← Deutschland

OLG Nürnberg, Beschluss vom 26. März 2012 - Az. 9 UF 1939/11

Tenor I. Die Beschwerde der B. AG gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Fürth vom 30.11.2011, Ziffer 2,

  1. Absatz, wird zurückgewiesen. II. Die B. AG hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Verfahrenswert für die Beschwerde beträgt 1.000,00 €. IV. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird zugelassen. Gründe I. Mit Endbeschluss des Amtsgerichts Fürth/Bayern vom 30.11.2011 wurde die Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt. Nach Auskunft der B. AG vom 12.10.2011 hat der Antragsgegner in der Ehezeit vom 01.06.1995 bis 30.06.2011 in der betrieblichen Altersversorgung unter anderem ein Anrecht mit der Bezeichnung ... Firmenbeiträge (Kapitalzusage) mit dem Ehezeitanteil von Anteile in der Sicherungsvermögensabteilung A 334,5419 Anteile in der Sicherungsvermögensabteilung B 0,0000 erworben. Vom Ehezeitanteil entfallen auf den B. Vorsorge Plan Anteile in Sicherungsvermögensabteilung A 334,5419 Anteile in der Sicherungsvermögensabteilung B 0,
  2. Der Ausgleichswert ermittelt sich durch Halbteilung des Ehezeitanteils. Er beträgt: Anteile in Sicherungsvermögensabteilung A 167,2710 Anteile in Sicherungsvermögensabteilung B 0,
  3. Der korrespondiere Kapitalwert ergibt sich aus der Multiplikation des Ausgleichswertes mit dem Tageskurs zum Ende der Ehezeit. Es ergibt sich ein korrespondierender Kapitalwert in Höhe von 167,2710 Anteile x 11,2467 € + 0,0000 Anteile x 12,0343 € = 1881,25 €. In der Auskunft hat die B. AG folgende Tenorierung vorgeschlagen: "Im Wege der externen Teilung wird nach Maßgabe des Teilungsvorschlags der B. AG vom 12.10.2011 zu Lasten des Anrechts „... Firmenbeiträge“ des Antragsgegners M. K. bei der B. AG (Versorgungskonto „Firmenbeiträge“ nach dem Pensionsplan B. in der jeweils gültigen Fassung) zu Gunsten der Antragsstellerin ein Anrecht bei der Versorgungsausgleichskasse begründet, dessen Wert Anteile in Sicherungsvermögensabteilung A 167,2710 Anteile in Sicherungsvermögensabteilung B 0,0000 entspricht (bezogen auf den Tageskurs der Anteile am Ende des Monats, in dem das Zeugnis über die Rechtskraft dieses Beschlusses der B. AG zugestellt wird). Die B. AG wird verpflichtet, den vorgenannten Betrag an den Zielversorgungsträger zu zahlen." Das Amtsgericht Fürth hat in Ziffer 2,
  4. Absatz, des Endbeschlusses vom 30.11.2011 über die Teilung des Anrechts wie folgt entschieden: "Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der B. AG, ..., zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 1881,25 Euro bei der Versorgungsausgleichskasse, bezogen auf den 30.06.2011, begründet. Die B. AG wird verpflichtet, diesen Betrag nebst Zinsen hieraus in Höhe des Rechnungszinses von 5,16 % p.a. für die Zeit vom 01.07.2011 bis zur Rechtskraft der Scheidung an die Versorgungsausgleichskasse zu bezahlen.“ Gegen diese Entscheidung, die an die B. AG am 09.12.2011 zugestellt worden ist, hat diese mit Schriftsatz vom 23.12.2011 - beschränkt auf Ziffer 2,
  5. Absatz des Beschlusses vom 30.11.2011 - Beschwerde eingelegt. Mit der Beschwerde beantragt sie, über die externe Teilung des Anrechts bei der ... Firmenbeiträge (Kapitalzusage) nach ihrem Tenorierungsvorschlag vom 12.10.2011 wie folgt zu entscheiden: "Im Wege der externen Teilung wird nach Maßgabe des Teilungsvorschlags der B. AG vom 12.10.2011 zu Lasten des Anrechts „... Firmenbeiträge“ des Herrn M. K. bei der B. AG (Versorgungskonto „Firmenbeiträge“ nach dem Pensionsplan B. in der jeweils gültigen Fassung) zu Gunsten von Frau A. K. ein Anrecht bei (Zielversorgungsträger) begründet, dessen Wert Anteile in Sicherungsvermögensabteilung A 167,2710 Anteile in Sicherungsvermögensabteilung B 0,0000 entspricht (bezogen auf den Tageskurs der Anteile am Ende des Monats in dem das Zeugnis über die Rechtskraft dieses Beschlusses der B. AG zugestellt wird). Die B. AG wird verpflichtet, den vorgenannten Betrag an den Zielversorgungsträger zu bezahlen." Zur Begründung hat die B. AG vorgetragen, die Angabe des Nominalbetrags des Ausgleichswerts und die Verzinsung des Ausgleichswerts vom Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft des Beschlusses seien nicht sachgerecht. Eine Verzinsung des Ausgleichswerts vom Ehezeitende bis zur Rechtskraft der Entscheidung habe nicht zu erfolgen. Das Anrecht ... Firmenbeiträge (Kapitalzusage) habe ausschließlich Fondsanteile zum Gegenstand. Die Fondsanteile seien bestimmten Zeiträumen dadurch zugeordnet, dass für jeden von der Versorgungszusage umfassten beitragsbelegten Zeitraum bestimmte Beiträge bereitgestellt werden, für die zu bestimmten Zeitpunkten - abhängig vom Kurswert der Anteile an dem Sicherungsvermögen - die Anzahl von Anteilen am jeweiligen Sicherungsvermögen erworben werde, die mit den zur Verfügung stehenden Beiträgen erworben werden könne. Die Anzahl der zugunsten einer Person für einen bestimmten Zeitraum erworbenen Anteile am Sicherungsvermögen bleibe grundsätzlich gleich, der Wert des einzelnen Anteils am Sicherungsvermögen schwanke. Der vorliegend maßgebende Pensionsplan sehe bei Anwärtern wie dem hier Ausgleichspflichtigen keine spezifische Verzinsung vor. Für die eigenständige B. AG würden nicht die für die betrieblichen Direktzusagen maßgeblichen Regularien, sondern die spezifisch für den Pensionsfonds aufgestellten Bedingungen gelten. Der Pensionsplan sehe bei Anwärtern wie dem hier Ausgleichspflichtigen keine Verzinsung vor. Handelsbilanziell entspreche der Wert der Anteile dem vorhandenen Vermögen. Damit komme die Anwendung eines nominalen Zinssatzes bereits dem Grunde nach nicht in Betracht. Der Pensionsplan sehe vor, dass nach Zahl der erworbenen Anteile am Sicherungsvermögen gerechnet werde (§ 6 Abs. 2 des Pensionsplans B. Stand 02.12.2005). Der jeweilige Versorgungsgläubiger habe keine Verfügungsmöglichkeit über die ihm zugeordneten Anteile. Die Wertänderung des Ausgleichswerts zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung werde über die beantragte fondsanteilbezogene Tenorierung gewährleistet. Die Anordnung einer Verzinsung würde gegen die Halbteilung verstoßen. Bei fondshinterlegten Zusagen bestehe eine andere Sachlage als bei rückstellungsfinanzierten Zusagen, für die der Bundesgerichtshof im Beschluss vom 07.09.2011, XII ZB 546/10 , grundsätzlich die Verzinsung vorsehe. Der Ehezeitanteil werde hier nicht durch eine Abzinsung späterer Leistungsbeträge ermittelt. Bei dem korrespondierenden Kapitalwert nach der Auskunft vom 12.10.2011 handele sich nicht um einen Barwert. Der Wertanstieg erfolge ausschließlich anhand der Wertveränderung der Fondsanteile. Halbteilungsgerecht sei deshalb, den Ausgleichswert als Anzahl der Fondsanteile bezogen auf deren Wert im Zeitpunkt der Umsetzung der externen Teilung zu definieren, da so sämtliche Veränderungen des ehezeitanteiligen Wertes zwischen dem Ehezeitende und dem Vollzug der externen Teilung halbteilungsgerecht auf beide Ehegatten verteilt werden würden. Vor allem im Fall sinkender Kurse werde deutlich, dass die fondsbezogene Tenorierung vor dem Hintergrund des Halbteilungsgrundsatzes zwingend geboten sei, weil das Risiko des Wertverlustes nach dem Ende der Ehezeit sonst einseitig dem ausgleichspflichtigen aufgebürdet würde, während die Ausgleichsberechtigte durch die Verzinsung zusätzlich profitieren würde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdeschrift der B. AG vom 23.12.2011, die angefochtene Entscheidung, die Schriftsätze der Beteiligten und die vorgelegten Schriftstücke Bezug genommen. Die Beteiligten haben gegen die Ankündigung des Senats, über die Beschwerde im schriftlichen Verfahren zu entscheiden, keine Einwendungen erhoben. II. Die gemäß §§ 58 ff., 63 ff. FamFG zulässige Beschwerde der B. AG ist unbegründet. Der Senat entscheidet über die Beschwerde ohne mündliche Verhandlung, weil zusätzliche Erkenntnisse davon nicht zu erwarten sind, § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG. Die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - Fürth über die externe Teilung der Anrechte des Antragsgegners in der ... Firmenbeiträge AG (Kapitalzusage) in Ziffer 2,
  6. Absatz des Beschlusses vom 30.11.2011 ist nicht zu beanstanden. Der vom Amtsgericht - Familiengericht - Fürth genannte Ausgleichswert von 1.881,25 € entspricht der Höhe des von der Beschwerdeführerin in der Auskunft vom 12.10.2011 genannten korrespondierenden Kapitalwerts zum 30.06.2011, dem Ende der Ehezeit. Er bemisst sich nach der Hälfte der in der Ehezeit erworbenen Anteile und dem Tageskurs zum 30.06.
  7. Nach § 14 Abs. 1 und 4 VersAusglG, § 222 Abs. 3 FamFG, hat das Familiengericht bei der externen Teilung von Anrechten der betrieblichen Altersversorgung ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts für den Ausgleichsberechtigten zu begründen und den an den Zielversorgungsträger, im vorliegenden Fall nach § 15 Abs. 5 VersAusglG die Versorgungsausgleichskasse, zu zahlenden Kapitalbetrag festzusetzen. Mit diesen Vorschriften ist der Vorschlag der Beschwerdeführerin nicht zu vereinen, in der Entscheidung nicht den Ausgleichswert zu nennen, sondern anzuordnen, dass zu Gunsten der Ausgleichsberechtigten ein Anrecht begründet wird, dessen Wert 167,2710 Anteilen in der Sicherungsvermögensabteilung A und 0,000 Anteilen in der Sicherungsvermögensabteilung B, bezogen auf den Tageskurs der Anteile am Ende des Monats entspricht, in dem der B. AG das Zeugnis über die Rechtskraft des Beschlusses zugestellt wird. Auch ist damit nicht zu vereinen, die B. AG - ohne Nennung des Kapitalbetrags - zu verpflichten, den sich daraus ergebenden Betrag an den Zielversorgungsträger zu bezahlen. Bei einer solchen Entscheidung wäre der zu zahlende Kapitalbetrag nicht ohne Zuhilfenahme der Wertermittlung der B. AG für die Anteile bestimmbar. Der zu zahlende Kapitalbetrag nach dem Tenorierungsvorschlag der Beschwerdeführerin entspricht zudem nicht dem Ausgleichswert zum Zeitpunkt des Ehezeitendes, der nach § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG maßgebend ist. Auf die Ehezeit bezogen wäre bei dieser Tenorierung nur die Zahl der auszugleichenden Fondsanteile, die Wertermittlung wäre auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung verlegt. Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG sind zwar auch rechtliche und tatsächliche Änderungen nach dem Ende der Ehezeit zu berücksichtigen, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken. Danach sind Änderungen zu berücksichtigen, die rückwirkend zu einer anderen Bewertung des Ehezeitanteils und des Ausgleichswerts führen. Das entspricht dem Rechtsgedanken der §§ 225 , 226 FamFG, dass eine rechtskräftige Entscheidung über den Versorgungsausgleich abgeändert werden kann, wenn sich der zugrunde gelegte Ausgleichswert aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen wesentlich verändert. Auch entspricht es der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH FamRZ 1988,1148 ), dass nach dem Ende der Ehezeit bis zur letzten mündlichen Verhandlung eintretende Veränderungen bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu berücksichtigen sind, die rückwirkend zu einer anderen Bewertung des Ehezeitanteils und damit des Ausgleichswerts führen können. Ihretwegen wäre ansonsten eine Abänderung der Entscheidung nach § 225 FamFG notwendig. Nach Auffassung des Senats können aber denkbare Wertveränderungen, denen in der Ehezeit erworbene Fondsanteile einer betrieblichen Altersversorgung unterliegen, nicht zur Verlegung der Wertermittlung und der Bestimmung des zu zahlenden Kapitalbetrags auf den Zeitpunkt des letzten Tags des Monats führen, in dem die Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich eintritt. Denn das zu übertragende Recht ist durch die gerichtliche Entscheidung, bezogen auf das Ende der Ehezeit, für den Ausgleichsberechtigten zu begründen und ein entsprechender Kapitalbetrag anzuordnen. Der nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu zahlende Kapitalbetrag ist im Tenor zu bestimmen. Die Festsetzung enthält einen Leistungsbefehl, der zugunsten des Trägers der Zielversorgung bei dem Träger der Ausgleichsversorgung vollstreckt werden kann (Prütting-Wagner-FamFG,
  8. Auflage, § 222 Rn 14 ff.). Eine Entscheidung, die sich nur auf die Anzahl der auszugleichenden Anteile und den künftigen Tageskurs bei Rechtskraft beziehen würde, wäre aber ohne Zuhilfenahme der Wertermittlung der B. Pensionsfonds AG nicht aus sich heraus bestimmbar und vollstreckbar. Nach Auffassung des Senats besteht für die von der Beschwerdeführerin geforderte fondsbezogene Tenorierung derzeit keine Rechtsgrundlage. Sie kann auch nicht im Wege der Auslegung der §§ 14 VersAusglG, 222 Abs. 3 FamFG gewonnen werden. Mag die von der Beschwerdeführerin gewünschte Auslegung bei der Teilung fondsbezogener Anrechte der Verwirklichung des Halbteilungsgrundsatzes dienlich sein, steht sie nach Auffassung des Senats mit dem in § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG verankerten Stichtagsprinzip nicht in Einklang. Nach den gesetzlichen Bestimmungen markiert das Ende der Ehezeit den für die Berechnung des auszugleichenden Anrechts maßgebenden Stichtag. Die Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG sieht nicht vor, dass die Änderung der Dynamik einer Versorgung nach Ende der Ehezeit berücksichtigt wird und die Wertermittlungen der in der Ehezeit erworbenen Anteile erst zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung erfolgt. Auch das Oberlandesgericht München hat sich wiederholt gegen eine offene Tenorierung ausgesprochen, die Wertänderungen nach dem Ende der Ehezeit umfaßt (OLG München, Beschluss vom 14.10.2010, Az. 12 UF 605/10 ; OLG München FamRZ 2011, 376 und 377). Auch soweit sich die Beschwerde gegen die vom Amtsgericht Fürth angeordnete Verzinsung des Kapitalbetrags von 1.881,25 € mit 5,16 % p.a. für die Zeit vom 01.07.2011 bis zur Rechtskraft richtet, hat sie keinen Erfolg. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 07.09.2011 (Az.: XII ZB 546/10 ) hat eine Verzinsung des Ausgleichswerts vom Ende der Ehezeit bis zum Eintritt der Rechtskraft zu erfolgen. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof die gesetzliche Regelung in § 14 Abs. 4 VersAusglG i.V.m. § 222 Abs. 3 FamFG verfassungskonform dahin ausgelegt, dass der vom Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen an den Versorgungsträger der Ausgleichsberechtigten zu zahlende Kapitalbetrag für die Zeit ab dem Ende der Ehezeit verzinst wird. Wegen des Stichtagsprinzips wird das Anrecht des Ausgleichspflichtigen ab Ende der Ehezeit gekürzt. Der Ausgleichswert wird bei Rechtskraft der Entscheidung übertragen. Der Ausgleichsberechtigte nimmt an der bis dahin eintretenden Wertentwicklung nur mit dem ihm verbleibenden Anteil teil. Die Beteiligung des Berechtigten an der Wertentwicklung der von ihm gewählten Versorgung beginnt erst mit der Zahlung des Ausgleichsbetrags. Der Halbteilungsgrundsatz (§ 1 Abs. 1 VersAusglG) erfordert aber, dass der Ausgleichsberechtigte an der Wertentwicklung bis zur Vollziehung der externen Teilung teilnimmt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Ausgleichsbetrag deshalb vom Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung grundsätzlich zu verzinsen. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 07.09.2011, Randziffer 23, gilt dies auch bei der Begründung von Anrechten in der Versorgungsausgleichskasse, die hier erfolgt, weil die Ausgleichsberechtigte vom Wahlrecht der Zielversorgung (§ 15 Abs. 1 und 5 VersAusglG) keinen Gebrauch gemacht hat. Auch in der Versorgungsausgleichskasse kann nur ein Anrecht begründet werden, das mit dem Ausgleichswert im Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung über den Versorgungsausgleich erworben werden kann, so dass - ebenso wie in kapitalbezogenen Versorgungen - auch dort kein auf das Ehezeitende rückwirkender Anteilserwerb möglich ist. Auf die Frage, ob die Versorgung des Ausgleichspflichtigen eine Verzinsung des Anrechts vornimmt und der Ausgleichsbetrag auf einer solchen basiert, kommt es nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht an. Die Verzinsung in Höhe von 5,16 % jährlich ist nicht zu beanstanden. Die Höhe entspricht dem Rechnungszins, den die Beschwerdeführerin nach Seite 1 ihrer allgemeinen Informationen (Anlage betriebliche Altersvorsorge B. Vorsorgeplan) für die Barwertermittlung leistungsorientierter Zusageteile anwendet. Der Senat ist deshalb der Auffassung, dass sich dieser Zinssatz zur Begründung eines dem Halbteilungsgrundsatz nahe kommenden Anrechts für die Antragstellerin eignet, so dass durch den Zeitversatz zwischen der Kürzung des Anrechts des Ausgleichspflichtigen und dem Anteilserwerb kein Nachteil für die Ausgleichsberechtigte eintritt. Zuzustimmen ist der Beschwerdeführerin allerdings darin, dass sich die Verzinsung erübrigen würde, wenn der Ausgleichswert und der Kapitalbetrag bis zur Rechtskraft offenblieben. In diesem Fall würden sowohl Wertsteigerungen wie auch etwaige Wertverluste bis zur Rechtskraft berücksichtigt. Die oben genannten gesetzlichen Bestimmungen lassen nach Meinung des Senats aber keinen Spielraum für eine dahin gehende Entscheidung. Die Beschwerde ist nach allem unbegründet. III. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten zu tragen, weil die Beschwerde keinen Erfolg hatte, § 84 FamFG. IV. Die Festsetzung des Verfahrenwerts beruht auf § 50 Abs. 2 Satz 2 FamGKG. Maßgebend ist der Mindestwert von 1.000,00 €, der 10 % des Nettoeinkommens der Eheleute aus drei Monaten von 6.900,00 € übersteigt. V. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird nach § 70 Abs. 2 Nr.1 und 2 FamFG zugelassen, weil die externe Teilung betrieblicher Altersversorgungen grundsätzliche Bedeutung hat. Eine Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Tenorierung der externenen Teilung fondsbezogener Anrechte liegt bisher nicht vor. Auch in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und in der Literatur hat sich noch keine einheitliche Auffassung gebildet (Borth, FamRZ 2012, 337). Permalink: http://openjur.de/u/369650.html Kommentare

(0)einblenden 0 Kommentare vorhanden zum Aufklappen klicken Entscheidungen Gesetze --> Artikel Bundesgerichte Oberlandesgerichte Landgerichte Amtsgerichte Verwaltungsgerichte Sozialgerichte Arbeitsgerichte Finanzgerichte Landesverfassungsgerichte RSS Feeds Juristische Abkürzungen Fachzeitschriften Impressum · Kontakt · Datenschutz · Nutzungsbedingungen · openJur e.V. · in English

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.