- Eine Pferdezucht, die auf überwiegend hinzugepachteten Futterflächen betrieben wird, ist beim Fehlen besonderer, ausnahmsweise für die Dauerhaftigkeit des Betriebs sprechender Anhaltspunkte kein landwirtschaftlicher Betrieb (Fortführung der Senatsrechtsprechung, Urt v 21.6.1993 - 8 S 2970/92 - u Urt v 16.3.1994 - 8 S 1716/93 -). Gründe Der Senat entscheidet gem. § 130 a VwGO durch Beschluß, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die ablehnenden Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheids (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Senat stimmt mit dem Verwaltungsgericht und den Verwaltungsbehörden darin überein, daß das im Außenbereich gelegene Vorhaben des Klägers keinem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dient. Zwar ist eine Pferdezucht, die auf überwiegend eigener Futtergrundlage betrieben wird, dem Begriff der Landwirtschaft in Form der Wiesen- und Weidewirtschaft nach § 201 BauGB zuzurechnen (BVerwG, Urt. v. 19.4.1985 - 4 C 13.82 - NVwZ 1986, 201 ; Senatsurt. v. 25.6.1991 - 8 S 2110/90 - RdL 1991, 287 u. v. 16.3.1994 - 8 S 1716/93 -). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, erzeugt der Kläger mehr als die Hälfte des erforderlichen Pferdefutters selbst. Der Ertrag der ca. 14,9 ha als Wiesen- und Weideflächen bewirtschafteten Grundstücke dürfte dann auch zur Deckung von mehr als der Hälfte des Futterbedarfs von ca. 40 Pferden in dem zu errichtenden Betrieb des Klägers ausreichen, wenn man für die ausgewachsenen Pferde sowie für die Fohlen einheitlich ein Jahresbedarf von 0,5 ha der Wiesen oder der Weideflächen als Berechnungsgrundlage zugrunde legen würde (vgl. Senatsurt. v. 25.6.1991 a.a.O. ; OVG Lüneburg, BRS 46 Nr. 85). Weiterhin ist davon auszugehen, daß eine Reit- und Bewegungshalle in angemessener Größe regelmäßig für die mit der landwirtschaftlichen Betätigung als Pferdezüchter verbundene Aufzucht und reiterliche Ausbildung von Jungpferden erforderlich sein dürfte, um auch bei schlechter Wetterlage und im Winter die Bewegung der Pferde zu gewährleisten. Um nämlich einen solchen Betrieb rentabel führen zu können, werden die Jungpferde durch Zureiten erst "marktfähig" gemacht. Deshalb kann eine Reit- und Bewegungshalle grundsätzlich einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen (BVerwG, Urt. v. 19.4.1985 a.a.O. ; OVG Lüneburg a.a.O.). Eine Pferdezucht dient jedoch nur dann einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, wenn deren Betreiber als Landwirt über die persönliche Eignung und über gesicherte wirtschaftliche Verhältnisse zur Führung des Betriebes verfügt (BVerwG, Urt. v. 27.1.1967 - IV C 41.65 - BVerwGE 26, 121 ; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.8.1991 - 3 S 1075/90 - BauR 1992, 208 = BRS 52, Nr. 73 ), und eine gewisse Nachhaltigkeit für das Betreiben eines auf Dauer angelegten landwirtschaftlichen Betriebs gewährleistet ist. Wichtige Indizien für die Nachhaltigkeit sind die Ernsthaftigkeit des Vorhabens, die Absicht und die objektive Möglichkeit der Gewinnerzielung (BVerwG, Urt. v. 11.4.1986 - 4 C 67.82 - BauR 1986, 419 ; Senatsurt. v. 16.3.1994 - 8 S 1716/93 -) sowie den gesicherten Zugriff auf die den Gegenstand der Bodennutzung bildenden Nutz- und Ertragsflächen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.8.1991 a.a.O. ). Entscheidend ist stets, daß der zu schonende Außenbereich nur einer ernsthaften und in seiner Beständigkeit auf Dauer angelegten landwirtschaftlichen Betätigung geopfert werden darf (BVerwG, Beschl. v. 13.5.1991 - 4 B 66.91 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 271 m.w.N.). Dabei sind allerdings entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts an die Tätigkeit eines Nebenerwerbslandwirts im Vergleich zum Haupterwerbsbetrieb keine besonderen Anforderungen zu stellen. Im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation der Klein- und Familienbetriebslandwirtschaft ist es oftmals nur möglich, landwirtschaftliche Betriebe in der Form des Nebenerwerbs aufrecht zu erhalten. Es spielt daher grundsätzlich keine Rolle, ob der Betrieb dem Haupt- oder Nebenerwerb dient (Senatsurt. v. 16.3.1994 a.a.O. ; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 24.8.1979 - 4 C 3.77 - DÖV 1979, 905 = BauR 1979, 481 ). Selbst wenn man davon ausgeht, daß der Kläger die für einen landwirtschaftlichen Betrieb erforderliche persönliche Eignung mitbringt und wenn man weiterhin die Gewinnerzielungsabsicht und-möglichkeit bejaht, so scheitert die Annahme eines landwirtschaftlichen Betriebs gleichwohl an der unzureichenden Absicherung der nach der Rechtsprechung zu fordernden Dauerhaftigkeit. Die vorausgesetzte planmäßige und eigenverantwortliche Bewirtschaftung hängt davon ab, daß dem Landwirt die für seine Ertragserzielung benötigten Flächen dauernd zur Verfügung stehen (BVerwG, Beschl. v. 3.2.1989 - 4 B 14.89 - BRS 49, Nr. 92 ). Demgemäß genügt also regelmäßig eine landwirtschaftliche Betätigung, die ausschließlich oder weit überwiegend auf fremdem Grund und Boden verwirklicht wird, nicht den Voraussetzungen für eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (BVerwG, Beschl. v. 3.2.1989 a.a.O. ; Senatsurteile v. 21.6.1993 u. v. 25.6.1991 a.a.O. ). Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 21.6.1993 ausgeführt hat, ist im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation der Landwirtschaft und den dadurch bedingten Strukturwandel jedoch zu berücksichtigen, daß zahlreiche landwirtschaftliche Betriebe aufgegeben werden, das dazugehörige Land allerdings meist nicht verkauft, sondern nur an andere landwirtschaftliche Betriebe verpachtet wird. Dies liegt sowohl an der mangelnden Kaufkraft der Interessenten als auch oftmals an der fehlenden Verkaufsbereitschaft der Eigentümer. Trotz der aufgrund dieses Strukturwandels gelockerten Anforderungen an die Eigentumsverhältnisse an den Wirtschaftsflächen kann der Kläger ihnen jedenfalls nicht genügen. Er ist lediglich Eigentümer von ca. 2,6 ha Wiesen- und Weidefläche. Dies reicht als Futtergrundlage nicht einmal für ein Viertel des beabsichtigten Pferdebestandes und macht nur etwas mehr als ein Viertel seines als Wiesen- und Weidefläche bewirtschafteten Ertragsgrundes aus. Der restliche Futterbedarf wird auf ca. 12,28 ha Pachtgrundstücken erzeugt. Die jeweiligen Pachtverträge können den Makel des nur schuldrechtlich gesicherten Zugriffs auf den Grund und Boden nicht mindern. Die mit dem Wesen der Pacht zusammenhängenden Unsicherheiten in bezug auf die Dauerhaftigkeit können auch nicht deshalb vernachlässigt werden, weil langfristige Verträge bestehen, etwa mit gesicherten Kauf- oder Verlängerungsoptionen (BVerwG, Urt. v. 3.11.1972 - iV C 9.70 - BRS 25 Nr. 60 ; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.3.1988 - 5 S 2611/87 - NVwZ-RR 1989, 8 ). Hier haben nämlich sämtliche vom Kläger dem Gericht vorgelegten Pachtverträge eine Laufzeit von nur 10 Jahren. Der Kläger hat zwar vorgetragen, er habe alle Pachtverträge auf eine Laufzeit von 18 Jahren verlängert. Da dies jedoch von der Beklagten bestritten und der Kläger insoweit keinen weiteren Beweis erbracht hat, obwohl ihm hierzu ausreichend Zeit zur Verfügung stand, muß von der urkundlich belegten Laufzeit von 10 Jahren ausgegangen werden. Auch die von ihm in einem Fall angeführte Kaufoption ist nicht hinreichend gesichert. Der bloße Vertragszusatz, das Flst. Nr. 184 könne vom Kläger käuflich erworben werden, bietet ihm dieser pauschalen und in bezug auf den Kaufpreis völlig offenen Form noch kein schuldrechtlich gesichertes Erwerbsrecht, wie es z.B. bei der Einräumung eines Vorkaufsrechts gegeben wäre. Es hält lediglich die mehr oder weniger unverbindliche Bereitschaft des Verpächters, mit dem Kläger auf dessen Wunsch in Verkaufsverhandlungen einzutreten. Der vom Kläger behauptete Kaufvertrag über weitere 4,95 ha Wiesen- und Weidefläche ist dem Senat nicht vorgelegt worden. So lange nicht eine vertragliche Bindung des Verkäufers besteht, kann auch die vom Kläger durch Zeugenvernehmung unter Beweis gestellte Verkaufsbereitschaft kein entscheidendes Indiz für die Dauerhaftigkeit der Betriebsführung sein. Wenn es dem Kläger damit wirklich ernst ist, so besteht kein vernünftiger Grund dafür, den Abschluß des Kaufvertrags vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens abhängig zu machen. Von den Schwächen der Pacht kann allenfalls dann abgesehen werden, wenn besondere Umstände ohne weiteres und verläßlich den Makel ausräumen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.4.1983 - 4 C 62.78 - BRS 40 Nr. 76; Senatsurt. v. 21.6.1993 a.a.O.). Solche Umstände liegen hier jedoch nicht vor. So sind z.B. keine Gründe ersichtlich, weshalb für die Pächter kein Anlaß bestehen sollte, die Pachtverhältnisse zu beenden (vgl. zu einem derartig gelagerten Fall die Entscheidung des Senats v. 21.6.1993 a.a.O.). Auch § 595 BGB kann die Ungewißheit im Hinblick auf den dauerhaft gesicherten Zugriff nicht ausräumen. Nach dieser Vorschrift kann der Pächter die Fortsetzung des Pachtverhältnisses verlangen, wenn er zur Aufrechterhaltung seines Betriebs auf das Pachtgrundstück angewiesen ist und der Aufrechterhaltung und Fortsetzung des Pachtverhältnisses nicht überwiegende Belange des Verpächters entgegenstehen. Diese Vorschrift findet auch bei Nebenerwerbsbetrieben Anwendung (Putzo, in: Palandt, BGB,
- Aufl. 1994, § 595 RdNr. 5). Sie verbessert die Stellung des Pächters zwar nachhaltig, durch die verbleibende Kündigungsmöglichkeit bei überwiegenden Interessen des Verpächters ist es aber bei der prinzipiellen Abhängigkeit des Pachtgrundes geblieben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3.2.1989 a.a.O. ; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.8.1991 a.a.O. ). Es müßten also vom Kläger wiederum Umstände vorgetragen worden sein, die es nahe legten, daß solche überwiegende Interessen des Verpächters für die Zukunft aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Daran fehlt es. Ob das Vorhaben des Klägers auch deshalb nicht zugelassen werden kann, weil es - wie die Beklagte meint - das Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 3.11.1972 a.a.O ) verletzt, kann danach offen bleiben. Das nichtprivilegierte Vorhaben des Klägers kann nicht nach § 35 Abs. 2 BauGB zugelassen werden, da es öffentliche Belange beeinträchtigt. Die geplante Reit- und Bewegungshalle würde die Entstehung, zumindest aber die Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung nach § 35 Abs. 3 BauGB befürchten lassen. Zwar wird man nach den vorliegenden Plänen nicht davon ausgehen können, daß durch den Bau der Halle eine Baulücke entstünde. Deren beträchtliche Ausmaße würden jedoch zu einer nicht unbeachtlichen Ausuferung der vorhandenen Bebauung führen. In dieser Fortentwicklung der Bebauung läge eine beeinträchtigende Entwicklung der Siedlungsstruktur durch eine räumliche Ausdehnung. Es würde also ein Vorgang der Zersiedelung zumindest eingeleitet (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.6.1977 - IV C 37.75 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 136). Zudem beeinträchtigt die geplante Halle, wie das Verwaltungsgericht nach den bei der Augenscheinseinnahme gewonnenen Erkenntnissen zutreffend ausgeführt hat, als eine der Funktion und der natürlichen Bodennutzung des fraglichen Außenbereichs wesensfremde Anlage die natürliche Eigenart des ansonsten landwirtschaftlich genutzten Gebiets nordöstlich der Hofstelle des Klägers. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. Permalink: https://openjur.de/u/371114.html ( https://oj.is/371114 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 14 Zitiert 13 Referenzen 1 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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