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OLG Koblenz, Urteil vom 03.12.2010 - 10 U 345/10

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 25. Februar 2010 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urt

er nach dem Versicherungsvertragsgesetz und den Versicherungsbedingungen gegen diesen Bescheid innerhalb von sechs Monaten nach Zugang dieses Schreibens gerichtliche Schritte einleiten könne und bei Verstreichenlassen der Frist der vermeintliche Anspruch bereits allein durch Fristablauf erlösche. Der Kläger, der den ihm aufgrund des Wasseraustritts am

  1. Mai 2007 entstandenen Schaden auf mindestens 27.066,67 € beziffert, verlangt mit der vorliegenden - am
  2. März 2009 bei Gericht eingegangenen und dem Beklagten am
  3. April 2009 zugestellten - Klage über den erhaltenen Betrag von 10.136,45 € hinaus einen Teilbetrag von weiteren 10.000 € entsprechend der im Schriftsatz vom
  4. September 2009 (Bl. 112 d. A.) dargelegten Reihenfolge der Einzelpositionen. Der Beklagte beruft sich demgegenüber auf den Ablauf der mit dem Schreiben vom
  5. Juni 2008 gesetzten Ausschlussfrist zur Klageerhebung und rügt die Unzulässigkeit der erhobenen Teilklage. Der Kläger hat vorgetragen, durch die geschädigte Rohrleitung sei am
  6. Mai 2007 Wasser in den gesamten Kellerbereich eingetreten. Sämtliche geltend gemachten Schadenspo-sitionen (im Einzelnen dargelegt in der Klageschrift, Bl. 3 bis
  7. d. A.) seien auf diesen zweiten Wasserschaden zurückzuführen. Der Beklagte könne sich nicht auf die Versäumung der Klagefrist nach § 12 Abs. 3 VVG a. F. berufen, da diese Norm ab dem
  8. Januar 2008 nicht mehr anwendbar sei. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 10.000 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem
  9. August 2008 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat die als zulässig erachtete Teilklage mit der Begründung abgewiesen, der Beklagte sei leistungsfrei gemäß § 12 Abs. 3 VVG a. F., der auch im Jahre 2008 noch anwendbar sei. Art. 1 Abs. 2 EGVVG 2008 bestimme ausdrücklich,

bei Altverträgen für den Eintritt eines Versicherungsfalls vom

  1. Januar 2008 bis zum
  2. Dezember 2008 altes Recht Anwendung finde. Art. 1 Abs. 4 EGVVG 2008 stelle keine Abweichung von dieser Grundregel dar. Auch § 39 VGB 2005, der einen Anspruchsausschluss bei Versäumung der sechsmonatigen Klagefrist vorsieht, habe damals dem gesetzlichen Leitbild entsprochen und sei deshalb wirksam. Die erfolgte Fristsetzung habe die erforderliche Rechtsfolgenbelehrung enthalten und sei nicht wegen der nach § 32 VGB 2005 möglichen Durchführung eines Sachverständigenverfahrens zur Höhe des Anspruchs unwirksam. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft. Im Wesentlichen macht er geltend, § 12 Abs. 3 VVG a. F. sei vorliegend nicht mehr anwendbar gewesen; dies ergebe sich auch aus Art. 3 Abs. 4 EGVVG. Die Fristsetzung sei zudem unwirksam im Hinblick auf das nachfolgende Vergleichsangebot des Beklagten in dem Ablehnungsschreiben sowie wegen der nach § 32 VGB 2005 bestehenden Möglichkeit der Einleitung eines Sachverständigenverfahrens, da vorliegend alle Streitpunkte der Parteien lediglich den Schadensumfang und damit die Höhe des Schadens beträfen. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Trier den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 10.000 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszins hieraus seit dem
  3. August 2008 zu zahlen, hilfsweise die Zulassung der Revision. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das landgerichtliche Urteil und wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag. Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (Bl. 133 bis 135 d. A.) sowie die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen wegen des Wasserschadens vom
  4. Mai 2007 nicht zu. Der Beklagte ist gemäß § 12 Abs. 3 VVG a. F. leistungsfrei, da der Kläger die ihm wirksam gesetzte Klagefrist versäumt hat. Der Beklagte hat die Ansprüche des Klägers wegen des streitgegenständlichen Versicherungsfalls mit Schreiben vom
  5. Juni 2008 (Bl. 45 d. A.) zurückgewiesen, soweit sie über einen Gesamtbetrag von 10.136,45 € hinausgehen. Mit diesem dem Kläger unstreitig zugegangenem Schreiben hat der Beklagte wirksam eine Klagefrist gemäß § 12 Abs. 3 VVG a. F. gesetzt, die unstreitig zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits abgelaufen war. Zutreffend hat das Landgericht diese Fristsetzung gemäß § 12 Abs. 3 VVG a. F. als wirksam angesehen. Der Senat schließt sich den Darlegungen des Landgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils insoweit vollumfänglich an. Die mit der Berufung dagegen vorgebrachten Argumente vermögen demgegenüber nicht zu überzeugen. Nach dem seit dem
  6. Januar 2008 geltenden neuen Versicherungsvertragsgesetz ist eine Klagefrist mit der Folge einer Leistungsfreiheit des Versicherers im Falle der Fristversäumung nicht mehr vorgesehen. Da somit die Regelung des § 12 Abs. 3 VVG a. F. ersatzlos gestrichen wurde, ist die Wirksamkeit einer Klagefristsetzung nach § 12 Abs. 3 VVG a. F. in den Fallgestaltungen, in denen der Versicherungsfall bereits im Jahre 2007 eingetreten ist, die Klagefrist durch den Versicherer jedoch erst nach dem
  7. Dezember 2007 gesetzt wurde, umstritten. Nach Art. 1 Abs. 1 EGVVG 2008 (im Folgenden: EGVVG) ist auf Versicherungsverhältnisse, die bis zum Inkrafttreten des Versicherungsvertragsgesetzes vom
  8. November 2007 am
  9. Januar 2008 entstanden sind (Altverträge), das Gesetz über den Versicherungsvertrag in der bis dahin geltenden Fassung bis zum
  10. Dezember 2008 anzuwenden, soweit in Abs. 2 und den Art. 2 bis 6 EGVVG nichts anderes bestimmt ist. Bereits aus dem Wortlaut ergibt sich,

für diese Altverträge grundsätzlich das VVG in seiner alten Fassung anwendbar ist, somit auch die Regelung des § 12 Abs. 3 VVG a. F.. Eine der in Art. 1 Abs. 1 EGVVG angeführten Ausnahmen liegt nicht vor. Teilweise wird die Auffassung vertreten,

von Art. 1 Abs. 1 EGVVG nur solche Vorschriften des VVG 2008 erfasst sein sollen, die das laufende Versicherungsverhältnis selbst und damit alle gesetzlichen Vorschriften betreffen, die die vertraglichen Ansprüche der Parteien aus dem Versicherungsvertrag regeln, so

es für die außerhalb des eigentlichen Vertragsverhältnisses liegenden Regelungen und damit auch für § 12 Abs. 3 VVG a. F. bei dem in Art. 12 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VVG 2008-ReformG bestimmten Grundsatz des Außerkrafttretens des bisherigen Versicherungsvertragsgesetzes mit dem Inkrafttreten des neuen Versicherungsvertragsgesetzes am

  1. Januar 2008 verbleiben soll (OLG Saarbrücken, VersR 2008, 1337 ; OLG Frankfurt am Main, V & R Kompakt 2009, 145; Schneider in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch,
  2. Aufl. 2009, § 1 a, Rdnr. 45; ders. in VersR 2008, 859; Fricke VersR 2009, 15). Dieser einschränkenden Auslegung des Regelungsinhalts des Art. 1 Abs. 1 EGVVG ist jedoch entgegen zu halten,

Art. 1Abs.

1 EGVVG im Gegensatz zu Art. 1 Abs. 2 EGVVG bereits nach seinem Wortlaut eine umfassendere Geltung hat als Art. 1 Abs. 2 EGVVG, der eine Einschränkung der Fortgeltung des alten VVG bei Altverträgen "insoweit" vorsieht, als der Versicherungsfall bis zum

  1. Dezember 2008 eingetreten ist. Zudem enthält Art. 2 EGVVG, der die Anwendbarkeit der Vorschriften des neuen VVG über die Vertretungsmacht des Versicherungsvertreters auch für Altverträge schon zum
  2. Januar 2008 bestimmt, eine Regelung zu außerhalb des eigentlichen Versicherungs-verhältnisses liegenden Bestimmungen. Dies ist jedoch nur dann erforderlich, wenn hierzu noch keine Regelung in Art. 1 Abs. 1 EGVVG erfolgt ist. Damit ergibt sich,

Art. 1Abs.

1 EGVVG auch für die außerhalb des eigentlichen Vertragsverhältnisses liegenden Bestimmungen und somit auch für § 12 Abs. 3 VVG a. F. Anwendung findet. Auch aus Art. 1 Abs. 4 EGVVG lässt sich nicht die Unanwendbarkeit des § 12 Abs. 3 VVG a. F. für die Zeit nach dem 1. Januar 2008 herleiten. Art. 1 Abs.4 EGVVG bestimmt,

das alte Versicherungsvertragsgesetz auf Fristen nach § 12 Abs. 3 VVG a. F., die vor dem

  1. Januar 2008 begonnen haben, auch nach dem
  2. Januar 2008 anzuwenden ist. Nach einer verbreiteten Auffassung in der Literatur ergebe sich daraus,

Art. 1Abs.

4 EGVVG eine Spezial- und Ausnahmevorschrift zu Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 EGVVG sei mit der Folge,

die Ausschlussfrist des § 12 Abs. 3 VVG a. F. nach dem

  1. Dezember 2007 grundsätzlich nicht mehr wirksam in Gang gesetzt werden könne (Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz,
  2. Aufl. 2010, Nach § 15, Rdnr. 1; Marlow VersR 2010, 198; Schneider in: Beckmann/Matusche-Beckmann, a. a. O., Rdnr. 47; ders. in Versicherungsrecht 2008, 859; Uyanik VersR 2008, 468; Rixecker, ZfS 2007, 430). Dies ergebe sich aus der systematischen Stellung des Art. 1 Abs. 4 EGVVG, der Art. 1 Abs. 2 EGVVG nachfolge und entspreche dem Willen des Gesetzgebers, der eine ungerechtfertigte Privilegierung der Versicherer habe abschaffen wollen. Dagegen spricht jedoch,

Art. 1Abs.

4 EGVVG schon wegen seiner fehlenden Erwähnung in Art. 1 Abs. 1 EGVVG und dem damit eindeutig erklärten Willen des Gesetzgebers keine Ausnahme zu dem in Art. 1 Abs. 1 EGVVG geregelten Grundsatz, wonach auf Altverträge das alte Versicherungs-vertragsgesetz auch noch nach dem

  1. Dezember 2007 anzuwenden ist, darstellt. Zudem soll Art. 1 Abs. 4 EGVVG schon seinem Wortlaut nach nicht die Frage regeln, ob die Ausschlussfrist nach § 12 Abs. 3 VVG a. F. auch nach dem
  2. Dezember 2007 noch gesetzt werden kann, sondern nur den Ablauf einer noch im Jahre 2007 gesetzten Frist im Jahre 2008 betreffen. Auch aus der Begründung für die Einfügung des Art. 1 Abs. 4 EGVVG in das Übergangsrecht zum neuen Versicherungsvertragsgesetz lässt sich nicht entnehmen,

mit dieser Regelung erst im Jahre 2008 gesetzte Ausschlussfristen nach § 12 Abs. 3 VVG a. F. bei Altverträgen untersagt werden sollten. Der Gesetzgeber wollte mit der Einfügung des Art. 1 Abs. 4 EGVVG der Erkenntnis Rechnung tragen,

Art. 3Abs.

4 EGVVG auf die beabsichtigte Abschaffung des § 12 Abs. 3 VVG a. F. nicht ausreichend Rücksicht nimmt ( BT-Drucksache 16/5862 Seiten 135 /136). Denn da gemäß Art. 3 Abs. 4 EGVVG die Übergangsvorschriften für die Verjährung in Art. 3 Abs. 1 bis Abs. 3 EGVVG entsprechend auf die für die Geltendmachung eines Rechts maßgebenden Fristen anzuwenden sind, wird die entsprechende Anwendung des Art. 3 Abs. 1 bis Abs. 3 EGVVG auch für die Ausschlussfrist des § 12 Abs. 3 VVG a. F. bestimmt. Damit ergab sich die Problemstellung, ob in entsprechender Anwendung von Art. 3 Abs. 2 EGVVG eine im Jahr 2007 gesetzte Ausschlussfrist im Jahr 2008 wegen deren Abschaffung durch das neue Versicherungsvertragsgesetz gar nicht mehr ablaufen könne, weil die Abschaffung einer Frist die radikalste Form ihrer Kürzung sei. Allein diese Fragestellung wollte der Gesetzgeber mit der Einfügung des Art. 1 Abs. 4 EGVVG regeln. Hätte der Gesetzgeber diese Vorschrift als Spezial- oder Ausnahmevorschrift zu Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 EGVVG ausgestalten wollen mit der Folge einer nicht mehr wirksamen Klagefristsetzung nach dem

  1. Dezember 2007, so hätte er eine in diesem Sinne eindeutig formulierte Regelung getroffen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Damit sprechen weder der Gesetzeswortlaut noch die Entstehungsgeschichte oder die Gesetzesbegründung für eine Auslegung des Art. 1 Abs. 4 EGVVG als Spezial- oder Ausnahmevorschrift zu Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 EGVVG. Die Ausschlussfrist des § 12 Abs. 3 VVG a. F. konnte mithin auch noch nach dem
  2. Dezember 2007 wirksam gesetzt werden (so auch OLG Köln, Urteil vom
  3. September 2010 - I-20 U 1/10 -; LG Köln, VersR 2010, 611 ; LG Dortmund VersR 2010, 193 und 196; LG Wuppertal, Urteil vom
  4. Oktober 2009 - 7 O 85/09 -; Muschner, VersR 2010, 738 m. w. N.). Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 VVG a. F. sind vorliegend erfüllt. Der Beklagte hat die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche mit Schreiben vom
  5. Juni 2008 in Höhe von insgesamt 10.136,45 € anerkannt und weitergehende Ansprüche unter Hinweis auf die Folgen einer nicht rechtzeitigen gerichtlichen Geltendmachung abgelehnt. Die Berufung erinnert ohne Erfolg, die Belehrung über den Anspruchsverlust bei Versäumung der Klagefrist von sechs Monaten sei unwirksam, da sie sich in der Mitte des Schreibens und vor dem Angebot einer vergleichsweisen Erledigung durch eine höhere Zahlung des Beklagten befinde. Die Belehrung muss lediglich in klarer unmissverständlicher Weise den Hinweis enthalten,

der Versicherer durch bloßen Zeitablauf von der Verpflichtung zur Leistung frei wird, wenn der Anspruch nicht vorher gerichtlich geltend gemacht wird (Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Aufl., § 12, Rdnr. 35 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Die Wirksamkeit wird nicht dadurch in Frage gestellt,

der Versicherer sich zugleich bereit erklärt, die Leistungsablehnung unter gewissen Umständen zu überprüfen (Prölss/Martin, a. a. O., Rdnr. 49 mit Rechtsprechungsnachweisen). Die von dem Beklagten erklärte Ablehnung weiterer Versicherungsleistungen ist daher nicht widersprüchlich, die Belehrung weder von ihrem Inhalt noch ihrer äußeren Gestaltung her zu beanstanden. Das Landgericht hat auch die in § 39 VGB 2005 enthaltene Klagefrist zutreffend für wirksam erachtet, da sie inhaltlich dem § 12 Abs. 3 VVG a. F. entspricht und damit der für den vorliegenden Altvertrag weiter geltenden gesetzlichen Regelung. Die Berufung vermag sich auch nicht auf eine Unwirksamkeit der Fristsetzung wegen der nach § 32 VGB 2005 vorgesehenen Möglichkeit der Einleitung eines Sachverständigenverfahrens zur Schadenshöhe zu berufen. Die von dem Kläger herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs in Versicherungs-recht 1981, 828 stellt zwar eine unwirksame Fristsetzung nach § 12 Abs. 3 VVG a. F. fest. Jedoch betrifft der von dem Bundesgerichtshof dort entschiedene Fall einen anderen Sachverhalt. Dort enthielten die Vertragsbedingungen die Regelung: "Ein vom Versicherer bestrittener Versicherungsanspruch ist, soweit nicht nach § 10 die Sachverständigenkommission zuständig ist, bei Meidung des Verlustes durch Erhebung der Klage binnen einer Frist von sechs Monaten geltend zu machen." Der Bundesgerichtshof hat deshalb für die Wirksamkeit der Fristsetzung nach § 12 Abs. 3 VVG a. F. bei dieser Gestaltung der Versicherungsbedingungen auch eine - dort fehlende - Ablehnung der Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens für erforderlich erachtet, da ansonsten wegen der Zuständigkeit der - von dem dortigen Versicherungsnehmer verlangten - Sachverständigenkommission die Klage auf die Versicherungsleistung bedingungsgemäß noch nicht erhoben werden musste und die Fristsetzung daher wirkungslos war. Erkennbar liegt hier ein völlig anderer Sachverhalt vor, da die Fristsetzung nach § 12 Abs. 3 VVG a. F. vorliegend nicht in Bezug zu dem nach § 32 VGB 2005 vorgesehenen Sachverständigenverfahren gesetzt wurde und der Kläger die Durchführung des Sachverständigenverfahrens auch nicht verlangt hatte. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zugelassen. Die Frage der Anwendbarkeit des § 12 Abs. 3 VVG a. F. auf Altverträge auch nach dem 31. Dezember 2007 und damit die Wirksamkeit einer im Jahre 2008 gesetzten Klagefrist ist von grundsätzlicher Bedeutung. Die Fragestellung betrifft eine Vielzahl von Fällen und ist bislang höchstrichterlich nicht entschieden. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt. Permalink: https://openjur.de/u/369816.html ( https://oj.is/369816 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 3 Zitiert 2 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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