Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Gründe Der Beschwerdeführer, der Landesverband Sachsen der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands, wendet sich im Wege der mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundenen Verfassungsbeschwerde dagegen, dass die von ihm im Zusammenhang mit der Kündigung seines Girokontos begehrte Zwangsgeldfestsetzung gegenüber einer Stadt- und Kreissparkasse (künftig: Sparkasse) fachgerichtlich abgelehnt worden ist. Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Rechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>; 96, 245 <248 ff.>). Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer sie nicht ordnungsgemäß begründet hat (§§ 23 Abs. 1, 92 BVerfGG). Ein Beschwerdeführer muss innerhalb der Frist des § 93 BVerfGG hinreichend deutlich die Möglichkeit einer Verletzung seiner Grundrechte oder grundrechtsähnlichen Rechte vortragen (vgl. BVerfGE 6, 132 <134>; 20, 323 <329 f.>; 28, 18 <19>). Die allgemeine Erklärung, es werde Verfassungsbeschwerde erhoben, genügt der Form des § 92 BVerfGG nicht (vgl. BVerfGE 27, 211 <217 f.>). Der Beschwerdeführer muss vielmehr innerhalb der Beschwerdefrist (vgl. BVerfGE 81, 208 <214>) die Grundrechtsverletzung durch Bezeichnung des angeblich verletzten Rechts und des die Verletzung enthaltenden Vorgangs substantiiert und schlüssig vortragen (vgl. BVerfGE 6, 132 <134>; 8, 1 <9>; 83, 162 <169 ff.>; 85, 127 <128 ff.>). Dabei hat er auch darzulegen, inwiefern durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll. Die Möglichkeit der Grundrechtsverletzung ist deutlich zu machen (vgl. BVerfGE 6, 132 <134>; 89, 155 <171>). Dies setzt voraus, dass der Beschwerdeführer sich mit den angegriffenen Entscheidungen und deren konkreter Begründung auseinander setzt (vgl. Beschluss der
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.