- Im Rahmen der Prognose, ob der Gewerbetreibende die zur Ausübung seines Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, sind - wie allgemein bei der Gefahrenprognose im Ordnungsrecht - an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts um so geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (differenzierter Wahrscheinlichkeitsmaßstab). Das öffentliche Interesse ist iS des § 49 Abs 2 Nr 3 LVwVfG (VwVfG BW) gefährdet, wenn ohne den Widerruf ein Schaden für wichtige Gemeinschaftsgüter droht (iA an BVerwG, Urteil vom 24.01.1992, NVwZ 1992, 565). An die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts sind keine höheren Anforderungen zu stellen als bei der Zuverlässigkeitsprognose, wenn nach dieser eine Schädigung von Rechtsgütern hinreichend wahrscheinlich ist. Gründe Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet. Anders als das Verwaltungsgericht sieht der Senat keinen Anlaß, dem Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren und die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom
- September 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums T vom
- Februar 1993 wiederherzustellen. Denn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Reisegewerbekarte, die dem Antragsteller mit Verfügung vom
- Juni 1992 zum Anbieten von Sprüngen von einem Kran oder einer Brücke mit einem elastischen Sprungseil (sogenanntes Bungee- bzw. Bungy-Jumping) erteilt wurde, überwiegt dessen privates Interesse, sein Gewerbe vorläufig weiter ausüben zu können. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts erscheint der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids rechtmäßig, und die privaten Belange des Antragstellers gebieten es nicht, ihn dennoch von der ordnungsgemäß angeordneten Vollziehung zu verschonen. Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids ist § 49 Abs. 2 Nr. 3 LVwVfG. Danach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Zutreffend dürfte die Antragsgegnerin angenommen haben, daß nach Erteilung der Reisegewerbekarte zur gewerblichen Durchführung des Bungee- Springens an den Antragsteller Tatsachen eingetreten sind, die die Behörde berechtigt hätten, die Reisegewerbekarte zu versagen. Dies ist nach § 57 GewO bei Tatsachen der Fall, die die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für die gewerbliche Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Unzuverlässig in gewerberechtlichem Sinne ist, wer nach dem Gesamtbild seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, daß er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird. Maßgeblich für die hierbei anzustellende Prognose ist, ob der Gewerbetreibende nach den gesamten Umständen - also auch und gerade unter Berücksichtigung seines früheren Verhaltens - wahrscheinlich auch weiterhin nicht willens oder in der Lage ist, seine beruflichen Pflichten zu erfüllen (BVerwG, Urteil vom 16.09.1975, GewArch 1975, 385 , 387; Urteil vom 02.02.1982, BVerwGE 65, 1 ; Beschluß vom 23.09.1991, GewArch 1992, 22 ). Diese Voraussetzungen dürften im Streitfall erfüllt sein. Der Antragsteller handelte bei der Durchführung von Bungee- Sprungveranstaltungen Anordnungen der Antragsgegnerin zuwider, die dem Schutz von Leib und Leben potentieller Benutzer der Sprunganlage des Antragstellers dienten. Nach Aktenlage führt der Antragsteller das Bungee-Springen in der Weise durch, daß die Sprungwilligen gegen ein Entgelt von ca. DM 100,00 auf einer mit einem Korb verbundenen Plattform von einem Autokran auf eine Sprunghöhe von ca. 50 bis 60 m emporgehoben werden und aus dieser Höhe, gesichert durch ein aus Gummifasern bestehendes Seil, abspringen, das mit dem anderen Ende an dem Korb befestigt ist und mit dem der Springer nach freiem Fall vor einem Auftreffen auf die Erde abgefangen wird. Bei dem R Stadtfest am
- und
- Juni 1992 verstieß der Antragsteller gegen die auf allgemeines Polizeirecht gestützte Anordnung der Antragsgegnerin, daß der Bungee-Sprung nur von ihm, seinem Bruder und Personen ausgeführt werden darf, mit denen ein Arbeitsvertrag besteht, die Öffentlichkeit hingegen von dem Springen ausgenommen ist. Grund für diese Anordnung war die Tatsache, daß die festigkeitstechnische Prüfung der vom Antragsteller verwendeten Sprunganlage einschließlich der Sprungseile nicht vorlag. Die Auflage umging der Antragsteller nach Lage der Akten dadurch, daß er mit Sprunginteressenten Scheinarbeitsverträge schloß. Diese hatten keine Arbeitsleistungen zu erbringen und erhielten auch keine Entlohnung, sondern hatten das übliche Entgelt von DM 100,00 für die Ausführung eines Sprunges zu entrichten. Die Annahme des Antragstellers, die Auflage der Antragsgegnerin sei nichtig gewesen, trifft voraussichtlich nicht zu. Denn es fehlt an greifbaren Anzeichen dafür, daß die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 oder 2 LVwVfG gegeben gewesen wären. Bei einer am
- und
- September 1992 am N durchgeführten Veranstaltung verstieß der Antragsteller gegen die Auflage Nr. 8 der Verfügung der Antragsgegnerin vom
- September 1992, nach der das Bungee-Springen so durchzuführen war, daß die Springenden nicht in das Wasser eintauchen. Diese Anordnung hielt der Antragsteller nach Aktenlage jedenfalls insofern nicht ein, als er Springer seiner Gruppe in den Fluß eintauchen ließ. Auch diese Auflage diente dem Schutz vor Verletzungen, die beim Auftreffen auf im Wasser befindliches Schwemmgut drohten. Entgegen der vorläufigen Einschätzung des Verwaltungsgerichts dürfte die Gefahr von Körperschäden nicht hinreichend sicher ausgeschlossen gewesen sein. Der Sprungplatz lag ca. 20 m oberhalb eines Wasserkraftwerks, durch dessen Turbinenbetrieb eine Sogwirkung unterhalb der Wasseroberfläche entsteht. Bei dieser Sachlage dürfte die Einschätzung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden sein, daß in dem Fluß von außen nicht sichtbares Schwemmgut unterhalb der Oberfläche treiben kann und daß erhebliche Körperverletzungen entstehen können, wenn ein Springer nach freiem Fall aus großer Höhe auf einen solchen Gegenstand aufschlägt. Unter diesen Umständen wird es für den Ausgang des Hauptsacheverfahrens voraussichtlich nicht entscheidend darauf ankommen, ob der Antragsteller auch gegen die Auflage Nr. 6 der Verfügung vom
- September 1992 verstieß, indem er das Springen durch Körperbehinderte zuließ. Diesem Vorgang hat bereits die Widerspruchsbehörde keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Auch dürfte ferner nicht entscheidend auf die Anzeichen abzuheben sein, die dafür sprechen, daß der Antragsteller bei der Veranstaltung am
- und
- Juni 1992 für keine ausreichende Absperrung des Sprunggeländes gesorgt hat (vgl. dazu Bericht des Polizeireviers R vom 10.07.1992; zur Bedeutung der Sicherung des Sprunggeländes für die Besucher und Springer, vgl. das Springerhandbuch, Anlage 21 des vom Antragsteller vorgelegten Gutachtens des TÜV M, S. 18 Nr. VII). Bereits die beiden festgestellten Verstöße des Antragstellers rechtfertigen jedenfalls nach summarischer Prüfung den Schluß, daß er dazu neigt, sich bei der Ausübung seines Reisegewerbes über Anordnungen und Bestimmungen hinwegzusetzen, die dem Schutz von Leib und Leben der Teilnehmer an den Sprungveranstaltungen dienen. Nach Lage der Dinge steht danach zu befürchten, daß der Antragsteller auch in Zukunft sicherheitsrelevante Regelungen beim Anbieten von Bungee-Sprüngen nicht beachten und deshalb ein Springer Schaden an Leib oder Leben nehmen würde. Ebensowenig wie bei der Gefahrenprognose im allgemeinen Polizeirecht muß bei der im Bereich des Gewerbeordnungsrechts im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung anzustellenden Prognose der Eintritt einer Schädigung gewiß sein oder unmittelbar bevorstehen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26.06.1970, DÖV 1970, 713, 715; Urteil vom 12.07.1973, DVBl. 1973, 857 , 859). Es genügt für die Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit, wenn bei der künftigen Gewerbeausübung irgendwann in überschaubarer Zukunft mit einer Gefährdung oder Schädigung von Rechtsgütern hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden muß. Hinsichtlich des Grades der Wahrscheinlichkeit muß - wie allgemein im Ordnungsrecht - differenziert werden nach der Bedeutung des betroffenen Schutzgutes. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind nach dem aus dem Grundgesetz ableitbaren Grundsatz der Verhältnismäßigkeit um so geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (BVerwG, Urteil vom 26.06.1970, aaO; Urteil vom 12.07.1973, aaO ; Urteil vom 06.09.1974, BVerwGE 47, 32, 40; Urteil vom 27.10.1978, BVerwGE 57, 62, 65; Urteil vom 17.03.1981, BVerwGE 62, 37, 39). Hält der Gewerbetreibende nicht die der Sicherheit der Springer dienenden Bestimmungen und Anordnungen ein, können bei den Bungee-Springen folgenschwere Schäden an Leib und Leben der Springer eintreten (zur Bedeutung dieser Rechtsgüter und den aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG folgenden Schutzpflichten, vgl. BVerfG, Beschluß vom 08.08.1978, BVerfGE 49, 90, 141 ff.; Beschluß vom 20.12.1979, BVerfGE 53, 31, 57; Beschluß vom 14.01.1981, BVerfGE 56, 54 , 73 ff.). Es drohen Tod oder erhebliche Körperverletzungen, wenn der ordnungsgemäße Zustand der Krananlage, des Sprungkorbes mit Plattform, des Sprungseils sowie dessen sichere Anbindung an Korb und Springer, die Standsicherheit des Krans sowie die Absperrung des Sprunggeländes nicht sichergestellt ist. Wegen der hohen Verantwortung, die der gewerbliche Veranstalter von Bungee-Sprüngen für das Leben und die Gesundheit der Springer trägt, besitzt er die gewerberechtliche Zuverlässigkeit nur, wenn er die der Sicherheit dienenden Regelungen genauestens beachtet und einhält. Wenngleich statistisch betrachtet der Eintritt eines Schadens nach bisheriger Erfahrung bei Ausübung solcher Springen als gering zu bezeichnen ist, muß bei nicht hinreichender Beachtung der Sicherheitsanforderungen, wie es beim Antragsteller zu befürchten ist, mit Unfällen gerechnet werden, wobei mit Rücksicht auf die Bedeutung der gefährdeten Rechtsgüter entsprechend geringere Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu stellen sind. Anders als das Verwaltungsgericht sieht der Senat nach vorläufiger Prüfung auch die weitere Voraussetzung des § 49 Abs. 2 Nr. 3 LVwVfG, daß ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde, im Streitfall als gegeben an. Allerdings genügt es hierfür nicht, daß der Widerruf im öffentlichen Interesse liegt. Vielmehr muß der Widerruf zur Abwehr einer Gefährdung des öffentlichen Interesses, d.h. zur Beseitigung oder Verhinderung eines sonst drohenden Schadens für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten sein (BVerwG, Beschluß vom 16.07.1982, DVBl. 1982, 1004 = NVwZ 1984, 102 ; Urteil vom 24.01.1992, NVwZ 1992, 565 ). Dabei sind an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts keine höheren Anforderungen zu stellen als bei der Zuverlässigkeitsprognose, wenn nach dieser eine Schädigung von Rechtsgütern hinreichend wahrscheinlich ist. Auch die vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang herangezogenen Begriffe der konkreten und abstrakten Gefahr unterscheiden sich nicht hinsichtlich des Grades der zu fordernden Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1970, aaO; Urteil vom 12.07.1973, aaO ). Im Streitfall diente der Widerruf der Reisegewerbekarte der Verhinderung von Gefahren für besonders wichtige Rechtsgüter (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG). Der Verzicht auf diese Maßnahme hätte zu einer Gefährdung dieser Schutzgüter geführt. Schließlich dürfte es auch keinen Bedenken begegnen, daß die Behörden bei Ausübung des ihnen eingeräumten Widerrufsermessens dem Schutz der genannten Rechtsgüter größeres Gewicht eingeräumt haben als dem wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers an einer Fortsetzung seiner gewerblichen Betätigung. Permalink: http://openjur.de/u/369976.html Kommentare
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