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VG Stuttgart, Urteil vom 09.03.2007 - A 9 K 1159/06

Tatbestand Die Kläger wenden sich gegen den Widerruf ihrer Anerkennung als Asylberechtigte. Sie sind türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit yezidischer Abstammung. Sie reisten am 21.5.1987 in den Geltungsbereich das Asylverfahrensgesetzes ein und beantragten ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge führten sie aus, sie würden in der Türkei aufgrund ihres yezidischen Glaubens unterdrückt und misshandelt. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf das über ihre Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 17.3.1989 angefertigte Protokoll verwiesen. Durch Bescheid vom 20.6.1989 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge das Asylbegehren als unbegründet ab. Das Verwaltungsgericht Stuttgart verpflichtete die Beklagte mit Urteil vom 16.4.1991 (A 6 K 9623/89), die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen. Dieser Verpflichtung kam das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 6.11.1991 nach. Mit Schreiben vom 27.4.2006 teilte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Klägern mit, es beabsichtige, die Anerkennung als Asylberechtigte zu widerrufen und festzustellen, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen und gab den Klägern die Gelegenheit, sich innerhalb eines Monats nach Zugang des Schreibens zu äußern. Die Kläger führten aus, die Lage der Yeziden in der Türkei habe sich nicht geändert. Ihr Heimatdorf sei zerstört, die verbliebenen Häuser seien inzwischen von Muslimen bewohnt. Mit Bescheid vom 27.6.2006 widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die mit Bescheid vom 6.11.1991 erfolgte Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen. Zur Begründung führte es aus, die Lage der Yeziden habe sich grundlegend geändert. Eine Entscheidung zum Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG unterblieb mit der Begründung, der Widerruf erfolge aus Gründen der Statusbereinigung, aufenthaltsbeendende Maßnahmen seien nicht beabsichtigt. Die Kläger haben am 4.7.2006 Klagen zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageschrift vom 30.6.2006 und die Schriftsätze vom 2.8.2006, vom 11.10.2006 und vom 28.2.2007 nebst Anlagen verwiesen. In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger ausgeführt, ihr Heimatdorf sei zerstört. Als Yeziden sei es für sie unmöglich, in die Türkei zurück zu kehren. Auch in Deutschland praktizierten sie ihren Glauben und führten religiöse Handlungen durch. Die Kläger beantragen, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27.6.2006 aufzuheben hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Begründung ihres Bescheids, die Klage abzuweisen. Die Beteiligten haben der Entscheidung durch die Berichterstatterin zugestimmt. Das Gericht hat verschiedene Auskünfte und Stellungnahmen zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Hierzu wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Gründe Die zulässigen Klagen, über die trotz Ausbleibens Beteiligter in der mündlichen Verhandlung hat entschieden werden können (§ 102 Abs. 2 VwGO), sind begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Die Voraussetzungen für den Widerruf liegen nicht vor. Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist die Asyl- bzw. Flüchtlingsanerkennung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Das setzt voraus, dass sich die zum Zeitpunkt der Anerkennungsentscheidung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgung auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht. Ändert sich demgegenüber nachträglich lediglich die Beurteilung der Verfolgungslage, ist ein Widerruf nicht gerechtfertigt. Das gilt selbst dann, wenn die andere Beurteilung auf erst im Nachhinein bekannt gewordenen oder neuen Erkenntnissen beruht (vgl. BVerwG, Urteil vom 1.11.2005 – 1 C 21.04 – a.a.O.; Urteil vom 19.9.2000 – 9 C 12.00 – BVerwGE 112, 78 ). § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG entspricht inhaltlich der Beendigungsklausel (auch "Wegfall der-Umstände-Klausel") in Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK, die sich ebenfalls ausschließlich auf den Schutz vor erneuter Verfolgung bezieht. Hiernach fällt eine Person nicht mehr unter die Genfer Flüchtlingskonvention, wenn sie nach Wegfall der Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. "Wegfall der Umstände" im Sinne von Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK meint demgemäß, ebenso wie im Rahmen von § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, eine nachträgliche erhebliche und nicht nur vorübergehende Änderung der für die Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.5.2006 – A 2 S 1046/05 –). Unter "Schutz" ist nach Wortlaut und Zusammenhang der "Beendigungsklausel" ausschließlich der Schutz vor erneuter Verfolgung zu verstehen. Der Begriff "Schutz des Landes" in dieser Bestimmung hat keine andere Bedeutung als "Schutz dieses Landes" in Art. 1 A Nr. 2 GFK, der die Flüchtlingseigenschaft bestimmt. Schutz ist dabei bezogen auf die Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Überzeugung. Die "Beendigungsklausel" beruht auf der Überlegung, dass mit Blick auf Veränderungen im Verfolgerland ein internationaler Flüchtlingsschutz nicht mehr gerechtfertigt ist, weil die Gründe nicht mehr bestehen, die dazu führten, dass jemand zum Flüchtling wurde, und damit die Gründe für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nachträglich weggefallen sind. Danach kann ein Ausländer nach Wegfall der Umstände, auf Grund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, es im Sinne von Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK nicht mehr ablehnen, den Schutz des Staates seiner Staatsangehörigkeit (wieder) in Anspruch zu nehmen. Demgegenüber werden allgemeine Gefahren (z.B. auf Grund von Kriegen, Naturkatastrophen oder einer schlechten Wirtschaftslage) von dem Schutz des Art. 1 A Nr. 2 GFK nach Wortlaut und Zweck dieser Bestimmung ebenso wenig umfasst wie von Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK. Ein weitergehender Schutz ergibt sich auch nicht aus der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes – sog. Qualifikationsrichtlinie – (ABl. Nr. L 304 vom 30.9.2004), die bis zum 10.10.2006 in das nationale Recht umzusetzen war. Ob dem Ausländer wegen allgemeiner Gefahren im Herkunftsstaat eine Rückkehr unzumutbar ist, ist beim Widerruf der Anerkennungsentscheidung nicht zu prüfen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.6.2006 – A 2 S 571/05 –). Schutz kann insoweit nach den allgemeinen Bestimmungen des deutschen Ausländerrechts gewährt werden (vgl. namentlich § 60 Abs. 7 Satz 2 und § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Die für eine Widerrufsentscheidung zu fordernde nachträgliche entscheidungserhebliche Veränderung der maßgeblichen Verhältnisse im Vergleich zu denjenigen zum Zeitpunkt der Anerkennungsentscheidung ist im Fall der Kläger nicht festzustellen. Eine anhaltende und erhebliche Veränderung und Verbesserung der Verhältnisse für die Yeziden ist nicht eingetreten (so auch VG Freiburg, Urt. v. 25.7.2006 – A 6 K 11023/05 –). Das ergibt sich aus der Stellungnahme des Yezidischen Forums e.V. in Oldenburg vom 4.7.2006, welche schlüssig und glaubhaft wirkt, aber auch aus allgemeinen Überlegungen unter Auswertung der von der Beklagten angeführten Quellen. In dem Bericht des Yezidischen Forums ist u.a. ausgeführt: "Die Versuche von Yeziden aus Deutschland, Besitzrechte geltend zu machen und Landwirtschaft zu betreiben, sind durchgängig auf gewaltsame Reaktionen des moslemischen Umfeldes gestoßen. Auch Besuche ohne solche Absichten erwiesen sich als gefährlich. Drei Menschen wurden bisher ermordet. Außerdem wurden zunehmend Yeziden angegriffen, die noch in der Region ansässig sind. Unsere Darstellung beschränkt sich auf die Fälle, in denen der Nachweis gesichert ist. Darüber hinaus wird umfangreich von weiteren Übergriffen berichtet. Die Nachforschungen werden allerdings dadurch erschwert, dass sich die Betroffenen häufig aus Furcht vor Racheakten nicht konkret äußern wollen." Es werden einzelne Vorfälle geschildert und u.a. ausgeführt: "Das Dorf M. liegt im Kreis Idil nahe Midyat. Die im ee-brief 3/05 angesprochene, tatsächlich aber nicht mögliche 'Rückkehr' in den Ort war ein organisierter Versuch der Eigentumssicherung, der anfangs scheinbar vom türkischen Staat unterstützt und propagandistisch genutzt wurde, um gegenüber der EU toleranten Umgang mit Minderheiten zu demonstrieren. Vor vier Jahren beauftragten ehemalige Einwohner des Dorfes die türkische Menschenrechts-Anwältin Eren Keskin, beim Gouverneur (Vali) der Provinz Sirnak eine Registrierung des Grundbesitzes und den Auszug der Dorfschützer (etwa 30 Familien) zu erwirken. Der 'Rat des Dorfes M.' mit 12 Personen bat den Integrationsbeauftragten der Bezirksregierung Detmold über das Auswärtige Amt die türkische Regierung um Schutz zu bitten. Sie folgten dem Beispiel der assyrischen (aramäischen) Christen aus dem Nachbardorf S.. Zielvorstellung war, die Bestattung von Angehörigen zu erleichtern und den Grundbesitz abzusichern. Das Dorf hatte nach Angaben des M.-Rates vor der Flucht 1.360 Einwohner. 1993 war es leer und wurde 1994 von moslemischen Dorfschützern aus B. übernommen. Sie bauten eine Moschee und änderten den türkischen Namen M. in Islam Köyu ab. Zudem zerstörten sie das "Merav ", einen den Yeziden heiligen Bezirk von etwa 30 Hektar mit wertvollen Steineichen und einer Gebetsstätte. Die Verachtung der Yeziden und ihrer Religion wurde damit überdeutlich dokumentiert ... In den letzten Jahren wurden nahezu alle yezidischen Heiligtümer geschändet oder zerstört ... Aus den Schilderungen ergibt sich, dass den Yeziden keineswegs mit größerer Toleranz begegnet wird. Unverändert ist der Umgang mit Yeziden geprägt von religiöser Verachtung ... Erschwerend kommt hinzu, dass der islamische Fundamentalismus, der in den Siedlungsgebieten der Yeziden traditionell eine Rolle spielt, erheblichen Zulauf verbucht ... Von der politisch derzeit bestimmenden Partei ist nicht zu erwarten, dass sie islamistischen Tendenzen entgegentritt. Die Yeziden, die in ihren Dörfern geblieben sind, verteilen sich auf eine Fläche von etwa 500 Quadratkilometern. Daher kommt es nur selten zu direkten Begegnungen mit Moslems im Vergleich zu der früheren Zahl von 22.000 Menschen. Gleichwohl zeigt sich, dass Yeziden auch auf den Feldern mit Vertreibungsabsicht bedroht werden, insbesondere in jüngster Zeit. Dazu dürfte beigetragen haben, dass Yeziden aus Deutschland in Erscheinung getreten sind, die dem Umfeld häufig aus früheren Jahren bekannt sind. Die Versuche, Landbesitz zu reklamieren, führten dazu, dass die Yeziden im Bewusstsein der Moslems wieder präsent werden. Die Aggression gegen sie lebt unverändert auf, wobei auch Menschen im Seniorenalter ohne Hemmungen angegriffen werden. Die geschilderten Rückkehrversuche stützten sich auf formale Vermögensrechte. Wenn das Auswärtige Amt erklärt, es gebe nach Auskunft von 'Yezidenvertretern' in Besiri und Viransehir 'keine Schwierigkeiten mit moslemischen Nachbarn', es würden allenfalls Probleme bei der Durchsetzung von Eigentumsrechten beklagt, so ist darauf hinzuweisen, dass genau dies der Kernpunkt der Auseinandersetzung ist. Die Moslems haben – wie die Referenzfälle zeigen – keine Scheu, Gewalt gegen Yeziden anzuwenden, die sich um die Eigentumsrechte der von Moslems ursupierten Ländereien bemühen, und können offenbar darauf vertrauen, dass ihr Vorgehen straflos bleibt ... Die Yeziden als verachtete Minderheit stehen auf der untersten Stufe der Hierarchie. Die Diskriminierung aus religiösen Gründen verschließt den Yeziden auch den Zugang zu Lohnarbeit in der Türkei. Die Feststellung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 10. 11. 1989, 2 BvR 403/84 und 1501/84), wonach es für Yeziden keine inländische Fluchtalternative gibt, trifft auch aus diesem Grund unverändert zu. Die verbliebenen Yeziden leben ganz überwiegend in ihren Dörfern, allenfalls in der Kreisstadt. Es gibt einige Familien, die noch über Privatbesitz (z.B. eine Tankstelle und ein Restaurant) verfügen. Sie erkaufen sich eine relative Sicherheit mit erheblichen Geldzahlungen ... Das Bundesamt und das Auswärtige Amt sprechen unter Berufung auf ihre Informanten von 2.000 Yeziden und stets von 'Familien'. Unsere letzte, am 30. März 2006 abgeschlossene Bestandsaufnahme ergab 524 Yeziden, die bisher durchgängig in der Türkei leben ... Zur Methodik: Nicht zuletzt aufgrund der langjährigen Praxis bei der Begutachtung der Zugehörigkeit von Asylantragstellern zur yezidischen Religionsgemeinschaft verfügen die Unterzeichner über umfangreiche Materialien über die yezidischen Siedlungsgebiete. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, in Deutschland lebende Yeziden aus diesen Gebieten in großem Umfang zu befragen. Für die Bestandsaufnahme werden jeweils mehrere ehemalige Einwohner um entsprechende Angaben gebeten. Diese Angaben werden abgeglichen und bei Unstimmigkeiten überprüft. Darüber hinaus erfolgen Nachfragen in der Türkei. Das Ergebnis der Zählung trifft für die Ortschaften und den Zeitpunkt mit großer Genauigkeit zu. Der Zuwachs von 161 Personen gegenüber der veröffentlichten Zählung vom 23. 01. 2005 resultiert aus einem Additionsfehler und daraus, dass versehentlich das Dorf B. bei der Übertragung unberücksichtigt geblieben war. Die Liste der Ortschaften ist erneut überprüft worden. Die früher veröffentlichte Zahl von 150 war, wie seinerzeit auch betont wurde, lediglich eine Schätzung. Die Angaben des Bundesamtes, in die Dörfer Y., D. und O., Kreis Besiri, seien fünfzehn Familien zurückgekehrt, die ihren Lebensunterhalt überwiegend durch Landwirtschaft und Ersparnisse aus Deutschland bestritten, hat sich nicht bestätigt. Der im ee-brief 7/04 als Beispiel für die Rückkehr der Yeziden herausgestellte Ort Y. wurde damals von vier Ehepaaren bewohnt. Geblieben ist nur noch ein Senioren-Ehepaar im Alter von etwa 75 Jahren. Auch der zitierte 'Dorfälteste' aus Y. räumt nach Angaben im ee-brief 7/04 ein, dass seine Kinder weiterhin in Deutschland leben. In D. leben keine Yeziden, in O. ist ein Senioren-Ehepaar zurückgekehrt. Bei der Bestandsaufnahme sind hier 45 Personen ... bekannt geworden, die zwischen 2003 und 2006 eine Rückkehr in die Türkei versucht haben. Je ein Ehepaar – die genannten Senioren in Y. sowie in O. – sind geblieben. Weitere 15 Personen setzen die Bemühungen noch fort. 26 Personen haben aufgrund der Gewalterfahrungen ... die Rückkehr erfolglos abgebrochen. Die Größenordnung macht deutlich, dass von einer "Rückkehr der Yeziden" keine Rede sein kann." Die Zahl der Yeziden in der Türkei, Stand 30.03.2006, wird wie folgt angegeben: Kreis Viransehir 305, Kreis Diyarbakir 8, Kreis Batman 2, Kreis Besiri 137, Kreis Midyat 5, Kreis Nusaybin 67, Gesamt Yeziden Türkei 524. Es wird weiter ausgeführt: "Die vom Bundesamt genannte Zahl von 2.000 Yeziden in der Türkei ist ebenso unzutreffend wie die im ee-brief 7/04 zitierte Behauptung, die Yeziden würden in die Türkei zurückkehren wollen, weil sie in Europa ihre kulturelle Identität verlieren würden ... Abschiebungen in die Türkei würden den Yeziden angesichts der geschilderten Lage das religiöse Existenzminimum entziehen ... Die Mindestvoraussetzungen für eine yezidische Gemeinde sind in der Türkei nicht erfüllt. Es fehlen die für die Laien zuständigen Sheikh- und Pirverbände ... Die Ermordung des Sheikh-Ehepaares Sancar hat gezeigt, dass an eine gemeinschaftliche und öffentlich sichtbare Ausübung der Religion nicht zu denken ist." Nach Auswertung aller vorhandenen Auskünfte und unter Berücksichtigung der aufgezeigten Lage ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass der im Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16.4.1991 wiedergegebene Sachstand, der zur Verpflichtung der Beklagten auf Asylanerkennung führte, sich nicht grundlegend geändert hat. Eine augenblickliche freundlichere Haltung der Bevölkerungsmehrheit und/oder staatlicher Stellen reicht hierfür nicht aus. Der grundsätzliche Konflikt zwischen der yezidischen Religionsgemeinschaft und der muslimischen Bevölkerungsmehrheit ist weiterhin ungelöst. Es ist nichts dafür zu erkennen, dass Yeziden nicht weiterhin wegen ihrer Religion verachtet werden und deshalb in gewisser Weise rechtlos sind. Die Tatsache, dass Yeziden ungestört Besuchsreisen in ihre ursprünglichen Heimatdörfer machen können, kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass dort ein dauerhaftes sicheres Leben für sie voraussichtlich nicht mehr möglich sein dürfte. Zu einem grundsätzlichen Wandel kann es auch nicht führen, wenn lediglich das äußere Verhalten verschiedener Amtspersonen im Hinblick auf die angestrebte EU-Mitgliedschaft der Türkei "freundlicher" geworden sein sollte. Für eine grundlegende Verbesserung der Verhältnisse bedürfte es dazu offizieller, programmatischer Schritte, mit denen etwa der Wille des türkischen Staates, die Yeziden als Religionsgemeinschaft ernst zu nehmen, zum Ausdruck gebracht und eine entsprechende Behandlung durch alle staatlichen Stellen unter Hervorhebung der Religionsfreiheit verbindlich gemacht würde. Das ist hier nicht geschehen. Die Tochter der Kläger, ..., deren Klage unter dem Aktenzeichen ... anhängig ist, hat hierzu in der mündlichen Verhandlung glaubhaft ausgeführt, dass ihr bei einer Vorsprache beim türkischen Konsulat erklärt worden war, Yeziden gebe es nicht. Soweit die Zahl der Übergriffe deutlich abgenommen haben mag, dürfte dies darauf zurückzuführen sein, dass eine Zahl von 524 Personen, die zudem auf mehrere Dörfer verteilt sein sollen, im öffentlichen Leben gar nicht mehr aufzufallen vermag und dadurch kaum noch eine Gelegenheit für Konflikte besteht. Infolge der Abwanderung der eigenen Religionsmitglieder können sich Verbliebene und Rückkehrer noch weniger als früher in intakte Dorfstrukturen zurückziehen, sind daher weder in ihrer Existenz noch in ihrer religiösen Betätigung gesichert. Außerdem ist das Eigentum verteilt worden und die Rückkehrer müssten die Rückgabe ihrer Ländereien betreiben. Dadurch würden sie in die Rolle der "Unruhestifter" geraten. Dies gilt so auch für die Kläger, die seit 20 Jahren ihre Heimat verlassen haben. Es besteht danach auch weiterhin keine zumutbare inländische Fluchtalternative. Ganz im Gegenteil kommt nunmehr mit Rücksicht auf § 60 Abs. 1 Satz 4 c AufenthG dem offensichtlich unveränderten Verhalten der Großgrundbesitzer und eventuell ideologisierter Moslems besonderes Gewicht zu. Aus diesen Gründen ist der Widerrufsbescheid der Beklagten in vollem Umfang aufzuheben. Einer positiven Entscheidung zu § 60 Abs. 1 AufenthG bedarf es nicht, da der Schutzanspruch der Kläger durch die Aufrechterhaltung des ursprünglichen Bescheids in vollem Umfange abgedeckt und zugleich auch die negative Entscheidung der Beklagten zu § 60 Abs. 1 AufenthG aufgehoben ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG. Permalink: https://openjur.de/u/369796.html ( https://oj.is/369796 ) Volltext Druckansicht Zitate 9 Zitiert 3 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8f

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