soweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt vom Beklagten höhere Leistungen der Unterhaltssicherung für die Teilnahme an einer Wehrübung im Zeitraum vom 17. bis 28. November 2008. Er ist Arzt und seit dem Jahre 2002
einer Gemeinschaftspraxis
… tätig. Er ließ sich
der Vergangenheit immer wieder zu Wehrübungen als Oberstabsarzt/Oberfeldarzt der Reserve einberufen und erhielt dafür Leistungen der Unterhaltssicherung von dem Beklagten. Dafür leistete der Beklagte stets auch die Leistungen der Unterhaltssicherung nach § 13a Abs. 2 USG als Leistung für Selbständige (Vertreterkosten), mit Ausnahme der Wehrübung vom 17. November bis 28. November 2008, für die der Kläger lediglich die Mindestleistung der Unterhaltssicherung nach § 13c Abs. 1 Unterhaltssicherungsgesetz (USG) erhielt: Der Beklagte gewährte dem Kläger für
der Zeit von 2005 bis 2008 (zuletzt für die Wehrübung vom
der Höhe der geltend gemachten Vertreterkosten, die der Kläger jeweils durch Bescheinigungen der weiteren Mitglieder der Gemeinschaftspraxis
… über die Vertretungskosten geltend gemacht hatte. Für die hier maßgebliche Wehrübung vom 17. November bis 28. November 2008 forderte der Beklagte
soweit erstmalig den Gesellschaftervertrag der Gemeinschaftspraxis
… an, der einen Passus über die unentgeltliche wechselseitige Vertretung der Partner der Gemeinschaftspraxis enthielt. Daraufhin gewährte der Beklagte
soweit keine Vertreterkosten, sondern
soweit lediglich die Mindestleistungen nach § 13c Abs. 1 USG. Für die Anträge auf Gewährung von Leistungen der Unterhaltssicherung für nachfolgende Wehrübungen legte der Kläger sodann bei dem Beklagten einen geänderten Gesellschaftervertrag vor,
welchem nunmehr von entgeltlicher wechselseitiger Vertretung die Rede war, so dass der Beklagte dem Kläger wieder Leistungen für Selbständige (Vertreterkosten) nach § 13a Abs. 2 USG im Folgenden gewährte. Für die hier maßgebliche Wehrübung vom
dem entsprechenden Fragebogen die „Leistungen für Selbständige“. Dazu reichte er ergänzend die „Anlage zum Antrag auf Leistungen nach § 13a USG (Leistungen für Selbständige im Falle einer Wehrübung) nach, der am 22. Januar 2009 bei dem Beklagten einging. Damit zugleich legte er vor den „Vertrag über eine Praxisvertretung“ vom 12. November 2008,
dem es im Wortlaut heißt: „Während der Abwesenheit von Dr. … …
der Zeit vom 17.
denen es gleichlautend wörtlich heißt: „Hiermit bestätige ich, dass ich von Dr. … … zum Ausgleich für die von mir
der Zeit seiner wehrübungsbedingten Abwesenheit vom 17.11. bis 28.11.2008 geleistete Mehrarbeit bei der Patientenversorgung
unserer Gemeinschaftspraxis ein Gesamt-Honorar von 1800,00 Euro erhalten habe.“ Außerdem legte er seinen Einkommensbescheid für 2007 vor. Mit Schreiben vom
einem amtsinternen Vermerk des Beklagten vom 24. Februar 2009 heißt es im Wortlaut: „Nach telef. RS mit Frau … (Nds. Ministerium für
neres, Sport und
tegration) ist zunächst mal der Gesellschaftervertrag anzufordern. Sollte sich hieraus ergeben, dass sich die Ärzte unentgeltlich vertreten (das sei
der Regel so) ist nur der Mindestbetrag zu zahlen. 24.2.09/(Handzeichen).“ Mit Schreiben vom 5. März 2009 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass er
einer Gemeinschaftspraxis arbeite, und bat um Übersendung des Gesellschaftervertrages zwischen den weiteren Mitgliedern der Gemeinschaftspraxis und dem Kläger, wobei auch ein „Auszug über die Urlaubs- und Vertretungsregelungen aus dem Vertrag“ ausreichend wäre. Zugleich machte der Beklagte den Kläger
diesem Schreiben darauf aufmerksam, dass lediglich die Mindestleistungen nach § 13c Abs. 1 USG
Höhe von 612,00 € gezahlt werden könnten, sofern hier unentgeltliche Regelungen zwischen den Vertragspartnern getroffen worden sein sollten. Mit seinem Schreiben vom
sbesondere zu § 11 Abs. 4 des Vertrages.
1 des Vertrages über die Führung einer erweiterten, fachübergreifenden Gemeinschaftspraxis
…, den der Kläger damit vorgelegt hatte, heißt es im Wortlaut unter der Überschrift gegenseitige Vertretung, Urlaub und Fortbildung, Krankheit und Berufsunfähigkeit: „
sprechstundenfreien Zeiten, bei Urlaub, Krankheit, Teilnahme an Fortbildungskongressen sowie sonstiger Abwesenheit vertreten sich die Gesellschafter gegenseitig, soweit die Vorschriften der ärztlichen Berufsordnung und des Vertragsarztrechts dem nicht entgegenstehen.“
4 dieses Vertrages heißt es im Wortlaut: „Hinsichtlich der Gewinnverteilung nach Abzug vorstehender Kosten treffen die Vertragspartner eine gesonderte Vereinbarung durch übereinstimmenden gemeinschaftlichen Gesellschafterbeschluss …“
diesem Gesellschafterbeschluss zu § 11 Abs. 4 des Gemeinschaftspraxisvertrages vom
einem Klammerzusatz heißt: „(reine Sprechstundenzeit, aber auch unter Berücksichtigung von externen Arbeitszeiten wie Hausbesuche, betriebsmedizinische Tätigkeit, vertragsärztliche Tätigkeit oder Wehrübungen bei der Bundeswehr)“. Mit Bescheid vom 25. März 2009 lehnte der Beklagte die Gewährung der begehrten Leistungen für Selbständige gemäß § 13a Abs. 2 USG ab. Zur Begründung heißt es, dass dem vorgelegten Gesellschaftervertrag zu entnehmen sei, dass sich der Kläger und seine Kollegen bei Abwesenheit wegen Urlaubs, Krankheit, Fortbildung und sonstiger Abwesenheit als Gesellschafter gegenseitig kostenfrei verträten. Da die Wehrübung als sonstige Abwesenheit im Sinne dieser Vertragsklausel zu betrachten sei, hätten den Kläger seine Kollegen
dieser Zeit unentgeltlich vertreten, jedenfalls sei
soweit davon auszugehen. Daher könnten die Leistungen für Vertreterkosten nicht gewährt werden, Anspruch bestünde
soweit lediglich auf die Mindestleistungen nach § 13c Abs. 1 USG, die mit gesondertem Bescheid festgesetzt würden. Mit seinem ergänzenden Bescheid über die Bewilligung von Leistungen vom ebenfalls 25. März 2009 setzte der Beklagte diese Mindestleistungen nach § 13c USG
Höhe von 612,00 € fest. Darauf verdeutlichte der Kläger mit seinem Schreiben vom
terpretation von § 4 Abs. 1 Gesellschaftervertrag durch den Beklagten sei nicht zutreffend. Bei der Gestaltung dieses Gesellschaftervertrages im Jahre 2004 seien sich die Ärzte darüber einig gewesen, dass immer wieder Termine während der Patientensprechzeiten aufträten, die unaufschiebbar seien und über deren Wahrnehmung auch Konsens bestehe. Als Beispiel für eine sog. sonstige Abwesenheit seien
soweit genannt: „Teilnahme an Beerdigungen von Patienten, Gerichtstermine, Pressetermine, etc.“
solchen Fällen werde der betroffene Kollege von den anderen Partnern vertreten, ohne dass es zu einer Schmälerung seines Gewinnanteiles komme oder ohne dass der jeweils Betroffene Erholungsurlaub nehmen müsse. Der Kläger hat am
Höhe von
sgesamt 3.600,00 € geltend macht. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, dass sich eine Wehrübung nicht unter § 11 des Gesellschaftervertrages subsumieren lasse. Außerdem empfinde er die Ablehnung seines Antrages als einen Verstoß gegen den Vertrauenstatbestand, weil er bisher jeweils anstandslos seitens des Beklagten die Vertreterkosten für die vorangegangenen Wehrübungen erstattet bekommen habe. Nach der Ablehnung der hier begehrten Leistungen für die Wehrübung vom
Verfahren, die sich auf die Unterhaltssicherung für ältere Wehrübungen bezogen hätten. Auch habe der Kläger stets zusätzlich die Verträge über die Praxisvertretung vorgelegt. Der Gesellschaftsvertrag
seiner ursprünglichen Fassung finde sich zwar im Verwaltungsvorgang nicht. Der Kläger habe aber zum Zeitpunkt der Abrechnung seiner ersten Wehrübung diesen Vertrag vorgelegt, dazu bei seinem ersten Gespräch am
soweit betonend geltend macht, dass nach § 4 des vorgelegten Gesellschaftervertrages eine unentgeltliche Vertretung auch für eine wehrübungsbedingte Abwesenheit vorgesehen sei, wofür
sbesondere auch spreche, dass im jetzt gültigen – geänderten – Gesellschaftervertrag eine neue Regelung
dieser Hinsicht getroffen worden sei
der Form, dass nunmehr eine unentgeltliche Vertretung nicht mehr erfolge (Ergänzungsgesellschaftervertrag vom
Höhe von 2.988,00 € geltend macht, und im Übrigen nach entsprechender Klagerücknahme das Verfahren mit dem ursprünglichen Aktenzeichen 7 A 1307/09 eingestellt. Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den
halt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Gründe Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz über den vom Beklagten für die vom Kläger absolvierte Wehrübung mit gesondertem Bescheid vom 25. März 2009 gewährten Betrag von 612,- EUR hinaus. Der weitere Leistungen ablehnende und mit der Klage angegriffene Bescheid vom ebenfalls 25. März 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht
seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO ). Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 13a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 USG.
1 USG ist geregelt, dass Wehrpflichtigen, die
haber von Gewerbebetrieben oder Betrieben der Land- und Forstwirtschaft sind oder andere selbständige Tätigkeiten ausüben, Leistungen nach Abs. 2 oder 3 gewährt werden. Nach § 13a Abs. 2 Satz 1 USG werden dem Wehrpflichtigen zur Fortführung der selbständigen Tätigkeit während des Wehrdienstes die angemessenen Aufwendungen für eine Ersatzkraft, die an seiner Stelle tätig wird, oder die angemessenen Mehraufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Wehrpflichtige seine Aufgaben im Betrieb für die Zeit seiner wehrdienstbedingten Abwesenheit teilweise oder ganz auf Betriebsangehörige überträgt, erstattet. Während der hier
Rede stehenden Wehrdienstzeit des Klägers ist für ihn keine Ersatzkraft eingestellt worden. Vielmehr wurde der Kläger durch den anderen Gesellschafter vertreten. Hierdurch sind dem Kläger jedoch keine Mehraufwendungen entstanden, weil die anderen Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag (§ 4 Abs.1)
der damaligen Fassung zur unentgeltlichen Vertretung verpflichtet waren. Es ist maßgeblich, dass sich eine etwaige Entgeltlichkeit im Vertrag hätte ausdrücklich niederschlagen müssen, was hier aber gerade nicht der Fall ist. Ein Leistungsanspruch nach dem USG setzt voraus, dass er sich eindeutig, klar und transparent aus den Nachweisen des Berechtigten ergibt.
soweit macht sich die Kammer die Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts zur Formenstrenge, Verfahrensvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung im Leistungsrecht der Unterhaltssicherung zu eigen, derentwegen es nicht im Ermessen der Unterhaltssicherungsbehörden steht, "andere Nachweise zu akzeptieren" (Nds. OVG, Beschluss vom 11. August 2011 - 13 PA 148/11 - Vnb.), und überträgt diese angesichts der strukturellen Vergleichbarkeit der Konstellationen auf den vorliegenden Fall. Danach kommt es entscheidend auf die jeweilige Fassung des einschlägigen Gesellschaftsvertrags zum maßgeblichen Zeitpunkt der jeweiligen Wehrübung an. Seinerzeit ist hier Unentgeltlichkeit vorgesehen (gewesen), weshalb der geltend gemachte Anspruch nicht begründet ist. So hat auch das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, dem die Kammer
soweit folgt, Folgendes wörtlich festgehalten (Urteil vom
dem Vertrag noch angesichts der äußeren Umstände irgendwelche Anhaltspunkt. Eine Vergütung für den vertretenden, nicht abwesenden Arzt ist vertraglich aber nur für den Fall der Krankheit vorgesehen. Diesem gibt § 12 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages im Falle der Erkrankung des anderen Gesellschafters die Wahlmöglichkeit, einen Vertreter einzustellen und diesen aus der Krankentagegeldversicherung zu vergüten oder aber auf die Einstellung eines Vertreters zu verzichten und
Höhe der an die Gemeinschaft ausgezahlten Krankentagegeldversicherungssumme Vorabentnahmen zu tätigen. Gerade der Umstand, dass eine Vereinbarung über die Vergütung im Vertretungsfall ausdrücklich nur für den Fall der Erkrankung eines Gesellschafter getroffen wurde, zeigt, dass
den übrigen Fällen der Abwesenheit eines der beiden Vertragspartner die Vertretung unentgeltlich erfolgen soll. Die Frage, ob der Kläger die Zustimmung des Dr. C1. einholen muss, wenn er an einer Wehrübung teilnehmen möchte, und dieser seine Zustimmung versagen kann, betrifft das
nenverhältnis der beiden Gesellschafter und ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Zudem hat Dr. C1. offenbar
der Vergangenheit jeweils seine Zustimmung erteilt. Allerdings trägt der Kläger vor, dies sei jeweils nur unter der Voraussetzung geschehen, dass Dr. C
Zukunft einer Teilnahme des Klägers an Wehrübungen nicht mehr zustimmen, ist es Sache des Klägers zu klären, ob er eine Zustimmung verlangen kann oder aber gegebenenfalls auf die Teilnahme an Wehrübungen verzichtet. Zudem bleibt den Gesellschaftern eine schriftliche Änderung oder Ergänzung des Gesellschaftsvertrages unbenommen." Soweit mit der hier relevanten Wehrübung und ihrer Abrechnung eine Änderung der Verwaltungspraxis des Beklagten einhergeht bzw. einhergegangen ist, ändert dies nichts. Eine dergestalte Änderung der Verwaltungspraxis ist zulässig und genügt zudem dem Voranstehenden zur rechtmäßigen Ausgestaltung des Abrechnungswesens für Leistungsansprüche nach dem Unterhaltssicherungsgesetz. Auf die vorangehenden Abrechnungsverfahren kann sich der Kläger demgegenüber nicht stützen. Hier konnte und durfte
soweit auch kein Vertrauen entstehen, da diese Verfahren nicht rechtmäßig waren, soweit sie die Gewährung der Leistung nicht an die Entgeltlichkeit der Vertretung im Falle der Abwesenheit wegen Wehrübung im Gesellschaftsvertrag selber koppelten, und erst Recht nicht, soweit dies trotz Einsichtnahme eines Behördenmitarbeiters
den damaligen Gesellschaftsvertrag mit dem Passus über die Unentgeltlichkeit der Vertretung im Falle der Abwesenheit wegen Wehrübung geschah. Damit erklären sich zugleich die Gründe, aus denen die Kammer die im Rahmen der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge des Klägers abgelehnt hat. Der Kläger hatte
soweit die Vernehmung der Zeugen 1. … …, Mitarbeiter des Beklagten, zum Beweis der Tatsache, dass dieser Zeuge bei der ersten Wehrübung den Gesellschaftsvertrag
der ursprünglichen Fassung mit ihm erörtert und die Regelung von § 4 des Gesellschaftsvertrages für den Anspruch auf Ersatz der angemessenen Aufwendungen für eine Ersatzkraft für ausreichend erachtet habe, und der Begriff „sonstige Tätigkeiten“ danach kein Ausschlusskriterium bei der Erlangung der Vertreterkosten bis zu 307,00 Euro pro Tag sei, und 2. Dr. … … (Mitglied der Gemeinschaftspraxis des Klägers), zum Beweis der Tatsache, dass unter den Gesellschaftern der Gemeinschaftspraxis Wehrübungen nicht zu den sonstigen Tätigkeiten gehören, bei denen eine unentgeltliche Vertretung zu erfolgen habe, beantragt. Beide Beweisanträge hat die Kammer
der Verhandlung abgelehnt. Es liegt keine Beweiserheblichkeit vor, da bei unterstelltem Beweiserfolg
der Vergangenheit Leistungen zu Unrecht gewährt worden wären, was
des den hier streitigen Anspruch des Klägers nicht begründen kann. Für die Auslegung des Gesellschaftsvertrages
der seinerzeit gültigen Fassung sind die Verkehrsanschauung und die Formenstrenge des Unterhaltssicherungsgesetzes maßgeblich. Es kommt nicht auf die subjektiven Auffassungen der Beteiligten und die Handhabung des Gesellschaftsvertrages durch den Kläger und seine Kollegen
der Gemeinschaftspraxis an, siehe oben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO. Permalink: http://openjur.de/u/366670.html Kommentare
English
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.