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LG München I, Urteil vom 6. April 2011 - Az. 15 S 14002/09

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts München vom 17.7.2009 (Az.: 423 C 7343/09) wie folgt abgeändert:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 23,80 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2008 zu bezahlen.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere € 46,41 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.03.2009 zu bezahlen.
  3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 87 %, die Beklagte zu 13 %. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. V. Die Revision wird zugelassen. VI. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf € 130,90 festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten um die Rückforderung von Zahlungen, die der Kläger im Zusammenhang mit einem Abschleppvorgang an die Beklagte geleistet hat. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen, § 540 I 1 Nr. 1 ZPO. Mit Urteil vom 17.7.2009 wurde die Beklagte verurteilt, an den Kläger € 130,90 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.12.2008, sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 46,41 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.3.2009 zu bezahlen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 17.7.2009 hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 24.7.2009 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 21.10.2009 begründet. Die Beklagte trägt in der Berufungsinstanz ergänzend vor, die Preise der Beklagten seien betriebswirtschaftlich kalkuliert. Die betriebswirtschaftliche Kalkulation der Beklagten ginge von 2.500 Fällen pro Jahr aus, wobei jährliche Kosten wie folgt in Ansatz zu bringen seien: Personalkosten (€ 170.000,00), Abschreibungen (€ 5.000,00), Fremdleistungen Abschleppkosten (€ 250.000,00), Rechtsverfolgung / Gericht (€ 30.000,00), Raumkosten (€ 25.000,00), Fahrzeugkosten (€ 25.000,00), Reisekosten Arbeitnehmer (€ 10.000,00), Reisekosten Unternehmer (€ 5.000,00), EDV (€ 10.000,00), Telefon (€ 5.000,00), Unternehmerlohn (€ 60.000,00), Gewinn (€ 30.000,00). Hieraus würden sich Gesamtkosten von € 625.000,00 und pro Vorgang ein durchschnittlicher Betrag von € 250,00 ergeben. Der Beklagte ist der Auffassung, die Preisgestaltung sei einer Überprüfung durch den Besitzstörer entzogen. Die Beklagte beantragt: I. Das Urteil des Amtsgerichts München 423 C 7343/09 vom 17.7.2009 wird aufgehoben, soweit die Beklagte zur Zahlung verurteilt worden ist. II. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Der Kläger trägt in der Berufungsinstanz ergänzend vor, dass weder die Kosten für die "Grundgebühr" noch für die "Fahrtkostenpauschale" nachgewiesen seien. Das Gericht hat mit Beschluss vom 18.5.2010 Hinweise erteilt und Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen ... Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 9.2.2011 verwiesen. Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Protokolle zur mündlichen Verhandlung vom 10.3.2010 und vom 9.2.2011 sowie sämtliche zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Gründe I. Die zulässige Berufung ist überwiegend begründet. Ein Rückforderungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte besteht lediglich hinsichtlich der geltend gemachten "Fahrtkostenpauschale" von € 20,00 zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer.
  4. Gegenstand der von der Beklagten eingelegten Berufung mit einer Berufungssumme von € 130,90 sind die von der Beklagten gegenüber dem Kläger geltend gemachten Kosten für die "Fahrzeugvorbereitung" i. H. v. € 90,00 netto sowie die "Fahrtkostenpauschale" in Höhe von € 20,00 netto, jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 19 %, insgesamt € 130,
  5. Entgegen der vom Erstgericht vertretenen Rechtsauffassung, kann die Beklagte auch die Kosten für die "Fahrzeugvorbereitung" geltend machen, sodass die Zahlung des Klägers hierauf nicht ohne Rechtsgrund erfolgte und ihm deshalb ein Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1,
  6. Alt. BGB nicht zusteht. Der Kläger hat demzufolge keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung der Kosten in Höhe von insgesamt € 107,10, da die Zahlung an die Beklagte insoweit nicht rechtsgrundlos erfolgte. Dem Klinikum ... standen gegen den Kläger Schadensersatzansprüche für die Beseitigung der durch den Kläger verübten Besitzstörung zu, welche es an die Beklagte abgetreten hat. a) Das unbefugte Abstellen eines Pkw auf einem Privatgrundstück stellt eine verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 Abs. 1 BGB dar. aa) Das Abstellen des Fahrzeugs durch den Kläger erfolgte verbotswidrig. Dieser stellte das Fahrzeug auf einer Sperrfläche in einer Feuerwehranfahrtszone direkt unter einem Schild "absolutes Halteverbot" ab. Der Vortrag des Klägers, wonach die Arbeitgeberfirma des Klägers im Besitz einer ärztlichen Genehmigung für die Anfahrt an das Klinikum ... gewesen sei, vermag nichts daran zu ändern, dass der Kläger verbotswidrig handelte. Dass diese Genehmigung über die Berechtigung zur Anfahrt auf das Klinikgelände hinaus auch zum Abstellen eines Fahrzeugs in einer dort befindlichen Halteverbotszone berechtigen würde, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. bb) Ob es sich beim unbefugten Abstellen eines Fahrzeugs im Bereich eines Privatparkplatzes um eine Besitzstörung oder eine teilweise Besitzentziehung handelt, ist für die rechtliche Beurteilung unerheblich (vgl. BGH NJW 2009, 2530 Tz. 13 mit zahlreichen w. N.). 21cc) Diesen in Folge verbotener Eigenmacht bestehenden Zustand darf der Grundstücksbesitzer beseitigen, indem er das Fahrzeug abschleppen lässt (vgl. MK-Joost,
  7. Auflage 2009, § 839 BGB Rn. 5). Dem Klinikum ... stand insofern ein Selbsthilferecht zur Beseitigung der Besitzbeeinträchtigung zu. Dieses hat seine Grundlage in der Vorschrift des § 859 Abs. 1 BGB, wenn man das unbefugte Parken als Besitzstörung ansieht und aus der Vorschrift des § 859 Abs. 3 BGB, wenn man eine teilweise Entziehung des Besitzes annimmt (vgl. BGH NJW 2009, 2530 , 2531 Tz. 16). dd) Die ihm durch die Beauftragung des Abschleppdienstes entstehenden Kosten darf der Grundstücksbesitzer gemäß §§ 823 Abs. 2, 249 BGB im Wege der Schadensersatzes geltend machen (vgl. die Entscheidung des Kammergerichts vom 7.1.2011, 13 U 31 / 10, Tz. 25, zitiert nach juris; BGH NJW 2009, 2530 ; vgl. auch OLG Karlsruhe OLGZ 1978, 206 ). 23

(1)Gemäß § 249 Abs. 2 BGB kann der Geschädigte die zur Schadensbeseitigung erforderlichen Aufwendungen ersetzt verlangen. Hierbei muss es sich um Folgen handeln, die in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen wurde (BGH NJW 2005, 3137 Tz. 8). Notwendig ist ein innerer Zusammenhang zwischen der Pflicht- oder Normverletzung und dem Schaden, nicht nur eine mehr oder weniger zufällige äußere Verbindung (BGH NJW 1972, 36 Tz. 32; BGH NJW 1986, 1329 , 1332; BGH NJW-RR 2003, 1035 ). Dieser Zusammenhang ist vorliegend gegeben, denn dass unbefugt in einer Parkverbotszone auf dem Grundstück der Klinik abgestellte Fahrzeuge kostenpflichtig abgeschleppt werden, stellt keine überraschende oder fernliegende Reaktion des unmittelbaren Besitzers dar, sondern die Verwirklichung der Ankündigung auf dem deutlich sichtbar aufgestellten Schild (vgl. BGH NJW 2009, 2530 , 2531 Tz. 19). Die Ersatzpflicht erstreckt sich auf Aufwendungen des Geschädigten, soweit er sie nach den Umständen des Falles als notwendig ansehen durfte (vgl. Palandt-Grüneberg, 70. Auflage 2011, Vor § 249 Rn. 44; BGH NJW 1990, 2060 , 2061 Tz. 17; BGH NJW 2005, 1041 Tz. 7). Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH kann nur für solche Schadensfolgen Ersatz verlangt werden, die innerhalb des Schutzbereichs der verletzten Norm liegen. Auch diese Voraussetzung liegt hier vor. Da das Gesetz dem unmittelbaren Besitzer als spontane Reaktion auf eine verbotene Eigenmacht das Selbsthilferecht (§ 859 BGB) zubilligt, dessen Ausübung mit Kosten verbunden sein kann, stellt es selbst den notwendigen Zusammenhang zwischen der Verletzung des Schutzgesetzes (§ 858 Abs. 1 BGB) und der Schadensfolge her (vgl. BGH NJW 2009, 2530 , 2531 Tz. 19). Die Schadensersatzpflicht entfällt auch nicht deshalb, weil das Klinikum ... selbst durch die Beauftragung der Klägerin die letzte Ursache für die Herbeiführung des Schadens gesetzt hat. Denn die Beauftragung eines Abschleppunternehmens wurde durch das verbotswidrige Abstellen des Fahrzeuges herausgefordert und stellt eine nicht ungewöhnliche Reaktion auf dieses dar. In derartigen Fällen ist eine Ersatzpflicht gegeben. Gleiches hat für ein Unternehmen wie das der Beklagten zu gelten, welches verschiedene weitergehende Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Abschleppvorgang anbietet, welche sich im Rahmen des Erforderlichen halten.
(2)Nach dem allgemeinen Wirtschaftlichkeitspostulat hat der Geschädigte unter mehreren zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten diejenige zu wählen, die den geringsten Aufwand erfordert (vgl. Münchener Kommentar-Oetker, 5. Auflage 2007, § 249 Rn. 362). Der Grundstücksbesitzer wäre demnach bei einer Beauftragung eines Abschleppunternehmens im Einzelfall gehalten unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebots nicht den teuersten Anbieter zu wählen (vgl. Kammergericht a. a. O., Tz. 28). Er kann nur den Ersatz der erforderlichen Kosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Hierbei ist er nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (vgl. BGH NJW 2005, 1933 ; BGH NJW 2005, 51 ; BGH NJW 2005, 135 ; BGH NJW 2005, 1041 ; BGH NJW 2005, 1043 ). (2.1) Der Verpflichtung zur Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebots kann sich der Grundstücksbesitzer nicht dadurch entziehen, dass er im Vornherein einen Pauschalauftrag erteilt. Auch ein derartiger Auftrag ist im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten zu beurteilen. Insoweit ist der vorliegende Fall nicht mit den bereits vom BGH entschiedenen Fällen vergleichbar, in denen der BGH von einem Ausschluss der Überprüfungsmöglichkeit durch den Schädiger oder das Gericht im Schadensersatzprozess ausgeht (vgl. beispielsweise BGH NJW 2004, 3326 , 3328; BGH NJW 2007, 1450 ). Der grundlegende Unterschied zu den vom BGH entschiedenen Fällen liegt darin, dass diesen jeweils Fallkonstellationen zugrunde lagen, in denen der Geschädigte keine Möglichkeit hatte, grundlegenden Einfluss auf die Vertragsausgestaltung zu nehmen. Vorliegend beruhen die geltend gemachten Kosten jedoch auf einer Vereinbarung zwischen einem Dritten und dem Geschädigten selbst, wobei das Klinikum ... die Möglichkeit hatte, im Rahmen einer freien Vertragsgestaltung noch vor Eintritt des schädigenden Ereignisses auf den Umfang der Maßnahmen und die hierfür zu entrichtenden Entgelte Einfluss zu nehmen. In derartigen Fällen ist eine Überprüfung anhand des Wirtschaftlichkeitsgebots nicht ausgeschlossen, zumal ansonsten Verträge geschlossen werden könnten, die sich bei Außerachtlassung des Wirtschaftlichkeitsgebots ohne jede Kontrollmöglichkeit zu Lasten Dritter auswirken würden. (2.2) Im Rahmen der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit kann der Geschädigte aufgrund der besonderen Fallgestaltung berechtigt sein, Leistungen in Anspruch zu nehmen, die über die bloße Schadensbeseitigung hinausgehen, nämlich dann, wenn mit diesem Tarif besondere Leistungen angeboten werden und der Geschädigte auf diese angewiesen ist (vgl. Kammergericht a. a. O., Tz. 28; BGH NJW 2005, 1933 ; BGH VersR 2008, 1706 , BGH VersR 2010, 494 ), aber auch dann, wenn die Inanspruchnahme sonst aufgrund der Interessenlage gerechtfertigt ist. Auch der Grundstücksbesitzer, der auf seinem Grundstück Parkverbotszonen einrichtet, ist – ebenso wie ein Grundstücksbesitzer, der für seine Kunden Parkplätze bereit stellt – berechtigt, sich gegen verbotswidrig parkende Fahrzeuge wirksam präventiv zu wehren. Es stellt eine angemessene betriebswirtschaftliche Erwägung dar, den Aufwand für die Feststellung der Fahrer der verbotswidrig abgestellten Fahrzeuge, die Veranlassung der Fahrzeugumsetzung und deren Durchführung zu bündeln und mit diesen Aufgaben ein darauf spezialisiertes Unternehmen zu beauftragen (vgl. Kammergericht a. a. O., Tz. 28; BGH NJW 2009, 2530 , 2531 Tz. 18). 30
(3)Die Angemessenheit der in Ansatz gebrachten Kosten kann daher nicht alleine daran gemessen werden, welche Kosten für den reinen Abschleppvorgang angefallen wären. Daneben sind die Kosten im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs und der Feststellung des Fahrers, insbesondere Personalkosten und Kosten der Beweissicherung ersatzfähig. (3.1) Zwischen der Beklagten und dem Krankenhaus ... wurde vereinbart, dass bei der Beseitigung der Besitzstörung durch die Beklagte unter anderem folgende Tätigkeiten durchgeführt werden sollten: Zuordnung des Fahrzeugs in eine Fahrzeugkategorie, die äußere Sichtung auf Beschriftung, die Sichtung des Fahrzeuginneren, die Prüfung des Fahrzeugs auf Sicherung gegen unbefugtes Benutzen, das Prüfen der Zulassung nach der Straßenverkehrsordnung, die visuelle Sichtung auf bereits vorhandene Schäden und deren Protokollierung, die Dokumentation der Situation vor Ort (Fotos, Zeugen), die Abschätzung des Fahrzeugs auf Maße und Gewicht, die visuelle äußere Sichtung hinsichtlich der Lademöglichkeiten und Ladungssicherung während des Transports, die Prüfung des Fahrzeugs auf Sicherung gegen Wegrollen und das Anfordern eines geeigneten Transportmittels (vgl. Bl. 24 d. A. und Anlage B 9). Diese Einzelpunkte waren bereits als Anlage 1 Bestandteil eines zwischen dem Städtischen Krankenhaus ... und der Beklagten geschlossenen Vertrags vom 25.10.2004, welche identisch mit der Anlage B 9 sind. Dieser Vertrag wurde vom Zeugen ... anlässlich seiner Vernehmung am 9.2.2011 vorgelegt. Die Kammer geht aufgrund des Umstands, dass sich bei den Unterlagen, die der Zeuge ... im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegt hat, bei dem Vertrag vom 25.10.2004 als Anlage 1 ("Vorbereitungsarbeiten zum Fahrzeugabtransport") die identischen Einzelpunkte ergaben, wie sie auch in Anlage B 9 enthalten sind, davon aus, dass zwischen dem Klinikum ... und der Beklagten die Vornahme eben dieser Handlungen vereinbart worden war. (3.2) Für die genannten Tätigkeiten wurde zwischen der Beklagten und dem Krankenhaus ... vereinbart, dass für die genannten Tätigkeiten ein Preis von € 135,00 zuzüglich einer Fahrtkostenpauschale in Höhe von € 20,00 berechnet wird. Dies ergibt sich aus der Preisliste vom 1.10.2007, welche in Anlage B 10 vorgelegt wurde. Auch wenn sich diese Preisliste nicht bei dem Vertrag zwischen dem Städtischen Krankenhaus ... und der Beklagten vom 25.10.2004 befand, den der Zeuge bei der mündlichen Verhandlung vom 9.2.2011 vorgelegt hat, ergibt sich diese Vereinbarung jedenfalls aus der Vereinbarung vom 25.3.2003, welche der Zeuge ... bei seiner Vernehmung vorgelegt hat und der eine Preisliste ohne Datum nachgeheftet war, die der Anlage B 10 entspricht mit Ausnahme der Ziffer 6 "Leerfahrt" (vgl. Sitzungsprotokoll vom 9.2.2011, dort S. 4). Aus der Preisliste ergibt sich demzufolge sowohl der in erster Instanz als berechtigt angesehene Betrag für die Leerfahrt in Höhe von € 45,00 netto (€ 53,55 brutto), als auch die Kosten "Grundgebühr PKW ohne Versetzung" in Höhe von € 90,00 netto (€ 107,10 brutto) und der Fahrtkostenpauschale in Höhe von € 20,00 netto (€ 23,80 brutto). Der Zeuge ... gab insoweit an, dass den vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Klinikum ... und der Beklagten ein Vertrag vom 30.3.2005 zugrunde lag. Aufgrund des Umstands, dass sich bei den Unterlagen des Klinikums ... welche dem Zeugen ... vorlagen, eine undatierte Preisliste befand, welche sowohl die Position "Grundgebühr ohne Versetzung" in Höhe von € 90,00 netto als auch die Position "Fahrtkostenpauschale" in Höhe von € 20,00 netto umfasste, geht die Kammer davon aus, dass zwischen dem Klinikum ... und der Beklagten für diese Maßnahmen Entgelte in dieser Höhe tatsächlich vereinbart worden waren. (3.3) Der Schadensersatzanspruch soll die wirtschaftlichen Folgen eines unerlaubten Eingriffs ausgleichen. Dazu können auch Aufwendungen des Geschädigten zur Schadensbeseitigung bzw. zur Verhinderung des Eintritts eines konkret drohenden Schadens gehören. Erforderlich ist jedoch immer, dass die Aufwendungen die Folge eines bestimmten ersatzpflichtigen Verhaltens sind (vgl. Münchener Kommentar-Oetker,
  1. Auflage 2007, § 249 Rn. 192). Hingegen hat der Geschädigte den Arbeits- und Zeitaufwand bei der Schadensermittlung und der außergerichtlichen Abwicklung des Schadensersatzanspruchs selbst dann zu tragen, wenn er hierfür besonderes Personal einsetzt, sofern der im Einzelfall erforderliche Aufwand die von einem privaten Geschädigten im Rahmen der üblichen typischerweise zu erbringenden Mühewaltung nicht überschreitet (vgl. BGH NJW 1996, 921 , 922 Tz. 10 m. w. N.). (3.4) Nach Auffassung der Kammer ist demnach hinsichtlich der Kosten zu Differenzieren. Hierbei kann auf die allgemeinen im Zusammenhang mit Überwachungs- und Sicherungsmaßnahmen zum Zwecke der Schadensabwehr oder -minderung aufgestellten Grundsätze zurückgegriffen werden. Diese haben in der Vergangenheit insbesondere im Zusammenhang mit Diebstählen in Kaufhäusern und Selbstbedienungsläden Bedeutung gewonnen (vgl. grundlegend hierzu BGH NJW 1980, 119 ff.). Allgemeine Vorbeugemaßnahmen gegen Ladendiebstähle (Hausdetektive, Videoüberwachung) sind nicht ersatzfähig. Gleiches gilt für die dem Bestohlenen entstehenden Bearbeitungskosten. Ersatzfähig sind demgegenüber die nach entsprechender Auslobung für die Ergreifung eines Diebes zu bezahlenden Fangprämien, soweit sie in angemessenem Umfang zum Wert der gestohlenen Sache stehen (vgl. Staudinger-Vieweg, Eckpfeiler des Zivilrechts, Neubearbeitung 2011, J. Schadensersatzrecht, Rn. 122). Maßgebliches Differenzierungskriterium ist also, ob es sich um Kosten für die Abwehr eines konkreten Eingriffs handelt, oder ob es sich um Aufwendungen handelt, die der Geschädigte allgemein tätigt, um seine Rechtsposition vor Eingriffen zu schützen. Kosten für Vorbeugemaßnahmen, zu denen auch Überwachungsmaßnahmen zählen, sind dem Geschädigten nicht zu ersetzen. (3.5) Zur Überzeugung der Kammer stellen die entstandenen Kosten für die "Fahrzeugvorbereitung" in Höhe von € 90,00 keine Kosten für Schadensverhütungsmaßnahmen dar, sondern es handelt sich um Kosten, die aufgrund des konkreten Schadensereignisses entstanden und daher ersatzfähig sind. Um allgemeine Überwachungsmaßnahmen kann es sich denknotwendig nur dann handeln, wenn Kosten geltend gemacht werden, die vor dem Parkverstoß des Klägers angefallen sind. Solche wurden mit den dem Kläger in Rechnung gestellten Kosten zur Überzeugung der Kammer nicht geltend gemacht. Hinsichtlich der "Grundgebühr PKW ohne Versetzung" ergibt sich dies zum einen aus dem Vortrag der Beklagtenpartei im Schriftsatz vom 22.4.2009, dort S. 6 (Bl. 24 d. A.), wonach die Beklagte zur Durchführung folgender Tätigkeiten beauftragt worden war: Zuordnung des Fahrzeugs in eine Fahrzeugkategorie, die äußere Sichtung auf Beschriftung, die Sichtung des Fahrzeuginneren, die Prüfung des Fahrzeugs auf Sicherung gegen unbefugtes Benutzen, das Prüfen der Zulassung nach der Straßenverkehrsordnung, die visuelle Sichtung auf bereits vorhandene Schäden und deren Protokollierung, die Dokumentation der Situation vor Ort (Fotos, Zeugen), die Abschätzung des Fahrzeugs auf Maße und Gewicht, die visuelle äußere Sichtung hinsichtlich der Lademöglichkeiten und Ladungssicherung während des Transports, die Prüfung des Fahrzeugs auf Sicherung gegen Wegrollen und das Anfordern eines geeigneten Transportmittels. Ergänzend hierzu hat die beklagte Partei mit Schriftsatz vom 3.3.2010, dort S. 5 (Bl. 131 d. A.) eine betriebswirtschaftliche Kalkulation vorgelegt, wonach sie unter Zugrundelegung der Ausgaben für "Personalkosten, Abschreibungen, Fremdleistungen für Abschleppkosten, Rechtsverfolgung/Gericht, Raumkosten, Fahrzeugkosten, Reisekosten Arbeitnehmer, Reisekosten Unternehmer, EDV, Telefon, Unternehmerlohn und Gewinn" einen durchschnittlichen auf den jeweiligen Vorgang entfallenden Betrag von € 250,00 errechnet. Diese Kalkulation wurde weder von der Klagepartei bestritten noch ergeben sich aus Sicht der Kammer Anhaltspunkte dafür, dass einzelne Positionen ggf. überhöht dargestellt wurden. Auch ohne Berücksichtigung der Position "Fremdleistung Abschleppkosten" i. H. v. € 250.000,00 verbleibt es bei durchschnittlichen Kosten pro Vorgang in Höhe von € 150,
  2. Die geltend gemachte "Grundgebühr ohne Versetzung" von € 90,00 zzgl. Mehrwertsteuer ist demnach als angemessen anzusehen. 38(3.6) Die geltend gemachte Fahrtkostenpauschale in Höhe von € 20,00 zuzüglich Mehrwertsteuer war der Beklagten hingegen nicht zuzusprechen. Nach Auffassung der Kammer wären diese – nach den oben dargestellten Differenzierungskriterien – allenfalls dann ersatzfähig, wenn der Parkverstoß durch Mitarbeiter des Klinikums ... festgestellt worden wäre und der Mitarbeiter der Beklagten nach erfolgter Benachrichtigung dann aufgrund des konkreten Parkverstoßes angefahren wäre. Nicht ersatzfähig sind die Kosten hingegen, wenn der zuständige Mitarbeiter den Parkverstoß erst nach erfolgter Anfahrt festgestellt hätte. Denn dann würde es sich bei den Fahrtkosten um einen Bestandteil einer (nicht ersatzfähigen) Überwachungsmaßnahme handeln. Insoweit wurde die Beklagte mit Hinweisbeschluss vom 18.5.2010, dort Ziff. 1 darauf hingewiesen, dass es sich aus dem bisherigen Vorbringen der Beklagten nicht ergibt, ob das Fahrzeug des Klägers nach einer Information bzw. nach Aufforderung durch das Klinikum ... entfernt wurde, oder ob der Parkverstoß im Rahmen eines Kontrollgangs von Mitarbeitern der Beklagten festgestellt wurde. Hierzu sei ergänzender Sachvortrag der Beklagten erforderlich. Insofern oblag der Beklagten die sekundäre Darlegungslast, da es sich dabei um einen Vorgang handelte der alleine in ihrem Wahrnehmungsbereich liegt. Der Kläger konnte hierzu aus eigener Wahrnehmung nichts vortragen. Die beklagte Partei ergänzte ihren Vortrag hierauf in der Folgezeit nicht und kam danach ihrer Darlegungslast nicht nach. Sodass – auch nach erfolgter Vernehmung des Zeugen ..., der keine Erinnerung an den konkreten Vorgang mehr hatte – unklar bleibt, ob die Anfahrt aufgrund des konkreten Parkverstoßes erfolgte und somit ersatzfähig wäre, oder ob der Mitarbeiter der Beklagten ohne einen konkreten Anlass zur Überwachung der Parkverbotszone angefahren ist. Hierfür spricht, dass nach den Ausführungen der Beklagten im vorliegenden Fall "nach der Feststellung der Besitzstörung noch eine Karenzzeit von 10 Minuten abgewartet" worden sei bzw. – wie sich aus dem als Anlage BB 26 vorgelegten "Erfassungsbogen" ergibt – der Parkverstoß von 13:54 Uhr bis 14:20 Uhr andauerte. Bei einer Benachrichtigung durch Mitarbeiter des Klinikums und sich daran anschließender Anfahrt eines Mitarbeiters der Beklagten ist allerdings davon auszugehen, dass eine längere "Karenzzeit" verstrichen wäre. Im erstgenannten Fall würde es sich bei den Kosten für die Anfahrt nach Auffassung der Kammer jedoch um allgemeine Überwachungskosten handeln, welche nicht ersatzfähig sind. Da die Beklagte der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast in diesem Zusammenhang nicht nachgekommen ist, geht dies zu ihren Lasten. Die Kosten für die Anfahrt sind daher nicht vom Kläger zu tragen. b) Die Beklagte ist Inhaber der durch ihre Beauftragung entstandenen Kosten für die "Fahrzeugvorbereitung" gegenüber dem Kläger aufgrund der Abtretungserklärung vom 17.10.2008 (Anlage B 6). Die Zahlung an die Beklagte erfolgte in dieser Höhe somit nicht rechtsgrundlos.
  3. Der Zinsanspruch sowie der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten ergibt sich aus §§ 286 , 288 BGB. Der Kläger kann die vorgerichtlichen Anwaltskosten in voller Höhe geltend machen, da diese auch dann in der geltend gemachten Höhe angefallen wären, wenn der Kläger von vornherein nur die nunmehr zugesprochene Summe von € 23,80 gegenüber der Beklagten geltend gemacht hätte. Ein Gebührensprung wurde durch die Zuvielforderung nicht ausgelöst. II. Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus §§ 92 I ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. III. Die Revision wird zugelassen, da die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 II ZPO. Die Frage, in welcher Höhe Besitzstörer zum Ersatz von Kosten verpflichtet sind, ist in der Instanzrechtsprechung umstritten und war bislang nicht Gegenstand höchstgerichtlicher Rechtsprechung. IV. Der Streitwert wird – insoweit im Beschlusswege – auf € 130,90 festgesetzt. Permalink: http://openjur.de/u/367315.html Kommentare
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