Tenor Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 18. Juni 2008 sowie die Honorarbescheide für die Quartale II und III/2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
§ 85Nr 53).
- a)Der HVM der Beklagten - in der hier maßgeblichen Fassung ab dem 1. April 2006 - ist aber mit den Bestimmungen im Beschluss des BewA vom 29. Oktober 2004 nicht zu vereinbaren. Zwar sieht auch der HVM konzeptionell die Bildung von praxisindividuellen, mit festen Punktwerten zu vergütenden RLV vor. So ergibt sich zunächst aus der Anwendung der dortigen §§ 4 und 5 iVm mit der Anl zum HVM ein praxisindividuelles Punktzahlvolumen, von dem für die fachärztlichen Arztgruppen gemäß § 13 Abs 3a) HVM (grundsätzlich) 70 % mit festen Punktwerten vergütet werden - für die Hausärzte 80 %, vgl § 12 Abs 3a) HVM -, während das darüber hinausgehende Volumen mit einem floatenden Punktwert vergütet wird. Jedoch wird der HVM damit in keiner Weise den in der Anl 2 des Beschlusses des BewA aufgeführten Faktoren zur Berechnung der RLV-relevanten FPZ gerecht. Die Berechnung der KV-bezogenen, arztgruppenspezifischen FPZ erfolgt für die in der Anl 1 genannten Arztgruppen - zu denen auch die Klägerin zählt - nach den in der Anl 2 aufgeführten Berechnungsformeln. Diese setzen ua die Ermittlung eines arztgruppenspezifischen Leistungsbedarfs in Punkten im Zeitraum vom 2. Halbjahr 2003 bis zum 1. Halbjahr 2004 und einer arztgruppenspezifischen Anzahl der kurativ-ambulanten Behandlungsfälle in diesem Zeitraum voraus. Zudem sind die FPZen differenziert nach (drei) Altersgruppen (dh für Versicherte bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, für Versicherte ab dem 6. bis zum vollendeten 59. Lebensjahr und für Versicherte ab dem 60. Lebensjahr) zu ermitteln. Diese differenzierten Vorgaben erfüllt der HVM der Beklagten ebenso wenig wie zB die Regelung in Teil III Nr 3.2.1 des Beschlusses vom 29. Oktober 2004, die eine weitere Abstaffelung der FPZ in Abhängigkeit von der Fallzahl der jeweiligen Arztpraxis vorschreibt. Schließlich enthält der HVM der Beklagten auch keine arztgruppenspezifische Obergrenze der bei der Berechnung des RLV zu berücksichtigenden Fallzahl (vgl Teil III Nr 3.3.1 des Beschlusses).
- b)Ausdrückliche Abweichungen von den Vorgaben des BewA sind nur insoweit gestattet, als die Übergangregelung in Teil III Nr 2.2 des Beschlusses vom 29. Oktober 2004 zulässt, dass bisherige Steuerungsinstrumente der KÄVen fortgeführt werden, deren Auswirkungen mit den Vorgaben des § 85 Abs 4 SGB V vergleichbar sind (vgl BSGE 105, 236 , 240 f; vgl zur Zulässigkeit der Übergangsregelung BSG
§ 85Nr 54 und Urteil vom 14.
Dezember 2011 - B 6 KA 3/11 R - juris). Allerdings ist die Übergangsregelung auf den Zeitraum bis zum
- Dezember 2005 begrenzt, so dass bereits deshalb eine Anwendbarkeit auf die hier streitgegenständlichen Quartale II/2006 und III/2006 ausscheidet. Der Erweiterte BewA hat zwar in Ausübung der ihm durch § 85 Abs 4a SGB V eingeräumten Gestaltungsfreiheit am
- Dezember 2005 beschlossen: "Die im Beschluss vom 29.10.2004 in Teil III für den Zeitraum 1.4.2005 bis zum 31.12.2005 getroffene Regelung für die Bildung von Regelleistungsvolumen ist auch im Jahre 2006 anzuwenden. Die in diesem Beschluss getroffenen Vorgaben zur Steuerung arztgruppenspezifischer Auswirkungen und zur Ermittlung und Anwendung von Regelleistungsvolumen gelten weiter bis zum 31.12.2006." (Teil IV des Beschlusses vom
- Dezember, DÄ aaO). Hiermit hat der Erweiterte BewA aber lediglich die Geltungsdauer der in Teil III des Beschlusses vom
- Oktober 2004 getroffenen Regelung insgesamt um ein Jahr verlängert, ohne die Regelung selbst inhaltlich zu verändern. Damit kann nicht angenommen werden, dass die bisherige Formulierung der Regelung unter Nr 2.2: "können diese bis zum
- Dezember 2005 fortgeführt werden" in der Weise geändert werden sollte, dass es nunmehr heißen sollte: "können diese bis zum
- Dezember 2006 fortgeführt werden". Die Verlängerung der Geltungsdauer des im Wortlaut unveränderten Teils III für das Jahr 2006 ändert deshalb nichts daran, dass die Übergangsregelung unter Nr 2.2 nur bis zum
- Dezember 2005 galt. Für dieses Ergebnis spricht auch der Charakter der Nr 2.2 als bloße Übergangsregelung. Das BSG (
§ 85Nr 54) hat die Rechtmäßigkeit der Nr 2.2 in Hinblick auf die gesetzliche Grundlage in § 85 Abs 4a S 1 i
Vm Abs 4 S 6 bis 8 SGB V nur unter Hinweis darauf angenommen, dass es unter dem Gesichtspunkt des Interesses der Ärzte an einer Kontinuität des Honorierungsumfangs und aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität problematisch gewesen wäre, eine sofortige volle Übereinstimmung mit den Vorgaben des § 85 SGB V erreichen zu wollen. Vielmehr sei es bei solchen Anpassungen sachgerecht, eine nur allmähliche Anpassung genügen zu lassen und übergangsweise noch Abweichungen zu tolerieren (BSG aaO Rn 21). Mit einer weiter gehenden Verlängerung der Frist ginge der Übergangscharakter aber verloren, zumal der BewA in seiner
- Sitzung die Geltungsdauer von Teil III des Beschlusses vom
- Oktober 2004 in vergleichbarer Weise auch noch auf das Jahr 2007 ausgedehnt hat (DÄ 2006 103 <42>, A-2818). Eine weit über eine bloße Übergangsphase hinausgehende Geltungsdauer der Dispensvorschrift unter Nr 2.2 ist nicht zulässig (BSG, Urteil vom
- Dezember 2011 - B 6 KA 3/11 R - juris).
- Nach alledem verletzt der HVM 2006 der Beklagten in zentralen Punkten die gesetzlichen Vorgaben und die bindenden Vorgaben des BewA. Er ist deshalb insgesamt unwirksam. Zur Festsetzung der Honoraransprüche der Klägerin für die Quartale II und III/2006 wird die Beklagte deshalb zunächst einen HVM beschließen müssen, der arztgruppenbezogene RLV nach der im Beschluss des BewA vom
- Oktober 2004 vorgesehenen Berechnungsweise enthält. Für die Ausnahmeregelung in der zwischen den Beteiligten umstrittenen Vorschrift des § 15 Abs 2 HVM - wonach der Prozentsatz der Gesamtpunktzahl, der zu einem festen Punktwert zu vergüten ist, schrittweise reduziert werden kann, wenn die Gesamtvergütung nicht ausreicht - ist dabei kein Raum, weil die genannte Prozentsatzregelung - wie dargelegt - insgesamt rechtswidrig ist. Allerdings ist die Beklagte grundsätzlich berechtigt, dem Umstand einer nicht ausreichenden Gesamtvergütung auch im System der nach § 85 Abs 4 S 7 und 8, Abs 4a S 1 SGB V zu bestimmenden RLV mit festen Punktwerten Rechnung zu tragen, indem die Punktwerte letztlich doch quotiert werden. Dies hat das BSG wiederholt unter Hinweis darauf entschieden, dass die Festlegung "absolut" fester Punktwerte unter der Geltung einer gedeckelten Gesamtvergütung von vornherein ausgeschlossen ist (
§ 85Nr 61; Urteil vom 14. Dezember 2011 - B 6 KA 3/11 R - juris). Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 SGG i
Vm § 154 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Revision wird gem § 160 Abs 2 Nr 1 SGG zugelassen, da der Senat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimisst. Die Streitwertfestsetzung folgt aus der Anwendung des § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 47 Abs 1 S 1, 52 Abs 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Permalink: http://openjur.de/u/368545.html Kommentare
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