3) zu Eigen gemacht. Hinsichtlich des Hilfsbegehrens hat es die Altersgrenze in § 4 Abs. 1 der Versorgungsordnung für wirksam erachtet. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen, das dem Kläger am 02.05.2011 zugestellt worden ist und gegen das er am 01.06.2011 Berufung eingelegt hat, die er innerhalb der mit Beschluss vom 04.07.2011 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 04.08.2011 begründet hat. Der Kläger greift das Urteil nach Maßgabe seiner Berufungsbegründungsschrift vom 04.08.2011 an. Auf diese wird Bezug genommen. Der Kläger beantragt, in Abänderung des angefochtenen Urteils,
Richtlinie 2000/78/EG-Vertrag 1999 Nr. 17) entgegen, kann ihr nicht gefolgt werden. Der Europäische Gerichtshof hat in dieser Entscheidung nicht die Unverhältnismäßigkeit der von der Beklagten gewählten Differenzierung festgestellt. Es hat lediglich angenommen, dass die Bestimmung in § 2 a Abs. 3 des dänischen Gesetzes über die Rechtsverhältnisse zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern wegen des Widerspruchs zwischen dem Zweck der Leistung und dem Inhalt der Ausschlussregelung altersdiskriminierend wirkt. Wie das Bundesarbeitsgericht in seinem Beschluss vom 06.10.2011 ( 6 AZN 815/11 , NZA 2011, 1431 ) zutreffend ausgeführt hat, hat die Entlassungsabfindung nach dem dänischen Gesetz das Ziel, den Übergang älterer, langjährig beschäftigter Arbeitnehmer in ein neues Beschäftigungsverhältnis zu erleichtern. Die Regelung in seinem § 2 a Abs. 3, wonach der Anspruch entfällt, wenn der Arbeitnehmer bei seinem Ausscheiden eine Vollrente erhält, soll vermeiden, dass Abfindungen Personen zugute kommen, die keine neue Stelle suchen, sondern aus dem Erwerbsleben ausscheiden und eine Altersrente beziehen wollen. Für diesen Personenkreis besteht kein Bedürfnis zur Zahlung einer Entlassungsabfindung, die den Übergang älterer Arbeitnehmer in eine neue Beschäftigung erleichtern soll. Ob ein solcher Wille vorliegt, wird nach dem dänischen Recht allerdings nicht am tatsächlichen Bezug der Altersrente festgemacht. Die Regelung beruht vielmehr auf dem Gedanken, dass Arbeitnehmer in Allgemeinen aus dem Arbeitsmarkt ausscheiden, wenn sie Rente beziehen können. Sie knüpft also allein an den unterstellten Willen der rentenberechtigten Arbeitnehmer an, auch tatsächlich aus dem Arbeitsmarkt ausscheiden zu wollen. Mit diesem auf den mutmaßlichen Willen des Arbeitnehmers abstellenden Regelungszweck ist es nicht in Einklang zu bringen, dass die Abfindung gerade den Arbeitnehmern vorenthalten wird, die sich nicht mit der Rente begnügen, sondern tatsächlich weiterarbeiten wollen und deshalb den Schutz durch die Entlassungsabfindung besonders bedürfen. Der Inhalt und der dem Europäischen Gerichtshof mitgeteilte Zweck der Abfindungsregelung stehen also nicht nur nicht im Einklang sondern widersprechen sich. Dem Arbeitnehmer, der seinen Willen dokumentiert, weiter arbeiten zu wollen, indem er keinen Rentenantrag stellt, darf deshalb die Abfindung nach dem Regelungszweck der dänischen Regelung nicht vorenthalten werden. Demgegenüber knüpfte das Abfindungsangebot der Beklagten weder an die Rentenberechtigung noch an einen unterstellten Willen des Arbeitnehmers, aus dem Arbeitsleben auszuscheiden und Altersrente beziehen zu wollen. Wie das Bundesarbeitsgericht in seinem den Prozessbevollmächtigten des vorliegenden Rechtsstreits bekannten Beschluss vom 17.11.2011 (6 AZN 1102/11 zur Parallelsache 13 Sa 1610/10 – LAG Niedersachsen) zutreffend ausgeführt hat, berücksichtigt der Kläger nicht, dass aus dem Personenkreis, dem die Beklagte Abfindungen zu den vom Kläger begehrten Konditionen angeboten hat, nicht ausschließlich und nicht schwerpunktmäßig Arbeitnehmer ausgenommen worden sind, die bereits Anspruch auf eine gesetzliche Rente hatten, sondern sich das Abfindungsmodell an alle nach dem 01.01.1952 Geborenen, also an alle Arbeitnehmer, die nicht älter als 54 Jahre und 6 Monate waren, richtete. Bei diesem Personenkreis steht es nicht im Widerspruch zum Regelungszweck der Personalabbaumaßnahme, älteren Arbeitnehmern nur Abfindungen zu anderen Konditionen beziehungsweise Altersteilzeitverträge anzubieten. II. Das Hilfsbegehren ist gleichfalls unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die in der Frist des § 17 Satz 1 TzBfG angebrachte Entfristungsklage und die Beschäftigungsklage abgewiesen, weil das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.08.2007 geendet hat. 1. Die Altersgrenze in § 4 Abs. 1 der Gesamtbetriebsvereinbarung 3/01 ist zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers wirksam gewesen. a) Die Vereinbarung einer Altersgrenze steht in der Regelungsbefugnis der Betriebsparteien, wie das Arbeitsgericht zu Recht unter Bezugnahme auf den Beschluss des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 07.11.1989 ( GS 3/85 , AP Nr. 46 zu § 77 BetrVG 1972 =
VG Nr. 72, Nr. 34) ausgeführt hat.
BfG Nr. 49) zu Recht ausgeführt hat. Auch insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des arbeitsgerichtlichen Urteils Bezug genommen (III. 2. c, aa und bb). d) Entgegen der Berufung verstößt die Altersgrenze des § 4 der Gesamtbetriebsvereinbarung 3/01 nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung nach den §§ 1 , 7 Abs. 1 AGG. Mit der Altersgrenze ist zwar eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters verbunden. Diese ist aber durch § 10 Sätze 1, 2 und 3 Nr. 5 AGG erlaubt. Weder diese gesetzliche Bestimmung noch die ausgestaltende Betriebsvereinbarung sind unionsrechtlich zu beanstanden. Der deutsche Gesetzgeber verfolgt mit ihr in zulässiger Weise rechtmäßige Ziele (BAG, Urteil vom 08.12.2010 – 7 AZR 438/09 , AP Nr. 77 zu § 14 TzBfG =
10). Das gilt auch für die kollektivrechtliche Regelung des § 4 Abs. 1 der Gesamtbetriebsvereinbarung 3/01 der Beklagten. Wie das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 08.12.2010 ( a.a.O. ) ausgeführt hat, erlauben § 10 Satz 1 und 2 AGG die unterschiedliche Behandlung wegen des Alters, wenn diese objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist, und wenn die Mittel zur Erreichung dieses Ziel angemessen und erforderlich sind. Nach § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG kann eine zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch eine Vereinbarung einschließen, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann. Die gesetzliche Regelung steht mit Artikel 6 der Richtlinie 2000/78/EG in Einklang, wie der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 12.10.2010 ( C-45/09 (Rosenbladt), AP Nr. 18 zu Richtlinie 200/78/ED =
9) entschieden hat. In Artikel 6 Abs. 1 der Richtlinie werden in der Aufzählung von Ungleichbehandlungen wegen des Alters, die gerechtfertigt sein können, Klauseln über die automatische Beendigung von Arbeitverhältnissen allerdings nicht genannt. Die Aufzählung hat jedoch nur Hinweischarakter. Daher können die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie auch andere Beispiele von gerechtfertigten Ungleichbehandlungen aufnehmen, sofern diese Ziele im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie legitim und die Ungleichbehandlung zur Erreichung dieser Ziele angemessen und erforderlich sind. Die Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls die Sozialpartner haben auf nationaler Ebene sowohl bei der Entscheidung, welches konkrete Ziel von mehreren im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik sie verfolgen wollen, als auch bei der Festlegung der Maßnahmen zu seiner Erreichung einen weiten Ermessensspielraum. Auch muss der nationale Gesetzgeber die wegen eines sozialpolitischen Ziels für geboten erachtete Ungleichbehandlung nicht im Details selbst regeln, sondern kann den zur Ausgestaltung berufenen Tarifvertrags- und Betriebsparteien Gestaltungs- und Beurteilungsspielräume einräumen. Das bedeutet allerdings nicht, dass solche in Kollektivregelungen enthaltenen Altersgrenzen nicht der effektiven gerichtlichen Kontrolle im Hinblick auf die Vorschriften der Richtlinie 2000/78/EG entzogen sind, denn die Klauseln sind anhand der besonderen Gegebenheiten zu überprüfen. Die danach vorzunehmende Prüfung der vorliegenden Altersgrenze der Gesamtbetriebsvereinbarung 3/10 ergibt, dass mit ihr legitime Ziele im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG verfolgt worden sind und sie erforderlich und angemessen waren. Die Betriebsparteien haben das Ziel der Regelung nicht ausdrücklich benannt. Aus dem Kontext ergibt sich jedoch, dass die Betriebsparteien im Zusammenhang mit der zusätzlichen Altersversorgung ein Regime angestrebt haben, dass einerseits die zusätzliche soziale Absicherung ihrer Arbeitnehmer im Zeitpunkt ihres Renteneintritts erreichen sollte und andererseits für die Personalplanung, für eine ausgewogene Altersstruktur der Belegschaft und für die Nachwuchsförderung einen geordneten Rahmen schaffen wollten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sie sich nicht von aktuellen, individuellen und ökonomischen Gründen des Arbeitgebers zur Kostenreduzierung oder der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit haben leiten lassen, weil es sich um ein langfristiges Personalregime gehandelt hat, das unabhängig von aktuellen Anlässen bereits seit dem 01.12.1976 galt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.