Tenor Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 1.608.583,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 1.548.076,71 Euro seit dem 16.06.2007 und aus weiteren 60.507,24 Euro seit dem 20.11.2007 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Gründe Die Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung in Höhe der Klageforderung gegen das beklagte Land. Denn das beklagte Land hat in der Zeit vom 07.04.2003 bis 01.02.2006 von der Insolvenzschuldnerin Zahlungen erhalten, die die Klageforderung ergeben, die der Kläger nach der Anfechtung zur Insolvenzmasse zurückfordern kann, §§ 129 , 133 Abs. 1, 143 Abs. 1 Satz 1 InsO in Verbindung mit § 818 BGB. Diese Zahlungen der Insolvenzschuldnerin stellen Rechtshandlungen im Sinne der oben genannten Vorschriften innerhalb des in § 133 Abs. 1 InsO genannten Zeitraums dar, die anfechtbar sind, weil die Insolvenzschuldnerin diese Leistungen in Gläubigerbenachteiligungsabsicht geleistet hat und dem beklagten Land dies bekannt war. Die Zahlungen der Insolvenzschuldnerin sind unstreitig Rechtshandlungen im Sinn der genannten Vorschriften. Es handelt sich auch bei allen vom Kläger angeführten Zahlungen um Leistungen der Insolvenzschuldnerin. Dies ergibt sich daraus, dass die Zahlungen geleistet wurden durch die Rechtsanwaltsgesellschaft T5, die für die Insolvenzschuldnerin ein Treuhandkonto führte. Bei dem Guthaben auf diesem Treuhandkonto handelt es sich um Vermögen der Insolvenzschuldnerin. Zahlungen stellen daher Leistungen der Insolvenzschuldnerin dar. Der Zeuge T3 hat insoweit eindeutig und unmissverständlich sowie widerspruchsfrei und glaubhaft bekundet, dass es sich bei dem Konto, von dem die angefochtenen Zahlungen an das beklagte Land erfolgt seien, um ein Treuhandkonto der Insolvenzschuldnerin gehandelt habe. Nur die Insolvenzschuldnerin habe über das Konto verfügen dürfen. Damit handelt es sich um Vermögen der Insolvenzschuldnerin. Zahlungen von diesem Konto sind damit unabhängig von der Herkunft der Einzahlungen Leistungen der Insolvenzschuldnerin. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Insolvenzschuldnerin auf eigene Steuerschulden geleistet hat oder - wie das beklagte Land unsubstantiiert vorträgt - auf Steuerschulden des Geschäftsführers. Denn im Falle der Zahlung auf eine fremde Schuld wäre zunächst davon auszugehen, dass der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin jedenfalls keinen Anspruch darauf hatte, dass die Insolvenzschuldnerin diese Forderung durch Zahlung erfüllt. Auch eine solche Leistung, die als kongruente Deckung anzusehen wäre, wäre nach den Grundsätzen des § 133 InsO anfechtbar. Insoweit kann auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen werden. Diese Zahlungen erfolgte in Gläubigerbenachteiligungsabsicht. Diese liegt vor, wenn die Insolvenzschuldnerin bei der Zahlung weiß und beabsichtigt, oder zumindest als mutmaßliche Folge seines Handels erkennt und billigt, dass andere Gläubiger benachteiligt werden, wobei die Benachteiligung nicht das einzige Ziel der Handlung sein muss. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Insolvenzschuldnerin hatte bereits im Jahr 2001 erhebliche Steuerschulden, die sie nicht zu erfüllen in der Lage war. Jedenfalls war sie außer Stande, diese Steuerschulden unverzüglich oder in nur wenigen größeren Beträgen zu zahlen. Vielmehr bot die Insolvenzschuldnerin dem beklagten Land bereits im Jahr 2001 bei Steuerschulden von mehr als 2 Mio. DM die Zahlung von monatlichen Raten an. Dieses Ratenzahlungsangebot wurde zunächst zurückgewiesen, weil das beklagte Land angesichts der Höhe der Rückstände davon ausging, dass diese für eine Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung sprechen könnten. Gleichzeitig wurde ein Haftungsbescheid gegenüber dem Geschäftsführer erlassen. Bei einer Unterredung am 25.07.2001 erzielten das beklagte Land und die Insolvenzschuldnerin Einigkeit, dass die Insolvenzschuldnerin erhebliche Beträge in den folgenden Monaten auf die Rückstände zahlen sollte. Diese Zahlungen wurden aber nicht geleistet und ein Vollstreckungsversuch im November 2001 scheiterte daran, dass bei der Insolvenzschuldnerin niemand angetroffen wurde. Schon zu diesem Zeitpunkt muss von einer Zahlungsunfähigkeit ausgegangen werden, weil die Insolvenzschuldnerin nicht einmal die eigenen Vorschläge zur Reduzierung der Steuerschuld einhielt; dabei kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass das beklagte Land aufgrund der Vollstreckungsbescheide ihre Forderungen zügig durchsetzen kann, während andere Gläubiger - hiervon muss dann auch ausgegangen werden - wegen eventueller Zahlungen oder erfolgreichen Vollstreckungen des beklagten Landes keine Befriedigung finden. Denn es ist offensichtlich, dass die Insolvenzschuldnerin zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in der Lage war, alle fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen. Dies gilt auch, soweit das beklagte Land vermutete, die Insolvenzschuldnerin befriedige mit den noch vorhandenen H zunächst andere Gläubiger und zahle deshalb ihre Steuerschulden nicht. Auch bei dieser Sachlage ist erkennbar, dass die Zahlungsunfähigkeit jedenfalls drohte, weil die Insolvenzschuldnerin nicht mehr in der Lage war, alle fälligen Forderungen zu erfüllen. An dieser Situation hat sich in der Folgezeit auch nichts geändert. Die Insolvenzschuldnerin unterbreitete im November 2001 ein weiteres Ratenzahlungsangebot. Im Rahmen der nachfolgenden Steuerprüfung und Verhandlungen über die Ratenzahlung reichte die Insolvenzschuldnerin nach dem eigenen Vorbringen des beklagten Landes eine Aufstellung ein, aus der sich ergab, dass die Insolvenzschuldnerin bei Steuerschulden von mehr als 1,6 Mio. DM Forderungen gegenüber Kunden in Höhe von insgesamt rund 511.000 DM und eine weitere Forderung in Höhe von rund 90.000 DM hatte. Dieses Missverhältnis zwischen den Aktiva der Insolvenzschuldnerin und allein den fälligen Forderungen des beklagten Landes ist offenkundig und belegt eindeutig, dass zu diesem Zeitpunkt die Überschuldung der Insolvenzschuldnerin vorlag, jedenfalls aber drohte. Am 07.04.2003 - dem Tag der ersten angefochtenen Zahlung - waren Steuerschulden in Höhe von rund 925.000 Euro vorhanden. Diese konnten durch die Insolvenzschuldnerin nicht gezahlt werden, die ein Stundungsgesuch stellen wollte. Es wurde eine Sicherheit gewährt und gefordert, dass der überschießende Betrag von 244.000 Euro bis zum 04.04.2003 ausgeglichen wird, um über den Stundungsantrag überhaupt entscheiden zu können. Die Zahlung vom 07.04.2003 ist - gegenüber der vom beklagten Land selbst vorgetragenen Frist - verspätet und auch nicht in voller Höhe erfolgt. Wenn auch nur rund 10.000 Euro fehlen, zeigt doch schon dies, in welcher angespannten finanziellen Situation sich die Insolvenzschuldnerin befunden haben muss. Das beklagte Land kündigte in der unmittelbaren Folgezeit Vollstreckungen wegen der Rückstände und neu fällig gewordener Beträge an. In der Folgezeit lehnte das beklagte Land Stundungen für die Insolvenzschuldnerin stets ab, es wurden jedoch die im Tatbestand näher bezeichneten Zahlungen geleistet. Dies mag zwar zur Rückführung der Steuerschulden aus den Jahren 1998 bis 2002 geführt haben (wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 11 zur Klageschrift - Bl. 55 bis 60 GA - verwiesen). Eine deutliche Reduzierung der Steuerschulden erfolgte aber letztlich nicht, weil die Insolvenzschuldnerin zwischenzeitlich keine Leistungen auf die Umsatzsteuerschuld für die Jahre 2004 bis 2006 leistete, so dass die Steuerrückstände heute nahezu unverändert hoch sind. Das beklagte Land hat insoweit schon jetzt Steuerschulden von mehr als einer Million Euro zur Insolvenztabelle angemeldet. Damit steht fest, dass die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung in der gesamten Zeit seit 2001 drohte. Da die objektiven Voraussetzungen für eine Gläubigerbenachteiligung vorliegen, kann auch von der Kenntnis der Insolvenzschuldnerin von diesen Umständen und der Absicht der Gläubigerbenachteiligung ausgegangen werden. Denn der Insolvenzschuldnerin war bewusst, dass die Finanzmittel, die sie zur Tilgung der Steuerschulden nutzte, nicht mehr zur Verfügung standen, um andere Gläubiger zu befriedigen. Dabei muss die Benachteiligung dieser anderen Gläubiger nicht das Ziel der Handlung, wohl aber die erkannte Folge der Zahlungen an das beklagte Land gewesen sein. Hiervon muss angesichts des Ablaufes, der Gespräche mit dem beklagten Land und der Art der Zahlungen ausgegangen werden. Das beklagte Land hatte auch Kenntnis von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht. Diese wird immer dann vermutet, wenn der Anfechtungsgegner Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin hat und erkennt, dass die Handlung die übrigen Gläubiger benachteiligt. Auch diese Voraussetzungen liegen vor. Denn aus den Bescheides des beklagten Landes, in denen sie die Ratenzahlungsbitten ablehnt, ist eindeutig zu entnehmen, dass auch das beklagte Land von der drohenden Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin ausgegangen ist. Denn das beklagte Land hatte die Stundungsbitte der Insolvenzschuldnerin schon mit Bescheid vom 12.05.2004 abgelehnt. Im Bescheid des beklagten Landes vom 16.09.2004, Entscheidung über den Einspruch der Insolvenzschuldnerin gegen die Ablehnung der Stundung, führt das beklagte Land auf Seite 6 (Bl. 91 GA) aus, dass die Insolvenzschuldnerin offensichtlich nicht in der Lage ist, sowohl die anderen Gläubiger als auch das beklagte Land gleichzeitig zu befriedigen, weil die Außenstände der Insolvenzschuldnerin (Forderungen gegen Dritte) offensichtlich nicht ausreichen, um die Steuerschulden und die Forderungen anderer Gläubiger zusammen zu befriedigen. Dies ist aber unverkennbar das Merkmal der Zahlungsunfähigkeit. Wenn und soweit die Insolvenzschuldnerin dennoch die Forderungen des beklagten Landes - wenn auch in Raten - beglich, so war damit dem beklagten Land bekannt und bewusst, dass durch diese Zahlungen die Geldmittel nicht mehr zum anderweitigen Ausgleich von Forderungen weiterer Gläubiger zur Verfügung standen. Dies begründet die Gläubigerbenachteiligungsabsicht in ausreichender Hinsicht. Die Insolvenzschuldnerin mag sich der Hoffnung hingegeben haben, dass es ihr durch die Ratenzahlung gelingen werde, die Forderung des beklagten Landes durch regelmäßige Zahlungen zu erfüllen und durch ihre Geschäftstätigkeit auch in die Lage versetzt zu werden, die Forderungen der übrigen Gläubiger zu befriedigen. Es ist aber nicht erkennbar, dass diese Hoffnung tatsächlich längerfristig berechtigt war. Denn die Insolvenzschuldnerin hat sich trotz eines längerfristig aufrechterhaltenen Geschäftsbetriebs mit nicht unerheblichen Umsätzen - aus denen die neuen Steuerschulden der Jahre 2004 bis 2006 resultieren - nicht konsolidiert, vielmehr ist die wirtschaftliche Lage der Insolvenzschuldnerin bis zum Insolvenzantrag unverändert schlecht geblieben. Das beklagte Land hat daher die erhaltenen und berechtigterweise angefochtenen Zahlungen an den Kläger zurückzuzahlen, § 818 BGB. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 1.548.076,71 Euro seit dem 16.06.2007 aus §§ 286 , 288 BGB, da der Kläger Zahlungen in dieser Höhe mit Schreiben vom 10.05.2007 angefochten und das beklagte Land zur Rückzahlung bis zum 15.06.2007 aufgefordert hat. Der Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus weiteren 60.507,24 Euro seit dem 20.11.2007 ergibt sich aus §§ 291 , 288 BGB, weil eine Aufforderung zur Zahlung vor Rechtshängigkeit nicht vorgetragen oder ersichtlich ist. Der Kläger hat hingegen keinen Anspruch auf Zahlung von Zinsen für die Zeit seit dem 20.03.2007 (Tag nach der Insolvenzeröffnung). Denn der Kläger hat nicht schlüssig dargetan, dass das beklagte Land durch den Erhalt der Zahlungen Kapitalnutzungen gezogen hat und sich daher der Herausgabeanspruch nach § 818 BGB auch auf die Zinserträge erstreckt. Eine solche Kapitalnutzung kann auch im Hinblick auf die Art der Verwendung von Steuergeldern nicht als der Regelfall unterstellt werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 709 ZPO. Streitwert: 1.608.583,95 Euro Permalink: http://openjur.de/u/367983.html Kommentare
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