- Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz iS des § 78 Abs 1 S 1 AsylVfG (AsylVfG 1992) sind auch solche, die Ausreiseaufforderungen und Abschiebungsandrohungen nach § 28 AsylVfG aF (F: 1991-04-09) betreffen. Tatbestand Der am 03.03.1972 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Am 13.06.1990 reiste er in die Bundesrepublik ein, wo er am 16.11.1990 seine Anerkennung als Asylberechtigter beantragte. Mit Bescheid vom 11.09.1991 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers ab und stellte zugleich fest, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorliegen. Mit Verfügung vom 13.05.1992 forderte das Landratsamt den Kläger gemäß § 28 Abs. 1 u. 2 AsylVfG a.F. auf, die Bundesrepublik innerhalb eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Bescheides des Bundesamts und dieser Entscheidung zu verlassen. Außerdem wurde ihm die Abschiebung angedroht. Nach § 28 Abs. 1 AsylVfG a.F. habe die Ausländerbehörde hier unter Fristsetzung den Ausländer zur Ausreise aufzufordern. Es lägen keine Gründe vor, die ihn zu einem weiteren Aufenthalt in der Bundesrepublik berechtigten. Er sei nicht im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung. Es sei auch nicht beabsichtigt, den weiteren Aufenthalt des Klägers in der Bundesrepublik ungeachtet der ablehnenden Entscheidung des Bundesamts zu ermöglichen oder zu dulden. Beide Entscheidungen wurden dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 15.05.1992 zugestellt. Mit Gerichtsbescheid vom 19.07.1994 hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen die am 17.05.1993 erhobene Klage auf Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter als offensichtlich unzulässig abgewiesen. Am 13.06.1992 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben und beantragt, die Verfügung des Landratsamts vom 13.05.1992 aufzuheben. Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Mit Urteil vom 24.09.1992 hat das Verwaltungsgericht die Klage unter Hinweis auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Verfügung abgewiesen. Das Urteil enthält die Belehrung, daß gegen das Urteil Berufung eingelegt werden könne. Gegen das am 27.11.1992 zugestellte Urteil hat der Kläger am Montag, dem 28.12.1992, Berufung eingelegt. Er beantragt sinngemäß, das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom
- September 1992 zu ändern und die Verfügung des Landratsamts Bodenseekreis vom
- Mai 1992 aufzuheben. Der Beklagte stellt keinen Antrag. Der Senat hat die Sache mit den Verfahren 12 S 85/93 (Herausgabe des Nüfus) und 12 S 70/93 (Duldung) zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Dem Senat liegen die einschlägigen Ausländerakten des Beklagten, die Akten des Bundesamts sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts - A 2 K 763/92, A 2 K 712/92, A 2 K 779/92 und A 9 K 11035/94 - sowie die Akten des Verwaltungsgerichtshofs Baden- Württemberg - 12 S 70/93 und 12 S 85/93 - vor. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Hierauf wird ergänzend Bezug genommen. Gründe Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, auf diese Möglichkeit ist in der ordnungsgemäßen Terminsladung hingewiesen worden (§§ 125 , 102 Abs. 2 VwGO). Die Berufung ist unzulässig. Sie ist bereits nicht statthaft. Nach § 78 Abs. 2 S. 1 AsylVfG 1992 (§ 87 Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG 1992; die Vorschriften gelten unverändert weiter) steht den Beteiligten die Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts nur zu, wenn sie vom Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Denn es handelt sich bei der hier vorliegenden Anfechtungsklage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung gemäß § 28 AsylVfG in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.04.1991 - AsylVfG 1991 - um eine Rechtsstreitigkeit "nach diesem Gesetz" im Sinne des § 78 Abs. 1 S. 1 AsylVfG
- Daran ändert die am 01.07.1992 in Kraft getretene Neuregelung des Asylverfahrensgesetzes, mit der das AsylVfG 1991 aufgehoben wurde, nichts. Die Anwendung des neuen Rechts richtet sich - soweit vorhanden - nach den Übergangsvorschriften. Danach sieht § 87 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG 1992 vor, daß bereits begonnene Asylverfahren nach bisher geltendem Recht zu Ende zu führen sind, wenn vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Bundesamt seine Entscheidung an die Ausländerbehörde zur Zustellung abgesandt hat. Demgegenüber ordnet § 87 Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG 1992 an, daß sich die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen eine gerichtliche Entscheidung nach bisher geltendem Recht richtet, wenn die Entscheidung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verkündet oder von Amts wegen an Stelle einer Verkündung zugestellt worden ist. Aus dieser Differenzierung in den Übergangsvorschriften folgt, daß der Gesetzgeber für "Altfälle" unterscheidet zwischen der Weitergeltung des bisherigen Rechts und der Anwendung neuen Rechts insbesondere für die Zulässigkeit des Rechtsmittels. Die Übergangsregelung des § 87 Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG ergibt nur einen Sinn, wenn unter "Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz" im Sinne von § 78 Abs. 1 S. 1 AsylVfG 1992 alle Rechtsstreitigkeiten zu verstehen sind, die nach asylverfahrensrechtlichen Bestimmungen - gleichgültig, ob das AsylVfG 1991 oder 1992 anzuwenden wäre - zu beurteilen sind. Es liegt auf der Hand, daß im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AsylVfG 1992 zunächst noch "Altfälle" zu entscheiden waren. Da der Gesetzgeber für die Rechtsmittel insoweit keine Unterscheidung getroffen hat, war es sein erkennbarer Wille, daß sich die Zulässigkeit eines Rechtsmittels e i n h e i t l i c h nach neuem Recht richtet, wenn die Entscheidung nach Inkrafttreten des AsylVfG 1992 am 01.07.1992 verkündet oder von Amts wegen an Stelle eine Verkündung zugestellt worden ist. Die Anwendung des neuen Prozeßrechts entspricht auch dem allgemeinen Grundsatz des intertemporalen Prozeßrechts, wonach eine Änderung des Verfahrensrechts grundsätzlich auch anhängige Rechtsstreitigkeiten erfaßt (BVerfG, Beschluß vom 07.07.1992, NVwZ 1992, 1182 ). Etwas anderes würde nur gelten, wenn in den Übergangsvorschriften über die Statthaftigkeit von Rechtsmitteln eine Abweichung von dem Grundsatz des intertemporalen Prozeßrechts klar zum Ausdruck gekommen wäre. Das ist hier nicht der Fall. Deshalb findet § 78 AsylVfG 1992 auch auf sogenannte "Altfälle" Anwendung (vgl. allerdings in anderem Regelungszusammenhang zur Nichtanwendung des § 77 Abs. 1 AsylVfG für Altfälle, BVerwG, Beschluß vom 11.11.1993, InfAuslR 1994, 70). Die danach erforderliche Zulassung der Berufung durch den Verwaltungsgerichtshof ist nicht erfolgt. Es fehlt schon bereits an einem Antrag. Ein solcher wurde auch nach dem Hinweis des Senats auf § 78 Abs. 2 S. 1 AsylVfG nicht gestellt. Die eingelegte "Berufung" kann nicht in einen Antrag auf Zulassung der Berufung umgedeutet werden (vgl. Kopp, VwGO,
- Aufl. § 131 RdNr. 10). Abgesehen davon sind Zulassungsgründe weder benannt noch dargelegt. Am Ergebnis würde sich im übrigen nichts ändern, wenn sich entgegen der obigen Auffassung die Frage des statthaften Rechtsmittels nach § 32 AsylVfG 1991 beantwortete. Auch in diesem Fall stünde den Beteiligten die Berufung nur zu, wenn sie in dem Urteil des Verwaltungsgerichts oder durch Beschluß des Oberverwaltungsgerichts zugelassen worden wäre. Das Verwaltungsgericht hat über die Zulassung der Berufung nicht entschieden, allerdings ist im Urteil die Rechtsmittelbelehrung "Berufung" enthalten. Diese - fehlerhafte - Rechtsmittelbelehrung stellt keine Zulassung der Berufung dar (vgl. BVerwGE 71, 73 , 76). Die Berufungszulassung erfordert eine ausdrückliche Entscheidung des Gerichts, die hier fehlt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§§ 83b Abs. 1, 87a Abs. 1 AsylVfG n.F.). Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. Permalink: http://openjur.de/u/371069.html Kommentare
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