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VG Berlin, Urteil vom 15. März 2012 - Az. 35 K 468.10 V

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höh

Art. 7der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl.

EU 2010 Nr. C 83 S. 389; im Folgenden: GR-Charta) gewährten Schutz von Ehe und Familie in diesem Zusammenhang nicht an. Denn für eine entsprechende Abwägung ist bei der Entscheidung über die Erteilung eines einheitlichen Visums kein Raum. Vielmehr ist der Schutz von Ehe und Familie allein bei der Erteilung eines räumlich beschränkten Visums nach Art. 25 VK zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom

  1. November 2011, a.a.O. , Rn. 19). bb. Auch die Tatbestandsvoraussetzung für die Erteilung eines solchen Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit nur für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sind vorliegend indes nicht gegeben. Das Begehren auf Erteilung eines räumlich beschränkten Visums nach Art. 25 VK ist im Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums mit enthalten, da es gegenüber dem einheitlichen, für das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültigen Visum ein „Minus“ darstellt. Liegen die Voraussetzungen für ein einheitliches Visum nicht vor, ist daher zu prüfen, ob (wenigstens) die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit in Betracht kommt. Denn Art. 32 Abs. 1 VK steht nach seinem Wortlaut der Erteilung eines räumlich nur für das Bundesgebiet gültigen Visums nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteile vom
  2. November 2011, a.a.O. , Rn. 21, und vom
  3. Januar 2011, a.a.O. , Rn. 27 f.). Nach Art. 25 Abs. 1 Buchst. a Nr. i VK wird ausnahmsweise ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt, wenn der betreffende Mitgliedstaat es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält, von dem Grundsatz abzuweichen, dass die in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, c, d und e SGK festgelegten Einreisevoraussetzungen erfüllt sein müssen. Wie dargelegt, ist nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. e SGK Voraussetzung für eine Einreise (u.a.), dass von dem Drittstaatsangehörigen keine Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht. Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne der Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Drittstaatsangehörige nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des Visums wieder zu verlassen. Denn es besteht ein erhebliches Interesse der Mitgliedstaaten der Europäischen Union an der Verhinderung illegaler Einwanderungen (BVerwG, Urteile vom
  4. November 2011, a.a.O. , Rn. 22, und vom
  5. Januar 2011, a.a.O. , Rn. 29). Auch bei Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Ordnung verbleibt den Mitgliedstaaten allerdings die Möglichkeit, ausnahmsweise aus den in Art. 25 Abs. 1 Buchst. a VK genannten Gründen ein auf das eigene Hoheitsgebiet beschränktes Visum zu erteilen. Hierbei können familiäre Bindungen des Antragstellers an berechtigterweise im Bundesgebiet lebende Familienangehörige sowohl aus humanitären Gründen als auch aufgrund internationaler Verpflichtungen berücksichtigt werden. Angesichts des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung ungesteuerter Einwanderung setzt die Erteilung eines beschränkten Visums auf der Tatbestandsseite aber voraus, dass auch mit Blick auf den besonderen Schutz familiärer Beziehungen nach Art. 6 GG, Art.

Art. 7

GR-Charta die Erteilung eines Besuchsvisums ausnahmsweise trotz der vom Antragsteller ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung erforderlich ist (BVerwG, Urteile vom

  1. November 2011, a.a.O. , Rn. 23, und vom
  2. Januar 2011, a.a.O. , Rn. 30). Bei der Konkretisierung des Maßstabs der Erforderlichkeit, die in Art. 25 Abs. 1 VK den Mitgliedstaaten zugewiesen wird, ist zu berücksichtigen, dass weder der Schutz der Familie nach Art. 6 GG noch das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK einen unmittelbaren Anspruch auf Einreise und Aufenthalt gewähren. Dies gilt über Art. 52 Abs. 3 GR-Charta auch für das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 7 GR-Charta. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach der der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Behörden, bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren familiäre Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen und entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen zur Geltung zu bringen; damit korrespondiert ein Anspruch des Grundrechtsträgers auf angemessene Berücksichtigung seiner familiären Bindungen. Auch Art.

Art. 7GR-Charta verpflichten im Ergebnis zu einer solchen Abwägung nach Verhältnismäßigkeitsgrundsätzen (vgl. BVerw

G, Urteile vom

  1. November 2011, a.a.O. , Rn. 24, und vom
  2. Januar 2011, a.a.O. , Rn. 31). Bei dieser Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass sowohl auf Unions- als auch auf nationaler Ebene ein erhebliches öffentliches Interesse an der Unterbindung rechtswidriger Einwanderungen besteht. Bei begründeten Zweifeln an der Rückkehrwilligkeit des Ausländers kommt daher auch die Erteilung eines Besuchsvisums mit räumlich beschränkter Gültigkeit nur in Ausnahmefällen in Betracht (vgl. BVerwG, Urteile vom
  3. November 2011, a.a.O. , Rn. 25, und vom
  4. Januar 2011, a.a.O. , Rn. 32). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Zwar fällt der erstrebte Besuchsaufenthalt im Hinblick auf die Beziehung des Klägers sowohl zu seinem Vater als auch zu seinem jüngeren Bruder in den Schutzbereich von Art. 6 GG, Art.

Art. 7GR-Charta.

Die Ablehnung der Erteilung eines Besuchsvisums im vorliegenden Fall ist jedoch nicht unverhältnismäßig. Der Vater des Klägers hat die räumliche Trennung von seinem Sohn selbst dadurch herbeigeführt, dass er seinerzeit in das Bundesgebiet übergesiedelt ist. Der Kläger ist zur Aufrechterhaltung der familiären Kontakte nicht zwingend auf einen Besuch des Vaters und Bruders in Deutschland angewiesen. Denn diese haben die Möglichkeit, ihn in Pakistan zu besuchen und zudem den Kontakt auf andere Weise (Briefe, Telefon und Internet) aufrechtzuerhalten. Beides ist der Familie - auch angesichts des Alters des volljährigen Klägers und seines ebenfalls bereits volljährigen jüngeren Bruders - zumutbar (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. November 2011, a.a.O. , Rn. 26, und vom 11. Januar 2011, a.a.O. , Rn. 34). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Permalink: http://openjur.de/u/366610.html Kommentare

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