← Deutschland

BVerfG, Beschluss vom 11.03.2005 - 1 BvR 2298/04

Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Gründe I. Die Beschwerdeführerin, die juristische Fakultät der Technischen Universität Dresden, wendet sich gegen den so genannt

Art. 5Abs.

3 Satz 1 GG (Wissenschaftsfreiheit) durch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts. Das unsubstantiierte Verneinen einer hohen Wahrscheinlichkeit des Vorliegens eines Anordnungsanspruchs und die damit in Verbindung stehende Verneinung eines Anordnungsgrundes seien mit Art. 19 Abs.

Art. 5Abs.

3 Satz 1 GG unvereinbar. Die Prüfung des Anordnungsanspruchs sei auch unter Berücksichtigung des summarischen Charakters des Eilverfahrens bei weitem nicht eingehend genug, um der besonderen Bedeutung des betroffenen Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Angesichts des erkennbaren Anordnungsanspruchs hätte das Oberverwaltungsgericht das Vorliegen eines Anordnungsgrundes für den begehrten vorläufigen Rechtsschutz unter Berücksichtigung von Art. 19 Abs.

Art. 5Abs.

3 Satz 1 GG nicht verneinen können. Die Beteiligungsrechte der Beschwerdeführerin aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG würden endgültig vereitelt, wenn der Universität und dem Freistaat Sachsen gestattet werde, auf verfahrens- und abwägungsfehlerhafter Basis über einen mindestens mehrjährigen Zeitraum mit der Abwicklung des rechtswissenschaftlichen Studiengangs fortzufahren. Die Einstellung der Neuimmatrikulation in den rechtswissenschaftlichen Studiengang ab dem Wintersemester 2004/2005 führe zu einem unwiederbringlichen Rechtsverlust. Die Beschwerdeführerin könne danach ihren grundrechtlich geschützten Lehrauftrag - mit Rückwirkungen auch auf die Forschung, insbesondere auf die Gewinnung wissenschaftlichen Nachwuchses - sukzessive nicht mehr erfüllen. Angesichts des zu erwartenden langjährigen Zeitraums bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens werde aller Voraussicht nach auch noch die Lehre in den Studienjahrgängen 2005 bis 2007 betroffen sein. Dies führe zwangsläufig zu einem faktischen Auslaufen des Studiengangs. Durch die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes werde die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihren rechtswissenschaftlichen Studiengang mithin in ein Abwicklungsstadium mit allen damit verbundenen Konsequenzen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre gezwungen. II. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. 1. Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage bereits entschieden. Insbesondere die Voraussetzungen für einen Verstoß gegen den Justizgewährungsanspruch aus Art. 19 Abs. 4 GG durch die Nichtgewährung von einstweiligem verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 79, 69 <74 ff.>). 2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung von in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechten der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Oberverwaltungsgericht verletzt die Beschwerdeführerin nicht in ihren Grundrechten aus Art. 19 Abs.

Art. 5Abs.

3 Satz 1 GG (Wissenschaftsfreiheit).

  1. a)Die Beschwerdeführerin hat den Rechtsweg erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es anerkannt, dass letztinstanzliche Entscheidungen in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein können; das vorläufige Rechtsschutzverfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung bildet gegenüber dem Hauptsacheverfahren ein rechtlich selbständiges Verfahren (vgl. BVerfGE 35, 382 <397> m.w.N.; 69, 315 <339 f.> m.w.N.). Der Grundsatz der Subsidiarität steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ebenfalls nicht entgegen. Danach ist die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens erforderlich, wenn es die ausreichende Möglichkeit bietet, der Grundrechtsverletzung abzuhelfen (vgl. BVerfGE 51, 130 <138 ff.>; 77, 381 <401>). Die Notwendigkeit, vorab ein Klageverfahren zu betreiben, fehlt allerdings, wenn dies für den Beschwerdeführer nicht zumutbar ist. Das ist der Fall, wenn die Verletzung von Grundrechten durch die Eilentscheidung selbst geltend gemacht wird, wie etwa eine Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG durch die Verweigerung einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 79, 275 <279> m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall. Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG durch die Nichtgewährung vorläufigen Rechtsschutzes geltend und erhebt damit eine speziell das Eilverfahren betreffende Grundrechtsrüge.
  2. b)Art. 19 Abs. 4 GG garantiert über das formelle Recht, die Gerichte anzurufen, hinaus die Effektivität des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 35, 263 <274>; stRspr). Das gilt auch für den verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz. Die Auslegung und Anwendung des § 123 VwGO kann vom Bundesverfassungsgericht aber nur daraufhin überprüft werden, ob sie Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts des jeweiligen Antragstellers und seines Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz beruhen (vgl. BVerfGE 79, 69 <74>). Eine "summarische" Prüfung in dem Sinne, dass die Prüfung im Hauptsacheverfahren eingehender sein und deshalb ein anderes Ergebnis haben kann, ist kennzeichnend für das Eilverfahren und verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich. Droht dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist - erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs - einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (vgl. BVerfGE 79, 69 <74 f.>; 93, 1 <13 f.>). Je schwerer die sich aus der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ergebenden Belastungen wiegen, je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtspositionen zurückgestellt werden (vgl. BVerfGE 35, 382 <402>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 31. März 2004 - 1 BvR 356/04 -, NVwZ 2004, S. 1112 <1113>). Entscheidend ist, dass die Prüfung eingehend genug ist, um den Antragsteller vor erheblichen und unzumutbaren, anders weder abwendbaren noch reparablen Nachteilen effektiv zu schützen (vgl. BVerfGE 79, 69 <74>; 93, 1 <13 f.>). Diesem Maßstab wird die angegriffene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts gerecht. Die Auslegung und Anwendung des § 123 VwGO durch das Oberverwaltungsgericht lässt keine Fehler erkennen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Grundrechte der Beschwerdeführerin aus Art. 19 Abs.

Art. 5Abs.

3 Satz 1 GG beruhen. Das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs ist nicht so offensichtlich, dass es sich dem Oberverwaltungsgericht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hätte aufdrängen müssen. Das Gericht war auch unter Berücksichtigung des Gesichtspunkts der Vorwegnahme der Hauptsache nicht verpflichtet, das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs einer eingehenden rechtlichen Prüfung zu unterziehen; denn im Zeitpunkt der Entscheidung waren unzumutbare, nicht rückgängig zu machende Rechtsverluste der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich.

  1. aa)Aus dem Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit folgt - wie die Beschwerdeführerin nicht verkennt - keine Bestandsgarantie für aus öffentlichen Mitteln finanzierte wissenschaftliche Einrichtungen (vgl. BVerfGE 85, 360 <384 f.> m.w.N.). Das schließt nicht aus, dass eine Fakultät im Verfahren zur Aufhebung eines Studiengangs in angemessener Weise zu beteiligen ist und Anspruch auf eine zumindest willkürfreie Entscheidung hat. Welche Anforderungen daraus für das Verfahren und die Qualität der Abwägungsentscheidung für Ministerium und Universitätsorgane folgen und ob diese gegebenenfalls im vorliegenden Fall verletzt sind, ist hingegen nicht offensichtlich. Das Oberverwaltungsgericht durfte daher das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs als offen ansehen.
  2. bb)Das Oberverwaltungsgericht war auch unter Berücksichtigung des Gesichtspunkts der Vorwegnahme der Hauptsache nicht verpflichtet, das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs einer eingehenden rechtlichen Prüfung zu unterziehen, da bereits die Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes im Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorlagen. Sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Oberverwaltungsgericht gehen davon aus, dass die begehrte einstweilige Anordnung die Hauptsache zumindest teilweise vorwegnimmt. Dies trifft insoweit zu, als durch die Einstellung der Neuimmatrikulation zum Wintersemester 2004/2005 der Abwicklungsprozess zur Schließung des rechtswissenschaftlichen Studiengangs an der Technischen Universität Dresden mit zunehmender Vertiefungstendenz in Lauf gesetzt wird. Der begehrte Rechtsschutz würde demgegenüber die Durchführung von Umsetzungsmaßnahmen mit den haushaltspolitischen und hochschulorganisatorischen Zielsetzungen einstweilen verhindern. Der Beschwerdeführerin ist zwar zuzugeben, dass mit fortschreitendem Abwicklungsprozess ein sich sukzessiv intensivierender Rechtsverlust denkbar ist. Im Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts waren aber unzumutbare, unwiederbringliche Rechtsverluste noch nicht konkret ersichtlich. Das Oberverwaltungsgericht hat in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass durch die Einstellung der Neuimmatrikulation zum Wintersemester 2004/2005 die Weiterführung des Studiengangs Rechtswissenschaften derzeit nicht gefährdet wird. Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Eilentscheidung vom 27. September 2004 - 1 BvQ 41/04 - bereits festgestellt, dass der sonstige Betrieb der Beschwerdeführerin weder in der Forschung noch in der Lehre betroffen ist. Überdies haben die Antragsgegner des Ausgangsverfahrens im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren vorgetragen, dass mittelfristig für die nächsten Jahre der volle Universitätsbetrieb im Bereich der juristischen Fakultät aufrechterhalten bleibe. Auch der Senat der Universität hat beschlossen, dass der Bestand der Ausbildung für die im Studium befindlichen Jurastudenten der Technischen Universität Dresden für die Dauer von fünf Jahren ohne qualitative Einschränkungen gesichert wird. Sollte im Laufe des fortschreitenden Abwicklungsprozesses ein Zeitpunkt erreicht sein, an dem die Beschwerdeführerin aufgrund weiterer Umsetzungsmaßnahmen die ihr obliegenden Aufgaben in Bezug auf Forschung und Lehre nicht mehr erfüllen kann, ist es ihr unbenommen, auf der Grundlage neuen Tatsachenvortrags einen weiteren Antrag nach § 123 VwGO zu stellen, wenn zu diesem Zeitpunkt das Hauptsacheverfahren noch nicht beendet ist. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG). Permalink: https://openjur.de/u/368863.html ( https://oj.is/368863 ) Volltext Druckansicht Zitate 11 Zitiert 20 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.