dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes bestehe nicht, da der Bundesrat keine öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgabe wahrgenommen habe. Es gehe vielmehr um Rechtsetzung. Zur materiellen Rechtsetzung gehöre nicht nur der Rechtsetzungsakt als solcher, sondern auch alle Maßnahmen die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Rechtsetzung erforderlich seien. Der Erlass von Rechtsverordnungen auf der Grundlage von Artikel 80 GG sei Rechtsetzung, ebenso die Zustimmung des Bundesrates zu einer solchen Verordnung. Diese Zustimmung wiederum werde durch die Ausschüsse des Bundesrates vorbereitet. Die Verfahrensschritte ergäben sich aus der Geschäftsordnung des Bundesrates, seien unmittelbar internes Organisationsrecht und daher nicht als Verwaltungshandeln einzuordnen. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Informationserteilung bestehe nicht. Insbesondere könnten die Kläger aus Artikel 12 Abs. 1 GG kein Teilhaberecht ableiten. Die Berufsausübung der Kläger sei möglich, ohne dass sie die hier begehrten Informationen erhielten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Streitakte und der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Gründe Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesrates in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten; sie haben keinen Anspruch auf Auskunft über die Anträge der Bundesländer zur Beratung der Bundestagsdrucksachen 367/06 und 306/06, soweit diese schriftlich beim zuständigen Ausschusssekretariat des Bundesrates eingegangen sind (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Rechtsgrundlage für das Begehren der Kläger ist § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG -) vom 5. September 2005 ( BGBl. I S. 2722 ).
dieser Vorschrift hat jeder
Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen.
1 Satz 2 IFG gilt dieses Gesetz für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Der Bundesrat ist ein sonstiges Bundesorgan im Sinne dieser Vorschrift. Ob es sich bei der hier in Rede stehenden Mitwirkung des Bundesrates beim Erlass einer Rechtsverordnung
2 GG um die Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Verwaltungsaufgaben im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG handelt, bedarf keiner abschließenden Entscheidung (a.). Denn jedenfalls besteht
4 IFG kein Anspruch auf Informationszugang (b.). a. Es spricht viel dafür, dass der Bundesrat bei der Zustimmung zum Erlass einer Rechtsverordnung
2 GG öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt. Das Informationsfreiheitsgesetz definiert den Begriff „öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben“ nicht. Der Gesetzgeber des Informationsfreiheitsgesetzes verwendet den Begriff jedoch in Anlehnung an § 1 Abs. 4 VwVfG („Aufgaben der öffentlichen Verwaltung“) und stellt damit auf den Begriff der materiellen Verwaltung ab. Der Begriff der materiellen Verwaltung wird herkömmlicherweise durch die klassische Negativklausel umschrieben. Danach ist Verwaltung die Tätigkeit außerhalb von Rechtsetzung und Rechtsprechung (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG,
GG wirken die Länder durch den Bundesrat bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und den Angelegenheiten der Europäischen Union mit. Die Mitwirkung bei der Gesetzgebung betrifft das Initiativrecht des Bundesrates gemäß Artikel 76 Abs. 1 GG, das Recht, den Vermittlungsausschuss anzurufen gemäß Artikel 77 Abs. 2 Satz 1 GG, sein Einspruchsrecht gemäß Artikel 77 Abs. 3 und 4 GG sowie seine Zustimmung bei zahlreichen Gesetzen. Demgegenüber erfasst die Mitwirkung bei der Verwaltung u. a. die Zustimmung des Bundesrates zu Rechtsverordnungen
2 GG. Ausgehend von diesem Verständnis hat auch der Gesetzgeber des Informationsfreiheitsgesetzes – anders als beim Umweltinformationsgesetz in § 2 Nr. 1 a – die Tätigkeit der obersten Bundesbehörden oder sonstiger Bundesorgane beim Erlass von Rechtsverordnungen gerade nicht aus dem Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes ausgenommen.
der amtlichen Begründung zum Entwurf des Informationsfreiheitsgesetzes ( BTDrucksache 15/4493 S. 8 ) soll nur der spezifische Bereich der Wahrnehmung parlamentarischer Angelegenheiten (insbesondere Gesetzgebung, Kontrolle der Bundesregierung, Wahlprüfung, Wahrung der Rechte des Bundestages und seiner Mitglieder - z. B. in Immunitätsangelegenheiten, bei Petitionen und bei Eingaben an den Wehrbeauftragten -, parlamentarische Kontakte zu in- und ausländischen sowie supranationalen Stellen), der Rechtsprechung und sonstige unabhängiger Tätigkeiten (z.B. die geld- und währungspolitischen Beratungen der Deutschen Bundesbank vor Beginn der Wirtschafts- und Währungsunion) vom Informationszugang ausgenommen bleiben. Demgegenüber soll z. B. die Vorbereitung von Gesetzen in den Bundesministerien als wesentlicher Teil der Verwaltungstätigkeit ebenfalls in den Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes fallen (vgl. BTDrucksache 15/4493 S. 7 ). Der Einwand des Vertreters der Beklagten, Artikel 80 Abs. 2 GG stehe in Abschnitt VII („Die Gesetzgebung des Bundes“) und betreffe daher die Gesetzgebung und nicht die Verwaltung, greift nicht durch. Der Erlass einer Rechtsverordnung und damit auch die Zustimmung des Bundesrates zu dieser Rechtsverordnung stehen gleichsam im Schnittpunkt zwischen Gesetzgebung und Exekutive. Die Rechtsetzung durch die Exekutive durchbricht zwar das Gewaltenteilungsprinzip, sie wird aber durch Artikel 80 GG ausdrücklich zugelassen. Die Vorschrift umschreibt die Grenzen dieser Rechtsetzungsbefugnis und hindert das Parlament daran, sich seiner Verantwortung als gesetzgebende Körperschaft zu entäußern. Es soll nicht einen Teil seiner Gesetzgebungsmacht der Exekutive übertragen können, ohne die Grenzen dieser Befugnis bedacht und diese
Tendenz und Programm so genau umrissen zu haben, dass schon aus der Ermächtigung erkennbar und vorhersehbar ist, was dem Bürger gegenüber zulässig sein soll ( BVerfGE 18, 52 , 59; BVerfGE 78, 249 , 272). Da das Parlament somit Herr der Gesetzgebung bleibt, steht Artikel 80 GG im Abschnitt VII des Grundgesetzes. 20b. Selbst wenn man demnach und zugunsten der Kläger davon ausgeht, dass der Bundesrat bei der Zustimmung zu einer Rechtsverordnung
2 GG öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, besteht kein Anspruch der Kläger auf die begehrte Auskunft. Denn
4 1. Alternative IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift geregelten Geheimhalts- oder Vertraulichkeitspflicht unterliegt. Dies ist hier der Fall. Die begehrte Information über die Anträge der Bundesländer zur Beratung der Drucksachen 367/06 und 306/06 in den zuständigen Ausschüssen des Bundesrates unterliegen der Vertraulichkeitspflicht des § 37 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates (GO BR).
2 GO BR sind die Sitzungen der Ausschüsse nicht öffentlich (Satz 1). Die Verhandlungen sind vertraulich, soweit der Ausschuss nichts anderes beschließt (Satz 2).
dem von den Klägern in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag begehren diese nicht mehr alle einschlägigen Drucksachen, die sich auf die Beratungen zu den Drucksachen 367/06 und 306/06, insbesondere die Ausschussdrucksachen, beziehen, sondern nur noch die Anträge der Bundesländer, die schriftlich beim zuständigen Ausschusssekretariat des Bundesrates eingegangen sind. Diese Anträge der Bundesländer fallen indes ebenfalls unter die Vertraulichkeitspflicht des § 37 Abs. 2 Satz 2 GO BR. Dies ergibt sich aus dem Zweck der Vorschrift und aus ihrer Systematik zu § 44 Abs. 2 GO BR. Der Bundesrat hat
4 GG die Befugnis, Ausschüsse einzusetzen. Die Aufgabe der Ausschüsse liegt darin, die Beratungen und Beschlussfassungen des Plenums vorzubereiten. Der beratenden Funktion der Ausschüsse entspricht die Nichtöffentlichkeit ihrer Sitzungen (vgl. Korioth in v. Mangoldt/Starck/Klein, a.a.O., Artikel 52 Rdnr. 29). Durch die Nichtöffentlichkeit soll eine offene und freimütige Fachdiskussion auch vertraulicher Fragen praktiziert werden können (Hofmann in Schmidt/Bleibtreu/Klein, Grundgesetz, 10. Auflage, Artikel 52 Rdnr. 18). Um dies zu gewährleisten, postuliert die Geschäftsordnung des Bundesrates in § 37 Abs. 2 nicht nur die Nichtöffentlichkeit der Sitzungen (Satz 1), sondern auch die Vertraulichkeit der Verhandlungen (Satz 2). Unter Verhandlung versteht man
dem Wortsinn nur den Verhandlungsvorgang, d.h. den Verhandlungsprozess (-verlauf) selbst, nicht hingegen den Verhandlungsgegenstand. Der Verhandlungsgegenstand ist im vorliegenden Fall die zu erlassende Rechtsverordnung, die als Drucksache öffentlich zugänglich und damit bekannt ist. Bei den (Änderungs-)Anträgen der Bundesländer handelt es sich hingegen nicht um den Verhandlungsgegenstand, sondern vielmehr um eine für die Ausschusssitzung angekündigte Verhandlungsposition eines Bundeslandes.
den Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung übermitteln die Bundesländer ihre (Änderungs-)Anträge bereits vor der Ausschusssitzung an das zuständige (Ausschuss-)Sekretariat, damit sie von dort an die anderen Ausschussmitglieder weitergeleitet werden. Diese Praxis dient allein dazu, die teilweise sehr umfangreichen (Änderungs-)Anträge der Bundesländer vorab den anderen Ausschussmitgliedern zur Kenntnis zu geben, damit diese sich besser und effektiver auf die Sitzung vorbereiten können. Dabei steht im Zeitpunkt der Übermittlung der (Änderungs-)Anträge noch nicht fest, ob das betreffende Bundesland den Antrag in der Ausschusssitzung tatsächlich so oder anders oder gar nicht stellen wird. Hieraus ergibt sich, dass es sich bei einem vorab übermittelten Antrag nur um eine - aus Gründen der Praktikabilität und Effizienz - auf schriftlichem Wege geäußerte mögliche Verhandlungsposition eines Bundeslandes handelt, die gleichermaßen der Vertraulichkeit unterliegt wie eine in der Verhandlung mündlich geäußerte Position, die dann diskutiert und anschließend als Antrag formuliert oder von dem betreffenden Bundesland wieder verworfen wird. Diese Auslegung entspricht auch der Vorschrift des § 44 Abs. 2 GO BR, die folgerichtig die Vertraulichkeit der Niederschrift über jede Sitzung eines Ausschusses vorsieht, soweit nicht der Ausschuss die Vertraulichkeit der Verhandlung aufgehoben hat. Die Niederschrift muss mindestens die Namen der Teilnehmer, die Anträge, das Ergebnis der Beratungen und bei Beschlüssen das Stimmverhältnis sowie das Abstimmungsergebnis
Ländern enthalten (§ 44 Abs. 1 Satz 2 GO BR). Damit werden auch Anträge in den Ausschüssen des Bundesrates ausdrücklich der Vertraulichkeit unterstellt. Die Vertraulichkeitspflicht erfasst dabei auch solche Anträge, die die Bundesländer bereits vor der Ausschusssitzung – als mögliche Verhandlungsposition - an das zuständige (Ausschuss-)Sekretariat übermittelt haben. Würden die auf schriftlichem Wege übermittelten beabsichtigten Anträge vorab veröffentlicht werden, wäre die auch die Anträge erfassende Vertraulichkeitspflicht des § 44 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 GO BR ebenfalls nicht mehr gewahrt. 2. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Auskunft unmittelbar aus der Verfassung. 25a) Ein Anspruch auf Auskunft aus dem Demokratiegebot (Artikel 20 Abs. 1 GG) oder der Volkssouveränität (Artikel 20 Abs. 2 GG) besteht nicht. Aus diesen Verfassungsvorschriften ergibt sich kein Individualrecht für jedermann oder für bestimmte Personengruppen - wie die Kläger -.
1 Satz 1 GG. Danach hat jeder das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Dieses Recht schützt das Sich-Informieren, und zwar sowohl das darauf gerichtete aktive Handeln als auch die schlichte Entgegennahme einer Information ( BVerfGE 27, 71 , 82). Darum handelt es sich hier aber nicht. Die Kläger begehren nicht die Information aus einer allgemeinen zugänglichen Quelle, sondern gerade die Unterrichtung durch den Bundesrat, weil es an einer entsprechenden allgemeinen zugänglichen Informationsquelle fehlt. Das auf Bekanntgabe der nicht allgemeinen zugänglichen Informationsquelle gerichtete Begehren, kann nicht auf das Grundrecht der Informationsfreiheit gestützt werden ( BVerwGE 61, 15 , 22). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Permalink: https://openjur.de/u/368993.html ( https://oj.is/368993 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 7 Zitiert 9 Referenzen 2 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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