längerer Arbeitslosigkeit Teilzeit gearbeitet. Unterhaltsverpflichtungen hat der Angeklagte nicht. Zunächst hielt sich der Angeklagte im Gebiet der Bundesrepublik mit seinem türkischen Reisepass auf. Dieser türkische Reisepass mit der Nummer xxx war allerdings nur bis 02.09.2006 gültig. Dennoch hielt sich der Angeklagte ohne gültigen Pass seit 03.09.2006 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auf. Er wusste, dass er verpflichtet war, beim Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einen Pass zu besitzen oder sich zumindest um die Ausstellung eines Passes oder Ausweisersatzes zu bemühen. Dabei hat ihm das türkische Generalkonsulat in München mit Schreiben vom 01.09.2006 mitgeteilt, dass ihm sein Reisepass nur bei Ableistung des Wehrdienstes in der Türkei verlängert werden würde. Ersatzweise hätte der Angeklagte sich durch Zahlung eines Betrages von 7.600,00 € und Ableistung eines verkürzten Wehrdienstes von wenigen Wochen von der Wehrpflicht im Übrigen befreien lassen können. Die deutsche Staatsbürgerschaft will der Angeklagte beantragen, hat sie bisher aber nicht beantragt. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die auf die Sachrüge gestützt ist und von dem Generalstaatsanwalt in München vertreten wird. II. Die
PO zulässige Revision ist begründet. 8Der Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf des illegalen Aufenthalts
G hält rechtlicher
prüfung aufgrund der erhobenen Sachrüge nicht stand. Wegen illegalen Aufenthalts
G wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft, wer entgegen § 3 Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit § 48 Abs. 2 AufenthG sich im Bundesgebiet aufhält. § 3 Abs. 1 AufenthG statuiert die Passpflicht für Ausländer, die sich im Bundesgebiet aufhalten und von dieser Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind (die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 AufenthG greifen vorliegend ebenso wenig ein wie die Ausnahme
G).
G genügt ein Ausländer, der einen Pass weder besitzt noch in zumutbarer Weise erlangen, kann der Ausweispflicht mit der Bescheinigung über einen Aufenthaltstitel oder die Aussetzung der Abschiebung, wenn sie mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild versehen und als Ausweisersatz bezeichnet ist. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 AufenthG liegen jedoch nicht vor. Denn die vom Berufungsgericht angeführten Gründe ergeben für den Angeklagten nicht die Unzumutbarkeit, sich von den türkischen Behörden einen Pass zu beschaffen. 1.Dass die Heimatbehörden des Angeklagten die Ausstellung eines neuen oder die Verlängerung eines abgelaufenen Passes von der Ableistung des Wehrdienstes abhängig machen, steht aufenthaltsrechtlich der Zumutbarkeit auch bei dem mit 37 Jahren im Leben fortgeschrittenen Angeklagten nicht entgegen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass sich der Angeklagte seit 27 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland aufhält und möglicherweise nur noch geringe Bindungen zu seinem Heimatstaat verfügt. Insoweit schließt sich der Senat ausdrücklich der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Celle an (Beschluss vom 8. September 2009 – Aktenzeichen 32 Ss 103/09 – Rdn. 6 zit.
juris). Das Oberlandesgericht Celle hat unter Aufgabe seiner früheren und unter Bezugnahme auf die im Beschluss vom
weislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, die Möglichkeit eines Reiseausweises, wenn die sonstigen Voraussetzungen der Vorschrift vorliegen.
VO gilt es als zumutbar im Sinne des Absatzes 1 insbesondere, die Wehrpflicht, sofern deren Erfüllung nicht aus zwingenden Gründen unzumutbar ist, und andere zumutbare staatsbürgerliche Pflichten zu erfüllen. Das fortgeschrittene Lebensalter des Angeklagten steht dem nicht entgegen und kann die Unzumutbarkeit im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 AufenthVO nicht begründen. Denn insofern kann und muss auf die vergleichbare Rechtslage
deutschem Recht zurückgegriffen werden.
G endet jedoch auch für Deutsche die Wehrpflicht erst mit Ablauf des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 45. Lebensjahr vollendet (§ 3 Abs. 3 WPflG). Dieses Alter hat der Angeklagte noch nicht erreicht. Andere Umstände, die in einer Gesamtschau mit dem Lebensalter die Unzumutbarkeit zwingend begründen könnten, hat die Strafkammer nicht festgestellt.2.Wie das Oberlandesgericht Celle ist auch der Senat der Auffassung, dass bei der Erörterung der Zumutbarkeit
G, § 5 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG zu berücksichtigen ist, dass es ein völkerrechtlich anerkanntes Menschenrecht auf Wehrdienst-/Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen universell nicht gibt und gegenüber dem Mitgliedstaat des Europararats Türkei auch nicht aus Art. 9 EMRK abgeleitet werden kann. Unabhängig davon tragen die vom Landgericht hierzu getroffenen, äußerst dürftigen Feststellungen, dem Angeklagten sei die Ableistung des Wehrdienstes nicht zuzumuten, unter diesem Gesichtspunkt nicht. Das Landgericht hat nur festgestellt, der Angeklagte könne den Dienst an der Waffe in der Türkei nicht verweigern (UA S. 5). Daraus erschließt sich schon nicht, aus welchen Gründen „der Dienst an der Waffe“ nicht geleistet werden soll. Noch viel weniger ergibt sich hieraus, ob der Angeklagte überhaupt anerkennenswerte Gründe, die
1 GG beachtlich wären, geltend gemacht hat.3.Letztlich steht auch der ordre-public-Gedanke der Annahme der Zumutbarkeit
G, § 5 Abs. 2 Nr. 3 AufenthVO nicht entgegen.
EGBGB bleiben Rechtsnormen eines anderen Staates bei der innerstaatlichen Rechtsanwendung unberücksichtigt, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar. Dies ist nicht der Fall. Denn auch das deutsche Recht kennt zur Durchsetzung der Wehrpflicht deutscher Staatsangehöriger
G zwingende Passversagungsgründe, die in zulässiger Weise die Reisefreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG beschränken. Enthält aber das deutsche Passrecht ähnliche Regelungen, können die türkischen Vorschriften nicht gegen wesentliche Grundsätze des innerstaatlichen Rechts verstoßen. Noch viel weniger ist ein solcher Rechtsverstoß offensichtlich.4.Ist es dem Ausländer aber zuzumuten, den Wehrdienst im Heimatstaat abzuleisten, um von den Heimatbehörden einen Pass zu erhalten, kommt es auf die Möglichkeit, den Wehrdienst durch Zahlung von 7.600,-- EUR abzulösen oder zumindest zu verkürzen, nicht mehr entscheidend an. Zutreffend hebt die Revision der Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang darauf ab, dass es grundsätzlich Sache des Heimatstaates ist, darüber zu entscheiden, wie im Einzelnen die Ableistung des Wehrdienstes in der Türkei gesetzlich gestaltet wird. Eröffnet der Heimatstaat eine Ablösemöglichkeit, so ist diese grundsätzlich nicht sachwidrig und im Rahmen des § 48 Abs. 2 AufenthG, § 5 Abs. 2 Nr. 3 AufenthVO von der deutschen Rechtsordnung hinzunehmen. Dass die Türkei dabei nicht Bedacht auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des betroffenen Wehrdienstpflichtigen nimmt und ggfs. wegen der Vielzahl der unterschiedlichen Betroffenen in den verschiedenen Staaten auch nicht nehmen kann, eröffnet jedenfalls nicht das Tatbestandsmerkmal der Unzumutbarkeit
G, § 5 Abs. 2 Nr. 3 AufenthVO.Das Urteil des Landgerichts Deggendorf war daher auf die Revision der Staatsanwaltschaft samt den zugrunde liegenden Feststellungen gemäß § 353 StPO aufzuheben; die Sache war zu erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Deggendorf zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO). Permalink: https://openjur.de/u/366573.html ( https://oj.is/366573 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 2 Zitiert 6 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen English --> openJur e.V.
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