben, daß nur seine Eltern geschlagen worden seien, während nach den früheren Angaben des Kläger zu 2. sie alle mit Füßen getreten worden seien. Widersprüchlich ist auch der Vortrag, wie die Kläger zu dem christlichen Priester gekommen sein wollen. Vor dem Verwaltungsgericht haben die Kläger angegeben, daß sie ein Nachbar, zu dem sie geflohen seien, zu dem Priester gebracht habe. Vor dem Senat haben die Kläger jedoch angegeben, daß sie von sich aus und allein zu dem christlichen Priester gegangen seien. Eine weitere Ungereimtheit liegt in der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegebenen Aufenthaltszeit in der benachbarten Kirche (24 Stunden - eine Woche). Der Senat hält es auch insbesondere nicht für glaubhaft, daß die Sicherheitskräfte, hätten sie es allein auf die Familie der Kläger abgesehen gehabt, mit mehreren Panzern angerückt seien und ohne Gegenwehr das elterliche Haus der Kläger beschossen hätten, gegen die Hauswand gefahren seien und sodann die Eltern der Kläger in einem Panzer mitgenommen hätten. Von den gravierenden Widersprüchen und Ungereimtheiten abgesehen ist der klägerische Vortrag auch im übrigen sehr vage und pauschal. Der klägerische Vortrag zu dem angeblichen Überfall auf das elterliche Haus ist deshalb insgesamt unglaubwürdig. Es kann den Klägern auch nicht geglaubt werden, daß ihr älterer Bruder gesucht worden sei, weil er für die Tötung eines Polizisten verantwortlich gemacht worden sei. Ihr Vorbringen ist auch insoweit widersprüchlich und gesteigert. Die Kläger haben beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vor ihrer Anhörung schriftlich vortragen lassen, daß ihr älterer Bruder Hilfeleistungen für die PKK erbracht habe. Der angebliche Vorfall der Tötung eines Polizisten wurde nicht erwähnt. Bei ihrer Anhörung wurde die Tötung eines Polizisten nur vom Kläger zu 2. erwähnt. Der Kläger zu 1. hat lediglich angegeben, daß sein älterer Bruder zum Tode verurteilt worden sei, was der Kläger zu 2. wiederum nicht angegeben hat. Beim Verwaltungsgericht haben die Kläger angegeben, daß ihr älterer Bruder nach dem Tod eines Angehörigen der Sicherheitskräfte verdächtigt worden sei, der Täter gewesen zu sein. In der mündlichen Verhandlung des Senats haben sie sodann angegeben, daß ihr Bruder für die Tötung des Polizisten verantwortlich gemacht worden und deshalb gesucht worden sei. Dagegen spricht jedoch nicht nur der widersprüchliche und gesteigerte Vortrag der Kläger, sondern auch die Tatsache, daß der ältere Bruder nach den vom Kläger zu 2. beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gemachten Angaben nach seiner Verhaftung wieder freigelassen worden sein soll. Falls der Bruder der Kläger damals wirklich des Polizistenmordes verdächtigt worden wäre, und die Kläger und ihre Familie wirklich deshalb Verfolgungshandlungen der Sicherheitskräfte erlitten hätten, was sich auch für den damals zwischen 10- und über 14-jährigen Kläger zu 1. und den zwischen 8- und 13-jährigen Kläger zu 2. als besonders schwerwiegend und empfindlich dargestellt und eingeprägt haben müßte, widerspricht es jeglicher Lebenserfahrung, daß die Kläger das nicht auch im Rahmen ihrer Anhörung beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und beim Verwaltungsgericht erwähnt und ausführlich geschildert hätten. Die Angaben der Kläger zum angeblichen Überfall auf das elterliche Haus und zu den wegen des gegen den älteren Bruder gerichteten Verdachts des Polizistenmordes im übrigen erlittenen Maßnahmen sind in so hohem Maße unglaubwürdig, daß allein hieraus Zweifel an ihren übrigen Angaben hergeleitet werden können. Aus dem Vorbringen der Kläger ergibt sich deshalb insgesamt kein substantiiert vorgetragenes Verfolgungsgeschehen. Dies gilt selbst dann, wenn man von dem Vortrag ausgeht, der Kläger zu 1. habe seinem Vater bei der Versorgung von Angehörigen der PKK mit Lebensmitteln und Kleidung geholfen. Denn nach den Feststellungen des Senats hat der Kläger zu 1. keine Verfolgungsmaßnahmen erlitten, so daß die vorgetragenen Unterstützungshandlungen den Sicherheitskräften verborgen geblieben sein müssen.
  5. c)Die Kläger können auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit als Asylberechtigte anerkannt werden. Auch im Übergangsbereich zwischen anlaßgeprägter Einzelverfolgung und gruppengerichteter Kollektivverfolgung können asylerhebliche Gefährdungslagen gegeben sein, die nicht in einer den Gewährleistungsinhalt des Grundrechts des Art. 16a Abs. 1 GG verkürzenden Weise unberücksichtigt bleiben dürfen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, BVerfGE 83, 216 ; BVerwG, Urteil vom 30.04.1996 - 9 C 171/95 -, BVerwGE 101, 134 ). Das bedeutet zwar nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht, daß neben die bisherigen Formen der Einzel- und Gruppenverfolgung eine dritte Kategorie asylerheblicher Verfolgungsbetroffenheit treten soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1991 - 9 C 154.90 -, BVerwGE 88, 367 ). Tatsächlichen Gefährdungslagen im Übergangsbereich zwischen anlaßgeprägter Einzelverfolgung und gruppengerichteter Kollektivverfolgung ist danach im Rahmen der Prüfung der Frage Rechnung zu tragen, ob ein Asylsuchender begründete Furcht vor politischer Verfolgung hegt, weil es ihm bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles nicht zuzumuten ist, in seinem Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren (BVerwG, Urteil vom 23.07.1991 - 9 C 154.90 -, BVerwGE 88, 367 ). Bei der gebotenen objektiven Beurteilung dieser Frage können grundsätzlich auch Referenzfälle stattgefundener und stattfindender politischer Verfolgung soweit ein Klima allgemeiner moralischer, religiöser oder gesellschaftlicher Verachtung in einem Asylbewerber begründete Verfolgungsfurcht entstehen lassen, so daß es ihm nicht zuzumuten ist, in seinem Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Die für eine Verfolgung sprechenden Umstände müssen jedoch nach ihrer Intensität und Häufigkeit von einem solchen Gewicht sein, daß sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Asylbewerber die begründete Furcht ableiten läßt, selbst Opfer solcher Verfolgungsmaßnahmen zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1991 - 9 C 154.90 -, BVerwGE 88, 367 ). Diese im Wege einer Gesamtbetrachtung vorzunehmende Beurteilung setzt daher die Feststellung eines konkreten und individuellen Lebenssachverhaltes voraus (vgl. Urteil des Senats vom 18.05.1992 - A 12 S 1478/90 - und Beschluß vom 05.11.1992 - A 12 S 904/92), also eine Konkretisierung der Gefährdung in bezug auf den einzelnen Asylbewerber (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.11.1991 - 18a A 10259/85 ); einen solchen Lebenssachverhalt konnte der Senat indessen gerade nicht feststellen. 3. Politische Verfolgung haben die unverfolgt ausgereisten Kläger auch bei ihrer Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu fürchten. Es liegen weder objektive noch subjektive - im Rahmen des § 51 Abs. 1 AuslG relevante - Nachfluchtgründe vor.
  6. a)Dies gilt zunächst im Hinblick auf die allgemeine Situation der Gruppe der kurdischen Volkszugehörigen in der Türkei. Daß Kurden in der Türkei derzeit und auf absehbare Zukunft einer staatlichen Gruppenverfolgung ausgesetzt sind, läßt sich nicht feststellen (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.10.1998 - 10 A 12577/97 ; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.10.1998 - 25 A 1284/96 .A; Sächsisches OVG, Urteil vom 27.02.1997 - A 4 S 293/96 ; Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 24.11.1998 - 4 L 18/95 ; OVG Bremen, Urteil vom 18.03.1998 - 2 BA 30/96 ; anderer Ansicht Hessischer VGH, Urteile vom 14.10.1998 - 6 UE 214/98 .A -, und 07.12.1998 - 12 UE 232/97 .A und 12 UE 2091/98 .A -: Verfolgung der Kurden (nur) in den Notstandsprovinzen; offen OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29.07.1998 - 3 L 2/96 ; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 22.01.1998 - 11 L 4300/96 ; Hamburgisches OVG, Urteil vom 03.06.1998 - Bf V 26/92 ). Die dafür erforderlichen Voraussetzungen sind nach Würdigung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel nicht erfüllt.
  7. aa)Das Grundrecht des Art. 16a Abs. 1 GG ist ein Individualgrundrecht. Nur derjenige kann es in Anspruch nehmen, der selbst - in seiner Person - politische Verfolgung erlitten hat; dabei steht der eingetretenen Verfolgung die unmittelbar drohende Gefahr der Verfolgung gleich. Die Gefahr eigener politischer Verfolgung eines Asylbewerbers kann sich auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet. Sieht der Verfolger von individuellen Momenten gänzlich ab, weil seine Verfolgung der durch das asylerhebliche Merkmal gekennzeichneten Gruppe als solcher gilt, so kann eine solche Gruppengerichtetheit der Verfolgung dazu führen, daß jedes Mitglied der Gruppe im Verfolgerstaat eigener Verfolgung jederzeit gewärtig sein muß (vgl. BVerfG, Beschluß vom 23.01.1991 - 2 BvR 902/ 85 u.a. -, BVerfGE 83, 216 ). Im Hinblick auf die Gerichtetheit kann hierbei auch die staatliche Verfolgung von Taten, die - wie separatistische Aktivitäten - aus sich heraus eine Umsetzung politischer Überzeugung darstellen, politische Verfolgung sein. Dies gilt auch dann, wenn der Staat durch die Verfolgungsmaßnahmen das Rechtsgut des eigenen Bestandes oder seine politische Identität verteidigt. Es bedarf einer besonderen Begründung, um sie gleichwohl aus dem Bereich der politischen Verfolgung herausfallen zu lassen. Dies gilt gerade auch dann, wenn die Betroffenen nur vermeintliche Träger eines asylerhebliches Merkmals sind, wie z.B. Sympathisanten oder Unterstützer separatistischer Aktivitäten. Wenn ein Staat einer ganzen Bevölkerungsgruppe pauschal zumindest eine Nähe zu separatistischen Aktivitäten oder gar generell deren Unterstützung unterstellt, so stellt sich die Frage, ob die Verfolgungsmaßnahmen - objektiv gesehen - nicht auch auf die Volkszugehörigkeit gerichtet sind und an diese anknüpfen (vgl. etwa BVerfG, Beschluß vom 09.12.1993 - 2 BvR 1638/93 -, InfAuslR 1994, 105 ). Der pauschale Verdacht separatistischer Aktivitäten einer ganzen Volksgruppe kann mit anderen Worten - ebenso wie im Einzelfall der Verdacht der Trägerschaft eines asylerheblichen Merkmals - auf die ganze Volksgruppe durchschlagen und eine "Separatismus-Verfolgung" je nach den Umständen des Falles als "ethnische" Gruppenverfolgung erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, DVBl. 1994, 1409 ). Dem politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahmen steht es dabei nicht entgegen, daß sie der Abwehr terroristischer Aktivitäten dienen, wenn sie sich auch auf solche Personen erstrecken, die für die separatistischen oder sonstigen politischen Ziele eintreten, aber terroristische Aktivitäten nicht oder nur gezwungenermaßen unterstützen. Dies gilt namentlich für Aktionen eines bloßen Gegenterrors, die zwar der Bekämpfung des Terrorismus und seines ihn aktiv unterstützenden Umfelds gelten mögen, aber darauf gerichtet sind, die an dem Konflikt nicht beteiligte Zivilbevölkerung - sozusagen im Gegenzug zu den Aktionen des Terrorismus - unter den Druck brutaler Gewalt zu setzen (BVerfG, Beschlüsse vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 -, BVerfGE 80, 315 , 20.12.1989 - 2 BvR 958/86 -, BVerfGE 81, 142 , 11.05.1993 - 2 BvR 2245/92 -, InfAuslR 1993, 304 , und 12.07.1993 - 2 BvR 855/93 ; BVerwG, Urteil vom 20.11.1990 - 9 C 72.90 -, BVerwGE 87, 141 ). Dabei ist allerdings allgemein zu berücksichtigen, ob und inwieweit die staatliche Friedensordnung in dem Gebiet aufgehoben ist, in dem die vom Staat zur Erhaltung oder Wiedergewinnung seiner Einheit bekämpften separatistischen Kräfte agieren. Die Asylerheblichkeit der zur staatlichen Gegenwehr eingesetzten Mittel hängt nämlich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entscheidend auch davon ab, ob die allgemeine Situation in dem umkämpften Territorium als offener Bürgerkrieg oder als sogenannter Guerilla-Bürgerkrieg zu qualifizieren ist (vgl. BVerfG, Beschluß vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 -, BVerfGE 80, 315 ). Hat der Staat - wie beim offenen Bürgerkrieg - die effektive Gebietsgewalt im Sinne wirksamer hoheitlicher Überlegenheit (zu dieser Voraussetzung für eine vom Staat ausgehende oder ihm zurechenbare Verfolgung vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 09.12.1993 - 2 BvR 1916/93 -, DVBl. 1994, 203 , und - 2 BvR 1638/93 -, InfAuslR 1994, 105 ; BVerwG, Urteile vom 17.05.1983 - 9 C 36.83 -, BVerwGE 67, 184 , und 18.01.1994 - 9 C 48.92 -, BVerwGE 95, 42 ) bereits vollständig verloren, sind militärische Aktionen zu deren Wiedererlangung grundsätzlich erst dann asylerheblich, wenn sie in blinden Gegenterror oder in die physische Vernichtung von auf der Gegenseite stehenden oder ihr zugerechneten und nach asylerheblichen Merkmalen bestimmten Personen ausarten, obwohl diese keinen Widerstand mehr leisten wollen oder können oder an dem militärischen Geschehen nicht oder nicht mehr beteiligt sind. Hat der Staat dagegen - wie insbesondere bei einem Guerilla-Bürgerkrieg - seine territoriale Gebietsmacht nicht oder nur zum Teil verloren, so tritt ein Zwischenzustand ein, in dem der Staat aber überfordert sein kann, mit den herkömmlichen Abwehrmitteln des Polizei- und Strafrechts zu reagieren und deshalb auch militärisch-kriegerische Mittel einsetzt. In derartigen Krisensituationen gerät der Staat, solange die Situation besteht, in eine dem offenen Bürgerkrieg vergleichbaren Lage, in der er sich bei seinen Maßnahmen zur Bekämpfung der gegnerischen Kräfte auf das beschränken muß, was in dem soeben bezeichneten Sinne zur Wiederherstellung der staatlichen Friedensordnung erforderlich ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 -, BVerfGE 80, 315 , und 09.12.1993 - 2 BvR 1916/93 -, NVwZ 1994, 478 ; BVerwG, Urteil vom 30.04.1996 - 9 C 170.95 -, BVerwGE 101, 123 ). Handlungen der Sicherheitskräfte gegen die unbeteiligte Zivilbevölkerung, die über das erforderliche Maß der Gegenwehr hinausgehen, können unter solchen Umständen bereits politische Verfolgung sein. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung durch Dritte (sog. mittelbar staatliche Gruppenverfolgung) setzt voraus, daß Gruppenmitglieder Rechtsgutsbeeinträchtigungen erfahren, aus deren Intensität und Häufigkeit jedes einzelne Gruppenmitglied die begründete Furcht herleiten kann, selbst alsbald ein Opfer solcher Verfolgungsmaßnahmen zu werden. Dies erfordert die Feststellung einer bestimmten "Verfolgungsdichte", welche erst die "Regelvermutung" eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür muß eine so große Vielzahl von Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter festgestellt sein, daß sich daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit ableiten läßt. Um zu beurteilen, ob die Verfolgungsdichte die Annahme einer Gruppenverfolgung rechtfertigt, müssen Intensität und Anzahl aller Verfolgungshandlungen im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet zu der Größe der verfolgten Gruppe in Beziehung gesetzt werden (BVerwG, Urteil vom 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 ). Die erforderliche Verfolgungsdichte wird danach vor allem bei gruppengerichteten Massenausschreitungen vorliegen, die das ganze Land oder Teile desselben erfassen, aber etwa auch dann, wenn unbedeutende oder kleine Minderheiten mit einer solchen Härte, Ausdauer und Unnachsichtigkeit verfolgt werden, daß jeder Angehörige dieser Minderheit sich ständig der Gefährdung an Leib, Leben oder persönlicher Freiheit ausgesetzt sieht (vgl. BVerfG, Beschluß vom 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 -, BVerfGE 83, 216 ). Die Frage nach den Voraussetzungen unmittelbar staatlicher Gruppenverfolgung kann hinsichtlich der erforderlichen "Verfolgungsdichte" im Grundsatz nicht anders als bei mittelbarer Gruppenverfolgung beantwortet werden (vgl. BVerfG, Beschluß vom 11.05.1993 - 2 BvR 2245/92 -, InfAuslR 1993, 304 ; BVerwG, Urteil vom 05.07.1994 - 9 C 1.94 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 173 = DVBl. 1995, 565 = InfAuslR 1995, 24 = NVwZ 1995, 391 ). Erhebliche Unterschiede können sich aber im Hinblick auf die prinzipielle Überlegenheit staatlicher Machtmittel sowie daraus ergeben, daß die Annahme einer unmittelbar staatlichen Gruppenverfolgung voraussetzt, daß mit ihr eigene staatliche Ziele durchgesetzt werden sollen und daß diese Ziele - offen oder verdeckt - von eigenen staatlichen Organen oder durch eigens vom Staat dazu berufene oder doch autorisierte Kräfte durchgesetzt werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.05.1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 ). Im Unterschied zur mittelbaren Gruppenverfolgung kann daher eine staatliche Gruppenverfolgung schon dann anzunehmen sein, wenn zwar "Referenz-" oder Vergleichsfälle durchgeführter Verfolgungsmaßnahmen zum Nachweis einer jedem Gruppenmitglied drohenden "Wiederholungsgefahr" nicht im erforderlichen Umfang oder überhaupt (noch) nicht festgestellt werden können, aber hinreichend sichere Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm vorliegen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht. Dies kann etwa der Fall sein, wenn festgestellt werden kann, daß der Heimatstaat ethnische oder religiöse Minderheiten physisch vernichten und ausrotten oder aus seinem Staatsgebiet vertreiben will. In derartigen extremen Situationen bedarf es nicht erst der Feststellung einzelner Vernichtungs- oder Vertreibungsschläge, um die beachtliche Wahrscheinlichkeit drohender Verfolgungsmaßnahmen darzutun. Die allgemeinen Anforderungen an eine hinreichend verläßliche Prognose müssen allerdings auch dann erfüllt sein. "Referenzfälle" politischer Verfolgung sowie ein "Klima allgemeiner moralischer, religiöser oder gesellschaftlicher Verachtung" sind auch dabei gewichtige Indizien für eine gegenwärtige Gefahr politischer Verfolgung (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.07.1994 - 9 C 1.94 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 173 = DVBl. 1995, 565 = InfAuslR 1995, 24 = NVwZ 1995, 391 , mit Hinweisen auf BVerfG, Beschluß vom 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, BVerfGE 83, 216 , und BVerwG, Urteil vom 23.07.1991 - 9 C 154.90 -, BVerwGE 88, 367 ). Politische Verfolgung ist aber auch dann gegeben, wenn ein Mehrvölkerstaat nach seiner Verfassung oder in der Staatswirklichkeit von der Vorherrschaft einer Volksgruppe über andere ausgeht, die ethnischen, kulturellen oder religiösen Eigenarten bestimmter Volksgruppen überhaupt leugnet und diese an einer ihrer Eigenart entsprechenden Existenzweise hindert (BVerwG, Urteil vom 17.05.1983 - 9 C 36.83 -, BVerwGE 67, 184 ), wenn er also insbesondere eine Zwangsassimilierung betreibt.
  8. bb)Der Senat war - wie bereits erwähnt - in ständiger Rechtsprechung (zuletzt Urteil vom 20.05.1999 - A 12 S 1241/97 ) zu dem Ergebnis gekommen, daß Kurden in der Türkei weder im Hinblick auf landesweite Einschränkungen und Diskriminierungen beim Gebrauch der Sprache noch sonst allgemein aufgrund eines staatlichen Drucks zu einer Zwangsassimilierung einer unmittelbaren staatlichen Verfolgung ausgesetzt seien. Aufgrund der Kurdenpolitik des türkischen Staates, auf die im folgenden noch einzugehen sein wird, lassen sich nach wie vor keine Anhaltspunkte für eine asylerhebliche Zwangsassimilierung der Kurden in der heutigen Türkei erkennen (so etwa auch Hessischer VGH, Urteile vom 14.10.1998 - 6 UE 214/98 .A - und 07.12.1998 - 12 UE 232/97 .A und 12 UE 2091/98 .A; OVG Sachsen, Urteil vom 27.02.1997 - A 4 S 293/96 ).
  9. cc)Auch im Hinblick auf den fünfzehn Jahre andauernden Konflikt in dem in Betracht gezogenen Verfolgungsgebiet kann von einer Gruppenverfolgung der Kurden nicht ausgegangen werden. Die Kurden sind weltweit das größte Volk ohne eigenen Staat. Von den rund 27 Millionen Kurden lebt rund die Hälfte in der Türkei. Über ein Fünftel der Gesamtbevölkerung der Türkei (ca. 63 Mio.) ist damit kurdischen Ursprungs. Im Westen der Türkei und an der Südküste lebt über die Hälfte der kurdischstämmigen Bevölkerung in friedlich assimiliertem Zustand (3 Mio. im Großraum Istanbul, 2-3 Mio. an der Südküste, 1 Mio. an der Ägäis-Küste und 1 Mio. in Zentralanatolien). Im Südosten der Türkei leben 6 Mio. Kurden, davon 4 Mio. in den ehemals zehn Notstandsprovinzen (Schätzungen, vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18.09.1998). Bei den ehemals zehn Notstandsprovinzen und den Nachbarprovinzen im Südosten der Türkei handelt es sich um ausschließlich, überwiegend oder erheblich von Kurden bewohnten Gebiete (vgl. die Aufstellung im Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 28.10.1998 - 25 A 1284/96 .A). In der Rechtsprechung wird für die Kurden in der Türkei von vornherein lediglich eine auf bestimmte Gebiete begrenzte Gruppenverfolgung in Betracht gezogen. Diese Beschränkung des Verfolgungsgebietes rechtfertigt sich daraus, daß die möglicherweise eine Gruppenverfolgung auslösenden Maßnahmen nach dem tatsächlichen Geschehen erkennbar und im wesentlichen von vornherein "nur" die kurdische Bevölkerungsgruppe in denjenigen Provinzen betrifft, in denen militärische Auseinandersetzungen zwischen der PKK und den türkischen Sicherheitskräften stattfinden. Zum Kreis der von einer - möglichen - Gruppenverfolgung betroffenen Personen hat der Senat im Urteil vom 02.04.1998 - A 12 S 1092/96 - festgestellt, daß es sich hier um eine örtlich begrenzte und nicht um eine regionale Gruppenverfolgung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteile vom 30.04.1996 - 9 C 171.95 -, BVerwGE 101. 134, und 09.09.1997 - 9 C 43.96 -, BVerwGE 105, 204 ) handelt (ebenso Hessischer VGH, Urteile vom 14.10.1998 - 6 UE 214/98 .A - und 07.12.1998 - 12 UE 232/97 .A und 12 UE 2091/98 .A; regionale Gruppenverfolgung dagegen z.B.: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.10.1998 - 25 A 1284/96 .A; Sächsisches OVG, Urteil vom 27.02.1997 - A 4 S 293/96 ; Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 24.11.1998 - 4 L 18/95 ). Der türkische Staat hat die Bevölkerungsgruppe der Kurden nämlich nicht landesweit in den Blick genommen und verfolgt. Im Zusammenhang mit der nachfolgenden Prüfung der inländischen Fluchtalternative wird vielmehr deutlich, daß sich der türkische Staat nicht insgesamt als Verfolgerstaat erweist und lediglich aus politischem Kalkül oder aus ähnlichen Gründen Kurden außerhalb der fraglichen Gebiete unbehelligt leben läßt, obwohl er sie allgemein als gefährliche Sympathisanten und mögliche Unterstützer der PKK und damit aus seiner Sicht als staatsgefährdende Terroristen einschätzt. Von den hier zu untersuchenden Maßnahmen seitens der türkischen Sicherheitskräfte wäre im Hinblick auf eine mögliche Gruppenverfolgung nach wie vor nur betroffen, wer die beiden Merkmale, kurdische Volkszugehörigkeit und Wohnsitz in den Notstandsprovinzen, erfüllt. Kurden, die außerhalb dieser Provinzen ansässig sind, werden von den hier zu untersuchenden Maßnahmen der türkischen Sicherheitskräfte im Rahmen der militärischen Auseinandersetzungen mit der PKK im Südosten des Landes von vornherein jedenfalls nicht mit der erforderlichen Verfolgungsdichte betroffen. Im Rahmen der militärischen Auseinandersetzungen zwischen staatlichen Organen und der PKK in den Notstandsprovinzen, die in einem jeweils unterschiedlichen Ausmaß auch die dort lebende Zivilbevölkerung treffen und in Mitleidenschaft ziehen, kommt es immer wieder zu Aktionen der Sicherheitskräfte gegen die Zivilbevölkerung. Die dabei festzustellenden Eingriffe in Leben, Freiheit und wirtschaftliche Existenz können ihrer Intensität nach asylerheblich sein. Die zu beobachtenden Verfolgungshandlungen lassen jedoch nach Art und Ausmaß nicht die Bewertung zu, Kurden müßten dort allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit bzw. wegen eines dabei pauschal unterstellten Verdachts separatistischer Aktivitäten oder deren Unterstützung mit Verfolgung rechnen. Der im Jahr 1984 aufgenommene Guerillakampf militanter Gruppen der 1978 gegründeten PKK ist zunächst mit dem Ziel der Errichtung eines unabhängigen Kurdenstaates auf dem Territorium der Türkei geführt worden, seit Mitte der 90er Jahre jedoch nur noch mit dem Ziel einer regionalen Selbstverwaltung im Rahmen einer Föderation (Neue Züricher Zeitung - NZZ - vom 22.12.1998; Die Zeit vom 02.06.1999). Die PKK ist eine stalinistische Organisation, die blutigen Terror und Gewalt für ein legitimes Mittel der Politik hält (vgl. Auswärtiges Amt, 27.07.1990 an VG Oldenburg; Rumpf, 10.05.1994 an VG Aachen). Ihre Aktionen, etwa auch die ausgedehnte Verminung von Gebieten, haben sich gegen die Sicherheitskräfte, aber auch gegen zivile Behörden, Straßenbauprojekte, Schulen (Beispiele bei Rumpf, 10.05.1994 an VG Aachen, und Kaya, 29.08.1996 an VG Stuttgart), Banken und Unterkünfte von Staatsbediensteten (Kaya, 08.04.1996 an VG Stade) gerichtet. Opfer der PKK sind ohne Rücksicht auf Geschlecht und Alter auch Sicherheitsbeamte, Staatsanwälte, Richter und vermehrt Lehrer (seit 1987 sollen allein 138 Lehrer umgebracht und 379 Schulen zerstört worden sein; dpa-Meldung vom 15.02.1995). Seit 1984 sollen bei nahezu 19.000 terroristischen Aktionen der PKK über 5000 Angehörige der Sicherheitskräfte (Soldaten, Polizisten, dem Staat loyale kurdische Dorfschützer) und ca. 5.000 Zivilpersonen getötet worden sein; die PKK soll etwa 20.000 Kämpfer verloren haben (Frankfurter Allgemeine Zeitung - FAZ - vom 11.08. und 06.10.1998; dpa-Meldung vom 01.04.1998). Nach anderen Berichten sollen bei den Auseinandersetzungen insgesamt bereits rund 40.000 Menschen - vor allem Kurden - ums Leben gekommen sein (Frankfurter Rundschau - FR - vom 02.12.1998; Stuttgarter Zeitung - StZ - vom 19.11.1998; dpa-Meldungen vom 14. und 20.10.1998). Der Terror der PKK (vgl. BVerfG, Beschluß vom 25.04.1991 - 2 BvR 1437/90 -, InfAuslR 1991, 257 ), der Morde und der Zwangsrekrutierungen im In- und Ausland (auch von etwa 3.000 Minderjährigen und durch Verschleppung aus dem Ausland, FAZ vom 06.11. und 07.12.1998; Süddeutsche Zeitung - SZ - vom 08.08.1998) einschließt, richtet sich auch gegen die eigenen Landsleute (ai, "Türkei: `Totaler Konflikt`-..." vom 30.07.1993). Dörfer, deren Einwohner im Verdacht gestanden haben, mit den Sicherheitskräften in der Region kollaboriert zu haben, sind angegriffen worden. Die PKK hat die Bevölkerung, hauptsächlich Kurden, erpreßt, drangsaliert und getötet, wenn sie ihr die Unterstützung verweigert oder gar den Staat aktiv unterstützt haben. So sind Dörfer, die von Dorfschützern bewacht worden sind, immer wieder Angriffen der PKK ausgesetzt gewesen, wobei häufig ganze Familien ermordet worden sind (Auswärtiges Amt, 29.10.1993 an VG Aachen: 33 Tote in zwei Dörfern in Siirt; ai, "Menschenrechtssituation in der Türkei - Gefährdung von Rückkehrern" vom Oktober 1995). Die Härte der Auseinandersetzung hat sich auch an Aktionen wie Selbstmordattentaten, insbesondere auf Polizeistationen und Armee-Einheiten (dpa-Meldung vom 01.07.1996; FR vom 02.12.1998), Bombenanschlägen auf zivile Einrichtungen (z.B. auf den Ägyptischen Bazar in Istanbul, SZ vom 19.08.1998) oder an der Tötung von Insassen eines gestoppten Privatfahrzeugs (zwei Frauen und ein zweijähriges Kind) in Sivas (SZ vom 21.08.1996) gezeigt. Mitte der 90er Jahre hat die PKK auch Anschläge auf ausländische Urlauber verübt, um die Tourismusindustrie zu schwächen (SZ vom 02.06.1999). Nach der Verhaftung ihres Führers Öcalan haben militante Gruppen der PKK vermehrt Selbstmordanschläge angekündigt und solche auch landesweit ausgeführt (dpa-Meldung vom 05.04.1999; FR vom 05.03.1999; Die Welt vom 04.06.1999; StZ und FAZ jeweils vom 15.03.1999). So soll es allein von Mitte Februar bis Mitte März 1999 300 Anschläge in Istanbul gegeben haben, insbesondere in der Umgebung von Einkaufszentren (Badische Zeitung vom 17.03.1999). Eine Drohung mit Angriffen auf Touristenorte am Mittelmeer wurde später jedoch wieder zurückgenommen (FAZ vom 28.05. und 01.06.1999). Auch auf die Verhängung des Todesurteils gegen Öcalan reagierte die PKK landesweit mit einer Serie von Anschlägen (StZ vom 06. und 10.07.1999). Auf dem Höhepunkt des Einflusses der PKK hatte sie rund 15.000 Guerilla-Kämpfer (StZ vom 23.02.1999; FR vom 28.10.1998). Es war ihr zeitweise auch gelungen, in großen Teilen der von Kurden bewohnten Gebiete großen Einfluß und Autorität zu gewinnen (vgl. Kaya, 20.10.1993 an VG Köln). Die PKK war in der Lage, in einigen Gebieten eigene Straßenkontrollen durchzuführen und hat Einfluß auf örtliche Verwaltungen genommen bzw. versucht, eine Art Untergrund-Ordnungsverwaltung durchzusetzen (vgl. Rumpf, 27.05.1994 an VG Wiesbaden). Auch konnten ab 1990 Beamte zeitweise nur in militärischer Begleitung in Kompaniestärke in die Dörfer gehen. Die Mitarbeiter von Privatfirmen, etwa im Berg- und Straßenbau, konnten nicht ohne Zustimmung der Guerilla in der Region arbeiten, gleiches galt für Arbeiten in den Bereichen Eisenbahn, Wasser und Elektrizität. Andererseits waren und sind die Sicherheitskräfte - die in der Türkei eine zentrale Position einnehmen - aufgrund ihrer erdrückenden Überlegenheit in Stärke (von 800.000 Soldaten der türkischen Armee sind 300.000 in der Südosttürkei stationiert, davon sind mehr als 200.000 im Einsatz; insgesamt sollen bisher 2,5 Millionen Soldaten an die "Front" geschickt worden sein; FAZ vom 18.11.1998; StZ vom 31.12.1998) und Bewaffnung (Panzer, Hubschrauber, Jagdbomber) gegenüber Handfeuerwaffen und transportablen Raketen der PKK in der Lage, sich jederzeit durchzusetzen (vgl. Kaya, 20.10.1993 an VG Köln; Rumpf, 10.05.1994 an VG Aachen). Nicht zuletzt aufgrund dieser Überlegenheit ist die kurdische Guerilla immer mehr in die Defensive geraten und hat das Militär - insbesondere in den besser zu kontrollierenden Ebenen und vor allem den Städten - die Oberhand gewonnen (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18.09.1998). Massive Offensiven der türkischen Streitkräfte - sowohl innerhalb der Landesgrenzen (NZZ vom 06./07.06., 02.10. und 21.11.1998; FAZ vom 23.09.1998) als auch gegen Lager und Stellungen der PKK im Nord-Irak (FR vom 08.04.1999; NZZ vom 23./24.05.1998 und 18.02.1999; dpa-Meldungen vom 08.11.1998 und 21.02.1999; FAZ vom 05.10.1998) - haben in den letzten Jahren die PKK-Guerilla zudem so stark dezimiert, daß sie allgemein für zu geschwächt für den großen Schlag angesehen wird. Die Angriffe richteten sich teilweise gegen Stützpunkte und Hochburgen der PKK, die von dem ehemaligen Stellvertreter Öcalans, Semdin Sakik, der sich kurz vor seiner Gefangennahme durch türkische Truppen im Norden Iraks mit Öcalan überworfen hatte und von diesem zum Tode verurteilt wurde, verraten worden seien (dpa-Meldung vom 15.04.1998). Vom Generalstab der türkischen Streitkräfte widersprochenen Berichten zufolge sollen in jüngster Zeit auch chemische Waffen (Kampfgase) gegen die kurdische Guerilla eingesetzt worden sein (dpa-Meldung vom 18.05.1999; FR vom 20.05.1999). Bis Mitte 1998 soll die PKK-Guerilla auf rund 5.000 Mann zusammengeschrumpft sein (NZZ vom 06./07.06.1998; FR vom 21.04.1998), nach einem türkischen Polizeigeneral soll die PKK sogar nur noch über 1.200 Kämpfer verfügen (StZ vom 15.04.1998), die sich fast alle in den Irak zurückgezogen haben sollen (StZ vom 31.08.1998). Auch wurde die Rekrutierung von PKK-Kämpfern durch die genauere Überwachung der Dörfer erschwert (Die Welt vom 20.11.1998). So sollen alle noch bestehenden Dörfer unter Kontrolle von 70.000 bis 90.000 vom Staat bewaffneter und bezahlter Dorfschützer stehen (StZ vom 18.03.1999; dpa-Meldung vom 01.06.1998). Aus der Sicht der offiziellen Türkei ist die PKK inzwischen militärisch praktisch besiegt und der Krieg im kurdischen Südosten damit faktisch zu Ende (NZZ vom 06./07.06. und 22.12.1998; Die Zeit vom 16.04.1998; vgl. auch Nürnberger Nachrichten - NN - vom 27.02.1999: "Starke Signale für eine Auflösung des militärischen Flügels der PKK"). Auch PKK-Führer Öcalan soll bereits seit Anfang 1998 die Niederlage praktisch eingestanden haben (Bedrohte Völker aktuell Nr. 115, Frühjahr 1998; Die Zeit vom 16.04.1998; FAZ vom 31.08.1998). Dazu passen auch seine Verhandlungsangebote sowie ein am 01.09.1998 einseitig erklärter Waffenstillstand mit dem verstärkten Versuch, nunmehr auf politischer Bühne Gehör zu finden (StZ vom 14.11.1998; FR vom 03.02.1998; Die Welt vom 04.02.1998). Während er in Rom festgehalten wurde, erklärte Öcalan allerdings, daß es keine andere Alternative als den bewaffneten Kampf gebe (NZZ vom 22.01.1999). Nach seiner Verhaftung und Verbringung in die Türkei hat er sich dagegen wiederholt vom Guerilla-Krieg der PKK distanziert (vgl. z.B. SZ vom 19.01.1999) und dem bewaffneten Kampf abgeschworen (FR vom 19.01.1999). Dabei hat er jedoch unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß eine "Friedenslösung" an seinem Leben hänge. Die führerlose Leitung der PKK hat sich vorsichtig hinter das Angebot ihres Führers gestellt (Die Welt vom 04.06.1999; SZ vom 11.06.1999), gleichzeitig jedoch klargestellt, daß man auch zur Weiterführung des Krieges wie in den vergangenen fünfzehn Jahren bereit sei (FAZ vom 05.06.1999). Im Zusammenhang mit der Reaktion auf Öcalans Verurteilung wegen Verrats und Separatismus gibt es zwischen dem politischen und dem militärischen Arm der PKK jedoch offenbar Differenzen. Obwohl der politische Flügel zu einer Beendigung der landesweiten Serie von in Form von Attentaten ausgeführten "Racheakten" aufgerufen hatte (StZ vom 14.07.1999), kommt es nach wie vor zu insbesondere auf zivile Ziele gerichteten Anschlägen (vgl. etwa FR vom 06.07.1999; NN vom 06.07.1999). Es wird auch immer wieder von Auseinandersetzungen zwischen der PKK und den türkischen Sicherheitskräften im Südosten der Türkei sowie insbesondere von türkischen Offensiven auf vermutete Verstecke der PKK im Nordirak berichtet (vgl. etwa dpa-Meldungen vom 06.05., 17.05. und 17.06.1999; Die Welt vom 01.07.1999; FAZ vom 12.07.1999; StZ vom 06.07.1999; NZZ vom 12.06.1999; FR vom 20.05.1999; SZ vom 07.06., 09.06. und 12.07.1999). Im Vergleich zu den Höhepunkten des Konflikts in den Jahren 1990 bis 1994 (Oberdiek, 15.07.1994 an VG Hannover: "In den letzten zwei Jahren mehr als 4.000 Opfer") ist die Krisenregion in der Südosttürkei heute jedoch als weitgehend ruhig zu bezeichnen (vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 13.08.1996 und 20.11.1997). Militärisch scheint das türkische Kurdengebiet inzwischen befriedet und die Regierung scheint alles unter Kontrolle zu haben (Bedrohte Völker Aktuell Nr. 115, Frühjahr 1998). Zwar sollen nach einem Bericht einer (türkischen) parlamentarischen Untersuchungskommission zur Erforschung der Dorfräumungen (Originaltitel: "Bericht der parlamentarischen Untersuchungskommission ( 10/25 ), die zu dem Zweck gegründet wurde, die Probleme unserer Mitbürger, die aufgrund der geräumten Siedlungen in Ost- und Südostanatolien abgewandert sind, zu ergründen und die erforderlichen Maßnahmen festzustellen", veröffentlicht in: Dialog-Kreis )Krieg in der Türkei: Die Zeit ist reif für eine politische Lösung( (Hrsg.): Parlamentarier der Türkei durchbrechen Tabu in der Kurdenfrage, 1998), der der türkischen Nationalversammlung am 14.01.1998 vorgelegt wurde, noch im Jahre 1997 - wenn auch vermindert - Dorfräumungen stattgefunden haben (Parlamentsbericht, S. 44); mit Ausnahme einer Meldung in der FR vom 19.03.1999, wonach nach Angaben des türkischen Menschenrechtsvereins (IHD) im Jahre 1998 die Bewohner von 30 Dörfern vertrieben worden seien, ist seit längerer Zeit jedoch nicht mehr über die - insbesondere in den Jahren 1992 bis 1994 verbreitet durchgeführte - gewaltsame Räumung von Ansiedlungen der Kurden berichtet worden (vgl. auch NZZ vom 27.02.1999, wonach Dorfräumungen nicht mehr durchgeführt werden). Es kann deshalb in Übereinstimmung mit den genannten Aussagen der türkischen Militärs und der anderen oben genannten Quellen davon ausgegangen werden, daß die strategischen Ziele im wesentlichen erreicht worden sind. Nachdem die Bekämpfung der PKK im Herbst 1989 direkt dem türkischen Generalstab übertragen worden ist, wird der Kampf gegen die PKK vornehmlich mit militärischen Mittel geführt. Die Kosten des Krieges für die Türkei werden mit jährlich acht bis neun Milliarden US-Dollar angegeben (FR vom 02.12.1998, dpa-Meldung vom 31.05.1999). Neben der unmittelbaren militärischen Bekämpfung der PKK sind die türkischen Sicherheitskräfte deren Guerillataktik mit zahlreichen und zum Teil großangelegten Durchsuchungsaktionen in den Dörfern begegnet. Dies hat sich häufig so abgespielt, daß die Sicherheitskräfte in Gruppen in die einzelnen Häuser des zuvor umstellten Dorfes eingedrungen sind und die Bewohner herausgeholt haben. Diese sind dann zusammengetrieben worden und mußten strammstehend oder liegend die Durchsuchung ihrer Häuser nach PKK-Angehörigen abwarten. Berichtet wird dabei auch von der Anwendung von Gewalt gegen Personen bis hin zur Folter, auch gegen Frauen und Kinder, sowie auch von sexueller Gewalt gegen Frauen. Bei den Durchsuchungen der Häuser sind die Einrichtungen beschädigt, insbesondere die Fußböden und die Wände aufgerissen worden. Es ist auch zu der Zerstörung des Hausrates und zur Vernichtung oder Beschlagnahme von Vorräten, Kleidung, Bettdecken, Lampen, Öfen usw. gekommen. Dasselbe ist mit Transportmitteln geschehen, die der Beförderung von Waffen, Nahrung und Kleidung für die Guerilla dienen könnten. Auch sind Ställe, Felder, Gärten, Weinberge und die Ernten zerstört worden. Zunehmend sind auch Satellitenempfangsanlagen zerstört oder beschlagnahmt worden, mit denen der kurdische Sender MED-TV empfangen werden kann (Kaya, 18.06.1996 an VG Sigmaringen, 29.08.1996 an VG Stuttgart, 30.04.1997 an VG Berlin, 16.06.1998 an VG Stuttgart; Oberdiek, 14.03.1997 an VG Berlin; Aydin, 07.05.1998 an VG Hamburg; Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 04.12.1996 und 10.04.1997; ai, 17.07.1996 an VG München; Parlamentsbericht, S. 22ff.). Bei diesen Razzien kommt es zu zahlreichen Festnahmen von Personen, die in den Verdacht geraten, PKK-Kämpfern Unterschlupf gewährt oder Geld, Nahrung oder Kleidung gegeben oder für sie Kurierdienste geleistet zu haben oder in die Verteilung verbotener Publikationen - insbesondere solcher der PKK - einbezogen zu sein. Nach Art. 169 TStGB ("Unterstützung einer bewaffneten Bande") sind derartige Unterstützungshandlungen für die PKK strafbar (Auswärtiges Amt, 04.05.1998 an VG Sigmaringen; Rumpf, 29.12.1997 an VG Augsburg; Kaya, 05.03.1997 an VG Hamburg). Jedoch ist es auch ohne das Vorliegen eines konkreten Unterstützungsverdachtes zur Festnahme größerer Personengruppen - vor allem der jungen Männer im wehrfähigen Alter - gekommen. Oftmals genügte hierfür die zufällige Nähe eines Dorfes beispielsweise zu einer bewaffneten Auseinandersetzung zwischen der Guerilla und den Sicherheitskräften. Bis zu 50 Personen sollen von derartigen Festnahmeaktionen betroffen gewesen sein (Oberdiek, 14.03.1997 an VG Berlin). Da die Beweisführung türkischer Sicherheitskräfte in hohem Maße auf Geständnissen beruht, ist die Gefahr körperlicher Mißhandlungen der Festgenommenen bis hin zur Folter in den ersten Tagen der Polizeihaft sehr hoch. Neben der Informationsbeschaffung - insbesondere über dritte Personen - wird dadurch versucht, ein Geständnis über die eigenen Aktivitäten herbeizuführen; daneben wird Folter auch als Form einer Vorbestrafung oder "Rache am Staatsfeind" angewandt (Auswärtiges Amt, 21.07.1997 an VG Bremen, 19.02.1998 an VG Hamburg, Lagebericht vom 18.09.1998; Rumpf, 29.12.1997 an VG Augsburg, 01.02.1998 an VG Berlin; Oberdiek, 25.02.1999 an VG Ansbach; Redeker, 27.-31.03.1998 an OVG Mecklenburg-Vorpommern). Üblich sind z.B. Fußtritte und Fausthiebe sowie Schläge mit Knüppeln und anderen Schlaggegenständen, Aufhängen an Hand- oder Fußgelenken oder an auf dem Rücken zusammengebundenen Händen, Abspritzen mit einem Hochdruckwasserstrahl, Elektroschocks an sensiblen Körperteilen und auch sexuelle Übergriffe. Auch von Todesopfern durch Folter und von "Verschwindenlassen" wird immer wieder berichtet (Rumpf, 01.02.1998 an VG Berlin; Oberdiek, 25.02.1999 an VG Ansbach; ai, 15.04.1998 an VG Hamburg; Redeker, 27.-31.03.1998 an OVG Mecklenburg-Vorpommern; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18.09.1998). Daran hat sich auch durch die zunehmende Sensibilisierung für Menschenrechtsfragen in der Türkei und nach der Reform der Strafprozeßordnung vom März 1997 nichts geändert, obwohl hierdurch die ehemals maximale Dauer der Polizeihaft für politische Gefangene von 15 auf 7 Tage (außerhalb der Notstandsprovinzen) und von 30 auf 10 Tage (in den Notstandsprovinzen) verkürzt wurde (Oberdiek, 25.02.1999 an VG Ansbach; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.10.1998 - 25 A 1284/96 .A). Auch werden nach wie vor festgenommene Personen auch über die zulässigen Fristen hinaus in Incommunicado-Haft (Haft ohne Kontakt zur Außenwelt) festgehalten (ai, 23.03.1999 an VG Bremen). Türkische Menschenrechtsorganisationen und Beobachter aus dem Ausland berichten weiterhin über Fälle von Folter. Die von der Türkischen Menschenrechtsstiftung (Turkiye Insan Haklari Vakfi - TIHV) unterhaltenen Zentren zur Behandlung und Rehabilitation von Folteropfern dokumentieren substantiiert und glaubwürdig Fälle, in denen sich Folteropfer zur Behandlung physischer und psychischer Schäden an die Zentren gewandt haben (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18.09.1998). Nach dem Jahresbericht 1998 von amnesty international waren im Jahre 1998 Folterungen in der Türkei "... nach wie vor weit verbreitet, auch wenn das Muster der routinemäßigen Anwendung der Folter an Personen, die sich auf der Grundlage des Anti-Terror-Gesetzes in Haft befanden, durchbrochen schien." Diesem Bericht zufolge kamen 1998 mindestens zehn Menschen im Behördengewahrsam ums Leben, wobei davon ausgegangen wird, daß sie an den Folgen der Folter verstarben. Fünf Personen fielen dem "Verschwindenlassen" zum Opfer, weitere fünfzehn Personen sind mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit extralegal hingerichtet worden. Sowohl bei den Dorfrazzien als auch bei Einzeldurchsuchungen ist auf die männliche Bevölkerung Druck ausgeübt worden, sich als bewaffnete (besoldete) Dorfschützer für den Kampf gegen die Guerilla zur Verfügung zu stellen. Zwar ist nach dem für die Bestellung von Dorfschützern maßgeblichen Dorfgesetz (Gesetz Nr. 442 vom 18.03.1924 mit dem durch Gesetz Nr. 3175 vom 26.03.1985 eingeführten und durch Gesetz Nr. 3612 vom 07.02.1990 abgeänderten Art. 74 Abs. 2 und 3) niemand verpflichtet, das Amt zu übernehmen. Die Verweigerung der Übernahme des Dorfschützeramtes löst gleichwohl zumeist den Verdacht aus, der Betroffene sympathisiere mit der kurdischen Guerilla. So sind bei Razzien der Sicherheitskräfte Durchsuchungen, Festnahmen und Mißhandlungen gerade bei diesem Personenkreis oft die Folge. Häufig wird das Dorfschützeramt jedoch auch angetragen, um die Loyalität des Betroffenen zum türkischen Staat zu testen (Kaya, 30.11.1995 an VG Freiburg, 18.06.1996 an VG Sigmaringen; Oberdiek, 15.11.1996 an VG Hamburg; Auswärtiges Amt, 05.11.1996 an VG Sigmaringen, 10.01.1997 an VG Würzburg). Dementsprechend geben viele Flüchtlinge aus dem Südosten der Türkei an, der Druck zur Übernahme des Dorfschützeramtes, welches den Betroffenen insbesondere der Gefahr von Maßnahmen der Guerilla aussetzt, habe den Entschluß zum Verlassen der Heimat ausgelöst (Parlamentsbericht, S. 43; Oberdiek, 26.05.1995 an VG München; Kaya, 11.04.1995 an VG Aachen). Inzwischen sollen alle noch bestehenden Dörfer unter Kontrolle von 70.000 bis 90.000 Dorfschützern stehen (StZ vom 18.03.1999; dpa-Meldung vom 01.06.1998). Eine weitere Maßnahme, um der PKK den Boden zu entziehen, hat die Verhängung von Embargos über die Dörfer dargestellt, wobei der Ein- und Verkauf von Waren - insbesondere auch von Lebensmitteln und Medikamenten - nach Art und Menge sowie daneben auch das Betreten verlassener Dörfer Beschränkungen unterworfen worden ist, was durch Verminung sichergestellt worden ist. Auch wurde das Verbot des Betretens der Bergweiden verhängt, so daß das Vieh nicht mehr dorthin getrieben werden konnte (Aydin, 07.05.1998 an VG Hamburg; Kaya, 30.04.1997 an VG Berlin; Redeker, 27.-31.03.1998 an OVG Mecklenburg-Vorpommern; Parlamentsbericht, S. 2). In der Vergangenheit fanden auch in erheblichem Maße die (Teil-)Zerstörung und Entvölkerung von Ansiedlungen (Dörfern/Weilern) statt. Hauptsächlich betroffen waren in der Regel Ansiedlungen im Grenzgebiet zum Irak, Iran und zu Syrien bzw. solche von strategischer Bedeutung für die PKK, etwa als Operations- und Versorgungsbasen, Rückzugsraum usw.). Räumungsaktionen der Sicherheitskräfte haben sich aber auch auf Ansiedlungen konzentriert, deren Bewohner sich weigerten, das staatliche Dorfschützeramt zu übernehmen, oder die aus sonstigen Gründen im Verdacht standen, die PKK zu unterstützen (Kaya, 30.11.1995 an VG Freiburg, 18.06.1996 an VG Sigmaringen, 29.08.1996 an VG Stuttgart; 14.12.1998 an VG Braunschweig, Taylan, 01.02.1997 an Schleswig-Holsteinisches OVG; Oberdiek, 15.11.1996 an VG Hamburg; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 20.11.1997). Vielfach wurden dabei Häuser in Brand gesetzt oder durch Artilleriebeschuß zerstört. Die Gesamtzahl der Ansiedlungen in den ländlichen Gebieten des Südostens beträgt nach Rumpf (24.04.1997 an Schleswig-Holsteinisches OVG, 01.02.1998 an VG Berlin) 79.000, davon 35.000 Dörfer, der Rest besteht aus Weilern und kleineren Ansiedlungen. Die Zahl der Dörfer im Notstandsgebiet in seiner ursprünglichen Ausdehnung wird vom Auswärtigen Amt (Lagebericht vom 18.09.1998) mit 12.000 angegeben. Insgesamt soll die Zahl der geräumten Ansiedlungen zwischen 3.000 und 4.000 betragen (NZZ vom 02.12.1998; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18.09.1998). Die Untersuchungskommission des türkischen Parlaments zur Erforschung der Dorfräumungen hat bis Ende 1997 3.428 zerstörte oder zwangsevakuierte Dörfer und Weiler in den Notstandsprovinzen (2.131), den angrenzenden Gebieten (1.034) sowie in anderen Provinzen

(263)gezählt. Dabei seien in den Notstandsprovinzen und den angrenzenden Gebieten über 400.000 Menschen aus ca. 60.000 Häusern betroffen gewesen. Behauptungen zufolge geben diese vom Gouverneur der Notstandsprovinzen angegebenen Zahlen nicht die tatsächliche Zahl der geräumten Ansiedlungen wieder (Parlamentsbericht, S. 19ff.; vgl. auch Bedrohte Völker Aktuell Nr. 115, Frühjahr 1998). Die Vertriebenen sind i.d.R. zunächst in die nächsten Kreisstädte oder Provinzzentren - oft zu ihren Verwandten - geflohen, wo sie mit großen Problemen wie Unterbringung und Beschäftigung zu tun haben. Da die Städte in den kurdischen Gebieten überfüllt seien, versuchten immer mehr Kurden, in die westlichen Großstädte wie Ankara, Istanbul, Izmir abzuwandern (FR vom 24.08.1998). Der rasante Anstieg der Einwohnerzahl in den Städten der Notstandsgebiete - allein die Einwohnerzahl der Provinzhauptstadt Diyarbakir soll inzwischen auf nahezu zwei Millionen Menschen gestiegen sein - kann im Hinblick auf die zusätzlich seit Jahren bestehende Landfluchtbewegung und die Tatsache, daß die Größe der von Räumungsaktionen betroffenen Dörfer von der durchschnittlichen Dorfgröße in den Notstandsgebieten eher nach unten abweicht, jedoch nur zu einem geringen Teil seine Erklärung in den Dorfräumungen finden (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.10.1998 - 25 A 1284/96 .A; Rumpf, 03.08.1998 an VG Freiburg). Wie bereits ausgeführt, finden gewaltsame Räumungen von Ansiedlungen der Kurden derzeit nicht mehr statt. Da die Kompetenz der Sicherheitskräfte zu Dorfräumungen in den Notstandsgebieten nach wie vor besteht (vgl. Art. 11 in Verbindung mit Art. 9 a des Notstandsgesetzes Nr. 2935), kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, daß es auch künftig - wenn auch ggf. nur vereinzelt - zu solchen kommen wird. Hinsichtlich der Städte wird von Razzien und Durchsuchungsaktionen als "von Zeit zu Zeit" stattfindend berichtet, jeweils nach Protestaktionen und Propagandaaktivitäten sowie nach Anschlägen der Guerilla (Kaya, 20.10.1993 an VG Köln, 11.04.1995 an VG Aachen). Vergleichbare Aktivitäten in den Großstädten im Südosten der Türkei werden nicht geschildert. Soweit von zunehmenden Operationen in städtischen Zentren (Kreis- und Provinzstädte) gesprochen wurde (Kaya, 17.12.1993 an VG Bremen), soll es sich um gezielte Aktionen gegen "Patrioten, Demokraten, politische Parteien und Vereine" gehandelt haben. Ein Beispiel hierfür ist die Zunahme von Repressalien türkischer Sicherheitskräfte nach der Festnahme des PKK-Führers Öcalan und im Hinblick auf die am 18.04.1999 erfolgten Kommunalwahlen gegenüber Mitgliedern und Sympathisanten vorwiegend der pro-kurdischen Partei der Volksdemokraten (HADEP), aber auch anderer pro-kurdischer Einrichtungen (z.B. des Mesopotamischen Kulturzentrums - MCM -, des Zentrums für Kultur und Medien - MED-KOM - und der Konföderation der öffentlichen Gewerkschaften - KESK - (ai, 24.02.1999 an VG Berlin; Oberdiek, 29.04.1999 an VG Berlin). Zwar gab es in der Vergangenheit auch Angriffe der Sicherheitskräfte auf Städte (Kaya, 20.09.1993 an VG Aachen, 20.10.1993 an VG Köln, 17.12.1993 an VG Bremen, 11.04.1995 an VG Aachen; Rumpf, 10.05.1994 an VG Aachen), die Berichte liegen jedoch mittlerweile schon Jahre zurück. Im übrigen scheiden Razzien und Durchsuchungsaktionen, von denen wie in den Dörfern und Weilern die gesamte Bevölkerung der Städte betroffen ist, sowie Evakuierungen in den Städten bereits aufgrund der Einwohnerzahl aus. Dorfschützer werden im allgemeinen nur in Dörfern und Weilern berufen, in denen es keine Gendarmerie- oder Militäreinheiten gibt. Zudem stehen in den Städten weniger die militärischen Angriffe der Guerilla und die materiell-logistische Unterstützung durch die Bevölkerung im Vordergrund der Auseinandersetzungen mit den Sicherheitskräften, sondern mehr die pro-kurdische Propaganda (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.10.1998 - 25 A 1284/96 .A). Durchgeführt worden sind diese Maßnahmen durch das Militär, daneben durch die paramilitärisch ausgerüstete Gendarmerie (Jandarma), die ebenfalls paramilitärisch ausgerüsteten Spezialeinheiten des Innenministeriums (Özel Harekat Timleri - Özeltim), deren Angehörige sich Berichten zufolge durch besondere Grausamkeiten auszeichnen (SZ vom 19.05.1999), und vom Staat bewaffnete und bezahlte Dorfschützer (ca. 70.000 bis 90.000; StZ vom 18.03.1999; dpa-Meldung vom 01.06.1998). Berührt worden sind von den Auseinandersetzungen in den Notstandsgebieten etwa vier Millionen kurdische Volkszugehörige, in den traditionellen Siedlungsgebieten Ost- und Südostanatoliens insgesamt sechs Millionen. Die zehn Südostprovinzen Batman, Bingöl, Bitlis, Diyarbakir, Hakkari, Mardin, Siirt, Sirnat, Tunceli und Van waren schon jahrelang unter Notstandsrecht gestellt. Für die Provinz Mardin wurde das Notstandsrecht am 28.11.1996 aufgehoben, für die Provinzen Batman, Bingöl und Bitlin am 06.10.1997 (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18.09.1998). Die festgestellten Maßnahmen der türkischen Sicherheitskräfte knüpfen jedoch nicht an die kurdische Volkszugehörigkeit als solche an, sondern - soweit es sich bei ihnen nicht bereits um asylrechtlich unerhebliche Maßnahmen der Terrorismusabwehr handelt - an die vermutete aktive Unterstützung des Terrorismus. Diese Vermutung ist häufig nicht unberechtigt, da sich die PKK bei nicht geringen Teilen der Bevölkerung in der Südosttürkei einer Sympathie erfreut, die durch das oft brutale und willkürliche Vorgehen der Sicherheitskräfte gefördert wird (Rumpf, 24.07.1998 an VG Berlin; Kaya, 18.06.1996 an VG Sigmaringen, 29.08.1996 an VG Stuttgart). Da vom türkischen Staat auch nicht der ganzen Bevölkerungsgruppe der Kurden pauschal eine Nähe zu separatistischen Aktivitäten oder gar generell deren Unterstützung unterstellt wird, kann auch unter diesem Gesichtspunkt nicht festgestellt werden, daß die fraglichen Maßnahmen auch auf die Volkszugehörigkeit gerichtet sind und an diese anknüpfen. Denn die türkischen Sicherheitskräfte unterscheiden bei ihrem Vorgehen zwischen verdächtigen und unverdächtigen Personen. Zudem fehlt es an der für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderlichen Verfolgungsdichte. Nach den Feststellungen des Senats trägt die Situation in dem in Betracht gezogenen Verfolgungsgebiet weitgehend den Charakter eines Guerillakriegs, in dem der türkische Staat zwar seine territoriale Gebietsmacht nicht oder nur örtlich sehr begrenzt und zum Teil verloren hat, er aber aufgrund der von der PKK angewandten Guerillataktik überfordert ist, allein mit den herkömmlichen Abwehrmitteln des Polizei- und Strafrechts zu reagieren. Von Bedeutung ist deshalb, daß auch militärisch-kriegerische Mittel des türkischen Staates solange nicht asylrelevant sind, solange sie nicht über das erforderliche Maß der Gegenwehr hinausgehen, insbesondere nicht Züge von Gegenterror tragen. Die Guerillataktik der PKK fordert, da eine Front wie bei einem offenen Bürgerkrieg nicht auszumachen ist, die türkischen Sicherheitskräfte zu einer angepaßten Taktik heraus. Personenkontrollen, Hausdurchsuchungen, aber auch Zwangsevakuierungen und die Zerstörung der Häuser sind im Rahmen einer solchen Auseinandersetzung nicht schon von vornherein als asylrelevanter Gegenterror zu beurteilen. Sie können unter bestimmten Voraussetzungen als noch angemessene militärtaktische Mittel im Kampf gegen die PKK bewertet werden. Es kommt dabei wesentlich auf die jeweiligen Hintergründe der Maßnahmen an. Freilich ist es in einem Konflikt, der weitgehend Züge des Guerilla-Bürgerkrieges trägt, häufig nicht möglich festzustellen, ob die Maßnahmen objektiv erkennbar schon dem Grunde nach oder jedenfalls bei der Durchführung als solcher "überschießend" bloßen Gegenterror darstellen. Denn in einem solchen Konflikt werden auch die asylrechtlich noch "zulässigen" Terrorismusbekämpfungsmaßnahmen, sollen sie wirksam sein, unter Umständen sehr subtil im einzelnen ansetzen, aber auch für die Zivilbevölkerung hart und einschneidend sein. Ein Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte aus Anlaß konkreter Aktionen der PKK (Auseinandersetzungen der Guerilla mit den Dorfschützern, Überfälle der Guerilla auf Militäreinrichtungen, Streckenkontrollen der PKK nahe einer Ortschaft, Denunziationen über Propagandaaktionen der Guerilla, Herkunft eines getöteten Guerillakämpfers aus einem nahegelegenen Dorf, Verfolgung flüchtiger Personen, Verdacht der Zusammenarbeit mit der PKK oder die Weigerung Dorfschützer zu werden usw.) kann nicht von vornherein mit einem Einschreiten gegen die kurdische Zivilbevölkerung wegen eines pauschalen Separatismusverdachts gleichgesetzt werden (BVerwG, Urteil vom 30.04.1996 - 9 C 171.95 -, BVerwGE 101, 134 ). Hier ist nämlich wesentlich zu beachten, daß die staatlichen Maßnahmen "nur" Reaktion sind auf den Versuch der PKK, mit brutalen Terrormethoden den Südosten der Türkei durch gezielte Zerstörung der Strukturen unregierbar zu machen (EU-Rat vom 24.01.1995). Außerdem sind die konkreten Lebensverhältnisse in der Südosttürkei maßgeblich. Hier sei als Beispiel das Lebensmittelembargo zur Verhinderung der Versorgung der PKK durch die Bevölkerung genannt. Wann es dabei zu übermäßigem, ausschließlich oder maßgeblich schikanierendem Verhalten kommt, ist nur für den Einzelfall festzustellen. Allerdings wird die Grenze zum puren Gegenterror sicherlich dann überschritten, wenn es zu Menschenrechtsverletzungen kommt, etwa durch Mißhandlungen der Bewohner oder willkürliche Verhaftungen und ebensolche Dorfräumungen oder gar durch Tötungen. Die massenhaft vorkommenden Kontrollen der Bevölkerung - einschließlich (rüder) Verhöre -, Razzien, Durchsuchungen der Häuser und dergleichen erweisen sich bereits unter dem Gesichtspunkt der Intensität als nicht asylrelevant. Die fehlende Verfolgungsintensität läßt sich dabei auch nicht durch Addition erreichen (BVerwG, Beschluß vom 03.04.1995 - 9 B 758.94 -, NVwZ-RR 1995, 607 ). Hingegen läßt sich die "Gerichtetheit" der am meisten ins Gewicht fallenden Maßnahmen der Dorfräumungen (Zwangsevakuierungen) und -zerstörungen einschließlich der Tötung von Vieh und Verwüstung der Anbauflächen nur schwer und nicht immer eindeutig einordnen. Es müßte insoweit festgestellt werden, daß diese Maßnahmen übermäßige Reaktionen darstellen, die nur so erklärbar sind, daß der türkische Staat mit diesen Gegenmaßnahmen die kurdische Zivilbevölkerung überschießend unter den Druck brutaler Gegengewalt setzt (BVerwG, Urteil vom 30.04.1996 - 9 C 171.95 -, BVerwGE 101, 134 ). Denn dann handelte es sich nicht mehr um asylrechtsirrelevante bloße Terrorismusabwehr, sondern um Aktionen eines Gegenterrors, der zwar der Bekämpfung des Terrorismus und seines ihn aktiv unterstützenden Umfelds gelten mag, aber darauf ausgerichtet ist, die an dem Konflikt nicht unmittelbar beteiligte zivile Bevölkerung sozusagen im Gegenzug unter den Druck brutaler Gewalt zu setzen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 09.12.1993 - 2 BvR 1916/93 -, NVwZ 1994, 478 ). In verschiedenen Quellen wird behauptet, daß der Grund der Terrorismusbekämpfung als bloßer Vorwand genommen wird, die Zivilbevölkerung mit den genannten Maßnahmen zu überziehen, wie überhaupt jeder kurdische Volkszugehörige, der nicht auf Seiten des Staates steht, zuerst einmal pauschal als Separatist verdächtigt werde (vgl. Kaya, 17.12.1993 an VG Bremen; Taylan, 14.11.1993 an VG Bremen, Oberdiek, 12.05.1995 an VG Braunschweig). Allerdings basieren auch diese Äußerungen nicht auf konkreten und verifizierbaren Vorkommnissen, etwa wo und wann es konkret objektiv erkennbar bei Aktionen maßgeblich oder gar allein wegen eines pauschalen Separatismusverdachts - etwa ohne jedes Vorliegen objektiver Indizien - zu (auch von der Intensität her) asylerheblichen Maßnahmen wie etwa zu Mißhandlungen und Dorfräumungen samt Verwüstungen gekommen ist. Richtig ist sicher, daß die Fähigkeit zu einer differenzierten Betrachtungsweise mit zunehmender Gewalt auf allen Seiten ins Hintertreffen geraten ist (vgl. Auswärtiges Amt, 02.05.1994 an VG Frankfurt am Main, 08.12.1994 an VG Wiesbaden). Einschlägige konkrete Vorkommnisse, bei denen die Sicherheitskräfte zur Rechtfertigung ihrer Maßnahmen in dem in Betracht gezogenen Verfolgungsgebiet den dort lebenden kurdischen Volkszugehörigen pauschal eine Nähe zu den separatistischen Aktivitäten und/oder Unterstützung der PKK unterstellt haben, ohne daß ein solcher Verdacht gerechtfertigt gewesen wäre oder von den Betroffenen nicht widerlegt worden ist, und sich die Aktionen als das erforderliche Maß der Gegenwehr überschreitende Gegengewalt dargestellt haben, vermag der Senat bei einer wertenden Betrachtung nicht festzustellen. Die vom Hessischen VGH (Urteile vom 14.10.1998 - 6 UE 214/98 .A - und 07.12.1998 - 12 UE 232/97 .A und 12 UE 2091/98 .A) vertretene Ansicht, daß "die Maßnahmen der Sicherheitskräfte als Aktionen bloßen Gegenterrors zu werten seien", ist zu allgemein und pauschal. Sie berücksichtigt zudem nicht die jüngste Entwicklung in hinreichendem Maße. Bestätigt wird die Einschätzung des erkennenden Senat auch durch die durchaus differenzierten Aktionen der türkischen Sicherheitskräfte. Denn das Vorgehen der Sicherheitskräfte ist nach wie vor zeitlich, räumlich und damit zusammenhängend auch hinsichtlich des betroffenen Personenkreises begrenzt. In räumlicher Hinsicht fällt auf, daß von den erwähnten besonders kritischen Maßnahmen wie Räumung und/oder Zerstörung von Ansiedlungen - von welchen schon seit längerer Zeit kaum mehr berichtet wird - "nur" die ländlichen Siedlungsgebiete betroffen waren und diese wiederum vorwiegend, soweit sie entlang der irakischen, iranischen oder syrischen Grenze gelegen waren (vgl. Kaya, 20.09.1993 an VG Aachen, der von einem zu entvölkernden Sicherheitsgürtel im Grenzgebiet Iran-Irak-Syrien spricht) und der Guerilla als Operationsgebiet, Unterschlupf oder logistische Basis zu dienen geeignet erschienen (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 13.08.1996). Weiter ist bemerkenswert, daß es sich bei den geräumten Ansiedlungen in der Regel eher um unterdurchschnittlich kleine Dörfer und überwiegend gar um Weiler handelte (nach dem Bericht der (türkischen) parlamentarischen Untersuchungskommission zur Erforschung der Dorfräumungen waren rund dreimal so viele Weiler wie Dörfer betroffen, vgl. Parlamentsbericht, S. 20f.). Einwohner größerer Ortschaften gerieten weniger leicht in kollektiven PKK-Verdacht, wobei solche Ortschaften schwerer ohne Aufhebens zu evakuieren und zu zerstören, andererseits leichter zu überwachen und zu schützen waren und sind. Außerdem sind die heute noch als PKK-Gebiete geltenden Bereiche abgelegen und kaum besiedelt. Eine Räumung aller kurdischen "Kleinsiedlungen" war und ist auch schon aus praktischen, finanziellen und politischen Gründen nicht zu erwarten (Rumpf, 10.05.1994 an VG Aachen). Die Zwangsevakuierungen haben damit regelmäßig Dörfer und Weiler betroffen, welche von der PKK als Operations- und Versorgungsbasen genutzt worden und meist am Rande der Rückzugsgebiete der PKK, insbesondere an Berghängen (Kaya, 11.04.1995 an VG Aachen) oder am Fuße der hohen Berge gelegen sind (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 13.08.1996). Die Maßnahmen sind ersichtlich darauf gerichtet gewesen, die logistische Basis der PKK - auch durch die Einschüchterung der kurdischen Dorfbewohner - zu beseitigen, auch wenn dadurch die zum Teil unbeteiligte Zivilbevölkerung in Mitleidenschaft gezogen worden ist (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.04.1994; Kaya, 20.10.1993 an VG Köln). Dabei ist die Zivilbevölkerung in den fraglichen Gebieten nicht gänzlich "unbeteiligt" gewesen. Die PKK hat sich dort breiter Unterstützung der Bevölkerung erfreut (Rumpf, 10.05.1994 an VG Aachen). Die PKK hatte zeitweise großen Einfluß und Autorität, so daß die Bevölkerung zu Aktionen und Sympathiekundgebungen, Geschäftsschließungen, Streiks, Demonstrationen und Trauermärschen bewegt werden konnte (vgl. Kaya, vom 20.10.1993 an VG Köln). Damit ließ sich sehr häufig ein inhaltlicher Bezug zur Terrorismusbekämpfung herstellen. Vor diesem Hintergrund erscheinen viele Dorfräumungen und Zerstörungen durchaus militärtaktisch veranlaßt gewesen zu sein, was auch in den dem Senat vorliegenden Auskünften so bestätigt wird: Neben der Einschüchterung der Bevölkerung dienten die Maßnahmen der Beseitigung der Verstecke der Guerilla durch Zerstörung der Häuser; die Tötung von Tieren (z.B. Pferden und Maultieren) und die Vernichtung von LKW und Traktoren geschah, um Waffen- und Lebensmitteltransporte für die Guerilla zu unterbinden; Razzien fanden in Ansiedlungen statt, in deren Umgebung Guerillaangriffe waren bzw. der Verdacht der Unterstützung und/oder Anwesenheit der Guerilla bestand und/oder aus denen Guerillakämpfer stammten und/oder hinsichtlich derer Informationen/Denunziationen erfolgten; Zerstörungen und Beschlagnahmen von Lebensmittelvorräten erfolgten, um die Weitergabe an die Guerilla zu verhindern; ein Dorf wurde beschossen nach Inbrandsetzung der Dorfschule durch die Guerilla (Kaya, 29.08.1996 an VG Stuttgart). Es wird auch berichtet, daß zum Teil nur die Häuser von Verdächtigen durchsucht wurden (Kaya, 20.09.1993 an VG Aachen; ai, "Türkei - Menschenrechtsverletzungen an Kurden" vom 06.08.1993). Soweit es etwa bei Weigerung eines Dorfes, überhaupt oder eine hinreichende Anzahl von Dorfschützern zu stellen, zu einer Evakuierung gekommen ist, hat dies auch daran gelegen, daß in exponierten und/oder unzugänglichen Gegenden Ansiedlungen nicht hinreichend geschützt bzw. überwacht werden konnten und der PKK als Basis oder Rückzugsgebiet weiter zur Verfügung gestanden haben (Auswärtiges Amt, 16.08.1994 an VG Regensburg). Der von Kaya (11.04.1995 an VG Aachen) geschilderte Zweck, die Bewohner zur Aussiedlung in die Zentraldörfer zu veranlassen, ist in diesem Licht nicht von vornherein asylrelevant. In einer späteren Stellungnahme (12.05.1996 an VG Sigmaringen) räumt Kaya dann auch ein, daß die Berichte in der Presse, die Publikationen politischer Parteien und Organisationen und die Urteile von Gerichten belegten, daß Operationen in der Regel nach bewaffneten Auseinandersetzungen in der Region, nach Überfällen auf Dörfer, nach Aktionen wie Plakatierung und Verteilung von Flugblättern oder aber aufgrund von Hinweisen auf den Aufenthaltsort gesuchter Personen oder von Guerillakämpfern oder aufgrund von Aussagen politischer Kader oder Guerillakämpfer, die diese nach ihrer Festnahme machten, durchgeführt würden (vgl. auch dpa-Meldung vom 15.04.1998). Damit bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, daß die Maßnahmen der Sicherheitskräfte schon dem Grunde nach in der Regel asylerheblich gerichtet sind. Vielmehr werden sie in der Regel jeweils maßgeblich durch konkrete, auf die einzelne Ansiedlung bezogene Ereignisse ausgelöst worden sein (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.10.1998 - 25 A 1284/96 .A). Dies zeigt auch die Tatsache, daß in den Gebieten, in denen der Staat die Kontrolle hat, das Ausmaß der Unterdrückung geringer ist (Aydin, 07.05.1998 an VG Hamburg). Diese Einschätzung des Senats wird auch durch den Bericht der (türkischen) parlamentarischen Untersuchungskommission zur Erforschung der Dorfräumungen bestätigt. Als Grund für die Dorfräumungen durch Sicherheitskräfte wird darin nicht etwa die kurdische Volkszugehörigkeit der Bewohner angegeben, sondern der aus der Ablehnung des Dorfschützersystems abgeleitete Verdacht der PKK-Unterstützung, sowie die vielleicht bestehende Sorge, man könne die Sicherheit der Ansiedlungen nicht gewährleisten (Parlamentsbericht, S. 43f.). Dies gilt auch hinsichtlich der Embargomaßnahmen, wie etwa der Beschränkung hinsichtlich des Kaufs und Verkaufs von Lebensmitteln, und der Verbote des Betretens und/oder Verlassens der Ansiedlungen (Kaya, 11.04.1995 an VG Aachen; 20.10.1993 an VG Köln). Nach Rumpf (10.05.1994 an VG Aachen) handelt es sich um Bemühungen, die Produktivität, insbesondere hinsichtlich der Lebensmittel der Bevölkerung, in den Notstandsgebieten scharf zu kontrollieren. Die Behörden überwachen, daß jede Familie nur entsprechend der Anzahl der gemeldeten Familienangehörigen Lebensmittel behält bzw. einkauft (FR vom 02.02.1996). In formaler Hinsicht ist bei der Prüfung der Dorfräumungen und Zerstörungen im Hinblick auf ihre Asylrelevanz zu berücksichtigen, daß die Maßnahmen durch die in den überwiegend betroffenen Notstandsprovinzen geltende Rechtslage gedeckt sind. Rechtsgrundlagen der - auch "offiziell und nach Beschluß und unter Mitteilung an die betroffenen Dorf- und Siedlungsbewohner" erfolgenden (Kaya 11.04.1995 an VG Aachen) - Evakuierungen bzw. Umsiedlungen sind Regelungen des Notstandsrechts (Auswärtiges Amt, Lageberichte, zuletzt vom 18.09.1998). Allerdings wurden gesetzlich vorgesehene Siedlungsalternativen bisher nur zu einem geringen Teil angeboten, so daß die Betroffenen in der Regel in die Metropolen flüchteten (Rumpf, 10.05.1994 an VG Aachen). Auch sind Rücksiedlungsprogramme der Regierung bisher nicht oder nur teilweise vollzogen worden (Rumpf, 01.02.1998 an VG Berlin). Daß die Betroffenen die ihnen gesetzlich zustehende Entschädigungsleistung erhalten haben, ist nicht nachweisbar (Auswärtiges Amt, 29.10.1993 an VG Aachen; Rumpf, 01.02.1998 an VG Berlin, 10.05.1994 an VG Aachen). Es wird immerhin von Entschädigungsleistungen durch Bereitstellung von Baumaterial durch den Staat berichtet, das zum Hausbau, etwa in der Kreisstadt verwendet wurde (StZ vom 18.10.1997). Die Bewilligung von unzulänglichen Entschädigungen mag in erster Linie an der insgesamt schlechten Wirtschaftslage der Türkei liegen (UNHCR, Oktober 1997 "Hintergrundbericht über Flüchtlinge und Asylbewerber aus der Türkei"). Die Militärs verlangten von der Regierung immerhin ein "Aufbauprogramm für einen dauerhaften Frieden" (vgl. Taylan, 05.12.1997 an VG Koblenz). Die finanziellen Programme sind jedenfalls ein Versuch, die Folgen der Maßnahmen des türkischen Militärs etwas zu mildern und verdeutlichen ebenfalls, daß die Zwangsräumungen und Zerstörungen die Kurden nicht wegen ihrer Volkszugehörigkeit oder eines vermuteten pauschalen Verdachts der Zusammenarbeit mit der PKK treffen sollen. Daß die Dorfräumungen und Zerstörungen nicht lediglich unter dem Vorwand der Terrorismusbekämpfung (so aber ai, "Die aktuelle Menschenrechtssituation für Kurden in der Türkei" vom 20.07.1994; Kaya, 20.09.1993 an VG Aachen) erfolgten, wird auch durch einen Vergleich mit den Aktionen der Sicherheitskräfte in den größeren Orten und Städten der Notstandsprovinzen deutlich. Vergleichbare Aktionen zur Entsiedelung oder Zerstörung der Lebensgrundlagen der kurdischen Bevölkerung in dicht bewohnten Gebieten sind nicht erkennbar. Vielmehr sind die Maßnahmen der türkischen Sicherheitskräfte in den Städten den dortigen Verhältnissen angepaßt. Den Berichten über die - länger zurückliegenden - Aktionen in den größeren Städten läßt sich entnehmen, daß in der Regel deren Auslöser PKK-Überfälle, etwa auf Bahnstationen (Kermah), öffentliche Gebäude (Suruc, Lice, Hazro), Polizeidirektionen (Cizra) und Verwaltungsgebäude (Silopic) waren. Allerdings verschwimmen etwa bei Straßenkämpfen die Grenzen zwischen gezieltem Vorgehen gegen PKK-Kämpfer und willkürlichem Beschuß ganzer Stadtviertel (Auswärtiges Amt, 29.10.1993 an VG Aachen). Nach Rumpf (10.05.1994 an VG Aachen) kommt es zur Betroffenheit der Bevölkerung, weil die PKK, welche auf Bevölkerungsunterstützung angewiesen ist, diese auch zu einem außerordentlich großen Teil zu bekommen scheine. Die Folge dessen sei dann, daß die Sicherheitskräfte durch Angriffe in die Städte hinein auf die PKK-Angriffe gegen Regierungsgebäude und Kasernen reagierten. Zu beachten ist auch, daß die Aktionen der Sicherheitskräfte in Städten vielfach politisch engagierten Kurden, insbesondere Mitgliedern politischer Parteien und Vereinen gelten oder an konkrete Demonstrationen anknüpfen, die nicht bloß für eine kurdische Autonomie sind, sondern eindeutig PKK-Bezüge haben. Dies gilt etwa für Veranstaltungen zum Gründungstag der PKK (Oberdiek, 12.05.1995 an VG Braunschweig), für Parolen bei Beerdigungen von "Patrioten" (Kaya, 31.10.1995 an VG Würzburg) oder für sonstige Sympathiekundgebungen oder Protestaktionen (etwa Schließung der Geschäfte, sogenannte "Rolläden-Aktionen") für die PKK. Der zivile Widerstand, etwa in Form kollektiver Ladenschließungen, ist zumindest teilweise von der PKK initiiert (Rumpf, Auskunft vom 27.05.1994 an VG Wiesbaden). Dabei handelt es sich um demonstrative Äußerungen bzw. Betätigungen einer politischen Überzeugung in einer durch terroristische Aktivitäten tiefgreifend verunsicherten Situation, ohne daß die gebotene deutliche und glaubwürdige Distanzierung von solchen Aktivitäten erfolgt, so daß dies geradezu als Unterstützung des Terrorismus verstanden werden muß (vgl. BVerfG, Beschluß vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 -, BVerfGE 80, 315 ). Neben den im Hinblick auf die jeweiligen örtlichen Gegebenheiten angepaßten und abgestuften Maßnahmen der türkischen Sicherheitskräfte läßt sich auch in personeller Hinsicht durchaus eine unterschiedliche Vorgehensweise feststellen. So ist bemerkenswert, daß die zahlenmäßig beträchtliche Gruppe der kurdischen Dorfschützer nicht zu den Opfern der Einsätze der Sicherheitskräfte gehören, sondern sich im Gegenteil daran auf Seiten der Sicherheitskräfte beteiligen. Die Aufstellung der Dorfschützereinheiten und deren militärische Ausrüstung belegt, daß sich der Staat der Loyalität eines nicht unerheblichen Teils der kurdischen Bevölkerung hinreichend sicher ist, und daß er die Kurden nicht pauschal verdächtigt, mit der PKK-Guerilla zu sympathisieren (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.10.1998 - 25 A 1284/96 .A). Dies läßt sich besonders auch daran erkennen, daß sich nicht etwa nur Kurden der Gefahr von Repressalien ausgesetzt sehen, wenn sie in den mehr oder weniger begründeten Separatismusverdacht geraten, sondern auch andere Volkszugehörige, auch andere Staatsangehörige (ai, 13.01.1999 an VG Koblenz; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 21.06.1994; Taylan, 11.04.1998 an VG Freiburg). Auch hat der Senat nach wie vor keinen Grund für die Annahme, daß selbst kurdische Volkszugehörige, die dem Staat gegenüber loyal eingestellt sind und von diesem bzw. dessen Sachwaltern auch als loyal angesehen werden, vielleicht - wie etwa die Dorfschützer - gar selbst dessen Sachwalter sind, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylerhebliche Verfolgungsmaßnahmen zu erwarten haben. Daß das Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte in der Südosttürkei nicht darauf abzielt, die Kurden als ethnische Minderheit zu treffen, verdeutlicht auch die Mitwirkung staatsloyaler Kurden auf allen Ebenen von Staat und Gesellschaft (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18.09.1998; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.10.1998 - 25 A 1284/96 .A). Die Maßnahmen der türkischen Sicherheitskräfte gegen kurdische Zivilpersonen werden in aller Regel in Fällen einer vermuteten aktiven Unterstützung des Terrorismus einsetzen. Es ist auch grundsätzlich anzunehmen, daß beide Seiten ihre Angriffe in erster Linie gegen den "Kriegsgegner" richten (Rumpf, 10.05.1994 an VG Aachen). Auch nach Oberdieks Einschätzung (12.05.1995 an VG Braunschweig) gilt das Hauptinteresse der Bekämpfung der bewaffneten Guerilla. Dabei kommt es allerdings auch zu zahlreichen und schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen auch gegen Unbeteiligte, auch im Rahmen von Dorfräumungsaktionen, von denen allerdings seit längerer Zeit - mit einer Ausnahme - nicht mehr berichtet wurde. Nach Ansicht des Auswärtigen Amtes seien das aber eher individuelle Übergriffe (07.01.1994 an VG Bremen). In den letzten Jahren wird sogar von einer offiziellen Strategie des "Militär als Freund und Helfer der lokalen Bevölkerung", etwa durch medizinische Versorgung, berichtet (z.B. StZ vom 28.02.1998). Überhaupt ist in der Türkei das Kurdenproblem nicht mehr tabu. Davon zeugt insbesondere auch die Einsetzung einer parlamentarischen Untersuchungskommission zur Erforschung der Dorfräumungen, die sich sehr kritisch mit rechtsstaatlich fragwürdigem hoheitlichem Handeln auseinandersetzt und zur Lösung der durch die Dorfräumungen entstandenen Probleme neben einem Friedens-, Demokratisierungs- und Rückkehrprojekt auch ein umfangreiches sozio-ökonomisches Regionalprojekt fordert bzw. vorschlägt (vgl. Parlamentsbericht). Auch werden die Existenz der Kurden als ethnische Minderheit nicht mehr geleugnet und die kulturellen Eigenarten der kurdischen Bevölkerungsgruppe inzwischen weitgehend toleriert (Rumpf, 18.02.1999 an VG Ansbach). Allgemeine Äußerungen über die kurdischen Belange sind nach offiziellen Stellungnahmen der türkischen Regierung nicht mehr strafbar (Auswärtiges Amt, 09.03.1998 an VG Wiesbaden). Neben der militärischen Option in der Südosttürkei versucht der türkische Staat auch eine Art offensive Kurdenpolitik zu betreiben. Dies äußert sich z.B. in der vor einiger Zeit amtlich zugelassenen Gründung einer Stiftung zur Erforschung der kurdischen Kultur sowie des Kulturzentrums Mesopotamien, dem Erscheinen kurdischsprachiger Blätter und Literatur und der Ausstrahlung kurdischer Sendungen in Diyarbakir (Rumpf, 12.01.1999 an VG Berlin, 18.02.1999 an VG Ansbach). Auch eine verstärkte Wirtschaftspolitik der Investitionsanreize durch Subventionen und Steuervergünstigungen zur Stärkung der Südosttürkei zeugte bereits in der Vergangenheit von einer Annäherung nichtmilitärischer Art an das Problem (Rumpf, 03.08.1998 an VG Freiburg, 12.01.1999 an VG Berlin; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18.09.1998). Berichten zufolge haben sich die Indizien verstärkt, daß die Türkei zu gewissen Zugeständnissen an die kurdische Bevölkerungsgruppe bereit ist. Erst vor kurzem hat auch Ministerpräsident Ecevit die Bereitschaft zu tiefgreifenden Reformen in der Kurdenpolitik signalisiert (Die Welt vom 09.07.1999). Wirtschaftliche, soziale und politische Offensiven sollen nunmehr offensichtlich die militärischen Aktionen der vergangenen 15 Jahre ablösen (SZ vom 29.06.1999). Nach einem 15-Punkte-Plan der Regierung zur Entwicklung der Kurdengebiete und anderer rückständiger Gebiete sollen im nächsten Jahr zunächst 200 Mio. DM bereitgestellt und dadurch 100.000 Arbeitsplätze geschaffen werden (SZ vom 02.03.1999). Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang auch das GAP-Projekt (Güney-Anadolu Projesi: Staudamm- und Bewässerungsprojekt im Südosten der Türkei), für das bis im Jahr 2010 insgesamt 32 Mrd. US-Dollar investiert werden sollen (NN vom 02.05.1999; Rumpf, 01.02.1998 an VG Berlin). Allerdings wird jedoch auch beklagt, daß die Gesetzgebung zu den Investitionsanreizen nicht in die Praxis umgesetzt wird bzw. in der Wirtschaft noch wenig Anklang gefunden hat (Rumpf, 12.01.1999 an VG Berlin). Auch das Militär setzt auf die wirtschaftliche Entwicklung der jahrzehntelang vernachlässigten Kurdenprovinzen, um die schwer angeschlagene PKK auch politisch zu isolieren (FR vom 21.04.1998). Es gibt zudem Berichte, wonach die militärische Führung anklingen ließ, daß sie nichts gegen eine schrittweise Umsetzung einer politischen Lösung der Kurdenfrage habe, wobei die Rede auch von kurdischer Identität und der Möglichkeit eines Dialogs mit einer kurdischen Partei war (SZ vom 28.11.1997). Andererseits werden Verhandlungsangebote der PKK ignoriert. Die schon von der bis Juni 1997 amtierenden Regierung Erbakans vorgesehene (schrittweise) Beendigung des Notstandsrechts ist immerhin insoweit umgesetzt, als der Notstand seit Oktober 1997 nur noch in sechs Provinzen angeordnet ist (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18.09.1998). Im Kampf gegen den Terrorismus soll in den nächsten Wochen ein "Reuegesetz" verabschiedet werden, das PKK-Kämpfern Amnestie zusichert (dpa-Meldung vom 29.06.1999; SZ vom 02.03.1999; StZ vom 02.03.1999; FAZ vom 31.05.1999). Zu erwähnen ist schließlich auch, daß es in den letzten Jahren zu einer zunehmenden Sensibilisierung für Menschenrechtsfragen gekommen ist (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18.09.1998) und Ankara die Strafen für Folterer verschärfen will (FAZ vom 25.07.1998). dd) Zusammenfassend kommt der Senat deshalb zu dem Ergebnis, daß die von den türkischen Sicherheitskräften in den Notstandsprovinzen durchgeführten Maßnahmen jedenfalls nicht auf die Volkszugehörigkeit der kurdischen Bevölkerung gerichtet sind. Es kann deshalb nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, daß Kurden derzeit und auf absehbare Zukunft wegen ihrer Volkszugehörigkeit einer staatliche Gruppenverfolgung ausgesetzt sind. An dieser Einschätzung ändern auch die Entwicklungen nichts, die sich seit Herbst 1998 um die Person des PKK-Führers Öcalan ergeben haben. Die innenpolitische Lage ist nach der Festnahme Öcalans und seiner Verurteilung zum Tode nicht einfacher geworden. Hinzu kommt, daß die ultranationalistische Partei der Nationalen Bewegung (MHP), für die in der Vergangenheit die radikale Lösung der Kurdenfrage im Vordergrund stand, bei den türkischen Nationalwahlen im April 1999 ihren Stimmenanteil mit 18% mehr als verdoppelt hat und als nunmehr zweitstärkste Partei zusammen mit der sozialdemokratisch-nationalistischen Demokratischen Linkspartei (DSP) des Ministerpräsidenten Ecevit und der mitte-rechts angesiedelten Mutterlandspartei (ANAP) die Regierungskoalition bildet. Im Zusammenhang mit dem Auftauchen Öcalans am 12.11.1998 in Rom und seiner dortigen vorübergehenden Festnahme wurden vor allem in den Räumen von Orts- und Kreisverbänden der pro-kurdischen Partei der Volksdemokraten (HADEP) Hungerstreiks gegen die Auslieferung Öcalans organisiert. Bei landesweiten Polizeiaktionen gegen Geschäftsstellen der HADEP wurde eine große Anzahl von HADEP-Mitglieder (meist nur kurzfristig) in Haft genommen. Bei den Polizeiaktionen kam es auch zu zwei Todesfällen. Nach der Überführung von Öcalan in die Türkei am 15./16.02.1999 kam es in einer Art Präventivaktion erneut zu massenhaften Verhaftungen von Aktivisten im Umfeld der PKK, insbesondere von Funktionsträgern und Organisatoren der HADEP. Nach Angaben von amnesty international sollen bei der ersten Verhaftungsaktion 3.000 Parteimitglieder der HADEP festgenommen worden sein, von denen sich Anfang Januar 1999 noch 200 Personen in Untersuchungshaft befunden hätten. Bei der zweiten Verhaftungswelle sollen mehr als 1.400 Personen festgenommen worden sein (ai, 24.02.1999 an VG Berlin; Oberdiek, 29.04.1999 an VG Berlin; Auswärtiges Amt, ad hoc-Bericht vom 25.02.1999). Mit den Festnahmen sollte die HADEP, gegen die wiederholt ohne Erfolg ein Verbotsverfahren wegen einer "organischen Verbindung" zur PKK anhängig war, offenbar auch vor den Parlaments- und Kommunalwahlen vom 18.04.1999 geschwächt und die kurdische Wählerschaft eingeschüchtert werden (ai, 24.02.1999 an VG Berlin; FR vom 30.01.1999). Seit Beginn des Prozesses gegen Öcalan scheint die HADEP wieder freier atmen zu können. Einem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zur Verhinderung der Teilnahme der HADEP an der Wahl am 18.04.1999 wurde vom Verfassungsgericht nicht stattgegeben (Sen/Akkaya, 16.04.1999 an VG Hannover). Von einem Verbot ist jetzt keine Rede mehr (SZ vom 29.06.1999). Öcalan selbst hat nach seiner Überführung in die Türkei und im gegen ihn durchgeführten Strafverfahren dem türkischen Staat gleichsam seine Dienste für eine Beendigung der fünfzehn Jahre dauernden Auseinandersetzungen zwischen der PKK und den Sicherheitskräften angeboten. Gleichzeit äußerte er aber auch die Drohung, daß die PKK im Falle seiner Hinrichtung Tausende von Kämpfern ausschicken würde und Hunderttausende von Menschen sterben würden. 5.000 Selbstmordkandidaten seien bereit, sich für ihn in die Luft zu sprengen (FAZ vom 04. und 05.06.1999; NZZ vom 12.06.1999; Die Welt vom 02. und 04.06.1999). Aufgrund dieser Entwicklung ist zwar davon auszugehen, daß es auch in absehbarer Zukunft Aktionen der Sicherheitskräfte geben wird, um etwa Sympathiekundgebungen im Keime zu ersticken. Trotz des erwähnten Aufrufs des politischen Arms der PKK zur Beendigung der Anschlagsserie gegen zivile Ziele kommt es auch zu weiteren Attentaten der PKK (FR vom 06.07.1999; NN vom 06.07.1999). Auch ist - insbesondere im Falle der Hinrichtung Öcalans - mit einer Zunahme der militärisch-kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen der - inzwischen allerdings stark dezimierten - PKK-Guerilla und den türkischen Sicherheitskräften zu rechnen. Es ist jedoch nichts dafür ersichtlich, daß Kurden auch bei einer solchen Entwicklung politische Verfolgung bereits aufgrund ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (vgl. auch Oberdiek, 29.04.1999 an VG Berlin; amnesty International, 24.02.1999 an VG Berlin). ee) Unabhängig davon, daß die beschriebenen Maßnahmen der türkischen Sicherheitskräfte nicht an die kurdische Volkszugehörigkeit anknüpfen, fehlt es für die Annahme einer - örtlich begrenzten - Gruppenverfolgung auch an der erforderlichen Verfolgungsdichte. Die Voraussetzungen für die Annahme eines staatlichen Verfolgungsprogrammes liegen offensichtlich nicht vor, nachdem angesichts der vom Senat getroffenen Feststellungen keine hinreichend sicheren Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der türkische Staat die kurdische Minderheit physisch vernichten und ausrotten oder aus seinem Staatsgebiet vertreiben will. Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt deshalb unabhängig von dem vorstehenden Gesichtspunkt voraus, daß eine so große Vielzahl von Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter kurdischer Volkszugehöriger festgestellt werden kann, daß sich daraus für jeden Angehörigen der kurdischen Volksgruppe die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit ableiten läßt. Für diese Beurteilung müssen Intensität und Anzahl aller Verfolgungshandlungen im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet zu der Größe der verfolgten Gruppe in Beziehung gesetzt werden. Die bloße Feststellung "zahlreicher" oder "häufiger" Eingriffe reicht dafür nicht aus (BVerwG, Urteil vom 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 ). Nach diesen Grundsätzen wird die erforderliche Verfolgungsdichte nicht erreicht. Wie die Prüfung zur "Gerichtetheit" gezeigt hat, ist eine verläßliche Feststellung der Anzahl asylerheblicher Eingriffshandlungen freilich nicht möglich. Dies liegt einerseits daran, daß bei der festgestellten guerillaartigen Auseinandersetzung klare Fronten und eindeutige Gefährdungslagen nicht auszumachen sind (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18.09.1998). Andererseits bleibt in der Regel undeutlich, ob und inwieweit bei den anlaßbezogenen Maßnahmen der türkischen Sicherheitskräfte Übermaß und damit Asylerheblichkeit vorliegt. Außerdem kann das Vorliegen der notwendigen Verfolgungsdichte von vornherein nur anhand außerordentlicher Feststellungen erfolgen, die eine Vorgehensweise auf Seiten der Sicherheitskräfte zum Gegenstand haben, welche weit über "konventionelle" Verfolgungsmaßnahmen wie etwa Verhaftungen und Verhöre im Polizeigewahrsam hinausgehen. Hinweise auf asylerhebliche Maßnahmen in der notwendigen Verfolgungsdichte können sich insoweit allein - schon von der Anzahl der betroffenen kurdischen Zivilpersonen her (über 400.000 aus rund 3.500 Ansiedlungen) - aus den beschriebenen Dorfräumungen mit den damit einhergehenden massiven Eingriffen in die Rechte der Dorfbewohner ergeben (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.10.1998 - 25 A 1284/96 .A). Ausgehend von vier Millionen Bewohnern der ehemals zehn Notstandsprovinzen ist die Zahl der betroffenen Personen jedoch zu gering, um die Annahme einer der nahezu gesamten Bevölkerungsgruppe der Kurden aktuell drohenden Verfolgung in dem vom Senat in Betracht gezogenen Verfolgungsgebiet zu rechtfertigen. Dies gilt selbst dann, wenn die Zahl der zwangsevakuierten Personen deutlich höher liegen sollte, zumal das türkische Kurdengebiet militärisch befriedet scheint und über die gewaltsame Räumung von Ansiedlungen - mit einer Ausnahme - seit längerer Zeit nicht mehr berichtet wird. Noch deutlicher fällt die verneinende Beurteilung einer regionalen oder örtlich begrenzten Gruppenverfolgung aus, wenn man zum "Verfolgungsgebiet" noch die sonst ausschließlich, überwiegend oder erheblich von Kurden bewohnten Gebiete hinzunimmt. Bei dann rund sechs Millionen Kurden und den außerhalb der Notstandsgebiete zahlenmäßig und von Systematik und Intensität her geringeren Verfolgungsmaßnahmen (Auswärtiges Amt, 24.05.1995 an VG Aachen; Kaya, 11.04.1995 an VG Aachen, 28.05.1995 an VG Braunschweig, 08.04.1996 an VG Stade, 18.06.1996 an VG Sigmaringen; Rumpf, 01.10.1995 an VG Aachen; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.10.1998 - 25 A 1284/96 .A) wird die Verfolgungsdichte nicht erreicht (Senatsurteile vom 01.12.1997 - A 12 S 676/95 - und vom 02.04.1998 - A 12 S 1092/96 ). ff) Nach alledem sind die rechtlichen Voraussetzungen für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung nicht gegeben. Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen ist zur Vermeidung von Mißverständnissen jedoch festzuhalten, daß es nicht um die politische oder moralische Bewertung der bedauernswerten Vorgänge im Südosten der Türkei geht, sondern vielmehr eine Prüfung der Rechtslage dahingehend erfolgt ist, ob die rechtlichen Voraussetzungen für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung gegeben sind. Der Senat verkennt nicht, daß es im Zuge der staatlichen Maßnahmen zu Menschenrechtsverletzungen gekommen ist, die im Einzelfall individuelle politische Verfolgung indizieren können. gg) Ergänzend weist der Senat darauf hin, daß es den festgestellten Maßnahmen der türkischen Sicherheitskräfte - soweit sie von asylerheblicher Intensität sind und nicht als Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung den Charakter asylrechtlich erheblicher Verfolgung verlieren - weder unter dem Gesichtspunkt fehlender effektiver Staatsgewalt des türkischen Staates noch unter demjenigen des Amtswalterexzesses an den Merkmalen politischer (Individual-)Verfolgung fehlen kann. Der türkische Staat hat in den Notstandsprovinzen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung - nach wie vor - die effektive Gebietshoheit im Sinne wirksamer hoheitlicher Überlegenheit. Zwar ist die terroristische PKK trotz der bereits geschilderten Erfolge der türkischen Sicherheitskräfte nach wie vor präsent. Diese "Präsenz" erstreckt sich jedoch auf - im Verhältnis zur Gesamtfläche des in Betracht gezogenen Verfolgungsgebiets - kleine, zudem unwegsame und kaum besiedelte Gebiete in bestimmten Bergregionen (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18.09.1998; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.10.1998 - 25 A 1284/96 .A). Aufgrund ihrer erdrückenden Überlegenheit in Stärke und Bewaffnung sind die türkischen Sicherheitskräfte in der Lage, sich durchzusetzen und die Gewalt über zeitweilig von der PKK gehaltene Teilgebiete wieder zurückzuerlangen. Schließlich räumt auch die PKK-Führung ihre militärische Niederlage bereits seit 1998 ein. Die hier zu beurteilenden Maßnahmen der Sicherheitskräfte gegen die kurdische Bevölkerung weisen damit kein militärisches Gepräge auf und dienen nicht der militärischen Rückeroberung verlorener Gebiete, sondern kennzeichnen die Sicherheitskräfte als übergreifende und effektive Ordnungsmacht, der die betroffene kurdische Bevölkerung hilflos ausgeliefert ist. Angesichts der Häufigkeit der Übergriffe der Sicherheitskräfte (auch gegen Alte und Kinder) kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß es sich jeweils nur um vereinzelte - dem türkischen Staat nicht zurechenbare - Amtswalterexzesse handelt (vgl. hierzu BVerfG, Beschluß vom 20.05.1992 - 2 BvR 205/92 -, InfAuslR 1992, 283 = NVwZ 1992, 1081 ). Obwohl sich der Staat - dessen politische Führung etwa selbst zugibt, daß es zum Einsatz von Folter zur Erpressung von Geständnissen kommt (ai, 19.08.1998 an VG Frankfurt am Main) - regelmäßig von Ungesetzlichkeiten untergeordneter Organe distanziert, werden sie von Staatsanwaltschaft und höheren staatlichen Instanzen, die sogar die dafür erforderlichen finanziellen Mittel bereitstellen, zumeist geduldet (Kaya, 03.04.1996 an VG Neustadt/Weinstraße; Rumpf, 26.08.1996 an VG Darmstadt). Dementsprechend findet eine konsequente Strafverfolgung der T

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