Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin ist ein Unternehmen der IT-Branche, das seine Kunden in Fragen der elektronischen Daten- und Informationsverarbeitung sowie moderner Telekommunikation und Telematik berät und entsprechende Softwarepakete entwickelt und vermarktet. Ihren Mitarbeitern hat die Klägerin Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt, und zwar über verschiedene Unterstützungskassen. Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zum Beitrag für die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung für das Jahr 2009 in Höhe von insgesamt 125.046,44 €. Der Beklagte ist Träger der Insolvenzsicherung nach dem Gesetz über die Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung für die Bundesrepublik Deutschland und das Großherzogtum Luxemburg. Im Jahre 2009 lag das Schadensvolumen in der Insolvenzsicherung weit über den Beträgen der Vorjahre, sodass der Beklagte den Beitragsbemessungssatz für das Jahr 2009 auf 14,2 ‰ der Bemessungsgrundlage festsetzte. Für das Jahr 2008 lag der Beitragsatz lediglich bei 1,8 ‰. Zugleich machte der Beklagte für 2009 von der im Gesetz über die betriebliche Altersversorgung geregelten Möglichkeit Gebrauch, die bei den Mitgliedern zu erhebenden Beiträge teilweise über die Folgejahre zu erstrecken („Glättungsverfahren“). Dies erfolgte in der Weise, dass 8,2 ‰ der Beitragsbemessungsgrundlage am 31.12.2009 fällig gestellt wurden, während die restlichen 6‰ mit jeweils 1,5 ‰ gleichmäßig über die Folgejahre 2010 bis 2013 verteilt wurden. Von einer Heranziehung des Ausgleichsfonds, der nach dem Gesetz über die betriebliche Altersversorgung ebenfalls bei besonders hohen Beitragssätzen in Anspruch genommen werden kann, sah der Beklagte bewusst ab. Mit Bescheid vom 16.11.2009 setzte der Beklagte den von der Klägerin für das Jahr 2009 zu erbringenden Beitrag auf 125.046,44€ fest. Davon wurden 72.209, 91 € (8,2 ‰ der Beitragsbemessungsgrundlage für 2009) zum 31.12.2009 fällig gestellt sowie jeweils 13.209,13 € (1,5 ‰ der Beitragsbemessungsgrundlage) zum 31.
- der Folgejahre 2010 bis
- Gegen diesen Beitragsbescheid legte die Klägerin Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 12.11.2010 zurückgewiesen wurde. Da in diesem Widerspruchsbescheid fälschlich das Verwaltungsgericht Schwerin als zuständiges Verwaltungsgericht für die Erhebung der Klage benannt wurde, wurde ein gleichlautender Widerspruchsbescheid mit zutreffender Rechtsbehelfsbelehrung unter dem 19.11.2010 erneut an die Klägerin versandt. Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 20.12.2010 hat die Klägerin gegen den Beitragsbescheid vom 16.11.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.11.2010 Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, dass der Beitragsbescheid 2009 in der ergangenen Höhe rechtswidrig sei. Denn der Beitrag für 2009 sei fast achtmal so hoch wie derjenige für 2008, was für die Klägerin eine zu hohe wirtschaftliche Belastung und Benachteiligung im Verhältnis zu anderen Formen der betrieblichen Altersversorgung darstelle. Sie führe die betriebliche Altersversorgung in Form von rückgedeckten Unterstützungskassenzusagen durch, wofür der Beitrag allenfalls in ermäßigter Form hätte festgesetzt werden dürfen. Dies ergebe sich aus einer Vergleichsbetrachtung mit Pensionsfonds oder anderen,ähnlich abgesicherten Formen betrieblicher Altersversorgung, für die ebenfalls kein so hoher Beitrag angesetzt werde. Insofern verstoße das Gesetz über die betriebliche Altersversorgung bzw. der Beklagte gegen Artikel 3 GG, da rückgedeckte Unterstützungskassen anders als CTA`s (Contractual Draft Arrangements) und Pensionsfonds in voller Höhe beitragspflichtig seien. Das Ausfallrisiko bei den rückgedeckten - und in ihrem Fall zusätzlich verpfändeten -Unterstützungskassenzusagen sei jedoch nicht höher als etwa bei Pensionsfonds oder treuhänderischen Zusagen. Außerdem verstoße die Höhe der Beitragsbemessung auch insoweit gegen Artikel 3 GG, als die Beiträge alleine davon abhängig seien,dass die beteiligten Firmen ihre Mitarbeiter mit Versorgungsanwartschaften oder Versorgungsleistungen wahrheitsgetreu beim Beklagten anmeldeten. Durch verringerte Meldungen könne also eine verringerte Zahlung erreicht werden, was gegen die vom Bundesverfassungsgericht für Besteuerungsverfahren notwendige Gewähr für die Gleichmäßigkeit der Besteuerung verstoße.Insoweit bedürfe das gesetzlich verankerte Deklarationsprinzip der Ergänzung durch das Verifikationsprinzip, wie es das Berliner Verfassungsgericht am Beispiel der Pflichtmitgliedschaft in der dortigen Ärztekammer festgestellt habe. Allein durch die immense Höhe der Beitragsbelastung werde auch gegen die Rechte der Klägerin aus Artikel 14 und Artikel 12 GGverstoßen, da es ihr nicht möglich sei, diese hohen Kosten kalkulatorisch auf ihre Kunden abzuwälzen. Sie sei steuerlich trotz der Verteilung eines Teils der Beitragsschuld auf die Folgejahre gezwungen, bereits jetzt den Gesamtbetrag in der Bilanz auszuweisen, sodass die Belastung im Verhältnis zu früheren Jahren um ein mehrfaches steige. Dadurch erschwere sich beispielsweise auch die Möglichkeit, auf dem Markt Kredite aufzunehmen. Schließlich habe der Beklagte es im Rahmen seines Ermessens fälschlich unterlassen, den Ausgleichsfonds zur Reduzierung der Beitragsbelastung in Anspruch zu nehmen. Dieser sei bereits früher - in den Jahren 1982, 1993, 1996 und 2002 - herangezogen worden,sodass der Beklagte ähnlich der Selbstbindung einer Verwaltungsbehörde auch dieses Mal auf dem Ausgleichsfonds hätte zurückgreifen müssen. Die bloße Befürchtung, dass auch im Jahre 2010 ein ähnlich hohes Schadensvolumen wie 2009 auftreten könne,sei keine ausreichende Begründung dafür, den Ausgleichsfonds nicht heranzuziehen. Nicht zuletzt bestünden auch gemeinschaftsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Heranziehung zu dem Pflichtbeitrag. Denn Artikel 102 AEUV (früher Art. 82 EG) verbiete die Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder in Teilen davon, und dazu zähle auch die Erzwingung unangemessener Preise.Ein derartiges wettbewerbswidriges Monopol könne nach Artikel 106 Abs. 1 AEUV (früher Art. 86 EG) auch für öffentliche Unternehmen bestehen und ergebe sich hier daraus, dass durch die ausschließliche gesetzliche Trägerschaft der Insolvenzsicherung bei dem Beklagten ausländischen Anbietern der Zugang zum dahingehenden Versicherungsmarkt in Deutschland gemeinschaftswidrig untersagt werde. Die Klägerin beantragt, den Beitragsbescheid des Beklagten vom
- November 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
- November 2010aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist darauf, dass der angefochtene Bescheid mit den rechtlichen Vorgaben in § 10 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 3BetrAVG in Einklang stehe. Es sei auch ermessensgerecht gewesen,den Ausgleichsfonds nicht zur Minderung der Beitragslast heranzuziehen. Denn zum einen sei es bereits fraglich, ob ein einzelner Arbeitgeber überhaupt einen individuellen Anspruch auf Inanspruchnahme des Ausgleichsfonds geltend machen könne.Jedenfalls aber wäre selbst dann, wenn auf den Ausgleichsfonds zurückgegriffen worden wäre, lediglich eine Beitragsminderung um 2,5 ‰ möglich gewesen, und dies nur um den Preis, dass dann im Folgejahr keinerlei Ausgleichsbeträge mehr zur Verfügung gestanden hätten. Da jedoch überhaupt nicht absehbar gewesen sei,ob die Krise aus dem Jahr 2009 sich im Jahr 2010 fortsetze und wiederum eine Vielzahl von Insolvenzen stattfinde, habe das Glättungsverfahren den Interessen der beitragspflichtigen Arbeitgeber letztlich besser gedient. Dieses Verfahren biete mit der Verteilung der Beitragslast auf mehrere Jahre letztlich eine größere Entlastung. Es sei nach dem gesetzlichen Wortlaut an die Voraussetzung geknüpft, dass höhere Beiträge als im vorangegangenen Jahr erhoben würden. Diese Voraussetzung habe für 2009 ohne weiteres bejaht werden können, wäre jedoch für 2010 nach den hohen Beiträgen für 2009 fraglich gewesen. Für diesen Fall hätte dann wenigstens noch der Ausgleichfonds zur Minderung der Beiträge im Jahre 2010 zur Verfügung stehen sollen. Darüberhinaus gebe es auch keine feststehende Verwaltungspraxis zur Heranziehung des Ausgleichsfonds, insbesondere nicht wegen der viermaligen Inanspruchnahme in der Vergangenheit. Die damalige Verfahrensweise könne schon deshalb nicht als bindende Verwaltungspraxis angesehen werden, weil es damals das Glättungsverfahren noch gar nicht gegeben habe, das erst im Jahr 2006 eingeführt worden sei.Mittlerweile habe sich im Übrigen bestätigt, dass im Jahre 2010wieder deutlich weniger Insolvenzen und damit ein deutlich geringerer Beitragssatz zu verzeichnen gewesen sei, nämlich nur noch 1,9 ‰. Selbst unter Berücksichtigung des Restbetrages für das Jahr 2009 seien die Beitragszahlungen im Jahr 2010 also insgesamt noch zumutbar. Soweit die Klägerin sich darauf berufe, die hohen Beiträge für 2009 könnten von ihr nicht (mehr) kalkulatorisch abgewälzt werden,sei dem entgegenzuhalten, dass alle beitragspflichtigen Arbeitgeber immerhin bereits im Juli 2009 durch ein Rundschreiben informiert worden seien, dass mit deutlich gestiegenen Beiträgen für das laufende Jahr gerechnet werden müsse. Strukturelle Erhebungsmängel bei der Feststellung der Beitragslast seien ebenfalls nicht zu befürchten. Denn die Mitteilung der Anwartschaften und Versorgungsberechtigten beruhe nicht allein auf den Angaben der Arbeitgeber, sondern der Erhebungsbogen sei jeweils mit Kurznachweisen der entsprechenden Träger der Versorgungslast – bei der Klägerin hauptsächlich die Unterstützungskassen von Nordstern und der Generali Versicherung – zu belegen, sodass Falschangaben kein Vorschub geleistet werde. Schließlich stünde auch Gemeinschaftsrecht der Pflichtmitgliedschaft und der Beitragserhebung in der festgesetzten Höhe nicht entgegen. Dies folge zum Einen bereits daraus, dass es sich bei dem Beklagten nicht um ein Unternehmen, sondern um einen auf dem Solidarprinzip beruhenden Träger ohne Gewinnerzielungsabsicht handele. Zum Zweiten seien nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes Monopolstellungen ausnahmsweise zulässig, wenn sie durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt seien, und dies sei bei dem Ziel, die Versorgungsleistungen für die Arbeitnehmer auch im Falle der Insolvenz zu sichern, ohne weiteres anzunehmen. Beide Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung allein durch die Berichterstatterin und ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Zur Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Behördenakte und den von dem Beklagten überreichten Geschäftsbericht für 2009 Bezug genommen. Gründe Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 und 3GKG und geht von der Höhe des geforderten Beitrages aus. Permalink: http://openjur.de/u/366658.html Kommentare
(0)einblenden 0 Kommentare vorhanden zum Aufklappen klicken Entscheidungen Gesetze --> Artikel Bundesgerichte Oberlandesgerichte Landgerichte Amtsgerichte Verwaltungsgerichte Sozialgerichte Arbeitsgerichte Finanzgerichte Landesverfassungsgerichte RSS Feeds Juristische Abkürzungen Fachzeitschriften Impressum · Kontakt · Datenschutz · Nutzungsbedingungen · openJur e.V. · in English