Tenor I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 6. Juli 2009 samt den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sac
§ 337Rdn.
21 m.w.N.). Die Urteilsfeststellungen sind, was die vorzunehmende Abwägung zwischen Meinungsfreiheit des Angeklagten und Ehrenschutz der Geschädigten K. anbelangt, lückenhaft. Es begegnet schon revisionsrechtlichen Bedenken gegen die erforderliche umfassende Darstellung aller für die Abwägung erforderlichen Kriterien, dass das Berufungsurteil die Strafanzeige nur im Einleitungssatz und in den inkriminierten Äußerungen wiedergibt. Denn eine solche verkürzte Darstellung verhindert schon die Ermittlung des objektiven Sinngehalts angeblich ehrenrühriger Äußerungen, insbesondere aber erschwert diese lückenhafte Darstellung eine am Anlass und am situativen Kontext der gefallenen Äußerung ausgerichtete Abwägung. Soweit aber das Berufungsurteil den Einleitungssatz der Strafanzeige vom
- Oktober 2007 dahin wiedergibt, der Angeklagte erstatte sie, weil „er sich nicht mehr anders zu helfen wisse“ (UA S. 6), deutet diese Formulierung darauf hin, dass der Angeklagte sie quasi als letztes (möglicherweise untaugliches) Mittel zu seiner Verteidigung in dem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren wegen sexueller Nötigung ansah. Daraus muss der Senat schließen, dass zuvor eine Eskalation der Dinge stattgefunden haben muss, deren einzelne Elemente möglicherweise für die in Rede stehende Abwägung von Bedeutung sein könnten. Die Urteilsurkunde enthält diese Elemente nur in rudimentären Ansätzen, obwohl es sich aufdrängt, dass sie Einfluss auf die im Rahmen der Abwägung möglicherweise bedeutsame Eskalation hatten. Dabei handelt es sich zum einen um einen im Urteil angeführten Aktenvermerk der Kriminalbeamtin K. (UA S. 10), über dessen Inhalt die Strafkammer das Revisionsgericht im Dunkeln lässt, obwohl er das Beleidigungsverfahren betrifft. Der Strafanzeige vom
- Oktober 2007 ging eine Dienstaufsichtsbeschwerde vom
- Oktober 2007 voraus (UA S. 10), bei der der Senat auf Mutmaßungen angewiesen ist, weil auch ihr Inhalt nicht mitgeteilt wird, obwohl er für die Eskalation und deren Geschwindigkeit unter Umständen Bedeutung hatte. Da wiederum die Dienstaufsichtsbeschwerde vom
- Oktober 2007 keine Veranlassung zu strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Angeklagten gab, drängt sich dem Senat auf, dass sie sachdienlichere Angaben enthielt. Ihre inhaltliche Wiedergabe im Berufungsurteil war aber auch deswegen erforderlich, weil der Angeklagte im Übrigen unwiderlegt angab (UA S. 9), Frau K. habe seinem Verteidiger in einem Ferngespräch erklärt, „sie lege die Dienstaufsichtsbeschwerde ab.“ Die bloße Ablage einer möglicherweise sachdienlichen Dienstaufsichtsbeschwerde könnte den Angeklagten zu dem Verzweifelungsschritt getrieben haben, der in der Strafanzeige vom
- Oktober 2007 liegt. Der Angeklagte war Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der sexuellen Nötigung. Es ist sein Recht als Beschuldigter, sich gegen diese besonders schwerwiegende Form staatlicher Machtausübung zu wehren, insbesondere wenn hierbei die Schwere der gegen ihn erhobenen Vorwürfe, seine vom Berufungsurteil festgestellte hervorgehobene Stellung als Marktbereichsleiter bei der Sparkasse D. in der Zweigstelle W. und die örtliche Überschaubarkeit seines Lebensbereichs berücksichtigt werden (UA S. 4). Erfährt er, nachdem er sich möglicherweise sachgerecht mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde an die Vorgesetzten der Geschädigten K. gewandt hat, dass sein Anliegen kein Gehör gefunden hat, weil seine Beschwerde „abgelegt“ ist, kann dies den „Schlag“ gegen die Kriminalbeamtin K. in der Form der Strafanzeige ausgelöst haben. cc) Überhaupt drängt sich dem Senat aufgrund der getroffenen Feststellungen im angegriffenen Urteil auf, dass die zeitliche Abfolge der zur Erstattung der Strafanzeige vom
- Oktober 2007 führenden Ereignisse für die Abwägung zwischen den widerstreitenden grundrechtlichen Positionen von erheblicher Bedeutung sein könnte. Allerdings stellt das Urteil sie nur im Ansatz und damit lückenhaft dar. Dem Urteil ist zu entnehmen, dass die angeblich Geschädigte Sch. am
- August 2007 Strafanzeige gegen den Angeklagten wegen sexueller Nötigung erstattete (UA S. 5). Das Urteil teilt jedoch nicht mit, wann es zu diesen sexuellen Nötigungen gekommen ist. Dies könnte je nach Fallgestaltung ein Licht auf die Glaubwürdigkeit der angeblich Geschädigten Sch. werfen, unter diesem Aspekt auch Einfluss auf die Ermittlungen der Zeugin K. sowie auf die Reaktionen des Angeklagten gehabt haben. Dem Urteil kann entnommen werden, dass die Geschädigte K. aufgrund der Angaben der K. Sch. bei einer früheren Mitarbeiterin der Sparkasse D. nachfragte, ob auch sie von dem Angeklagten während ihrer Beschäftigungszeit mit sexuellem Hintergrund angemacht worden war (UA S. 5). Diese Mitarbeiterin verständigte aber den Angeklagten von dem Telefonat (UA S. 6 f.) Indessen nennt das Urteil die Zeitpunkte dieser Telefonate nicht, obwohl dieser Anruf für den Angeklagten Teil des von ihm als belastend empfundenen Eskalationsszenarios war. Denn das Urteil stellt insoweit fest (UA S. 6), dass der Angeklagte sich über diese Befragung erregte und anlässlich eines spontanen Besuchs bei der Kripo in D. lediglich den Polizeibeamten B. dort antraf und sich bei ihm über das dienstliche Verhalten von Frau K. beschwerte. Dem Urteil kann weiter entnommen werden, dass der Angeklagte von seiner Arbeitgeberin ausgestellt worden und seither arbeitslos ist (UA S. 4). Dies war Folge der gegen ihn erhobenen Anschuldigungen (UA S. 26). Wann die Ausstellung durch die Arbeitgeberin erfolgte, bleibt im Dunkeln. Erfolgte die Ausstellung schon vor Anzeigeerstattung vom
- Oktober 2007, wurde sie möglicherweise vom Angeklagten als Teil des „sich über seinem Haupt zusammenbrauenden Unheils“ empfunden und motivierte mit zur gegenständlichen Anzeigenerstattung.
- Diese Lücken in den Urteilsfeststellungen verhindern nicht nur, dass nachvollzogen werden kann, ob die vom Landgericht vorgenommene Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen frei von Rechtsfehlern ist. Sie erlauben auch nicht die Prüfung, ob unter Umständen der Angeklagte zum sogenannten „Gegenschlag“ ausholen durfte ( BayObLGSt 2004, 46 /52 f.), der dann unter den Voraussetzungen des § 193 StGB gerechtfertigt sein könnte (Fischer,
§ 193Rdn. 20). 51Aus den vorgenannten Rechtsgründen (§ 337 St
PO) kann das Urteil keinen Bestand haben und wird mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben (§ 353 StPO), und zwar nicht nur hinsichtlich der Feststellungen, die die Frage nach dem Vorrang des Persönlichkeitsschutzes der Geschädigten K. betreffen, sondern auch die zum Schuldumfang im engeren Sinne getroffen wurden, weil der Senat nicht ausschließen kann, dass die rechtsfehlerhaft unterlassenen Feststellungen den Schuldspruch beeinflusst haben. Die Sache war daher zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Augsburg zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO). III. Der Senat sieht Veranlassung zu folgenden Bemerkungen: 1. Die Entscheidung vom 3. Juli 2009, gemäß § 154 Abs. 2 StPO von der weiteren Verfolgung des Angeklagten wegen der ihm zur Last gelegten sexuellen Nötigungen in Hinsicht auf die hier abgeurteilte Beleidigung abzusehen, begegnet durchgreifenden Bedenken (vgl. Meyer-Goßner,
§ 154Rdn.
7 bis 9). Eine solche Teileinstellung entfernt sich von den Grundlagen der Vorschrift, erscheint sachfremd und unbillig (BVerfG, NJW 1997, 46 f.). Die Staatsanwaltschaft kann, so sie insoweit - aus welchen Gründen auch immer - kein Verfolgungsinteresse mehr hat, wegen der Vorwürfe der sexuellen Nötigung die Rechtskraft des Teilfreispruchs nach Maßgabe des Urteils des Amtsgerichts D. herbeiführen.
- Die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer wird zur Beurteilung der oben unter II. angeführten Eskalation der Ereignisse ihr Augenmerk auch auf die Ermittlungsschritte richten müssen, die nach Anzeigenerstattung erfolgten, so sie dem Angeklagten bis zur Anzeigenerstattung bekannt geworden waren. Einen weiteren Augenmerk wird die Strafkammer auch auf die arbeitsrechtlichen Ereignisse richten müssen, die vor dem
- Oktober 2007 gegen den Angeklagten ergriffen worden sind, und zwar unabhängig davon, ob sie von den kriminalpolizeilichen Ermittlungen oder von der Geschädigten Sch. ausgelöst wurden. Permalink: https://openjur.de/u/369613.html ( https://oj.is/369613 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 16 Zitiert 3 Referenzen 5 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.