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SG Berlin, Beschluss vom 25. April 2012 - Az. S 55 AS 29349/11

Tenor Das Verfahren wird ausgesetzt. Dem Bundesverfassungsgericht wird die folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt: Sind §§ 19 Abs 1 Sätze 1 und 3, Abs 3 Satz 1, 20 Abs 1, 2 Satz 1, Abs 5 SGB II (in der Fassung von Art 2 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom

  1. März 2011, BGBl I vom 29.03.2011, S 453) i.V.m. §§ 28a SGB XII (in der Fassung von Art 3 des Gesetzes vom
  2. März 2011, BGBl I vom 29.03.2011, S 453) und 8 Abs 1 Nr 1 RBEG (Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, verkündet als Art 1 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom
  3. März 2011, BGBl I vom 29.03.2011, S 453) insoweit mit Art 1 Abs 1 GG i.V.m. Art 20 Abs 1 GG – Sozialstaatlichkeit – und dem sich daraus ergebenden Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums vereinbar, als die für die Höhe der Grundsicherungsleistungen maßgeblichen Regelbedarfe für alleinstehende Leistungsberechtigte für das Kalenderjahr 2011 auf einen Betrag von 364,00 EUR und für das Kalenderjahr 2012 durch die Verordnung zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 138 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2012 (RBSFV 2012) vom
  4. Oktober 2011 auf einen Betrag von 374,00 EUR festgelegt wurden? Tatbestand Sachverhalt Die Beteiligten streiten über die Höhe existenzsichernder Leistungen nach dem SGB II für die Zeiträume von September 2011 bis August 2012, wobei der Kläger davon ausgeht, dass die Regelungen der §§ 19 Abs 3 Satz 1, 20 Abs 1, 2 Satz 1 SGB II über die Höhe des Regelbedarfs für alleinstehende Leistungsberechtigte verfassungswidrig sind. Der 1961 geborene, geschiedene Kläger ist schwerbehindert, der Grad der Behinderung beträgt
  5. Er bewohnt allein eine Wohnung mit 51,7 m
  6. Die Kosten für die Unterkunft und deren Beheizung betragen 307,61 EUR. Das Warmwasser wird durch elektrischen Warmwasserspeicher über den Haushaltsstrom erzeugt. Bis zum
  7. Juni 2011 übte der Kläger eine geringfügige Beschäftigung mit einem Bruttoeinkommen von 120 EUR aus. Er hat wegen Vermögenslosigkeit und bestehender Schulden Dritten gegenüber wiederholt eine eidesstattliche Versicherung abgegeben, zuletzt im Dezember 2010 (zugunsten der BKK-VBU). Unterhalt bezieht er weder von seiner geschiedenen Ehefrau noch von seinem geschiedenen Lebenspartner. Vom
  8. Juni 2011 bis
  9. Januar 2012 nahm er an einer von der Beklagten geförderten Bildungsmaßnahme teil und erfüllte im Zeitraum von Oktober 2011 bis Januar 2012 zwei Praktikumsverträge. Auf seinen Antrag vom
  10. Juli 2011 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom
  11. August 2011 Arbeitslosengeld II für den Zeitraum vom
  12. September 2011 bis
  13. Februar
  14. Die Leistungshöhe betrug dabei in den Monaten des Jahres 2011 jeweils 676,46 EUR und für Januar und Februar 2012 monatlich 676,83 EUR. Die Beklagte hatte den Bewilligungen jeweils einen Regelbedarf von monatlich 364 EUR, Kosten der Unterkunft und Heizung von 307,61 EUR und für 2011 eine Warmwasserpauschale von 8,00 Euro, und für Januar und Februar 2012 von 8,37 EUR zugrunde gelegt. Zudem rechnete sie Einkommen in einer Höhe von 3,15 EUR an. Dagegen wandte sich der Kläger mit seinem Widerspruch vom
  15. August
  16. Er begründete dies damit, dass er seit Ende Juni 2011 kein Nebeneinkommen mehr habe. Außerdem sei der Regelsatz verfassungswidrig. Die Beklagte korrigierte mit Bescheid vom
  17. August 2011 die Leistungen und rechnete kein Einkommen mehr an. Sie wies den Widerspruch im Übrigen mit Widerspruchsbescheid vom
  18. Oktober 2011 zurück. Die Pauschalierung des Regelbetrags sei vom Bundesverfassungsgericht der Struktur nach bestätigt worden. Der gesetzlich vorgesehene pauschalierte Regelbedarf von 364,00 EUR sei dem Kläger bewilligt worden. Mit seiner Klage vom
  19. November 2011 verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Der Regelbedarf sei verfassungswidrig festgelegt worden, weil der Gesetzgeber methodisch fehlerhaft vorgegangen sei. Er habe zum einen die Referenzgruppe unzulässig festgelegt und dabei zu Unrecht die Empfänger von BAföG und Aufstocker selbst mit kleinen Einkommen sowie „verdeckt Arme“ einbezogen. Außerdem sei die Grenzziehung willkürlich. Überdies sei die Gruppengröße statistisch unzureichend. Tatsächlich habe der Gesetzgeber nur 10,9 Prozent der befragten Haushalte in die Referenzgruppe einbezogen. Daher sei zum Zweiten die Datengrundlage auch nicht ausreichend. Es bestünden Auffälligkeiten z.B. darin, dass Haushalte ohne Ausgaben für Nahrung oder für Strom erfasst seien. Zudem sei das Datenmaterial nicht hinreichend transparent gewesen, weil viele Werte nicht mitgeteilt wurden, obwohl sie Eingang in die Berechnung gefunden hätten. Zum Dritten habe der Gesetzgeber unzulässig das Statistikmodell mit dem Warenkorbmodell vermischt und Streichungen in einem Gesamtumfang von ca 130 EUR vorgenommen. Damit sei ein interner Ausgleich nicht mehr möglich. Anstelle der Streichung der Einzelposition der Ausgaben für Tabak hätte eine Sonderauswertung der Teilgruppe ohne Tabakkonsum durchgeführt werden müssen, zumal nach den Angaben des Gesetzgebers nur ein Viertel der Referenzgruppe solche Ausgaben hatte. Zudem sei der Strom- und Verkehrsbedarf falsch errechnet worden. Ein ungerechtfertigt hoher Abschlag sei hinsichtlich der Ausgaben für Besuche in Restaurants, Cafés und Imbissständen erfolgt. Insgesamt müsse der Regelbedarf für den Kläger mindestens 37,73 EUR höher sein. Der bewilligte Bedarf sei auch für den Fall des Klägers unzureichend. Insbesondere seien die im Bedarf vorgesehenen Ausgaben für den Verkehr ungenügend, weil der Kläger öfters Arzttermine und Termine bei der Psychotherapie sowie familiäre Kontakte wahrnehme, bei denen er auf die öffentlichen Nahverkehrsmittel angewiesen sei. Das Sozialticket sei mit der in der Position Verkehr vorgesehenen Größenordnung nicht zu finanzieren. Ein Einsparpotenzial bestehe auch bei anderen Positionen nicht. Insbesondere sei eine Einsparung im Bereich der Ernährung und der Ausgaben für Medizin nicht möglich, weil er in diesen Bereichen wegen seiner Erkrankungen und Behinderungen ohnehin höhere Ausgaben habe, als die Regelbedarfe dies vorsehen. Die Beklagte hat mit dem Änderungsbescheid vom
  20. Dezember 2011 den Leistungen für die Monate Januar und Februar 2012 den Regelbedarf von 374 EUR und einen Warmwasserbedarf von monatlich 8,60 EUR zu Grunde gelegt und entsprechend die Leistungshöhe korrigiert. Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom
  21. Januar 2012 für den Zeitraum vom
  22. März bis
  23. August 2012 Arbeitslosengeld II in einer monatlichen Höhe von 690,21 EUR, wobei sie einen Regelbedarf von 374 EUR, einen Warmwasserbedarf von 8,60 EUR und Bedarfe für Unterkunft und Heizung von 307,61 EUR zu Grunde legte. Den dagegen im Hinblick auf die fehlerhafte Regelbedarfsbestimmung eingelegten Widerspruch vom
  24. Februar 2012 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
  25. Februar 2012 unter Verweis auf die Gesetzeslage zurück. Die dagegen am
  26. März 2012 zum Aktenzeichen S 172 AS …/12 erhobene Klage wurde durch Beschluss vom
  27. April 2012 zum hiesigen Rechtsstreit verbunden. Für den Zeitraum des Besuchs der Bildungsmaßnahme hat der Kläger einen Mehrbedarf nach § 21 Abs 4 SGB II geltend gemacht. Er hat das insofern von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung abgegebene Teilanerkenntnis angenommen. Der Kläger beantragt,
  28. den Bescheid der Beklagten vom
  29. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  30. Oktober 2011 in der Form des Änderungsbescheides vom
  31. Dezember 2011 zu ändern,
  32. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger monatlich Arbeitslosengeld II für den Zeitraum vom
  33. September bis
  34. Dezember 2011 auf der Grundlage eines Regelbedarfs von 487,00 EUR, eines Unterkunftsbedarfs von 307,61 EUR und eines Warmwasserbedarfs von 8,00 EUR sowie eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs 4 SGB II von 127,00 EUR zu gewähren,
  35. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Arbeitslosengeld II für den Zeitraum vom
  36. bis
  37. Januar 2012 auf der Grundlage eines Regelbedarfs von 487,00 EUR, eines Unterkunftsbedarfs von 307,61 EUR und eines Warmwasserbedarfs von 8,60 EUR, eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs 4 SGB II von 131,00 EUR zu gewähren,
  38. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Arbeitslosengeld II für den Zeitraum vom
  39. bis
  40. Februar 2012 auf der Grundlage eines Regelbedarfs von 487,00 EUR, eines Unterkunftsbedarfs von 307,61 EUR und eines Warmwasserbedarfs von 8,60 EUR zu gewähren,
  41. den Bescheid der Beklagten vom
  42. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  43. Februar 2012 zu ändern,
  44. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Arbeitslosengeld II für den Zeitraum vom
  45. März bis
  46. August 2012 auf der Grundlage eines Regelbedarfs von 487,00 EUR, eines Unterkunftsbedarfs von 307,61 EUR und eines Warmwasserbedarfs von 8,60 EUR zu gewähren. Die Beklagte hält die Entscheidungen in der Fassung ihres Anerkenntnisses für zutreffend und beantragt, die Klage zurückzuweisen. Der Kammer haben außer den Prozessakten auszugsweise die Verwaltungsvorgänge der Beklagten vorgelegen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Schriftsätze, die Niederschrift und den Akteninhalt Bezug genommen. Permalink: http://openjur.de/u/366611.html Kommentare

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