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VG München, Urteil vom 9. September 2010 - Az. M 2 K 09.50582

Tenor I. Der Bescheid des Bundesamts … vom … November 2009 wird in Nr. 2 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, darüber zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Er ist am

  1. März 2009 über Griechenland nach Deutschland eingereist und hat am
  2. März 2009 einen Asylantrag gestellt. Am
  3. April 2009 erging das Übernahmeersuchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom
  4. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-VO) an Griechenland unter Fristsetzung bis
  5. Mai
  6. Nachdem keine Reaktion aus Griechenland einging, erließ die Beklagte am … Juni 2009, dem Klägerbevollmächtigten zugestellt am
  7. Juli 2009, einen Bescheid, in dem festgestellt wurde, dass der Asylantrag unzulässig ist sowie die Abschiebung nach Griechenland angeordnet wurde. Mit Schreiben des Bevollmächtigten des Klägers vom
  8. Juni 2009 wurde der Asylantrag hinsichtlich Art. 16 a GG und § 60 Abs. 1 AufenthG zurückgenommen. Die mit Schreiben vom
  9. Juli 2009 erhobene Klage, den Bescheid vom … Juni 2009 aufzuheben sowie die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG gegeben sind, wurde ebenfalls zurückgenommen, so dass das Verfahren mit Beschluss vom
  10. August 2009 eingestellt wurde (Az. M 2 K
  11. 50238). Mit Bescheid vom … November 2009, dem Kläger am
  12. Dezember 2009 und dem Klägerbevollmächtigten am
  13. Dezember 2009 zugestellt, stellte das Bundesamt … das Asylverfahren ein (Nr. 1) und ordnete erneut die Abschiebung nach Griechenland an (Nr. 2). Die Rücknahme des Asylantrags beseitige nicht die Regelungswirkung der Dublin II-VO. In Griechenland könne es zwar in Einzelfällen zu Defiziten bei der Anwendung des EU-Flüchtlingsrechts und zu persönlichen Härten für nach der Dublin II-VO überstellte Flüchtlinge und Asylbewerber kommen, es sei aber inzwischen von einer Verbesserung der Situation auszugehen, so dass ein genereller Überstellungsstopp nicht angezeigt sei. Der Kläger sei auch keine besonders schützwürdige Person. Von einer Prüfung des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG sei abzusehen, da keine Überstellung in das Herkunftsland beabsichtigt sei. Am
  14. Dezember 2009 erhob der Bevollmächtigte des Klägers Klage und beantragte zuletzt,
  15. Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamts vom … November 2009, zugestellt am
  16. Dezember 2009, aufzuheben,
  17. das Bundesamt zu verpflichten, darüber zu entscheiden, ob Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Zur Begründung wurde auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Abschiebung nach Griechenland verwiesen. Im Übrigen sei die Dublin II-VO nicht mehr anwendbar, da der Kläger seinen Antrag auf sogenanntes großes und kleines Asyl zurückgenommen habe. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wurde auf den Bescheid vom … November 2009 Bezug genommen. Einem ebenfalls mit Schreiben vom
  18. Dezember 2009 gestellten Eilantrag hat das Verwaltungsgericht München stattgegeben und mit Beschluss vom
  19. Februar 2010 (Az. M 2 E 09.60112 ) der Beklagten bis zur bestandskräftigen Entscheidung untersagt, den Kläger nach Griechenland zu überstellen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der sonstigen Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom
  20. September 2010 Bezug genommen. Gründe Die Klage ist zulässig und begründet, weil die Abschiebungsanordnung nach Griechenland in Nr. 2 des Bescheids der Beklagten vom … November 2009 rechtswidrig ist und den Kläger in eigenen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
  21. Der Kläger hat seinen auf Art. 16 a GG und § 60 Abs. 1 AufenthG bezogenen Antrag mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom
  22. Juni 2009 zurückgenommen und macht nur noch subsidiäre Schutzansprüche (§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) geltend. Für deren Prüfung ist Griechenland jedoch nicht zuständig, so dass eine Abschiebung in dieses Land unzulässig ist: Zwar ist der Kläger unstrittig am
  23. März 2009 über Griechenland eingereist, so dass eine Zuständigkeit Griechenlands für die Prüfung des Asylantrags nach Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO entstanden ist. Durch die Rücknahme des Asylantrags mit ex-tunc-Wirkung ist diese Zuständigkeit jedoch rückwirkend wieder entfallen, da der Anwendungsbereich der Dublin II-VO nur Asylanträge, nicht dagegen sogenannten subsidiären Schutz umfasst. Dies ergibt sich bereits aus dem Titel dieser Verordnung („Verordnung zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestelltenAsylantragszuständig ist“), vor allem aber aus Art. 2 Buchst. c Dublin II-VO. Nach dieser Vorschrift bezeichnet der Ausdruck „Asylantrag“ den „von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Antrag, der als Ersuchen um internationalen Schutz eines Mitgliedsstaats im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention angesehen werden kann. Jeder Antrag auf internationalen Schutz wird als Asylantrag gesehen, es sei denn, ein Drittstaatsangehöriger ersucht ausdrücklich um einen anderweitigen Schutz, der gesondert beantragt werden kann“. Der nunmehr vom Kläger allein noch begehrte Schutz nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG kann aber gesondert beantragt werden und stellt daher keinen Asylantrag im Sinne der Dublin II-VO dar. Bestätigt wird dies durch einen Vergleich des Wortlauts von Art. 2 Buchst. c Dublin II-VO mit dem Wortlaut des Erwägungsgrunds Nr. 24 Richtlinie 2004/83/EG (Richtlinie des Rates vom
  24. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes), wonach „Mindestnormen für die Bestimmung und die Merkmale des subsidiären Schutzstatus festgelegt werden“ sollen und „der subsidiäre Schutzstatus“ „die in der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Schutzregelungen für Flüchtlinge ergänzen“ soll. Auch Art. 2 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG, welcher als „Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz“ gerade einen Drittstaatsangehörigen bezeichnet, „der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt“, erwähnt - anders als die Dublin II-VO - explizit den subsidiären Schutz (vgl. a. VG Augsburg, Urt. v. 23.03.2010, Au 6 K 10.30006 , Asylmagazin S. 163). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Erwägungsgrund 15 der Dublin II-VO (so aber VG Saarland, Beschl. v. 14.06.2010, 10 L 528/10 , juris), der lediglich besagt, dass die Verordnung im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen steht, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Dass über den eindeutigen Wortlaut des Art. 2 Buchst. c der Verordnung hinaus nicht nur das Recht auf Asyl, sondern auch subsidiäre Schutzansprüche vom Anwendungsbereich umfasst werden sollen, lässt sich daraus nicht entnehmen. Neben diesen grammatikalischen und systematischen Argumenten spricht aber vor allem auch der Vorschlag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom
  25. Dezember 2008 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2008:0820:FIN:DE:PDF) dafür, dass die Dublin II-VO subsidiären Rechtschutz bisher nicht beinhaltet. Denn dieser Vorschlag sieht vor, die Dublin II-VO dahingehend zu ändern, dass „in den Anwendungsbereich [...] jetzt auch Personen einbezogen werden, die subsidiären Schutz beantragen“. Demnach ist die Dublin II-VO gegenwärtig auf subsidiäre Schutzbegehren nicht anwendbar, so dass im vorliegenden Fall für die diesbezügliche Prüfung nicht Griechenland gemäß § 27 a AsylVfG zuständig ist, sondern die Bundesrepublik Deutschland. Nachdem die Dublin II-VO aufgrund der Rücknahme des Asylantrages somit nicht mehr anwendbar ist, kann auch keine Abschiebung nach Griechenland aufgrund dieser Verordnung erfolgen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 5 Abs. 2 der Dublin II-VO, wonach bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates von der Situation ausgegangen wird, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedsstaat stellt. Denn zum einen liegt ein derartiger Antrag nach entsprechender Rücknahme nicht mehr vor, zum anderen ist die Dublin II-VO und damit auch Art. 5 Abs. 2 nach dem oben Gesagten vorliegend nicht anwendbar. Abgesehen von der hier fehlenden Zuständigkeit Griechenlands spricht gegen eine Abschiebung in dieses Land aber auch, dass nach den vorliegenden Erkenntnissen in Griechenland zwar formal die EU-Richtlinien für das Asylwesen umgesetzt werden, die praktische Anwendung jedoch weitgehend mangelhaft ist (vgl. VG Koblenz, Beschl. v. 30.11.2009, 4 L 1211/09 .KO). Es liegen ernst zu nehmende Anhaltspunkte dafür vor, dass die flüchtlingsrechtlichen Gewährleistungen und die Asylverfahrenspraxis in Griechenland nicht an den Standard heranreichen, den der nationale Gesetzgeber bei Einfügung des § 27 a AsylVfG vor dem Hintergrund der Vorgaben der Richtlinie 2004/83/EG bei dem Mitgliedstaat, der nach der Dublin II-VO zuständig ist, als gegeben vorausgesetzt hat (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 07.10.2009, 8 B 1433/09 .A). In seiner jüngsten Stellungnahme rät der UNHCR den Regierungen weiterhin davon ab, Asylsuchende nach Griechenland zu überstellen und stattdessen von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen (Anmerkungen zu Griechenland als Aufnahmeland für Asylsuchende vom Dezember 2009, S. 26 ff., www.unhcr.de). Zurückgeführte Personen stießen auf erhebliche Probleme. Es sei schwierig und bisweilen unmöglich für eine überstellte Person, ihr Asylgesuch registrieren zu lassen, was dazu führe, dass sie keinen Zugang zum Asylverfahren erhielten und keine wirksame Prüfung ihres Antrages erfolge. Informationen zu Verfahren und Rechten sowie Dolmetscher seien nicht verfügbar. Rücküberstellte Personen würden am Flughafen bis zu 24 Stunden festgehalten, dann freigelassen und aufgefordert, sich binnen drei Tagen in Athen vorzustellen, ihre Adresse anzugeben und einen Termin für ihre Asylbefragung zu vereinbaren. Dies könne eine Registrierung des Antrags verhindern. Allein stehenden Männern werde im Allgemeinen keine Unterkunft gewährt, sie schliefen letztlich in Parks oder leer stehenden Gebäuden (vgl. a. VG Augsburg a.a.O).
  26. Die Abschiebungsanordnung nach Griechenland verletzt den Kläger auch in eigenen Rechten, da dieser ein subjektiv öffentliches Recht auf eine - bisher nicht erfolgte - Prüfung und Entscheidung des zuständigen Bundesamtes über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen (§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) hat. Der Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b AsylVfG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/370480.html Kommentare

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